Erinnerungsschreiben HODUFLU

Ähnliche Dokumente
HODUFLU und jetzt??? Peter Briner AG Dominik Spring

Themenübersicht. Landw. Kennzahlen Kt. LU. Landwirtschaftliche Produktion - Umwelt. Medientag LID.75

Die intelligente Lösung für Landwirte und Bäuerinnen. Zeit sparen und Überblick bewahren. Barto Suisse-Bilanz. Leitfaden

Stoffflüsse im Spannungsfeld. Abfallwirtschaft. Suisse-Bilanz: Neues Modul 8. Irene Weyermann AGRIDEA 8315 Lindau. BDU-Herbsttagung Kurs 08.

Weisungen zur Handhabung von Vergärungsprodukten in der Suisse-Bilanz

Kurzinformationen Suisse-Bilanz, HODUFLU

Weisungen zur Handhabung von Vergärungsprodukten in der Suisse-Bilanz

Aktuelle Ausgangslage:

Weisungen zur Handhabung von Vergärungsprodukten in der Suisse-Bilanz

Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm)

Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR

Errichtung und Betrieb von Kompostierungsanlagen. Merkblatt

Schutzzonenreglement Gemeinde Pratteln/BL

Gewässerschutz und Landwirtschaft. SGAR/SSDA-Tagung Luzern Präsentation von J.-M. Henny 1

Ressourceneffizente Abwasserreinigung

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Zustand der Schweizer Fliessgewässer g und prioritäre Massnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität im Bereich Mikroverunreinigungen

Massnahmen für die Gewässer im Rahmen des AP PSM

Dropleg-Applikationstechnik

Nr. 703a Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft

Inspektionsstelle (Typ A) für landwirtschaftliche Produktions-, Anbau- und Tierhaltungsformen

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Forum Biogene Abfälle

Kompostierung und Vergärung von Biologisch Abbaubaren Werkstoffen

Erläuternder Bericht zur Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen

Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Revisionen der Gewässerschutzverordnung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Hygiene bei der Grüngutsammlung und -verwertung. Siedlungsabfälle

Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

Informationen für Bewirtschafter

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Ergebnisse aus dem Kanton Aargau INSPEKTORAT KOMPOSTIER- UND VERGÄRBRANCHE SCHWEIZER. Jahresbericht 2011

Pflanzenschutzmittel im Grundwasser

Fact Sheet Beurteilung der Wasserqualität

Weiterbildungskurs für Baufachleute 2011

in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz;

Version vom (Release 6.4)

Instrument Vorgehensvorschlag zur Integration der Gewässerschutz-Folgekontrollen in die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises.

Phoenix Benutzerhandbuch für die Rolle Prüfungsexperten

Verwertung von Speiseresten. Merkblatt

Abfallstatistik. Anleitung für Anlagen

Das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2018 beinhaltet Änderungen an 17 Verordnungen Sie treten grossmehrheitlich auf den 1. Januar 2019 in Kraft.

Die neuen gesetzlichen Regelungen für mineralische Recyclingdünger

Quell-Lebensräume: Bedeutung aus nationaler Sicht und aktuelle Projekte des Bundes

Anleitung für Kennzeichner

Aktuelle Entwicklungen und Baustellen der Nutzung biogener Abfälle. Arthur Wellinger

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas (Erdgaspflichtlagerverordnung)

Förderung guter fachlicher Praxis zum Schutz der Gewässer

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Anwendung der Kennzahlen auf nationaler Ebene

Bedienungsanleitung zum Anlageinventar in der Buchhaltung

Betriebs-Nr: Berechnet durch: Grangeneuve Name: Muster Telefon-Nr: Vorname: Hans Fax /

Organisation Vollzug Chemikalienrecht beim Bund

Faktenblatt Stand März 2017

Bericht über die Stakeholder-Workshops zu den überarbeiteten Koexistenzregelungen zwischen GVO und nicht-gvo

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

P-Recyclingdünger im Schweizer Düngerrecht: Stand und geplante Entwicklung

Phoenix Benutzerhandbuch für die Rolle EVU / Unternehmen

vom 11. November 1952 (Stand am 1. Januar 2013)

Tierseuchenverordnung

Seeufer und Revitalisierung

ekataster Traubenpass GIS

SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0069

Weisungen zum Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol)

Einordnung und kritische Würdigung ÖLN

[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

Jahresbericht Ergebnisse von 240 inspizierten. Anlagen in 19 Kantonen

Erfassen der Landwirtschaftlichen Daten und Direktzahlungen über Internet

Milch Rechtliche Grundlagen Lebensmittel und Primärproduktion

Online-Hilfe. Ihr persönliches Profil:

Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau

Bevor Sie mit Erfassen von Parzellen oder Massnahmen beginnen ist es wichtig, alle ihre Betriebsdaten zu erfassen.

Häufige Fragen zum Modell Agrammon

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Kontingente für 40-Tonnen- sowie Leer- und Leichtfahrten

VVEA: Neue Aufgaben für die Kantone Berichterstattung in der neuen Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen VVEA

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend den Vollzug des eidgenössischen Landwirtschaftsrechtes

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Nr. 710 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 1991 (Stand 1. Januar 2017)

Benutzerhandbuch HODUFLU. Version 3.2 Januar Seite 1 von 24

Leitfaden Swissbilanz

Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung Warthau, Schaffhausen

Der Phosphoreinsatz in der Schweizer Landwirtschaft ist effizienter geworden

Errichtung und Betrieb von Vergärungsanlagen. Merkblatt

vom 23. Oktober 1973 (Stand 1. Juni 2013)

Inputs Fachbereich Betriebsentwicklung BLW

Landwirtschaft und Qualität des Wassers

Projekte zur Emissionsverminderung im Inland Vermeidung von Doppelzählungen beim Einsatz von biogenen Treibstoffen

Bundesamt für Umwelt BAFU

Projektbeitragsverwaltung (PBV) - Anleitung

Kanton Bern. 30. Juni 2015 VOL/LANAT/ADZ

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976* (Stand 1. Januar 2008)

für den Ersatz PFOS-haltiger Feuerlöschmittel in stationären Löschanlagen mit Frist per 30. November

Transkript:

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Direktzahlungsprogramme Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Sektion Wasserqualität Erinnerungsschreiben HODUFLU Geht an: Kantone, Betreiber von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen Ziel des Schreibens: Zusammenzug der wichtigsten Informationen zu HODUFLU, Klärung von Fragen, als Erinnerung und Checkliste Datum 13. November 2014 Informationsschreiben für Anlagenbetreiber von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen Auf das Jahr 2014 hin wurde die Agrarpolitik 2014 2017 (AP 14-17) eingeführt. In diesem Zusammenhang sind Verordnungstexte in Kraft getreten, die das Arbeiten mit HODUFLU beschreiben. Für Vergärungs- und Kompostierungsanlagen bietet HODUFLU die nötigen Eingabemasken zur Erfassung und Verwaltung Ihrer Nährstoffflüsse. Lieferungen in und aus der Landwirtschaft werden mittels Lieferscheinen erfasst. Das Total der restlichen Zu- und Wegfuhren wird einmalig pro Jahr in die Input/Ouput-Bilanz eingetragen. Gleichzeitig mit der obligatorischen Erfassung der Abgaben von Hof- und Recyclingdüngern in HODUFLU für Landwirtschaftsbetriebe wird die bisherige Vertragspflicht gemäss Art. 14 GSchG für Hofdüngerverschiebungen abgeschafft. Mit der Einführung von HODUFLU werden die Verschiebungen von Hof- und Recyclingdüngern transparent und effizient abgebildet und der kantonale Vollzug einheitlicher. Bei Vergärungs- und Kompostierungsanlagen werden die Zu- & Wegfuhrmaterialien, mit landwirtschaftlichem Bezug, als Lieferung in HODUFLU erfasst. HODUFLU generiert pro Lieferung einen Lieferschein, der vom Abnehmer bestätigt werden soll. Zufuhrmaterial nicht landwirtschaftlicher Herkunft kann pauschal einmal jährlich in HODUFLU in der Input/Output Bilanz erfasst werden, ohne dass dabei eine Lieferung erfasst werden muss. 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193

Vorteile von HODUFLU Gültigkeit von HODUFLU ab 1.1.2014 und Bedeutung für Landwirte HODUFLU bringt den Betrieben Flexibilität, Geschwindigkeit, Eigenverantwortung und zeitgemässe Verwaltung. Mit HODUFLU werden die Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger transparent und effizient abgebildet und der kantonale Vollzug vereinfacht. Damit HODUFLU-Lieferungen in und aus der Landwirtschaft Gültigkeit haben, müssen die Lieferungen von den Abnehmern bestätigt werden. Bei fehlender Bestätigung, fehlen den Landwirten Informationen zum Erreichen einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz (Suisse-Bilanz), was zu Kürzungen der Direktzahlungen führen kann. Deshalb gilt: Die Erfassung und Bestätigung von entsprechenden Lieferungen ist vorgeschrieben und wird seit dem 1.1.2014 schweizweit gleich gehandhabt. DZV (Direktzahlungsverordnung, Anhang 1, 2.1.3 Nährstoffbilanz), ISLV, LwG Art. 165 Auflistung verschiedener Teilnehmer die Düngerverschiebungen in HODUFLU vollziehen - Landwirtschaftliche Betriebe - Landwirtsch. Vergärungsanlagen o Typ A ( 100% landwirtschaftliche Zufuhrmaterialien) o Typ B (min.80% Anteile landw. Zufuhrmaterialien) o Typ C (50-80% Anteile landw. Zufuhrmaterialien) - Gewerblich-industrielle Vergärungsanlagen o Typ D ( max. 50% Anteile landw. Zufuhrmaterialien) DZV, DüV, RPV, Zusatmodul 8 gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz Düngerverschiebungen die in HODUFLU mittels Lieferscheinen erfasst und bestätigt werden müssen Vergärungs- und Kompostierungsanlagen bestätigen die Annahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft in HODUFLU mittels Bestätigung des Lieferscheins. Für Lieferungen von Wegfuhrmaterialien an Abnehmer in der Landwirtschaft werden in HODUFLU Lieferscheine erfasst, diese müssen von den Landwirten, nach erfolgter Lieferung, bestätigt werden. Beispiele: - Landwirt liefert an Vergärungs- oder Kompostierungsanlage - Vergärungs- oder Kompostierungsanlage liefert an Landwirt DüV (Düngerverordnung, Art. 24b 1 ) Lieferungen, für welche keine Lieferscheine erfasst werden Erfassung in der Input/Output-Bilanz in HODUFLU; von Zufuhrmaterial nicht landwirtschaftlicher Herkunft und Wegfuhren an nicht landwirtschaftliche Teilnehmer Für Düngerverschiebungen, die komplett ausserhalb der Landwirtschaft stattfinden, müssen in HODUFLU keine Lieferscheine erfasst werden. Beispiel: - Kompostierungsanlage liefert Dünger an Gärtnerei - Gartenbaubetrieb liefert an Vergärungsanlage Der Saldo der totalen Zu- und Wegfuhren einer Anlage, ausserhalb der Landwirtschaft, wird einmal jährlich in die Input/Output-Bilanz eingetragen. Diese Regelung gilt für landwirtschaftliche Vergärungs- und Kompostierungsanlagen. Industriell-gewerbliche Anlagen sind noch bis ca. 2016 von der Pflicht befreit. Entsprechende rechtliche Grundlagen werden erarbeitet. Die Input-Output Bilanz dient als Kontrollinstrument, in erster Linie um die Nährstoff-Flüsse (N und P) transparenter zu machen. 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 2/5

Zur Berechnung der Input-Output Bilanz in HODUFLU gehen Sie bitte wie folgt vor: Für die folgende Berechnung ist zu beachten, dass nur die nicht-landwirtschaftlichen Flüsse gemeint sind. Die Daten für die Berechnung entnehmen Sie den Statistikunterlagen aus dem Inspektionsbericht (Bsp. CVIS) ihrer Anlage. Für die Berechnung der Gehalte (Nges & P2O5) konsultieren Sie die Gehaltstabelle (siehe Anhang). Starten Sie HODULFU Input-Output Bilanz Aktuelle Bilanz 1. Zuerst wird das Datum von Anfangs- und Endinventar eingetragen. 2. Tragen Sie die Werte vom Anfangs- und Endinventar in die Felder ein. 3. Mit einem Klick auf Hofdüngerflüsse übertragen, werden die Werte sämtlicher in HODUFLU bestätigter Lieferungen, in die Felder Lieferungen (Annahme) und Lieferungen (Abgabe), übertragen. 4. Zur Berechnung des Feldes Input (+) / Output (-) gehen Sie bitte wie folgt vor (Nicht in HODUFLU, bsp. Excel): 4.1. Ausgangslage ist die Tabelle mit sämtlichen Zufuhren und Wegfuhren der Anlage im Kalenderjahr. (Statistikunterlagen aus dem Inspektionsbericht (Bsp. CVIS) ihrer Anlage.) 4.2. Gruppieren Sie die Zu- und Wegfuhren in nicht landwirtschaftliche und landwirtschaftliche Lieferungen. 4.3. Die Zu- und Wegfuhren sollten in Produktekategorien aufgeschlüsselt sein. 4.4. Jeder Produktekategorie wird der Nährstoffgehalt (laut BLW-Gehaltstabelle) zugewiesen. 4.5. Bilanzieren Sie die kg Nährstoffe aller nicht landwirtschaftlichen Lieferungen. 5. Entnehmen Sie den Saldo von Nges & P205 und tragen Sie diesen in die Zeile Input (+) / Output (-) in der Input-Output Bilanz in HODUFLU ein. 6. Optional können Sie auch die Mengen (m 3 & t) entsprechend eintragen. 7. Klick auf Bilanz speichern. Diese Funktion entspricht der Bilanzierungsmöglichkeit, welche den Vergärungsanlagen zusätzlich als Informationswerkzeug zur Verfügung steht. Abbildung: Input-Output Bilanz in HODUFLU ab Version 5.1 (20. September 2014) Anfangs- & Endinventar = vorhandene Nährstoffmengen auf der Anlage zum angegebenen Zeitpunkt. 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 3/5

Weiterführende Informationen: Unter www.agate.ch Informationen - Hofdüngerflüsse sind Anleitungen zu HODUFLU verfügbar. https://www.agate.ch/portal/web/agate/hofdungerflusse - Anleitung zum ersten Login in HODUFLU - Basisanleitung für Bewirtschafter in HODUFLU - Handbuch HODUFLU - Antragsformular (für Superuser-Funktion) Rechtliche Quellen: DZV (Direktzahlungsverordnung, SR 910.13) Anhang 1, 2.1 Nährstoffbilanz ISLV (Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, SR 919.117.71) Art. 14 RPV (Raumplanungsverordnung, SR 700.1) Art. 34a DüV (Düngerverordnung, SR 916.171) Art. 24b 1 Art. 24b 1 Erfassung der Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern 1 Wer Hofdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen im Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfassen. Von der Erfassung ausgenommen ist Hofdünger, der in Säcken abgeben wird. 2 Wer Recyclingdünger abgibt, muss sämtliche Lieferungen an Abnehmer, die jährlich Recyclingdünger mit einem Gehalt von insgesamt mehr als 105 kg Stickstoff oder 15 kg Phosphor beziehen, im Informationssystem erfassen. 3 Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergärbaren Zufuhrmaterialien im Informationssystem erfassen. Bei Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft ist jede Annahme zu erfassen; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist einmal jährlich die Gesamtmenge zu erfassen. 4 Die zu erfassenden Daten richten sich nach Artikel 14 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 2 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. LwG (Landwirtschaftsgesetz, SR 910.1), Art. 165 GSchG (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20), Art. 14 Abs. 5 GSchV (Gewässerschutzverordnung, SR 814.201), Art. 22 und 23 ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81), Anhang 2.6 Wegleitung Suisse-Bilanz, Modul 8 Kontakt/Rückfragen: Bei technischen Fragen Bei fachlichen Fragen Anwendungsverantwortlicher HODUFLU Helpdesk Agate 0848 222 400, info@agatehelpdesk.ch, Mo bis Fr, 08:00 bis 16:30 Verantwortliche des zuständigen Kantons. Kontaktangaben sind über das Helpdesk zu erhalten. Mathias Kuhn, Fachbereich Direktzahlungsprogramme, Tel. +41 58 465 58 00 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 4/5

Nährstoffgehalte von vergärbaren Abfällen Raumgewicht TS N tot P 2O 5 Gasausbeute Quelle: GRUDAF, Agroscope kg / m 3 % Biomasse Kat. 1 (landwirtschaftlich) Hofdünger kg / to kg / to Abwasser (Betrieb, Haus) 1000 0 0 0 0 Hofdünger siehe obige Tabellen Landw. Biomasse-Abfälle Rübenkraut 360 16 0.4 0.1 450 Getreidestroh 100 88 0.4 0.3 300 Maisstroh 100 86 1 0.4 500 Landw. Biomasse (primär) Gras extensiv 300 22 3.4 1 500 Gras intensiv 360 13 5 1.7 600 Grassilage 600 50 13 4 600 Heu 150 90 20 7.2 500 Mais ganze Pflanzen 600 33 4 1.7 600 Kartoffeln 650 15 2.4 0.9 600 Rüben 700 22 2.5 1.1 600 Biomasse Kat. 2 (kommunal) kommunales Grüngut l / to 330 17 2.4 1.4 500 Biomasse Kat. 3 (gewerblich, industriell) Getreideabgang, Mühlenabgang, Mühlenstaub 300 80 13.3 8 500 Brennereischlempen 1000 4 1.1 0.7 475 Obsttrester 300 45 7 3 500 Biertreber 400 22 8.8 4 600 Champignonsubstrat 600 20 5 2.5 400 Champignonabfälle 600 12 4 0.8 600 Oelsaatenrückstände 350 92 1.4 600 Gemüseabfälle (verdorbenes Gemüse, Rüstabfälle) 500 12 4 0.8 600 Obstabfälle (verdorben Früchte, Rüstabfälle) 500 12 2.5 2 500 Speiseresten, Gastroabfälle 800 20 6.2 2.7 500 431.1/2004/02937 \ COO.2101.101.4.151193 5/5