Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Direktzahlungsprogramme Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion Wasserqualität Erinnerungsschreiben HODUFLU Geht an: Kantone, Betreiber von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen Ziel des Schreibens: Zusammenzug der wichtigsten Informationen zu HODUFLU, Klärung von Fragen, als Erinnerung und Checkliste Datum 13. November 2014 Informationsschreiben für Anlagenbetreiber von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen Auf das Jahr 2014 hin wurde die Agrarpolitik 2014 2017 (AP 14-17) eingeführt. In diesem Zusammenhang sind Verordnungstexte in Kraft getreten, die das Arbeiten mit HODUFLU beschreiben. Für Vergärungs- und Kompostierungsanlagen bietet HODUFLU die nötigen Eingabemasken zur Erfassung und Verwaltung Ihrer Nährstoffflüsse. Lieferungen in und aus der Landwirtschaft werden mittels Lieferscheinen erfasst. Das Total der restlichen Zu- und Wegfuhren wird einmalig pro Jahr in die Input/Ouput-Bilanz eingetragen. Gleichzeitig mit der obligatorischen Erfassung der Abgaben von Hof- und Recyclingdüngern in HODUFLU für Landwirtschaftsbetriebe wird die bisherige Vertragspflicht gemäss Art. 14 GSchG für Hofdüngerverschiebungen abgeschafft. Mit der Einführung von HODUFLU werden die Verschiebungen von Hof- und Recyclingdüngern transparent und effizient abgebildet und der kantonale Vollzug einheitlicher. Bei Vergärungs- und Kompostierungsanlagen werden die Zu- & Wegfuhrmaterialien, mit landwirtschaftlichem Bezug, als Lieferung in HODUFLU erfasst. HODUFLU generiert pro Lieferung einen Lieferschein, der vom Abnehmer bestätigt werden soll. Zufuhrmaterial nicht landwirtschaftlicher Herkunft kann pauschal einmal jährlich in HODUFLU in der Input/Output Bilanz erfasst werden, ohne dass dabei eine Lieferung erfasst werden muss. 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193
Vorteile von HODUFLU Gültigkeit von HODUFLU ab 1.1.2014 und Bedeutung für Landwirte HODUFLU bringt den Betrieben Flexibilität, Geschwindigkeit, Eigenverantwortung und zeitgemässe Verwaltung. Mit HODUFLU werden die Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger transparent und effizient abgebildet und der kantonale Vollzug vereinfacht. Damit HODUFLU-Lieferungen in und aus der Landwirtschaft Gültigkeit haben, müssen die Lieferungen von den Abnehmern bestätigt werden. Bei fehlender Bestätigung, fehlen den Landwirten Informationen zum Erreichen einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz (Suisse-Bilanz), was zu Kürzungen der Direktzahlungen führen kann. Deshalb gilt: Die Erfassung und Bestätigung von entsprechenden Lieferungen ist vorgeschrieben und wird seit dem 1.1.2014 schweizweit gleich gehandhabt. DZV (Direktzahlungsverordnung, Anhang 1, 2.1.3 Nährstoffbilanz), ISLV, LwG Art. 165 Auflistung verschiedener Teilnehmer die Düngerverschiebungen in HODUFLU vollziehen - Landwirtschaftliche Betriebe - Landwirtsch. Vergärungsanlagen o Typ A ( 100% landwirtschaftliche Zufuhrmaterialien) o Typ B (min.80% Anteile landw. Zufuhrmaterialien) o Typ C (50-80% Anteile landw. Zufuhrmaterialien) - Gewerblich-industrielle Vergärungsanlagen o Typ D ( max. 50% Anteile landw. Zufuhrmaterialien) DZV, DüV, RPV, Zusatmodul 8 gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz Düngerverschiebungen die in HODUFLU mittels Lieferscheinen erfasst und bestätigt werden müssen Vergärungs- und Kompostierungsanlagen bestätigen die Annahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft in HODUFLU mittels Bestätigung des Lieferscheins. Für Lieferungen von Wegfuhrmaterialien an Abnehmer in der Landwirtschaft werden in HODUFLU Lieferscheine erfasst, diese müssen von den Landwirten, nach erfolgter Lieferung, bestätigt werden. Beispiele: - Landwirt liefert an Vergärungs- oder Kompostierungsanlage - Vergärungs- oder Kompostierungsanlage liefert an Landwirt DüV (Düngerverordnung, Art. 24b 1 ) Lieferungen, für welche keine Lieferscheine erfasst werden Erfassung in der Input/Output-Bilanz in HODUFLU; von Zufuhrmaterial nicht landwirtschaftlicher Herkunft und Wegfuhren an nicht landwirtschaftliche Teilnehmer Für Düngerverschiebungen, die komplett ausserhalb der Landwirtschaft stattfinden, müssen in HODUFLU keine Lieferscheine erfasst werden. Beispiel: - Kompostierungsanlage liefert Dünger an Gärtnerei - Gartenbaubetrieb liefert an Vergärungsanlage Der Saldo der totalen Zu- und Wegfuhren einer Anlage, ausserhalb der Landwirtschaft, wird einmal jährlich in die Input/Output-Bilanz eingetragen. Diese Regelung gilt für landwirtschaftliche Vergärungs- und Kompostierungsanlagen. Industriell-gewerbliche Anlagen sind noch bis ca. 2016 von der Pflicht befreit. Entsprechende rechtliche Grundlagen werden erarbeitet. Die Input-Output Bilanz dient als Kontrollinstrument, in erster Linie um die Nährstoff-Flüsse (N und P) transparenter zu machen. 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 2/5
Zur Berechnung der Input-Output Bilanz in HODUFLU gehen Sie bitte wie folgt vor: Für die folgende Berechnung ist zu beachten, dass nur die nicht-landwirtschaftlichen Flüsse gemeint sind. Die Daten für die Berechnung entnehmen Sie den Statistikunterlagen aus dem Inspektionsbericht (Bsp. CVIS) ihrer Anlage. Für die Berechnung der Gehalte (Nges & P2O5) konsultieren Sie die Gehaltstabelle (siehe Anhang). Starten Sie HODULFU Input-Output Bilanz Aktuelle Bilanz 1. Zuerst wird das Datum von Anfangs- und Endinventar eingetragen. 2. Tragen Sie die Werte vom Anfangs- und Endinventar in die Felder ein. 3. Mit einem Klick auf Hofdüngerflüsse übertragen, werden die Werte sämtlicher in HODUFLU bestätigter Lieferungen, in die Felder Lieferungen (Annahme) und Lieferungen (Abgabe), übertragen. 4. Zur Berechnung des Feldes Input (+) / Output (-) gehen Sie bitte wie folgt vor (Nicht in HODUFLU, bsp. Excel): 4.1. Ausgangslage ist die Tabelle mit sämtlichen Zufuhren und Wegfuhren der Anlage im Kalenderjahr. (Statistikunterlagen aus dem Inspektionsbericht (Bsp. CVIS) ihrer Anlage.) 4.2. Gruppieren Sie die Zu- und Wegfuhren in nicht landwirtschaftliche und landwirtschaftliche Lieferungen. 4.3. Die Zu- und Wegfuhren sollten in Produktekategorien aufgeschlüsselt sein. 4.4. Jeder Produktekategorie wird der Nährstoffgehalt (laut BLW-Gehaltstabelle) zugewiesen. 4.5. Bilanzieren Sie die kg Nährstoffe aller nicht landwirtschaftlichen Lieferungen. 5. Entnehmen Sie den Saldo von Nges & P205 und tragen Sie diesen in die Zeile Input (+) / Output (-) in der Input-Output Bilanz in HODUFLU ein. 6. Optional können Sie auch die Mengen (m 3 & t) entsprechend eintragen. 7. Klick auf Bilanz speichern. Diese Funktion entspricht der Bilanzierungsmöglichkeit, welche den Vergärungsanlagen zusätzlich als Informationswerkzeug zur Verfügung steht. Abbildung: Input-Output Bilanz in HODUFLU ab Version 5.1 (20. September 2014) Anfangs- & Endinventar = vorhandene Nährstoffmengen auf der Anlage zum angegebenen Zeitpunkt. 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 3/5
Weiterführende Informationen: Unter www.agate.ch Informationen - Hofdüngerflüsse sind Anleitungen zu HODUFLU verfügbar. https://www.agate.ch/portal/web/agate/hofdungerflusse - Anleitung zum ersten Login in HODUFLU - Basisanleitung für Bewirtschafter in HODUFLU - Handbuch HODUFLU - Antragsformular (für Superuser-Funktion) Rechtliche Quellen: DZV (Direktzahlungsverordnung, SR 910.13) Anhang 1, 2.1 Nährstoffbilanz ISLV (Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, SR 919.117.71) Art. 14 RPV (Raumplanungsverordnung, SR 700.1) Art. 34a DüV (Düngerverordnung, SR 916.171) Art. 24b 1 Art. 24b 1 Erfassung der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern 1 Wer Hofdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen im Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfassen. Von der Erfassung ausgenommen ist Hofdünger, der in Säcken abgeben wird. 2 Wer Recyclingdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen an Abnehmer, die jährlich Recyclingdünger mit einem Gehalt von insgesamt mehr als 105 kg Stickstoff oder 15 kg Phosphor beziehen, im Informationssystem erfassen. 3 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergärbaren Zufuhrmaterialien im Informationssystem erfassen. Bei Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft ist jede Annahme zu erfassen; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist einmal jährlich die Gesamtmenge zu erfassen. 4 Die zu erfassenden Daten richten sich nach Artikel 14 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 2 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. LwG (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1), Art. 165 GSchG (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20), Art. 14 Abs. 5 GSchV (Gewässerschutzverordnung, SR 814.201), Art. 22 und 23 ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81), Anhang 2.6 Wegleitung Suisse-Bilanz, Modul 8 Kontakt/Rückfragen: Bei technischen Fragen Bei fachlichen Fragen Anwendungsverantwortlicher HODUFLU Helpdesk Agate 0848 222 400, info@agatehelpdesk.ch, Mo bis Fr, 08:00 bis 16:30 Verantwortliche des zuständigen Kantons. Kontaktangaben sind über das Helpdesk zu erhalten. Mathias Kuhn, Fachbereich Direktzahlungsprogramme, Tel. +41 58 465 58 00 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 4/5
Nährstoffgehalte von vergärbaren Abfällen Raumgewicht TS N tot P 2O 5 Gasausbeute Quelle: GRUDAF, Agroscope kg / m 3 % Biomasse Kat. 1 (landwirtschaftlich) Hofdünger kg / to kg / to Abwasser (Betrieb, Haus) 1000 0 0 0 0 Hofdünger siehe obige Tabellen Landw. Biomasse-Abfälle Rübenkraut 360 16 0.4 0.1 450 Getreidestroh 100 88 0.4 0.3 300 Maisstroh 100 86 1 0.4 500 Landw. Biomasse (primär) Gras extensiv 300 22 3.4 1 500 Gras intensiv 360 13 5 1.7 600 Grassilage 600 50 13 4 600 Heu 150 90 20 7.2 500 Mais ganze Pflanzen 600 33 4 1.7 600 Kartoffeln 650 15 2.4 0.9 600 Rüben 700 22 2.5 1.1 600 Biomasse Kat. 2 (kommunal) kommunales Grüngut l / to 330 17 2.4 1.4 500 Biomasse Kat. 3 (gewerblich, industriell) Getreideabgang, Mühlenabgang, Mühlenstaub 300 80 13.3 8 500 Brennereischlempen 1000 4 1.1 0.7 475 Obsttrester 300 45 7 3 500 Biertreber 400 22 8.8 4 600 Champignonsubstrat 600 20 5 2.5 400 Champignonabfälle 600 12 4 0.8 600 Oelsaatenrückstände 350 92 1.4 600 Gemüseabfälle (verdorbenes Gemüse, Rüstabfälle) 500 12 4 0.8 600 Obstabfälle (verdorben Früchte, Rüstabfälle) 500 12 2.5 2 500 Speiseresten, Gastroabfälle 800 20 6.2 2.7 500 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 5/5