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Christliche Perspektive Gemeinsame Stellungnahme der evangelischen und katholischen Kirche (1990) zur Transplantationsmedizin Befürwortung der Organ- und Gewebespende Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ist ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten. Eine sachgemäße Entnahme von Geweben und Organen verletzt weder die Würde des Verstorbenen noch dessen Ruhe. 7

Christliche Perspektive Nicht an der Unversehrtheit des Leichnams hängt die Erwartung der Auferstehung der Toten und des ewigen Lebens, sondern der Glaube vertraut darauf, dass der gnädige Gott aus dem Tod zum Leben auferweckt. Die respektvolle Achtung vor Gottes Schöpferwirken gebietet freilich, dass der Leichnam des Toten mit Pietät behandelt und würdig bestattet wird. [ ] Zugleich kann in der Organspende noch über den Tod hinaus etwas spürbar werden von der,größeren Liebe (Joh 15, 13), zu der Jesus seine Jünger auffordert. (Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1990) 2

Der menschliche Körper ist eine Leihgabe und gehört Gott (Grundprinzip). Daher besteht keine freie Verfügung über den Körper willentliche Zuführung von Verletzungen, sich freiwillig in Gefahr begeben etc. Dieses Gesetz tritt in den Hintergrund, wenn es um die Rettung menschlichen Lebens geht. Blut-, Haut- oder Knochenmarkspenden sind daher i. d. R. vertretbar; nach Meinung zahlreicher jüdischer Autoritäten ebenfalls die Lebendspende einer Niere. Jüdische Perspektive 7

Jüdische Perspektive Ein Mensch ist erst tot, wenn sein Herz aufhört zu schlagen. Der Hirntod ist daher nach der jüdischen Gesetzesregelung (Halacha) nicht mit dem Tod eines Menschen gleichzusetzen. Entsprechend lässt diese Auffassung eine Organentnahme bei Hirntoten nicht zu. Allerdings wäre eine Organentnahme und -übertragung gestattet, wenn das Herz des Spenders bzw. der Spenderin aufgehört hat zu schlagen (non-heart-beating-donor) und dadurch menschliches Leben gerettet werden kann. 4

Muslimische Perspektive Stellungnahme des Zentralrats der Muslime in Deutschland zum Transplantationsgesetz von 1997. Organtransplantation wurde als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft. Bei der 3. Konferenz Islamischer Gelehrter (Amman, Jordanien) wurden Hirntod und Herztod gleichgesetzt. Organtransplantation ist keine Respektlosigkeit gegenüber dem Verstorbenen. Organspende ist ein Ausdruck und Zeichen von Mitgefühl. 7

Muslimische Perspektive Organe dürfen lediglich aus dem Gefühl der Nächstenliebe gespendet werden. Organhandel ist strengstens verboten. Spender und Spenderinnen müssen während der Einverständniserklärung volljährig und bei klarem Verstand sein. Organe von Kindern und entmündigten Personen können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder Betreuers bzw. Betreuerin entnommen werden. Auch Lebendspenden sind zulässig; aber: der Nutzen für den Empfänger bzw. die Empfängerin muss den möglichen Schaden für den Spender bzw. Spenderin überwiegen. 6

Buddhistische Perspektive Der Mensch ist eine Einheit geistiger und physischer Faktoren. Der Tod wird als Prozess begriffen (nicht als Ausfall eines bestimmten Organs etc.), als allmähliche Auflösung des Funktionszusammenhangs der die Person ausmachenden Faktoren. Dieser Sterbeprozess geht über die Hirntodfeststellung hinaus. Der Mensch ist erst tot, wenn das Bewusstsein vollständig den Körper verlassen hat und in eine neue Existenz eingetreten ist. Der Mensch kann die Befreiung (Erleuchtung) aus dem Leidenskreislauf von Geburt und Tod noch im Verlauf dieses Sterbeprozesses erlangen. 7

Buddhistische Perspektive Ein hirntoter Mensch wird nach buddhistischer Lehre als sich im Sterbeprozess befindlich verstanden, eine Organentnahme stellt nach dieser Anschauung einen Eingriff in den Sterbevorgang dar. Um Erleuchtung zu erlangen wird, weit über das Erlöschen wahrnehmbarer körperlicher Funktionen hinaus, Wert darauf gelegt, den Sterbeprozess möglichst frei von jeglichen störenden Einflüssen zu halten. Andererseits stellt eine bewusste Entscheidung für eine Organspende einen Akt tätigen Mitgefühls dar. Zudem kann sich die Organspende positiv auf die nächste Existenz auswirken. 8

Buddhistische Perspektive Voraussetzung ist die intensive persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema Sterben und ein im Bewusstsein der Konsequenzen gefasster, freiwilliger sowie vorbehaltloser Entschluss. Jeder Buddhist und jede Buddhistin muss diese Entscheidung für sich persönlich treffen, es gibt keine Autorität, die vorschreibt, was zu tun ist. Daher ist beim Nichtvorliegen einer eindeutigen Willensäußerung den Angehörigen eine stellvertretende Einwilligung in eine Organentnahme nach Auffassung der buddhistischen Anhänger in Deutschland nicht zu empfehlen. 9