Besteuerung von Konkubinatspaaren 1. Dezember 2014 / Robert Frei, KStA Leiter Sektion Natürliche Personen
Inhaltsübersicht > Gesetzliche Grundlagen > Rechtsprechung > Praxis bei der Besteuerung von Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen bei Mit- und Gesamteigentum > Mögliche Fallkonstellationen > Konkubinatspaare > Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Gesamteigentum > Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Alleineigentum 2
Einleitung Beim gemeinsamen Besitz von Liegenschaften stellen sich die unterschiedlichsten Probleme: > Wer versteuert den Eigenmietwert bei Alleineigentum, bei Mit- oder Gesamteigentum an der Liegenschaft? > Wer kann die Liegenschaftsunterhaltskosten unter welchen Voraussetzungen abziehen? > Wer kann die bezahlten Schuldzinsen unter welchen Voraussetzungen steuerlich geltend machen? 3
Gesetzliche Grundlagen (1) 30 Abs. 1 lit. b StG 1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere b) der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuerpflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;... 4
Gesetzliche Grundlagen (2) 39 Abs. 2 StG 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind.... 5
Gesetzliche Grundlagen (3) 39 Abs. 5 StG Für Grundstücke des Privatvermögens können an Stelle der tatsächlichen Kosten und Prämien folgende Pauschalabzüge geltend gemacht werden: a) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steuerpflicht bis und mit 10 Jahre alt sind: 10 % des gesamten Mietrohertrages; b) für Gebäude, die zu Beginn der Steuerperiode oder beim Eintritt in die aargauische Steuerpflicht über 10 Jahre alt sind: 20 % des gesamten Mietrohertrages. 6
Gesetzliche Grundlagen (4) 40 Abs. 1 lit. a StG Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000. ;... 7
Rechtsprechung (1) BGE vom 26.6.2002, 2A.508/2001 zur Besteuerung des Eigenmietwerts Gekürzte Ausführungen resp. Fazit: > Wenn die Liegenschaft Miteigentum darstellt und die Miteigentümer sie zusammen bewohnen oder wenn die Liegenschaft durch einen Miteigentümer an den anderen Miteigentümer oder einen Dritten vermietet ist, muss sich jeder seinen Anteil am entsprechenden Mietwert bzw. den entsprechenden Mieteinkünften anrechnen lassen, entsprechend seinem Miteigentumsanteil. 8
Rechtsprechung (2) VGE vom 26.9.2012 zum Abzug von Schuldzinsen Sachverhalt > Konkubinatspaar mit Liegenschaft im Alleineigentum der Partnerin > Partner ist Solidarschuldner für die Hypothek und bezahlt die Hälfte der Schuldzinsen mittels Überweisung an die Partnerin > Partner macht die hälftige Hypothekarschuld geltend und weist im Wertschriftenvermögen ein entsprechendes Guthaben gegenüber der Partnerin aus Frage > Wer kann die bezahlten Schuldzinsen und die Hypothekarschuld steuerlich geltend machen? 9
Rechtsprechung (3) VGE vom 26.9.2012 zum Abzug von Schuldzinsen Abzug der Schuldzinsen > Veranlagung der Steuerbehörde > Der geltend gemachte Schuldzinsenabzug und der Schuldenabzug wurden nicht zugelassen mit der Begründung, dass diese ausschliesslich bei der Partnerin als Alleineigentümerin zu berücksichtigen seien. Weiterzug des Einspracheentscheids ans Spezialverwaltungsgericht. 10
Rechtsprechung (4) VGE vom 26.9.2012 zum Abzug von Schuldzinsen RGE vom 24.11.2011, 3-RV.2011.99 > Kein direkter Nachweis erbracht, dass er tatsächlich die Hälfte der Hypothekarzinsen beglichen hat > Als Nachweis für die Bezahlung der hälftigen Hypothekarzinsen von CHF 16'000 wurden 10 Einzahlungsabschnitte eingereicht, aus denen Zahlungen an die Partnerin von total CHF 42'000 hervorgehen (entsprechend der Hälfte der Zinsen und der Hälfte der Amortisation) > Schuldzinsenabzug gewährt mit der Begründung, dass durch die Zahlungen an die Partnerin in rechtsgenüglicher Weise erwiesen sei, dass er unter anderem die hälftigen Hypothekarzinsen beglichen hat Weiterzug durch das KStA an das Verwaltungsgericht. 11
Rechtsprechung (5) VGE vom 26.9.2012 zum Abzug von Schuldzinsen Allgemeiner Grundsatz > Rechtlich ist das Vorhandensein einer Geldschuld Voraussetzung für die Entstehung einer steuerlich relevanten Zinsschuld > Somit sind nur Zinszahlungen für eigene Schulden abziehbar > Für eine Drittperson bezahlte Schuldzinsen sind nicht abziehbar 12
Rechtsprechung (6) VGE vom 26.9.2012 zum Abzug von Schuldzinsen Situation bei Konkubinatspaar > Bei Mit- oder Gesamteigentum und solidarischer Haftung ist der Schuldzinsabzug auch dann zu gewähren, wenn die Bank die Zinsen nur von einer Person vereinnahmt > Bei Alleineigentum wäre zumindest ein klarer Nachweis der internen Lastenverteilung in Bezug auf die Bezahlung der Schulden und Schuldzinsen zu verlangen 13
Rechtsprechung (7) Situation im konkreten Fall > Keine Inanspruchnahme der Solidarhaftung durch Bank beim Partner > Es ist nicht auszuschliessen, dass die monatlichen Zahlungen als Abgeltung für die Möglichkeit, in der Liegenschaft der Partnerin zu wohnen, geleistet wurden (Mietzinsanteil, Lebenshaltungskosten) > Von den Eigentumsverhältnissen abweichende Aufteilung der Schuldzinsen nicht gerechtfertigt voller Abzug bei Partnerin Gutheissung der Beschwerde 14
Praxis bei der Besteuerung (1) Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen bei Mit- und Gesamteigentum Eigenmietwert > Bei der Besteuerung des Eigenmietwerts wird auf die eingetragenen zivilrechtlichen Verhältnisse gemäss Grundbuch abgestellt. > Sofern die Quote nicht ersichtlich ist, wird nach Köpfen zugeteilt. Vorgehen in der Trennungs- oder Scheidungsphase > Wird eine Liegenschaft im Mit- oder Gesamteigentum dem getrennt lebenden Ehegatten zur Nutzung überlassen, ist der unentgeltlich zur Nutzung überlassene Eigenmietwert den Unterhaltsbeiträgen in Rentenform gleichzusetzen. 15
Praxis bei der Besteuerung (2) Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen bei Mit- und Gesamteigentum Abzugsfähigkeit von Liegenschaftsunterhaltskosten > Die eine Liegenschaft im Mit- oder Gesamteigentum betreffenden Liegenschaftsunterhaltskosten sind somit unabhängig wer von den Mit- und Gesamteigentümern diese Kosten effektiv bezahlt hat im Ausmass des Eigentumsanteils auf die Mit- und Gesamteigentümer aufzuteilen. Vorgehen in der Trennungs- oder Scheidungsphase > Bei bezahlten Liegenschaftsunterhaltskosten einer Liegenschaft ist der den getrennt lebenden Ehegatten betreffenden Anteil der Liegenschaftsunterhaltskosten den Unterhaltsbeiträgen in Rentenform gleichzusetzen. 16
Praxis bei der Besteuerung (3) Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhaltskosten und Schuldzinsen bei Mit- und Gesamteigentum Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen > Abzugsfähig sind nur die Schuldzinsen, welche eine eigene Schuld respektive einen eigenen Schuldanteil betreffen. Schuldzinsleistungen, welche in der Eigenschaft als Solidarschuldner für nicht eigene Schuldanteile geleistet werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Vorgehen in der Trennungs- oder Scheidungsphase > Bei bezahlten Schuldzinsen ist der den getrennt lebenden Ehegatten betreffende Schuldzinsanteil den Unterhaltsbeiträgen in Rentenform gleichzusetzen. 17
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (1) Trennung Konkubinatspaar; Liegenschaft im Miteigentum Sachverhalt > Der Mann stellt der Ex-Partnerin seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft unentgeltlich zur Verfügung und bezahlt alle Schuldzinsen, da die Partnerin zahlungsunfähig ist. Deklaration > Die Ex-Partnerin deklariert den ganzen Eigenmietwert. > Der Mann deklariert keinen Eigenmietwert macht jedoch 100 % der bezahlten Schuldzinsen geltend. 18
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (2) Trennung Konkubinatspaar; Liegenschaft im Miteigentum Lösung > Der Eigenmietwert ist je mit CHF 12'000, als ½-Anteil zu versteuern. > Die Schuldzinsen werden je zur Hälfte, mit CHF 8'000 gewährt. > Weiter muss beim Mann ein Guthaben von CHF 8'000 gegenüber seiner Ex-Partnerin erfasst und bei ihr eine entsprechende Schuld nachgetragen werden. Begründung > Der Eigentümer, welcher seine Liegenschaftsanteile einer nahestehenden Person unentgeltlich zur Verfügung stellt, muss sich den Eigenmietwert anrechnen lassen. 19
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (3) Konkubinatspaar; Liegenschaft im Miteigentum Sachverhalt > Der Mann entschliesst sich, eine Photovoltaikanlage, welche wie Liegenschaftsunterhalt behandelt wird, im Betrage von CHF 80'000 zu installieren. Er finanziert diesen Betrag zu 100 % selbst und beantragt auch den Abzug zu 100 % in seiner Steuererklärung. Erwägungen > Wer für den Ertrag einer Liegenschaft steuerpflichtig ist, ist auch berechtigt, die entsprechenden Gewinnungskosten zum Abzug zu bringen. Die Unterhaltskosten sind anteilsmässig im Verhältnis zu den Eigentumsquoten zu verteilen. 20
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (4) Konkubinatspaar; Liegenschaft im Miteigentum Lösung > Der Eigenmietwert ist als ½-Anteil zu versteuern. > Der Liegenschaftsunterhalt kann somit auch nur zu einem ½-Anteil in Abzug gebracht werden. Daran vermag auch der Einwand nichts zu ändern, er habe sämtliche Rechnungen "persönlich bezahlt". > Der Rekurs wurde abgewiesen. Lösung bei der Konkubinatspartnerin > Die Steuerbehörde wird den verweigerten Abzug von CHF 40'000 bei der Konkubinatspartnerin als Liegenschaftsunterhalt gewähren. Da der Mann alles bezahlt hat, wäre diese Problematik mit einem Darlehen zu lösen. 21
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (5) Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Gesamteigentum Sachverhalt > Getrenntes Ehepaar mit Liegenschaft im Gesamteigentum. > Eigenmietwert CHF 24'000; Liegenschaftsunterhalt 20 %; Schuldzinsen CHF 12'000. > Gemäss Trennungsvereinbarung verpflichtet sich der Ehemann, monatlich CHF 1'500 als Alimentenleistungen zu zahlen. Darüber hinaus übernimmt er die gesamten Schuldzinsen. Die Ehefrau kann unentgeltlich in der gemeinsamen Liegenschaft wohnen. 22
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (6) Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Gesamteigentum Lösung Veranlagung Mann Frau Übriges Einkommen (Annahme) CHF 90 000 CHF 50 000 Eigenmietwert CHF 12 000 CHF 12 000 Liegenschaftsunterhalt CHF -2 400 CHF -2 400 Schuldzinsen CHF -6 000 CHF -6 000 Einkommen ohne Alimentenleistungen CHF 93 600 CHF 53 600 Alimente in Geldform CHF -18 000 CHF 18 000 Alimente Eigenmietwert CHF -12 000 CHF 12 000 Alimente Schuldzinsenübernahme CHF -6 000 CHF 6 000 Nettoeinkommen CHF 57 600 CHF 89 600 23
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (7) Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Gesamteigentum Gleiche Ausgangsbasis, jedoch mit 4 Kindern bei der Mutter Lösung Veranlagung Mann Frau Übriges Einkommen (Annahme) CHF 90 000 CHF 50 000 Eigenmietwert CHF 12 000 CHF 12 000 Liegenschaftsunterhalt CHF -2 400 CHF -2 400 Schuldzinsen CHF -6 000 CHF -6 000 Einkommen ohne Alimentenleistungen CHF 93 600 CHF 53 600 Alimente in Geldform für die Frau CHF -18 000 CHF 18 000 Alimente in Geldform für die Kinder CHF -12 000 CHF 12 000 Alimente Eigenmietwert CHF - 8 000 CHF 8 000 Alimente Schuldzinsenübernahme CHF -4 000 CHF 4 000 Nettoeinkommen CHF 51 600 CHF 95 600 24
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (8) Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Gesamteigentum Gleiche Ausgangsbasis, jedoch mit 4 Kindern bei der Mutter Erklärung zur speziellen Aufteilung > Da Unterhaltsbeiträge für Kinder, die das 18. Altersjahr erreicht haben, nicht mehr abgezogen werden können, sind nur CHF 12'000 für die zwei minderjährigen Kinder abzugsfähig. > Die Alimente betreffend dem Eigenmietwert müssen analog behandelt werden. Es kann auf die gleiche Tabelle wie bei gesamthaft festgelegten Unterhaltszahlungen abgestellt werden. Das heisst, bei einem Ehepartner zusammen mit 4 Kindern erfolgt die Aufteilung zu einem Drittel für den Ehegatten und zu zwei Dritteln für die Kinder. Da jetzt zwei der vier Kinder volljährig sind, kann für diese kein "Alimentenabzug Eigenmietwert" mehr gemacht werden. > Daher sind nur noch zwei Drittel vom Eigenmietwert als Alimente abzugsfähig und somit bei der Ehegattin steuerpflichtig. Ein Drittel muss der Ehemann für die erwachsenen Kinder selber tragen. > Die gleiche Aufteilung gilt auch für die Position "Alimente Schuldzinsenübernahme". 25
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (9) Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Alleineigentum der Ehefrau Sachverhalt > Getrenntes Ehepaar mit Liegenschaft im Alleineigentum der Ehefrau; Eigenmietwert CHF 24'000; Liegenschaftsunterhalt CHF 4'800; Schuldzinsen CHF 12'000. > Gemäss Trennungsvereinbarung verpflichtet sich der Ehemann, monatlich CHF 1'500 als Alimentenleistungen zu zahlen. Darüber hinaus muss er die Schuldzinsen und die Kosten für den ordentlichen Liegenschaftsunterhalt bezahlen. 26
Mögliche Fallkonstellationen / Lösungen (10) Getrenntes Ehepaar; Liegenschaft im Alleineigentum der Ehefrau Lösung Veranlagung Mann Frau Übriges Einkommen (Annahme) CHF 90 000 CHF 50 000 Eigenmietwert CHF 24 000 Liegenschaftsunterhalt CHF -4 800 Schuldzinsen CHF -12 000 Einkommen ohne Alimentenleistungen CHF 90 000 CHF 57 200 Alimente in Geldform CHF -18 000 CHF 18 000 Zahlung Schuldzinsen/Unterhalt CHF -16 800 CHF 16 800 Nettoeinkommen CHF 55 200 CHF 92 000 27