Hirntod und Organentnahme aus medizinrechtlicher Sicht
|
|
- Liane Huber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hirntod und Organentnahme aus medizinrechtlicher Sicht IERM Jahrestagung Karin Bruckmüller JKU Linz (und Universität Wien) 1
2 Vorgehen in Deutschland ( 3 dtpg) (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, [ ] nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist [ ] (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. 2
3 Vorgehen in Deutschland ( 3 dtpg) (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, [ ] nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist [ ] (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. 3
4 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Postmortale Organspende im Organtransplantationsgesetz (OTPG) geregelt Regelung aus Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) übernommen Organtransplantationsgesetz 2012 in Kraft getreten Basierend auf verbindlicher EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Organtransplantationen 4
5 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Entnahme zu Heilzwecken 5 (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. 5
6 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Widerspruchslösung 5 (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen 6
7 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Wahrung der Pietät (1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen. 7
8 Vorgehen in Österreich ( 5 öotpg) Eingetretener Tod muss festgestellt worden sein Vermeidung von Interessenskonflikt bei Mediziner (2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. 8
9 Todesbegriff Gesamthirntod Begriffe Verstorbener, Tod im OTPG Keine Definition des Todesbegriffes HM nimmt Gesamthirntod als Todesbegriff an Notwendigkeit eines trennscharfen Todesbegriffs Abgrenzung Lebendspende / postmortaler Entnahme Abgrenzung Körperverletzungs- und Tötungsdelikte / Störung der Totenruhe Identer Todesbegriff für OTPG und Strafrecht 9
10 Todesbegriff Auslegung Begriff Tod : Definition durch Auslegung ermitteln EU Richtlinie: Verweis auf internationale Grundsätze und nationalen Gesetzgeber Nationales Recht: keine Legaldefinition Verweis in Regierungsvorlage zu KAKuG: Die Feststellung des Todes wird nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse erfolgen. Sollten sich diesbezüglich Zweifel ergeben, könnten jederzeit die entsprechenden wissenschaftlichen Gremien (wie zb der Oberste Sanitätsrat oder ein medizinisches Fakultätsgutachten) um Klärung ersucht werden. 10
11 Todesfeststellung Methode Verweis auf Stand der Wissenschaft und Gremien Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates zur Hirntoddiagnostik (1997/2005/2013) Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand Keine Rechtsverbindlichkeit aber rechtliche Richtigkeitsvermutung Implizit Gesamthirntod medizinischer Todesbegriff 11
12 Todesbegriff Gesamthirntod Gesetzgeber legte Gesamthirntod zugrunde Verweis auf Gültigkeit in Medizin Keine nennenswerte Debatte (Parlament / Medien) weder bei KAKuG noch bei OTPG Identer rechtlicher und medizinischer Todesbegriff Rechtssicherheit durch Klarstellung im Gesetz 12
13 Entwurf von Barta/Kalchschmid Todesbegriff: Gesamthirntod Methoden zur Feststellung: Stand der Wissenschaft Beauftragung des Obersten Sanitätsrates Die Entnahme von toten Spenderinnen und Spendern darf erst durchgeführt werden, wenn der Tod der Spenderin oder des Spenders nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist. Dafür muss der Ausfall der Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms eingetreten sein (Gesamthirntod). 13
14 Schweizerisches TPG Todesbegriff: Gesamthirntod Methoden zur Feststellung: Bundesrat => Legitimität Art 8: Organe, [ ] dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat; b. der Tod festgestellt worden ist [ ]. Art. 9: Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. [ ] 14
15 Gesetzliche Definition des Gesamthirntodes Vorteil: Rechtssicherheit und Stabilität Vor-/ Nachteil: Starre Festlegung des Todesbegriffs Nachteil: Gesetzesanpassung notwendig Langwieriger Gesetzgebungsprozess 15
16 Neuer Todesbegriff Gewährleistung der Sicherheit für Patient Rasche Anpassung des rechtlichen Todesbegriffs an sichereren (neuen) medizinischen Gewährleistung der Rechtssicherheit für Mediziner Deutschland, Schweiz: Gesetzesnovelle nötig Österreich: neue Praxis und Empfehlung ausreichend? 16
17 Neuer Todesbegriff Österreich Begriff Tod in verschiedene Richtungen auslegbar Gesetzgeber legte medizinische state of the art Definition zugrunde Verweis in Regierungsvorlage auf medizinische state of the art Definition Tod ist normativer Begriff, der wertend auszulegen ist Flexibilität der Todesdefinition Praxis und Anpassung der Empfehlung ausreichend 17
18 Neuer Todesbegriff Österreich Verfassungsrechtlich haltbares Vorgehen? Verweise auf aktuellen Stand entbinden Gesetzgeber Gesetzgeber gibt Kompetenz (un/zulässigerweise) ab Zulässig wenn er an sich rechtlichen Rahmen vorgibt Unzulässig bei Kernfragen Todesbegriff wohl eine solche Kernfrage Gesetzesnovelle nötig 18
19 Gegenwart und Zukunft Todesbegriff derzeit eindeutig Gesamthirntod Internationaler Konsens eines neuen med. Todesbegriffs Sachdienlich: angepasste Empfehlungen ausreichend jedoch Rechtstaatlich: Gesetzesnovelle mit eindeutigem Todesbegriff Danke! 19
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Köln 2014
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Köln 2014 Nur wer informiert ist, kann eine stabile Entscheidung zur Organ- und Gewebespende treffen Viele Menschen haben für sich noch keine Entscheidung
MehrHessisches Ministerium für Soziales und Integration Fortbildung Organspende
Fortbildung Organspende TPG und HAGTPG als Rechtsgrundlagen der Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten Normenhierachie Europarecht Bundesrecht Landesrecht ( 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht):
MehrHintergrundinformation
Hintergrundinformation Häufige Fragen zur Organspende Wird meine Entscheidung zur Organspende registriert? Die Bereitschaft zur Organspende wird in Deutschland nicht registriert. Deshalb ist es wichtig,
MehrOrganspende- Karte. Organspende rettet Leben. Entscheiden Sie sich. Und informieren Sie Ihre Angehörigen.
Organspende- Karte Willensäusserung für oder gegen die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zum Zweck der Transplantation Karte zum Ausfüllen auf der Rückseite. Organspende rettet Leben. Entscheiden
MehrAntworten auf wichtige Fragen. rganspende. schenkt Leben.
Antworten auf wichtige Fragen. rganspende schenkt Leben. rganspende schenkt Leben. sich informieren eine persönliche Entscheidung treffen Organspendeausweis ausfüllen Fragen, die das Leben und den Tod
MehrInformationsblatt Widerspruch gegenüber einer Organ- und/oder Gewebe- und/oder Zellenentnahme
Informationsblatt Widerspruch gegenüber einer Organ- und/oder Gewebe- und/oder Zellenentnahme Stand: Oktober 2014 Erläuterungen In Österreich sind Transplantation und Organspende im Organtransplantationsgesetz
MehrKurzinformation zu Patientenverfügung
Kurzinformation zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Entwicklung der Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur Besonders Familien, nicht zuletzt aber
MehrErläuternde Bemerkungen
PrsG-410.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: KAKuG-Novelle BGBl. I Nr. 108/2012: Mit BGBl. I Nr. 108/2012 wurde u.a. das Bundesgesetz über Krankenanstalten
MehrOrganspende und -verteilung
Organspende und -verteilung Eckhard Nagel WissensWerte - Workshop Pro & Contra Organspende 27. November 2012 Warum Organspende? Folie 2 2 Transplantation als Hoffnung Transplantationsmedizin als moderne,
MehrBefragt wurden 4.003 Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September 2013. Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz)
Wissen, Einstellung und Verhalten der deutschen Allgemeinbevölkerung (1 bis Jahre) zur Organspende Bundesweite Repräsentativbefragung 201 - Erste Studienergebnisse Befragt wurden.00 Personen zwischen 1
MehrEntscheiden Sie sich. Sonst müssen es Ihre Angehörigen für Sie tun.
Information zur Spende von Organen, Geweben und Zellen im Todesfall. Entscheiden Sie sich. Sonst müssen es Ihre Angehörigen für Sie tun. Der Kurzfilm zum Thema auf transplantinfo.ch Sie können dafür oder
MehrVerwendung von Leichen und Leichenteilen in der medi zinischen Forschung sowie Aus-, Weiter- und Fortbildung
Verwendung von Leichen und Leichenteilen in der medi zinischen Forschung sowie Aus-, Weiter- und Fortbildung Empfehlungen der SAMW 1 1 Diese Empfehlungen wurden vom Senat der Schweizerischen Akademie der
MehrEspoir PV: Häufig gestellte Fragen. corlife ohg Feodor-Lynen-Str. 23 D-30625 Hannover. Phone: +49 (0)511 563 539 40 Telefax: +49 (0)511 563 539 55
Espoir PV: Häufig gestellte Fragen corlife ohg Feodor-Lynen-Str. 23 D-30625 Hannover Phone: +49 (0)511 563 539 40 Telefax: +49 (0)511 563 539 55 info@colife.eu www.corlife.eu Technische Fragen Was ist
MehrGesetz über die Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben (Gewebegesetz) Wesentliche Vorschriften und ihre Bedeutung für die Praxis
Institut für Klinische Transfusionsmedizin und Hämotherapie Direktor: Prof. Dr. M. Böck Institut für klinische Transfusionsmedizin und Hämotherapie Universitätsklinikum Würzburg Josef-Schneider-Str. 2
MehrFragen & Antworten Organspende
Fragen & Antworten Organspende Seite 1 von 16 Was ändert sich durch das neue Transplantationsgesetz? Schwerpunkte der Umsetzung der EU-Richtlinie über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation
MehrGesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) TPG Ausfertigungsdatum: 05.11.1997 Vollzitat: "Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
MehrMERKBLATT : für Arzt und Patient
Seite 1 des MERKBLATTS : für Arzt und Patient (3/16) von Dr. Friedrich und Partner Rechtsanwälte mbb, Babenhausen/Hessen wir erklären recht: MERKBLATT : für Arzt und Patient Dieses Merkblatt soll über
MehrVERTRAG nach 11 Absatz 2 Transplantationsgesetz zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle (Koordinierungsstellenvertrag) zwischen
VERTRAG nach 11 Absatz 2 Transplantationsgesetz zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle (Koordinierungsstellenvertrag) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Mittelstr. 51, 10117 Berlin, der Bundesärztekammer,
MehrPatientenverfügung mit Organspendeausweis. denkbar oder widersprüchlich? D.Dörr, DIVI 2013 Leipzig 05.12.13
Patientenverfügung mit Organspendeausweis denkbar oder widersprüchlich? Organspende Das war ein katastrophaler Ausbau von Ersatzteilen...Es ging bei der Patientin um ein Leber-Herz-Paket. Schon in der
MehrIm Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht Von M.Z.S. Halabi
Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen Organ- und Gewebespende aus islamischer Sicht Von M.Z.S. Halabi Vorbemerkung Nach dem J.E. Murray 1954 die erste Lebendspende, die Niere eines Zwillingsbruders
MehrPressemappe Pressekonferenz zur Organspende
Pressemappe Pressekonferenz zur Organspende 5. September 2012 Übersicht 1. Einladung 2. Pressemitteilung 3. Kennzahlen 4. Pressemappe «Transplant» 5. Umfrage EINLADUNG PRESSEKONFERENZ Ergebnisse der Umfrage
Mehrder Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1650 der Abgeordneten Ewald Groth, Barbara Steffens und Dr. Ruth Seidl Grüne Drucksache 14/4440
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 14. Wahlperiode Drucksache 14/4656 03.07.2007 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1650 der Abgeordneten Ewald Groth, Barbara Steffens und Dr. Ruth Seidl Grüne
MehrDokumentationsrichtlinie
Dokumentationsrichtlinie Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Beschlusses des Psychologenbeirates. Stand der Information: April 2015 Abteilung II/A/3 A-1031 Wien, Radetzkystraße
MehrFrankfurter Rundschau,
Interview Organspende Frankfurter Rundschau, 22. Mai 2012 http://www.fr-online.de/politik/interview-organspende-regelung-wer-noch-warm-ist-- ist-nicht-tot,1472596,16092604.html Von Timot Szent-Ivanyi und
MehrThemen im Seminar Arztstrafrecht
Themen im Seminar Arztstrafrecht 1. Der strafrechtliche Todesbegriff Problematik: Fragen der Sterbehilfe stellen sich nur dann, wenn hiervon ein lebender Mensch betroffen ist. Umgekehrt setzt die Organentnahme
MehrGerechte und sinnvolle Organallokation? Impulsvortrag aus Sicht des Intensivarztes
Gerechte und sinnvolle Organallokation? Impulsvortrag aus Sicht des Intensivarztes Klaus Hahnenkamp Klinik für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie Allokation 12 TPG Abs. 3, Satz
MehrVerkäufer/-in im Einzelhandel. Kaufmann/-frau im Einzelhandel. belmodi mode & mehr ein modernes Unternehmen mit Tradition.
Eine gute Mitarbeiterführung und ausgeprägte sind dafür Das ist sehr identisch des Verkäufers. Eine gute Mitarbeiterführung und ausgeprägte sind dafür Das ist sehr identisch des Verkäufers. Eine gute Mitarbeiterführung
MehrErgänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2013 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung
Ergänzungsbericht zum Tätigkeitsbericht 2013 über die Ergebnisse der externen vergleichenden Qualitätssicherung Transplantationszentrum Deutsches Herzzentrum Berlin nach 11 Abs. 5 TPG - veröffentlicht
MehrFragen und Antworten zum Thema Organspende/ Organtransplantation/neues Transplantationsgesetz. (Stand: 13.11.2013)
Fragen und Antworten zum Thema Organspende/ Organtransplantation/neues Transplantationsgesetz (Stand: 13.11.2013) Inhalt Fragen und Antworten zum Thema Organspende/ Organtransplantation/neues Transplantationsgesetz...1
MehrHerrn Bundesminister Alois Stöger BM für Gesundheit Radetzkystr. 2 1030 Wien Wien, am 31.01.2013
Herrn Bundesminister Alois Stöger BM für Gesundheit Radetzkystr. 2 1030 Wien Wien, am 31.01.2013 Sehr geehrter Herr Bundesminister! Zunächst danken wir Ihnen aufrichtig für Ihre Bemühungen um die Gesundheitsreform
MehrSchriftliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Dittmar SPD vom 22.08.2012
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/14350 07.12.2012 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Sabine Dittmar SPD vom 22.08.2012 ministrativ oder mit Fördergeldern, unterstützt? a) Wenn ja, in
MehrOrganspende spezial. Klarheit schaffen Leben retten. Seite 05/06. Seite 08/09. Seite 16/17. Seite 18/19. Lebenswichtiges Engagement der IKK
Kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 Für mich Organspende spezial MEHR LEISTUNGEN. MEHR NÄHE. MEHR GESUNDHEIT. DAS KUNDENMAGAZIN DER IKK SÜDWEST 02 2015 Klarheit schaffen Leben retten Seite 05/06
MehrOrganspende und Transplantation
Organspende und Transplantation PD Dr. Franz Immer Tanja C., 14, lebertransplantiert Seite 1 Inhalt der Präsentation Einstieg Aktuelle Situation in der Schweiz: Warteliste und Organmangel Struktur und
MehrGenerative medizinische Versorgung
Gesetzentwurf zur regenerativen medizinischen Versorgung Ausgerichtet auf die regenerative Medizin und Zelltherapie. regenerative Medizin bedeutet, krankes Gewebe bei einem Patienten zu ersetzen oder zu
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zur achten Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach 8 Absatz 1 des Vertrages nach 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2013 (DSO-Budget 2013) über die Abrechnungsbestimmungen
MehrImmunologische Leistungen im Rahmen der Organtransplantation
1 von 5 AWMF online Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Standards der Deutschen Gesellschaft für Immungenetik (DGI) Immunologische Leistungen im Rahmen der Organtransplantation
MehrKongress der Deutschen Stiftung Organtransplantation 5. 6. November 2015 Frankfurt am Main
11 Kongress der Deutschen Stiftung Organtransplantation 5. 6. November 2015 Frankfurt am Main VORWORT V Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir freuen uns, dass Sie sich auf
MehrVom Organangebot bis zur Transplantation Teil I
Vom Organangebot bis zur Transplantation Teil I Weiterbildung labmed 15. März 2014 Jacqueline Pulver Schweizerische Nationale Stiftung für Organspende und Transplantation Fondation nationale Suisse pour
MehrOrganspende... in Frage gestellt
BIOSKOP FORUM ZUR BEOBACHTUNG DER BIOWISSENSCHAFTEN UND IHRER TECHNOLOGIEN Organspende... in Frage gestellt Texte und Arbeitsmaterialien Die Broschüre: Organspende... in Frage gestellt (33 Seiten, Din
MehrFall 1 Punkte. A. Vorfragen 5.0
1 Musterlösung Fall 1 Punkte A. Vorfragen 5.0 I. Kann das Kind überhaupt Träger von Ansprüchen sein, die auf ein Fehlverhalten 3.0 während des Geburtsvorgangs zurückzuführen sind? Voraussetzung dafür,
MehrDie Spenderdatenbank Arbeitsblatt
Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Ziel Die Sch kennen das Vorgehen und den Ablauf von der Registrierung bis hin zu einer möglichen Spende. Sie erfahren zudem, wie viele Spender heutzutage existieren.
MehrPatientenwille bei Multiorganentnahme 22.10.2011 1
Patientenwille bei Multiorganentnahme 22.10.2011 1 Ausgangpunkt Wir stehen im Operationssaal. Ein Patient liegt intubiertauf dem OP-Tisch, sein Herz schlägt, der Brustkorb hebt und senkt sich regelmässig,
MehrSterbehilfe und Testament
Unterrichtseinheit: Die Sterbehilfe und die rechtlichen Regelungen zum Testament 1. Sterben und Tod aus der Sicht verschiedener Weltreligionen 2. Euthanasie - Auffassungen in der Geschichte und Gegenwart
MehrTitel: Wann hört das Leben auf? - Die Debatte um Hirntod, moderne Medizin und ein menschenwürdiges Sterben
Deutschlandfunk (www.dradio.de) Sendung: Studiozeit. Aus Kultur- und Sozialwissenschaften Titel: Wann hört das Leben auf? - Die Debatte um Hirntod, moderne Medizin und ein menschenwürdiges Sterben Von
MehrDer Organspendeskandal
Vortrag vom 10.12.2014 Forum Medizinrecht Münster e.v.: Der Organspendeskandal Der Versuch einer auch strafrechtlichen Betrachtung Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sascha Lübbersmann, Kanzlei
MehrDie Nierenallokation im Dilemma zwischen Individual und Kollektivanzatz
21 Tagung des AK Nierentrantation Halle 21-23 November 2013lle, 21. Oktober 2011 Die Nierenallokation im Dilemma zwischen Individual und Kollektivanzatz Paolo Fornara Universitätsklinik und Poliklinik
Mehr22.05.2013. Die Arzthaftung. Prof. Dr. Corinne Widmer Lüchinger Vorlesung SeniorenUni 22./23. Mai 2013. Beispiele. Prof. Dr. C. Widmer Lüchinger 1
Die Arzthaftung Prof. Dr. Corinne Widmer Lüchinger Vorlesung SeniorenUni 22./23. Mai 2013 Beispiele Prof. Dr. C. Widmer Lüchinger 1 I. Diagnosefehler Fehldiagnosen / verspätete Diagnosen, z.b.: 1. Bei
MehrErläuternder Bericht zur Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung)
Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) 1 Allgemeiner Teil... 2 1.1 Einleitung...2 2 Besonderer Teil... 2
MehrAWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg
AWMF Tagung am 26./27.04.2013 in Würzburg Fall: Haftung eines Pathologen bei Verwechslung einer Gewebeprobe mit der Konsequenz zweier unnötiger operativer Eingriffe im Hinblick auf ein unterstelltes Mamarkarzinom
MehrVereinbarung. zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach 7 Absatz 5 des Vertrages nach 11 Absatz 2 TPG
Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach 7 Absatz 5 des Vertrages nach 11 Absatz 2 TPG zwischen der Deutschen Stiftung Organtransplantation, Frankfurt am Main -
MehrStellungnahme zu dem. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein AIFM-Umsetzungsgesetz. (BT-Drucksache 17/12294)
Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein AIFM-Umsetzungsgesetz (BT-Drucksache 17/12294) Kontakt: DSGV-Kapitalmarktrecht Dr. Henning Bergmann Dr. Arne Hertel Nicole Aretz Telefon:
MehrFragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK
Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern durch den MDK Was ist ein Behandlungsfehler? Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, die
MehrInformationen des BAG zu Knochen- und Gewebetransplantationen. Spenden
Informationen des BAG zu Knochen- und Gewebetransplantationen Spenden Die wichtige Frage nach der Spende von Organen, Geweben und Zellen soll jede und jeder Einzelne für sich persönlich beantworten. Damit
MehrOrganspende Tod bei Bedarf?
Texte zur Diskussion Nr. 17 Organspende Tod bei Bedarf? Eva Dittmann 1. Einführung Organtransplantationen haben schon seit einigen Jahrzehnten einen etablierten Platz innerhalb der Medizin. Durch die erste
MehrOrganspende von Kindern und das Recht des Kindes auf Gesundheit
Hartmut Kreß Referat auf dem Symposion Der pädiatrische Intensivpatient als Organspender medizinische und ethische Fragen des Kongresses der GNPI (Gesellschaft für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin),
MehrLebendorganspende gesetzliche Grundlagen
Lebendorganspende gesetzliche Grundlagen Unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen empfehlen wir jedem Lebendspender, sich die Kostenübernahme für alle medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit der
MehrOrdnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern
Ordnung zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, Band 48, Nr. 7, Seite 41 ff., Art. 50, Änderung im KA für die Diözese Osnabrück, Band
MehrEinfrieren von Nabelschnurblut. oder überflüssig?
Einfrieren von Nabelschnurblut notwendig oder überflüssig? Einfrieren von Nabelschnurblut notwendig oder überflüssig? Impressum: Einfrieren von Nabelschnurblut notwendig oder überflüssig? Herausgeber,
MehrAktuelles aus dem Schweizer Lebendspender- Gesundheits-Register (SOL-DHR)
Aktuelles aus dem Schweizer Lebendspender- Gesundheits-Register (SOL-DHR) (Prof. Gilbert Thiel anlässlich der SOLV-LN Mitgliederversammlung am 29.3.2008 in Solothurn) Im Jahr 2007 ist die Gesamtzahl der
MehrTitel der Präsentation
Titel der Präsentation Haftpflicht von Ärzten gegenüber den von ihnen behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
MehrFragen und Antworten zum Thema Organspende/ Organtransplantation/ (Stand: 03.06.2015; 3. aktualisierte Fassung)
Fragen und Antworten zum Thema Organspende/ Organtransplantation/ Transplantationsgesetz (Stand: 03.06.2015; 3. aktualisierte Fassung) Inhalt Einleitung... 6 I. Allgemeines... 6 Wo ist die Transplantation
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrAktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» Massnahmen und Umsetzung bei Swisstransplant
Aktionsplan «Mehr Organe für Transplantationen» Massnahmen und Umsetzung bei Swisstransplant Medienkonferenz vom 23. Juni 2015 Rest. Zum Äusseren Stand, Bern Seite 1 Referenten und Programm Swisstransplant
MehrKlinikpfade und deren rechtliche Implikationen: Leitlinie oder Behandlungsvorschrift
19. Juni 2008 Mannheim Professor Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers Determinanten ärztlichen Handelns Medizinische Standards, Haftungsrecht etc. Ärztliche Therapie- Selbstbestimmmungsfreiheit recht
MehrUpdate Swisstransplant Was jede NFS wissen muss
Update Swisstransplant Was jede NFS wissen muss Dr. med. Luca Martinolli, Luzern 17.06.2015 Tanja C., 14, lebertransplantiert Seite 1 Spenderaufkommen Europa Zahlen pro Million Einwohner 16.0 17.7 Schweiz
Mehr3. Vorsorge. Vermögensverwalter/Generalvollmacht
3. Vorsorge Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter muss immer ganz den individuellen Vorstellungen, Wünschen und Lebenssituationen entsprechen. Die nachfolgenden Vorsorgemaßnahmen dienen dazu, dass Sie
MehrDeutsche Transplantationsgesellschaft e.v.
Deutsche Transplantationsgesellschaft e.v. Deutsche Transplantationsgesellschaft e.v. (DTG) 9 3 0 4 2 R e g e n s b u r g Der President-Elect Univ.-Prof. Dr. med. Bernhard Banas, MBA Abteilung für Nephrologie
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 I. Die Bedeutung der Transplantationsmedizin... 1 II. Schnittstellen Organe und Gewebe... 3 III. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 4 B. Medizinische Grundlagen
MehrEltern-Broschüre. Hinweise zum Umgang mit Nabelschnurrestblut in katholischen Krankenhäusern. caritas
Eltern-Broschüre Hinweise zum Umgang mit Nabelschnurrestblut in katholischen Krankenhäusern Katholischer Krankenhausverband der Diözese Osnabrück e.v. für die Diözese Osnabrück e.v. für die Diözese Münster
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 14/3650 14. Wahlperiode 23. 06. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfegergesetzes und anderer schornsteinfegerrechtlicher
MehrStruktur der Transplantationen in Deutschland in den Jahren 2004 und 2005
FORSCHUNGSBERICHTE DES INSTITUTS FÜR GESUNDHEITSÖKONOMIE UND KLINI- SCHE EPIDEMIOLOGIE DER UNIVERSITÄT ZU KÖLN STUDIEN ZU GESUNDHEIT, MEDIZIN UND GESELLSCHAFT NR. 10/ 2007 VOM 13.12.2007 *** ISSN 1862-7412
MehrForum A. Gesetzliche Unfallversicherung für Organspender Anmerkung zu BSG, Urt. v. 15.05.2012 B 2 U 16/11 R
Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 24/2012 Gesetzliche Unfallversicherung für Organspender Anmerkung zu BSG, Urt. v. 15.05.2012 B 2 U 16/11 R 29.10.2012 Von Dr. jur.
MehrProgramm zur Früherkennung von Brustkrebs für Frauen zwischen 50 und 69 Jahren
Programm zur Früherkennung von Brustkrebs für Frauen zwischen 50 und 69 Jahren Mit Ihrer persönlichen Einladung zur Teilnahme an dem Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
MehrWachkoma und andere ethische Probleme am Lebensende
Wachkoma und andere ethische Probleme am Lebensende DDr. Matthias Beck Das Problem der Wachkoma Patienten ist vor allem durch den Fall Terry Shiavo in Amerika bekannt geworden. Sie lag 15 Jahre in einem
MehrLeben. Wann beginnt es? Wann endet es? Ein Artikel von Antonia Kaun Landa Breit Quirin Thomas Michael Eichelbeck
Leben. Wann beginnt es? Wann endet es? Ein Artikel von Antonia Kaun Landa Breit Quirin Thomas Michael Eichelbeck Wann beginnt Leben? Medizinische und gesetzliche Ansicht Früher Die Meinungen, ab wann ein
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
Mehr1010 Wien, Landhausgasse 2 Tel.: +43 1 532 18 01 Fax: +43 1 532 18 01-40
o r d i n a t i o n d d r. k a r l - g e o r g h e i n r i c h 1010 Wien, Landhausgasse 2 Tel.: +43 1 532 18 01 Fax: +43 1 532 18 01-40 ddrheinrich.com E-Mail: info@ddrheinrich.com Clinic DDr. Heinrich
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrUnser gemeinsames Ziel.
Unser gemeinsames Ziel. 1 Vier Vereinigungen ein Ziel: LEBEN Um die Mitbürger noch gezielter anzusprechen und besser auf unsere Tätigkeit aufmerksam machen zu können, haben wir, die 4 Freiwilligen-Vereinigungen:
MehrDeutscher Ethikrat. Hirntod und Entscheidung zur Organspende
Deutscher Ethikrat Hirntod und Entscheidung zur Organspende Stellungnahme Deutscher Ethikrat Hirntod und Entscheidung zur Organspende Stellungnahme 24. Februar 2015 Herausgegeben vom Deutschen Ethikrat
MehrNabelschnurblutspende Informationen für werdende Eltern
Nabelschnurblutspende Informationen für werdende Eltern Liebe werdende Eltern In nächster Zeit soll Ihr Kind zur Welt kommen. Wir möchten Sie daher auf die Möglichkeit der öffentlichen Nabelschnurblutspende
MehrDIE HERAUSFORDERUNG DER ETHIK DURCH DIE MEDIZIN
DIE HERAUSFORDERUNG DER ETHIK DURCH DIE MEDIZIN DAS BEISPIEL DER ORGANTRANSPLANTATION 1. EINLEITUNG: DER MEDIZINISCH-TECHNISCHE FORTSCHRITT UND DIE PHILOSOPHIE Medizin und Technik lösen viele Probleme,
MehrPlasma spenden und Leben retten.
Plasma spenden und Leben retten. Info Broschüre www.plasmazentrum.at Großvater spendet für Enkeltochter Spender: Hr. Steinbacher Meine Enkeltochter Emma war eine Frühgeburt. Um zu überleben, benötigte
MehrMedizinische Versorgung im Freistaat Bayern Organspende und Transplantation
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 1 Medizinische Versorgung im Freistaat Bayern Organspende und Transplantation 2 Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium
MehrSatzung. Der Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsform. 1) Der Verein trägt den Namen Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V..
Satzung Der Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V. 1 Name, Sitz und Rechtsform 1) Der Verein trägt den Namen Diabetiker Sportgruppe Saarland e. V.. 2) Der Sitz des Vereins ist Großrosseln. 3) Die Geschäftsstelle
MehrDr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG - ANMERKUNG ZUR GAMBELLI-ENTSCHEIDUNG DES EUGH (URT. V. 06.11.2003 - AZ.: C-243/0) Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.
MehrRechtsanwalt Dr. Uwe Diehr Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kurfürstenstraße 31 14469 Potsdam
Betreiber des mit der Feuerbestattung beauftragten Krematoriums zwischen normativen Obhutsrecht und tatsächlicher Ausübung der Totenfürsorge. Rechtsanwalt Dr. Uwe Diehr Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrEntscheidung für das Leben. +++ Hintergründe, Positionen, Perspektiven REFORMPROJEKT ORGANSPENDE SPEZIAL
Das AOK-Forum für Politik, Praxis und Wissenschaft Spezial 5/2011 REFORMPROJEKT ORGANSPENDE SPEZIAL Entscheidung für das Leben +++ Hintergründe, Positionen, Perspektiven Gesundheit und Gesellschaft SPEZIAL
MehrHerz zu verschenken? Todeskonzepte und Todespolitik der modernen Medizin. Andreas Zieger 4. Mai 2013
Herz zu verschenken? Todeskonzepte und Todespolitik der modernen Medizin Andreas Zieger 4. Mai 2013 1 Es sind die Lebenden, die den Toten die Augen schließen. Es sind die Toten, die den Lebenden die Augen
MehrEs gibt jedoch Fälle, in denen dieses Selbstbestimmungsrecht an Grenzen stößt.
Das wichtigste Patientenrecht in Österreich ist das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Patienten. Jeder Patient hat das Recht für sich selbst zu bestimmen, ob seine Erkrankung medizinisch behandelt werden
MehrMedizinrecht (Biorecht, Recht des Gesundheitswesens, Arznei- und Medizinprodukterecht, Medizinstrafrecht, Apothekenrecht)
PJ Medizinrecht (Biorecht, Recht des Gesundheitswesens, Arznei- und Medizinprodukterecht, Medizinstrafrecht, Apothekenrecht) PJ 0001-2340 Allgemeines PJ 0001 PJ 1999 Zeitschriften, Entscheidungssammlungen,
MehrTransplant-Jahresbericht 2014. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
Transplant-Jahresbericht 2014 Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit Transplant-Jahresbericht 2014 ÖBIG-Transplant Autorinnen/Autor: Birgit Priebe Manfred Willinger Ulrike Fischer Kornelia Kozyga
MehrLymphozyt. sammeln. Thrombozyt. sammeln. Langerhans-Inseln. sammeln. Zuckerkranker Ohne Insulin
Was ist generative medizinische Versorgung im Gesetz Das entspricht generative Medizin und Zelle Therapie. generative Medizin heißt damit kranke Gewebe bei einem Patienten zu ersetzen oder zu regenerieren.
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0547 21.09.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Berlin begrüßt kritische Prüfung des ACTA-Abkommens und schließt sich Kritik an Drucksachen 17/0190, 12/0190-1 und 17/0363 Abgeordnetenhaus
MehrTransplant-Jahresbericht 2012. Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit
Transplant-Jahresbericht 2012 Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit Transplant-Jahresbericht 2012 Koordinationsbüro für das Transplantationswesen Autorinnen: Alexander Eisenmann Ulrike Fischer
MehrINSTITUTION. Bericht nach 11 Abs. 5 Transplantationsgesetz über die Tätigkeit des Transplantationszentrums im Jahr 2006
Adresse INSTITUTION TRANSPLANTATIONSZENTRUM Dresden Universitätsklinikum Dresden Carl Gustav Carus Bericht nach 11 Abs. 5 Transplantationsgesetz über die Tätigkeit des Transplantationszentrums im Jahr
MehrInnerklinische Notfallversorgung. Prof. Dr. med. P. Sefrin Universität Würzburg
Innerklinische Notfallversorgung Prof. Dr. med. P. Sefrin Universität Würzburg Notfall im Krankenhaus Hohe Wahrscheinlichkeit durch das spezielle Patientenkollektiv - mit erheblichen gesundheitlichen Risiken
MehrRecht am Krankenbett - Zur Kommerzialisierung des Gesundheitssystems
Göttinger Schriften zum Medizinrecht Band 7 Gunnar Duttge/Carsten Dochow Marc-Alexander Waschkewitz/ Alexandra Kristina Weber (Hg.) Recht am Krankenbett - Zur Kommerzialisierung des Gesundheitssystems
MehrDie Zahl der Organspenden erhöhen Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland
Nationaler Ethikrat Nationaler Ethikrat Die Zahl der Organspenden erhöhen Zu einem drängenden Problem der Transplantationsmedizin in Deutschland Die Zahl der Organspenden erhöhen Zu einem drängenden Problem
MehrVerordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird. Vorblatt. Ziele. Inhalt
1 von 5 Verordnung, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird Einbringende Stelle: BMG Laufendes Finanzjahr: 2014 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2014 Vorblatt Ziele - Erhöhung der Sicherheit
Mehr