Hirntod und Organentnahme aus medizinrechtlicher Sicht

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1 Hirntod und Organentnahme aus medizinrechtlicher Sicht IERM Jahrestagung Karin Bruckmüller JKU Linz (und Universität Wien) 1

2 Vorgehen in Deutschland ( 3 dtpg) (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, [ ] nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist [ ] (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. 2

3 Vorgehen in Deutschland ( 3 dtpg) (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, [ ] nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist [ ] (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. 3

4 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Postmortale Organspende im Organtransplantationsgesetz (OTPG) geregelt Regelung aus Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) übernommen Organtransplantationsgesetz 2012 in Kraft getreten Basierend auf verbindlicher EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Organtransplantationen 4

5 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Entnahme zu Heilzwecken 5 (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. 5

6 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Widerspruchslösung 5 (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen 6

7 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Wahrung der Pietät (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. 7

8 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Eingetretener Tod muss festgestellt worden sein Vermeidung von Interessenskonflikt bei Mediziner (2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. 8

9 Todesbegriff Gesamthirntod Begriffe Verstorbener, Tod im OTPG Keine Definition des Todesbegriffes HM nimmt Gesamthirntod als Todesbegriff an Notwendigkeit eines trennscharfen Todesbegriffs Abgrenzung Lebendspende / postmortaler Entnahme Abgrenzung Körperverletzungs- und Tötungsdelikte / Störung der Totenruhe Identer Todesbegriff für OTPG und Strafrecht 9

10 Todesbegriff Auslegung Begriff Tod : Definition durch Auslegung ermitteln EU Richtlinie: Verweis auf internationale Grundsätze und nationalen Gesetzgeber Nationales Recht: keine Legaldefinition Verweis in Regierungsvorlage zu KAKuG: Die Feststellung des Todes wird nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Sollten sich diesbezüglich Zweifel ergeben, könnten jederzeit die entsprechenden wissenschaftlichen Gremien (wie zb der Oberste Sanitätsrat oder ein medizinisches Fakultätsgutachten) um Klärung ersucht werden. 10

11 Todesfeststellung Methode Verweis auf Stand der Wissenschaft und Gremien Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates zur Hirntoddiagnostik (1997/2005/2013) Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand Keine Rechtsverbindlichkeit aber rechtliche Richtigkeitsvermutung Implizit Gesamthirntod medizinischer Todesbegriff 11

12 Todesbegriff Gesamthirntod Gesetzgeber legte Gesamthirntod zugrunde Verweis auf Gültigkeit in Medizin Keine nennenswerte Debatte (Parlament / Medien) weder bei KAKuG noch bei OTPG Identer rechtlicher und medizinischer Todesbegriff Rechtssicherheit durch Klarstellung im Gesetz 12

13 Entwurf von Barta/Kalchschmid Todesbegriff: Gesamthirntod Methoden zur Feststellung: Stand der Wissenschaft Beauftragung des Obersten Sanitätsrates Die Entnahme von toten Spenderinnen und Spendern darf erst durchgeführt werden, wenn der Tod der Spenderin oder des Spenders nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist. Dafür muss der Ausfall der Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms eingetreten sein (Gesamthirntod). 13

14 Schweizerisches TPG Todesbegriff: Gesamthirntod Methoden zur Feststellung: Bundesrat => Legitimität Art 8: Organe, [ ] dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat; b. der Tod festgestellt worden ist [ ]. Art. 9: Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. [ ] 14

15 Gesetzliche Definition des Gesamthirntodes Vorteil: Rechtssicherheit und Stabilität Vor-/ Nachteil: Starre Festlegung des Todesbegriffs Nachteil: Gesetzesanpassung notwendig Langwieriger Gesetzgebungsprozess 15

16 Neuer Todesbegriff Gewährleistung der Sicherheit für Patient Rasche Anpassung des rechtlichen Todesbegriffs an sichereren (neuen) medizinischen Gewährleistung der Rechtssicherheit für Mediziner Deutschland, Schweiz: Gesetzesnovelle nötig Österreich: neue Praxis und Empfehlung ausreichend? 16

17 Neuer Todesbegriff Österreich Begriff Tod in verschiedene Richtungen auslegbar Gesetzgeber legte medizinische state of the art Definition zugrunde Verweis in Regierungsvorlage auf medizinische state of the art Definition Tod ist normativer Begriff, der wertend auszulegen ist Flexibilität der Todesdefinition Praxis und Anpassung der Empfehlung ausreichend 17

18 Neuer Todesbegriff Österreich Verfassungsrechtlich haltbares Vorgehen? Verweise auf aktuellen Stand entbinden Gesetzgeber Gesetzgeber gibt Kompetenz (un/zulässigerweise) ab Zulässig wenn er an sich rechtlichen Rahmen vorgibt Unzulässig bei Kernfragen Todesbegriff wohl eine solche Kernfrage Gesetzesnovelle nötig 18

19 Gegenwart und Zukunft Todesbegriff derzeit eindeutig Gesamthirntod Internationaler Konsens eines neuen med. Todesbegriffs Sachdienlich: angepasste Empfehlungen ausreichend jedoch Rechtstaatlich: Gesetzesnovelle mit eindeutigem Todesbegriff Danke! 19

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