Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom Stand:

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Transkript:

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom 28.09.2012 Stand: 17.12.2014 Aufgrund von 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NW S. 313) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (GV NW S. 405), 7 der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Arnsberg am 26.11.2014 folgende Gebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (1) Gebührenschuldner ist, wer 2 Gebührenschuldner a) ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwirbt, b) eine Bestattung in einer Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte in Auftrag gibt, c) Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt, d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit (1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 4 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg vom 28.09.2012 außer Kraft.

- 2 - Tarif zur Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnsberg I. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte 701,00 (Abräumen der aufstehenden Pflanzen, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und Abräumen der Kränze sowie erstes Herrichten des 1a. - bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 357,00 2. Erdbestattung in einer Reihengrabstätte 630,00 (Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und 2a. - bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 357,00 3. Beisetzung einer standesamtlich meldepflichtigen 83,00 Totgeburt/ einer Fehlgeburt/ einer Leibesfrucht aus Schwangerschaftsabbruch 4. Erdbestattung in einer Wahlgrabstätte im Grab- 250,00 kammersystem 5. Zweitbelegung in einer Wahlgrabstätte im Grab- 462,00 kammersystem 6. Erdbestattung in einer Rasengrabstätte 630,00 7. Erdbestattung in einer Reihengrabstätte im Grabkammersystem 238,00 8. Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte 159,00 (einschließlich Abräumen der aufstehenden Pflanzen, Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und 9. Urnenbeisetzung in einer Urnenreihengrabstätte 125,00 (Ausheben und Zufüllen des Grabes, Transport und 10. Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte im 174,00 Grabkammersystem 11. Verstreuen einer Asche auf Aschenstreufeld 81,00 12. Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte 125,00 13. Urnenbeisetzung anonym 158,00

- 3 - II. Nutzungsrechtsgebühren für Wahlgrabstätten und Zuweisungsgebühren für Reihengrabstätten a) Wahlgrabstätten 1. Grabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle 1.840,00 2. Grabstätte im Grabkammersystem (2 Stellen) 3.602,00 3. Rasengrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle 2.468,00 4. Grabstätte für Urnenbeisetzungen je Grabstelle 1.840,00 (für bis zu vier Urnenbeisetzungen, in Ausnahmefällen auch mehr Urnen) 5. Grabstätte für Urnenbeisetzungen im Baumgrab 610,00 Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Erlangung der Ruhefrist je Verlängerungsjahr 1. Erdwahlgrabstätte, für jede Grabstelle 73,00 2. Grabstätte im Grabkammersystem 146,00 3. Rasengrabstätte, für jede Grabstelle 73,00 4. Urnenwahlgrabstätte, für jede Grabstelle 52,00 5. Baumgrabstätte, für jede Grabstelle 27,00 b) Reihengrabstätten 1. Grabstätte für eine Erdbestattung 1.617,00 1a. bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 783,00 2. Grabstätte im Grabkammersystem 1.617,00 3. Grabstätte für Urnenbeisetzung 1.140,00 4. Aschenstreufeld 248,00 5. anonymes Urnengrab 363,00

- 4 - III. Gebühren für die Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen 1. Benutzen der Friedhofskapelle Friedhof Rumbecker Holz 174,00 Friedhof Voßwinkel 174,00 Friedhof Sunderner Straße 174,00 Friedhof Bruchhausen 132,00 Friedhof Möhnestraße 132,00 2. Benutzen der Leichenhalle Friedhof Rumbecker Holz je Tag 51,00 Friedhof Voßwinkel je Tag 51,00 Friedhof Sunderner Straße je Tag 51,00 Friedhof Bruchhausen je Tag 46,00 3. Benutzen Aufbahrungsraum Müschede 132,00 IV. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1. Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Erdbestatteten innerhalb desselben oder eines anderen städtischen Friedhofes 1.436,00 1a. bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 1.205,00 2. Ausgraben eines Erdbestatteten zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädtischen Friedhof 1.255,00 2a. bei einem Sterbealter unter 5 Jahren 1.082,00 3. Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne innerhalb desselben oder eines anderen städt. Friedhofes 457,00 4. Ausgraben einer Urne zum Zweck der Beisetzung auf einem nichtstädt. Friedhof 435,00 In den Gebühren zu den Punkten 1-4 sind alle entstehenden Kosten für Ersatzsärge, Versetzung von Denkmälern, Beseitigung von Beschädigungen und dergl. nicht enthalten. Diese Kosten sind vom Veranlasser zu tragen.

- 5 - V. Sonstige Gebühren 1. Benutzen der Kühlvitrine je Tag 37,00 2. Aufbewahren einer Urne je Monat 37,00 3. Zweitausfertigung einer Erwerbsurkunde 48,00 4. Umschreibung von Nutzungsrechten 117,00 5. Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 98,00 6. Ausstellung einer Erlaubnis zum Befahren des Friedhofes 98,00 7. Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes vor Ablauf der Ruhefrist und Einebnung der Grabstätte 98,00 zuzüglich je m² Grabfläche / Jahr 6,80 zuzüglich Entfernung stehendes Grabmal 150,00 zuzüglich Entfernung liegendes Grabmal 100,00 8. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Neufassung der Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Arnberg vom 17.12.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 59759 Arnsberg, den 17.12.2014 Hans-Josef Vogel Bürgermeister