Die Verfassung der Präambel (1) Am 15.02.2012 trat in der in Übach Palenberg das pädagogische Team als Verfassungsgebende Versammlung zusammen. Die Mitarbeiterinnen verständigten sich auf die künftig in der Einrichtung geltenden Partizipationsrechte. (2) Die Beteiligung der Kinder an allen sie betreffenden Entscheidungen wird somit als Grundrecht anerkannt. Die pädagogische Arbeit soll an diesem Grundrecht ausgerichtet werden. (3) Gleichzeitig ist die Beteiligung der Kinder eine notwendige Voraussetzung für gelingende Selbstbildungsprozesse und Entwicklung demokratischen Denkens und Handelns. (4) Wichtige Ziele für die demokratische Teilhabe der Kinder sind u.a. den Alltag bewusst und gezielt mitgestalten zu können die Entstehung von Projekten mittragen zu lernen Ideen und Wünsche konkret ausdrücken zu lernen Einhaltung von Regeln und Absprachen eigene Bedürfnisse äußern zu lernen die Meinung anderer zu achten Abstimmungsverfahren zu praktizieren und bei Mehrheitsentscheidungen Beschlüsse anerkennen zu lernen Sprachfähigkeit zu erweitern (5) Die Kinderrechte entbinden die pädagogischen Mitarbeiter/innen in keinem Fall davon, die Verantwortung zu tragen. Fürsorge, Aufsichtspflicht und Sicherheit stehen über den Rechten der Kinder. Abschnitt 1: Verfassungsorgane 1 Verfassungsorgane: Verfassungsorgane der sind die Vollversammlung der Kinder und der pädagogischen Mitarbeiterinnen, sowie der Kinderrat. 2 Vollversammlung: (1) Die Vollversammlung findet 1x wöchentlich, freitags von 9:00-9:15 Uhr, im Bauraum statt. (2) Die Vollversammlung setzt sich aus allen anwesenden Kindern und Mitarbeiter/innen zusammen. (3) Eltern und andere Personen können nach Bedarf dazu geladen werden. (4) Es wird ein Protokoll mit Fotos und in Zeichenschrift erstellt (damit es für die Kinder lesbar ist) und an der Schatzinsel ausgehängt. (5) Bei der Entscheidung wird ein Konsens angestrebt. Ansonsten entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Konferenzmitglieder, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen aller Kinder. (6) Die Versammlung wird von einer pädagogischen Mitarbeiterin anhand einer, für alle sichtbaren, Tagesordnung moderiert. Alle TOP und Entscheidungen werden simultan im Dialog mit allen Anwesenden, mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift, protokolliert. Die Protokolle werden nach Genehmigung in einem Protokollordner für Kinder, Mitarbeiter und Eltern zugänglich archiviert.
3 Kinderrat: (1) Die Kinder der Vollversammlung wählen 12 Delegierte, die in den Kinderrat entsendet werden. Alle Kinder ab dem 2. Lebensjahr haben Wahlrecht und alle Kinder ab dem 3. Lebensjahr können für den Kinderrat kandidieren. Die Wahl erfolgt als freie Wahl mit Klebepunkten in den Gruppenfarben und wird über die Bezugsgruppenerzieherinnen begleitet und unterstützt. Die Kinder, die sich wählen lassen möchten, erstellen im Vorfeld eigene Steckbriefe, die an der Schatzinsel für alle sichtbar aufgehängt werden. Die Neuwahlen erfolgen jeweils im September und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres. Wiederwahl ist möglich. Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter zurück oder wird von der Vollversammlung abgewählt, findet eine Nachwahl statt. (2) Der Kinderrat tagt einmal im Monat, montags, in der Bewegungshalle oder im Personalraum. (3) Der Kinderrat setzt sich zusammen aus den 12 gewählten Kindern, Frau Dreeßen, Frau Aymans und Frau Gubernator-Küppers als pädagogische Mitarbeiterinnen, sowie Frau Dankerl als Einrichtungsleiterin. (4) Wenn die zu entscheidenden Angelegenheiten es erfordern, werden Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern, oder Experten von außen zur Anhörung im Kinderrat eingeladen. (5) Der Kinderrat entscheidet, im Rahmen der in Abschnitt 3 geregelten Zuständigkeitsbereiche, über alle Angelegenheiten, die die ganze Kindertagesstätte betreffen. Die TOP der jeweiligen Sitzung werden im Vorfeld in den Kindervollversammlungen und in den Dienstbesprechungen der Mitarbeiter/innen gesammelt und mittels Symbolen und durch Schrift ergänzt visualisiert. (6) Bei der Entscheidung wird ein Konsens angestrebt. Ansonsten entscheidet die einfache Mehrheit aller anwesenden Konferenzmitglieder, jedoch nie gegen die Stimmen aller Erwachsenen oder gegen die Stimmen der Kinder. (7) Die Versammlung wird von einer pädagogischen Mitarbeiterin anhand einer für alle sichtbaren Tagesordnung moderiert. Alle TOP und Entscheidungen werden simultan im Dialog mit allen Anwesenden, mittels Symbolen und ergänzt durch Schrift, protokolliert. Die Protokolle werden nach Genehmigung in einem Protokollordner, für Kinder, Mitarbeiter und Eltern, zugänglich archiviert. (8) Die Protokolle werden in der nächsten Kinderkonferenz von einem Delegierten vorgestellt. Die Kinder werden dabei von den pädagogischen Mitarbeiterinnen unterstützt. Abschnitt 2: Rechte der Kinder in der 4 Kinderrechte: Alle Kinder der haben: das Recht so akzeptiert zu werden wie sie sind das Recht auf individuelle Entwicklung und Förderung das Recht darauf, sich zu beschweren und in ihren persönlichen Anliegen ernst genommen zu werden das Recht auf ganzheitliche Bildung das Recht auf Vorsorge und Fürsorge das Recht auf selbstbewusste, verantwortungsbewusste und engagierte Bezugspersonen, die vertraulich zum Wohle des Kindes handeln das Recht auf eine vielfältige, anregungsreiche und gestaltbare Umgebung das Recht auf ungestörte Spiel-, Essens-, Schlaf- und Ausruhzeiten das Recht auf Bewegung das Recht auf gesunde Ernährung das Recht auf Sauberkeit, Pflege und Körperhygiene das Recht auf Nahrung, Sicherheit, Schlaf und Geborgenheit das Recht auf Rückzugsmöglichkeiten ( erwachsenenfreie Zone )
das Recht auf eine individuelle Eingewöhnung das Recht auf Altershomogenität und Altersmischung Abschnitt 3: Zuständigkeitsbereiche 5 Selbstbestimmung / Spielbereiche ohne Aufsicht (1) Die Kinder sollen selbst entscheiden mit wem, womit und wo sie sich im Freispiel beschäftigen. (2) Die pädagogischen Mitarbeiter/innen räumen Kindern, die sich diesbezüglich als zuverlässig erwiesen haben, grundsätzlich das Recht ein, bestimmte Spielräume wie die Bewegungshalle oder das Außengelände, ohne erwachsene Aufsichtspersonen, zu nutzen. (3) Die pädagogischen Mitarbeiter/innen behalten sich das Recht vor, zu bestimmen, dass die Kinder zu bestimmten Räumen oder Materialien keinen Zugang erhalten, (4) dass Kinder zu bestimmten Zeiten an besonderen Fördermaßnahmen, sowie an der Sprachstandserhebung, teilnehmen müssen. Weiterhin achten die pädagogischen MA darauf, dass die ganz jungen Kinder nicht zu allen Spielbereichen freien Zugang haben. Auch werden Kinder motiviert an bewegungs-, und religionspädagogischen Angeboten teilzunehmen. Ebenso haben die Kinder die Möglichkeit, sich für ein Ruheangebot in der Mittagszeit zu entscheiden. (5) Die pädagogischen MA achten darauf, dass die Bring- und Abholzeiten von den Eltern eingehalten werden, damit das Recht der Kinder auf ungestörte Spiel-, Essens-, Schlaf- und Ausruhzeiten gewährleistet ist. 6 Bewahrung eines persönlichen Intimbereiches (1) Die Kinder haben das Recht, dass ihr persönlicher Intimbereich respektiert und ihre persönlichen Grenzen geachtet werden. Dazu gehören u.a. die Rechte der Kinder zu entscheiden, dass bestimmte Personen sie nicht wickeln, oder dabei sein dürfen wenn sie gewickelt werden. (2) Die Kinder haben das Recht zu entscheiden wer ihre persönlichen Fächer öffnen darf. (3) Die Kinder haben das Recht zu entscheiden wann und wer ihr Buch des Kindes ansehen darf. (4) Die pädagogischen Mitarbeiter/innen behalten sich das Recht vor, dass Recht der Kinder nach Absatz (1) (3) einzuschränken, wenn aus ihrer Sicht andere Kinder, Erwachsene, Räume und Gegenstände unangemessen beeinträchtigt werden. 7 Mitbringen privater Dinge (1) Die Kinder sollen nicht darüber mitentscheiden, ob private Dinge mit in die Kita gebracht werden dürfen. (2) Die Verantwortung und Haftung über die dennoch mitgebrachten Gegenstände wird nicht von der Einrichtung und den pädagogischen MA getragen. (3) Ausgenommen davon sind Kuscheltiere, Schmusetücher, Schnuller etc., die dem Kind beim Einschlafen oder während der Eingewöhnungszeit Trost und Sicherheit geben (das gilt insbesondere für die U3 Kinder). 8 Kleidung (1) Die Kinder sollen nicht alleine entscheiden, wie sie sich im Innen und Außenbereich der Kita kleiden. 9 Gesundheitsvorsorge und Sicherheitsvorsorge (1) Die Kinder sollen nicht mitentscheiden über Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge wie z.b. Zahnprophylaxe und Sonnenschutz. Das Recht nach 6 (1) darf durch diese Maßnahme jedoch nicht eingeschränkt werden. (2) Die Kinder sollen nicht mitentscheiden, wenn aus Sicht der pädagogischen MA Gefahr im Verzug ist.
10 Mahlzeiten (1) Die Kinder sollen selbst entscheiden ob, was, und wie viel sie essen und trinken möchten, sofern gewährleistet ist, dass jedes Kind seinen Anteil erhalten hat. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt oder der Verzicht auf Schweinefleisch bei den moslemischen Familien vertraglich vereinbart wurde. (2) Die Kinder sollen mitentscheiden bei der Erstellung der Speisepläne. (3) Die Kinder dürfen das Essen bewerten und geben Rückmeldung an die Köchinnen. Sie werden dabei von den pädagogischen MA aus dem Essensdienst unterstützt und angeleitet. (4) Die pädagogischen MA behalten sich das Recht vor, den Genuss bestimmter Speisen und Getränke zu untersagen. (5) Die pädagogischen MA behalten sich das Recht vo,r die Tischkultur zu bestimmen. Dazu gehört auch, dass sie die Menge, die Kinder sich auffüllen, begrenzen dürfen, und Kinder dazu motivieren können Essen zu probieren. 11 Tagesablauf (1) Die Kinder sollen mitentscheiden können über die Gestaltung des Tagesablaufes.Die pädagogischen MA geben Strukturen, Rituale, Bring-, und Abholzeiten, Mittags-, und Ruhezeiten vor. 12 Regeln und Grenzen (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über Regeln des Zusammenlebens in der Kita. (2) Die pädagogischen MA behalten sich jedoch das Recht vor, zu bestimmen, welche Regeln und Grenzen festgelegt sind (s. Anlage 2) 13 Raumgestaltung (1) Die Kinder können mitentscheiden über die Gestaltung der Innen- und Außenräume. (2) Ausgenommen von diesem Recht sind das Büro, der Personalraum, die Küche, die kleinen Mitarbeiterräume an den Gruppeneinheiten, sowie am Werkraum, der Geräteraum der Bewegungshalle sowie der Außengeräteraum und alle festen Einbauten in allen Räumlichkeiten. 14 Raumklima (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über die Raumtemperatur und die Lüftung der Räume. 15 Finanzen (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über Anschaffungen. (2) Die pädagogischen MA behalten sich jedoch das Recht vor, bestimmte Anschaffungen auch ohne vorherige Rücksprache mit den Kindern vorzunehmen. (3) Über alle darüber hinausgehenden Finanzfragen sollen die Kinder nicht mitentscheiden. 16 Materialnutzung (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über die Nutzung von Spiel-, und Verbrauchsmaterial sowie Einrichtungsgegenständen. (2) Die pädagogischen MA behalten sich jedoch das Recht vor, zu bestimmen, dass Kinder zu bestimmten Vorräten und Verbrauchsmaterialien keinen freien Zugang erhalten, dass zunächst in den Gremien Nutzungsregeln ausgehandelt werden müssen, bevor die Kinder Zugang zu verschiedenen Materialien erhalten. (3) Die pädagogischen MA haben das Recht zu verlangen, dass eine aus ihrer Sicht nicht zweckgemäße Nutzung von Spiel- und Verbrauchsmaterialien sowie der Einrichtungsgegenstände, in den Gremien ausgehan-
delt werden muss. (4) Weiterhin behalten sich die pädagogischen MA das Recht vor, eine aus ihrer Sicht zerstörerische Nutzung von Spiel- und Verbrauchsmaterialien, sowie aller Einrichtungsgegenstände, zu untersagen. 17 Themen (1) Die Kinder sollen mitentscheiden über die Auswahl von Themen und die inhaltliche Gestaltung von Projekten und Angeboten. (2) Die pädagogischen MA behalten sich jedoch das Recht vor, auch ohne Absprache mit den Kindern, Projekte und Angebote inhaltlich zu gestalten. Dies gilt insbesondere für religionspädagogische Angebote. 18 Besondere Veranstaltungen 1) Die Kinder sollen mitentscheiden ob und wie Feste, Feiern, Exkursionen und Ausflüge gestaltet werden. 2) Die MA behalten sich jedoch das Recht vor, auch ohne Absprachen mit den Kindern, Ausflüge und Feste zu planen und zu gestalten. 19 Personal (1) Die Kinder sollen nicht mitentscheiden über Personalfragen. (2) Den Kindern soll jedoch ein Anhörungsrecht bei Einstellung neuer MA, sowie Praktikanten (insbesondere bei Jahrespraktikanten) eingeräumt werden. 20 Dienstplan und Öffnungszeiten (1) Die Kinder sollen nicht mitentscheiden über den Dienstplan der pädagogischen MA. (2) Die Kinder sollen nicht mitentscheiden über die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte. Abschnitt 4: Geltungsbereich und Inkrafttreten 21 Geltungsbereich Die vorliegende Verfassung gilt für die in. Die pädagogischen MA verpflichten sich mit ihrer Unterschrift (Anlage 1), ihre pädagogische Arbeit an den Beteiligungsrechten der Kinder auszurichten. 22 Inkrafttreten Die Verfassung tritt unmittelbar nach Fertigstellung durch die pädagogischen MA und nach Verabschiedung durch den Rat der Tageseinrichtung in Kraft. Die Verfassung soll im Rahmen einer Elternveranstaltung zu den Themen Partizipation und Bildungsarbeit allen interessierten Eltern vorgestellt werden. 23 Strukturen und Rahmenbedingungen Die pädagogischen MA behalten sich vor, auf Grund von veränderten Strukturen und Rahmenbedingungen einzelne Punkte zu ändern oder zu ergänzen. 24 Hausordnung Darüber hinausgehende Regelungen werden in einer Hausordnung festgelegt. Bestandteil dieser Hausordnung sind die vereinbarten Regeln und Grenzen (s. Anlage 2) (Die Hausordnung ist noch in Bearbeitung und wird zeitnah angefügt. Die wichtigsten Regeln für den Außen- und Innenbereich, sowie für die Bewegungshalle wurden schon einmal kurz zusammengefasst)
(Anlage 1) Unterschriften der pädagogischen MA
(Anlage 2) Regeln und Grenzen der in Im Außenbereich: Achtung vor Natur, Mensch und Material Nicht über den Zaun steigen (auch nicht um verlorenes oder rüber geworfenes Spielzeug wiederzuholen) Nicht auf Tische steigen Keine Blumen aus den Beeten reißen Barfuß nicht auf Fahrzeugen aller Art fahren Im Innenbereich: Wertschätzung aller Menschen, Einrichtungsgegenstände, Spielmaterialien, Essen und Trinken Tragen von rutschfesten Stopper- Socken oder Hausschuhen Tragen von festem Schuhwerk im Werkraum Türen nicht knallen, zuhalten oder zubauen Eingangsbereich und das Kinderbistro sind kein Spielort für Kinder Die Eingangstüre im Windfang ist für Kinder tabu und darf nur von Erwachsenen geöffnet und verschlossen werden Bewegungshalle: Kinder dürfen alleine in der Bewegungshalle spielen. Die Anzahl der Kinder,die alleine in der Bewegungshalle spielen dürfen, liegt im Ermessen der pädagogischen MA (Zutrauen und Alter der Kinder) Den Nebenraum der BWH dürfen Kinder nicht betreten