Angelika Röhr Erste Hilfe bei Schulunfällen Eine Schülerin hält sich den blutenden Arm, umringt von Mitschülerinnen und Mitschülern sie hat sich beim Pausenspiel eine größere Schürfwunde zugezogen. Eine Situation, die Aufsicht führenden Lehrkräften nicht unbekannt ist. Bei diesem Beispiel, aber auch bei allen anderen Schulunfällen, die während des Unterrichts oder bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen geschehen, stellt sich die Frage nach einer sachgerechten Erste-Hilfe-Leistung. Untersuchungen und Umfragen bestätigen, dass viele Lehrkräfte bei der Erkennung und Erstversorgung von Verletzungen erhebliche Schwierigkeiten haben, sei es, dass ihre Erste-Hilfe-Ausbildung lange Jahre zurückliegt oder sie noch nie eine entsprechende Ausbildung erhalten haben. Dabei kommt der rechtzeitigen und sachgerechten Hilfe Unfallverletzter besondere Bedeutung zu, da durch besonnenes und zweckmäßiges Handeln unmittelbar nach einem Unfall bis zum Beginn der ärztlichen Versorgung die Verletzungsfolgen wesentlich gemindert werden können. Aufgaben des Unfallversicherungsträgers Im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung haben die zuständigen Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung für die erforderliche Aus- und Fortbildung u. a. der Personen zu sorgen, die mit der ersten Hilfe betraut sind ( 23 SGB VII). Für die Ersthelfer bedeutet dies, dass die Unfallversicherungsträger die unmittelbaren Aus- und Fortbildungskosten zu tragen haben. Es ist gängige Praxis, dass die Unfallversicherungsträger in den einzelnen Bundesländern nach vorheriger Absprache die Kosten für die Ersthelferausbildung der Lehrkräfte übernehmen. Der Schulhoheitsträger ist verantwortlich Das Sozialgesetzbuch VII weist im 21 eindeutig dem Schulhoheitsträger als Unternehmer, also dem Land, die Verantwortung für eine wirksame erste Hilfe in den Schulen zu.
Auch nach dem Arbeitsschutzgesetz ( 10) hat das Land als Arbeitgeber u. a. Maßnahmen zu treffen, die für die erste Hilfe erforderlich sind, und hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der ersten Hilfe übernehmen. In Nordrhein-Westfalen ist nach den zur Zeit gültigen Schulvorschriften im inneren Schulbereich niemand mit der ersten Hilfe betraut. Es werden vom Ministerium keine Zahlen genannt, wieviel Lehrerinnen und Lehrer einer Schule in der ersten Hilfe auszubilden sind. Es wird lediglich empfehlend auf die Angebote der Hilfsorganisationen hinsichtlich der Ersthelferausbildung hingewiesen. Aufgaben der Schulleitung und der Lehrkräfte In Nordrhein-Westfalen obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern nach 46 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) im inneren Schulbereich die Organisation der Unfallverhütung und der ersten Hilfe. Tatsächlich ist es zur Zeit vielfach vom Engagement der Schulleiterinnen und Schulleiter und einzelner Lehrkräfte anhängig, ob bzw. wieviel ausgebildete Ersthelfer an einer Schule vorhanden sind und ob eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse und Fertigkeiten für Erste-Hilfe-Maßnahmen erfolgt. Es ist sicher wünschenswert, dass jede Lehrkraft über eine Ersthelferausbildung verfügt. Realistischer ist jedoch die Überlegung, zumindest einen bestimmten Prozentsatz, z. B. 20 Prozent, der Lehrkräfte eines Kollegiums in erster Hilfe auszubilden. Doch unabhängig davon, ob ausgebildete Ersthelfer an einer Schule vorhanden sind oder nicht, ist jede Lehrkraft bei einem Unfall zur ersten Hilfe verpflichtet. Daher sollte sie in der Lage sein zu beurteilen, ob es sich nur um eine Bagatellverletzung oder um eine ernsthafte Verletzung handelt, ob Gefahren bestehen und welche erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Bei der Einschätzung der Verletzung helfen Kenntnisse über den Unfallhergang (Was ist passiert?), das Erscheinungsbild (Was ist erkennbar? Was muss vermutet werden?) und die Befindlichkeit der verletzten Person (Wie ist ihr Zustand? Verändert sich ihr Zustand?). Jede Verletzung ist für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler mit Schmerzen oder Angst verbunden und kann ein negatives Erlebnis bedeuten. In der akuten Verletzungssituation hat die Lehrkraft deshalb die wichtige Aufgabe, die Verletzte bzw. den Verletzten psychisch zu betreuen. 2
Im Zusammenhang mit der Erstversorgung bei einem Schulunfall sind viele Lehrkräfte besonders unsicher bei der Beantwortung folgender Fragen: Muss jede verletze Schülerin, jeder verletzte Schüler in ärztliche Behandlung? Ist Eigentransport statthaft, oder ist grundsätzlich der Rettungsdienst einzuschalten? Muss die bzw. der Verletzte zur Arztpraxis bzw. zum Krankenhaus begleitet werden? Diese Fragen sollten Schulleiterinnen und Schulleiter zum Anlass nehmen, das Thema Erste Hilfe auf die Tagesordnung einer Lehrerkonferenz zu setzen und das Kollegium entsprechend informieren: Die Lehrkraft, die den Unfall beobachtet oder zuerst Kenntnis davon erhalten hat, muss eine Entscheidung über die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung treffen! Bei schweren Verletzungen oder bei unklaren Verletzungsbildern sollte immer ein Arzt hinzugezogen werden. Bei allen Unfällen, bei denen ärztliche Behandlung erforderlich ist, muss umgehend eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Verletzungen, bei denen nur erste Hilfe geleistet wird, sollten wegen möglicher Spätfolgen im Verbandbuch vermerkt werden. Das Verbandbuch kann beim zuständigen Unfallversicherungsträger kostenlos bezogen werden. Die Wahl des Transportmittel zur Arztpraxis oder zum Krankenhaus richtet sich nach der Schwere der Verletzung: Bei leichten Verletzungen kann der Transport zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einem Taxi oder mit einem privaten Pkw erfolgen. Bei schweren Verletzungen bzw. Verdacht auf eine schwere Verletzung muss ein Rettungsfahrzeug angefordert werden. Beim Transport zum Arzt oder Krankenhaus besteht die Aufsichtspflicht der Schule fort und es ist grundsätzlich eine Begleitperson erforderlich. Dabei können Lehrkräfte, Schulpersonal, geeignete Mitschülerinnen und Mitschüler oder Erziehungsberechtigte einbezogen werden. 3
Die Versorgung der verletzten Schülerin bzw. des verletzten Schülers hat Vorrang. Ggf. müssen Lehrkräfte der Nachbarklassen um Mitaufsicht gebeten oder sonstige geeignete Personen mit der Aufsichtspflicht beauftragt werden. Auch für den Fall, dass eine Lehrkraft z. B. in der fünften oder sechsten Stunde als einzige noch Unterricht hat, sollte eine Handlungsmöglichkeit abgeklärt sein. Darüber hinaus sollte das Verhalten in einer Unfallsituation auch mit den Schülerinnen und Schülern eingeübt und regelmäßig wiederholt werden. Sie können im Rahmen ihrer Kompetenzen durchaus an Hilfsmaßnahmen beteiligt werden. So kann es gelingen, dass nach einem Unfall der Aufsichtspflicht und der Versorgung der verletzten Schülerin oder des verletzten Schülers genüge getan wird. Aufgaben des Schulträgers Die sachlichen Voraussetzungen für eine wirksame erste Hilfe müssen vom Schulträger zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume und Erste-Hilfe-Material zur Durchführung der ersten Hilfe. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben allerdings darauf hinzuwirken, dass die sachlichen Voraussetzungen durch den Schulträger geschaffen und erhalten werden. Nur die ausreichende und funktionsfähige Vorhaltung und Wartung ermöglicht im Notfall eine unverzügliche erste Hilfe. Meldeeinrichtungen In jeder Schule muss eine Notfallmeldung möglich sein, wenn schulische Veranstaltungen stattfinden. Dazu ist ein zugängliches Telefon notwendig, von dem aus direkt ein Notruf an die Rettungsleitstelle oder Feuerwehr weitergegeben werden kann. Bei weitläufigen Gebäudekomplexen sollten zusätzlich in Bereichen mit erhöhter Gefährdung der Schülerinnen und Schüler, z. B. in Sporthallen, naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen oder Technik-Unterrichtsräumen, eine allen Lehrkräften zugängliche Meldeeinrichtung vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe der Notrufeinrichtung sollte eine Liste mit den Telefonnummern der in Betracht kommenden Arztpraxis und der Rettungsleitstelle angebracht sein. Sanitätsraum Zur Sofortversorgung und Abschirmung der Verletzten und der Helfer sowie zur Überbrückung der Wartezeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes oder eines Arztes 4
oder einer Ärztin muss an jeder Schule und in jeder Sporthalle mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, möglichst zentral und ebenerdig und für den Rettungsdienst gut zugänglich. Dieser Raum muss mit einem kleinen Verbandkasten Typ C nach DIN 13 157, einer Krankentrage nach DIN 13 025 und/oder einer Liege ausgerüstet sein. Sinnvoll ist die Ausstattung mit einem Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser sowie ein Kühlschrank zur Aufbewahrung von Eis. Erste-Hilfe-Material Sofern ein Sanitätsraum noch nicht vorhanden ist, muss der Verbandkasten nach DIN 13 157 an einer zentralen, allen Hilfeleistenden zugänglichen Stelle in der Schule, z. B. Schulsekretariat bereitgehalten werden. Weitere Verbandkästen sollten je nach Größe der Schule in Bereichen mit erhöhter Gefährdung ( z. B. Sporthallen, naturwissenschaftliche Unterrichtsräume, Werkräume, Lehrküchen und Schwimmbädern) vorhanden sein. In Sporthallen und auf Sportplätzen sind in Ergänzung zu den vorgeschriebenen Inhalten Kältepackungen zur Behandlung stumpfer Verletzungen sinnvoll. Bei Lernaktivitäten außerhalb der Schule muss mindestens eine Sanitätstasche nach DIN 13 160 mitgeführt werden. Die Materialien verfehlen jedoch ihr Ziel, wenn sie beschädigt oder nicht vollständig sind. Daher bedarf es an jeder Schule eindeutiger Festlegungen zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Einsatzfähigkeit. Rettungsgeräte In Räumen oder Einrichtungen der Schule, in denen Schülerinnen und Schüler besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind, müssen zusätzlich zum genannten Erste-Hilfe- Material entsprechende Rettungsgeräte, wie z. B. Löschdecken, Handbrausen, Rettungsringe, vorhanden sein. Eine wirksame Organisation der ersten Hilfe in der Schule sicherzustellen, ist eine Aufgabe aller am Schulleben Beteiligten, vom Schulhoheitsträger, der die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen hat, bis hin zur beteiligten Lehrkraft, die vor Ort nach bestem Wissen und Gewissen erste Hilfe leistet. Von jedem einzelnen kann es im Falle eines Schulunfalls abhängen, ob die verletzte Schülerin bzw. der verletzte Schüler a- 5
däquat versorgt und betreut werden kann und evtl. Verschlimmerungen von Verletzungen vermieden werden. Literatur Landesinstitut für Schule und Weiterbildung/Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (Hrsg.): Was tun, wenn... Maßnahmen bei Unfällen im Schulsport. 2. Auflage. Münster 1999 Bundesverband der Unfallkassen (BUK): Merkblatt Erste Hilfe in Schulen (GUV 20.26). München 1997 Angelika Röhr Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe Salzmannstr. 156 48159 Münster 6