Berufsausbildungsvertrag

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Transkript:

Berufsausbildungsvertrag Zwischen der Firma...(im Folgenden Ausbildender ) und Frau/Herrn...(im Folgenden Auszubildender ) geb. am...wohnhaft... gesetzl. vertr. durch... wohnhaft... wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf...geschlossen. 1 Ausbildungszeit (Dauer) 1. Die Ausbildungszeit beträgt... Jahre. Hierauf wird die Berufsausbildung zum.../die Vorbildung/Ausbildung in... mit... Monaten angerechnet. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am... und endet am.... 2. (Probezeit) Die Probezeit beträgt... Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum. 3. (Vorzeitige Beendigung der Ausbildung) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der in Ziff. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung. 5 4. (Verlängerung der Ausbildung) Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 2 Ausbildungsort Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung in 3 Ziff. 12 in... sowie in den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. (Ausbildender) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben, 3. (Ausbildungsordnung) dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen, 4. (Ausbildungsmittel) dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die

für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, 5. (Besuch der Berufsschule/externe Ausbildungsmaßnahmen) den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen, ebenso, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Ziff. 12 durchzuführen sind, (Schriftliche Ausbildungsnachweise) soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und während der 6. Ausbildung die schriftlichen Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit geben, diese während der Ausbildungszeit zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, 7. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind, 8. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird, 9. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen nach 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist, 10. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und - bei Auszubildenden unter 18 Jahren - einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes, 11. (Anmeldung zu Prüfungen) den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach 33 JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen, 12. (Externe Ausbildungsmaßnahmen)... 4 Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 13. (Lernpflicht) die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 14. (Berufsschule, Prüfungen, externe Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an den externen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach 3 Ziff. 5 und 12 freigestellt wird,

15. (Weisungen) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder sowie anderen ihm als weisungsberechtigt bekannt gemachten Personen erteilt werden, 16. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltenden Betriebsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, 17. (Sorgfaltspflicht) Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden, 18. (Betriebsgeheimnisse) über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, 19. (Schriftlicher Ausbildungsnachweise) die ggf. vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen, 20. (Fernbleiben) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen den Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich zu informieren und ihm bei krankheitsbedingtem Fernbleiben spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zur Verfügung zu stellen, 21. (Ärztliche Untersuchungen) bei Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sich nach den 32 und 33 dieses Gesetzes a) vor Beginn der Ausbildung b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ärztlich untersuchen bzw. nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 5 Vergütung 22. (Höhe und Fälligkeit) Der Auszubildende erhält eine angemessene Vergütung; sie beträgt z.z.t. monatlich EUR...brutto im 1. Ausbildungsjahr EUR...brutto im 2. Ausbildungsjahr EUR...brutto im 3. Ausbildungsjahr EUR...brutto im 4. Ausbildungsjahr Soweit die Vergütung tariflich geregelt ist, gelten mindestens die tariflichen Sätze. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird jeweils am Monatsende gezahlt und auf das dem Ausbildenden mitgeteilte Konto angewiesen. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge tragen die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. 23. (Sachleistungen) Soweit dem Auszubildenden Kost und/oder Logis gewährt werden, gilt die in Anlage beigefügte Regelung. 24. (Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen) Die Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen trägt der Ausbildende, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden. Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang berechnet werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von Kosten und Sachbezugswerten nach

17 Abs. 2 BBiG Berufsbildungsgesetz darf 75 % der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 25. (Berufskleidung) Soweit der Ausbildende eine besondere Berufskleidung vorschreibt, hat er sie dem Auszubildenden zur Verfügung zu stellen. 26. (Fortzahlung der Vergütung) Der Auszubildende erhält die Vergütung auch a) für die Zeit der Freistellung nach 3 Ziff. 5 und 11 des Vertrages sowie nach 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen. 6 Ausbildungszeit/Urlaub 27. (Tägliche Ausbildungszeit) Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden. 28. (Urlaub) Der Auszubildende erhält Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaubsanspruch beträgt Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien gewährt und genommen werden. Der Auszubildende darf während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 7 Kündigung 29. (während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden. 30. (nach der Probezeit) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist b) vom Auszubildenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung beginnen möchte. Die ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden ist ausgeschlossen. 31. (Form der Kündigung) Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Ziff. 2 unter Angabe der Gründe erfolgen. 32. (Unwirksame Kündigung) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bekannt waren. Bei Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach 9 dieses Vertrages wird der Lauf dieser Frist bis zur Beendigung des Verfahrens gehemmt.

33. (Schadensersatz) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, können der Ausbildende oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung kündigt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 34. (Betriebsaufgabe, Wegfall der Ausbildungseignung) Kündigt der Ausbildende wegen Betriebsaufgabe oder Wegfall der Ausbildungseignung, ist er verpflichtet, sich rechtzeitig unter Einschaltung der zuständigen Kammer und der Arbeitsagentur um einen anderen Ausbildungsplatz für den Auszubildenden zu bemühen. 8 Zeugnis Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten muss. Auf Wunsch des Auszubildenden sind auch Angaben über die Führung und Leistung sowie über besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Hat der Ausbildende die Ausbildung nicht selber durchgeführt, hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben. 9 Schlichtung Bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ist vor Anrufen des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen. 10 Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Auf das Berufsausbildungsverhältnis sind derzeit folgende Kollektivregelungen anwendbar: Tarifverträge:..., Betriebs- oder Dienstvereinbarungen:... 11 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. 12 Nebenabreden Nebenabreden oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. Vorstehender Vertrag ist in...gleichlautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterzeichnet worden. Ort, Datum Ort, Datum