Gegenstände der Prüfung - Erste juristische Prüfung

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Transkript:

Gegenstände der Prüfung - Erste juristische Prüfung Baden-Württemberg 8 Pflichtfächer JAPrO 1 (1) Die Staatsprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. (2) Pflichtfächer sind 1. Bürgerliches Recht: - Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Überblick: Juristische Personen), aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Abschnitte 1 bis 4 sowie 7; - aus dem Recht der Schuldverhältnisse die Abschnitte 1 bis 7 sowie der Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18, 19, 25; - aus dem Sachenrecht die Abschnitte 1 bis 3 und 5 sowie der Abschnitt 7 (ohne Rentenschuld); im Überblick der Abschnitt 8 (ohne Pfandrecht an Rechten); - die Bezüge des Familienrechts zum bürgerlichen Vermögensrecht (insbesondere die 1357, 1359, 1362, 1363 bis 1371, 1408, 1589,1626, 1629, 1643, 1664, 1795 BGB); - aus dem Erbrecht: gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft, Wirkungen des Erbscheins; 2. aus dem Handelsrecht im Überblick: Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf; 3. aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick: Recht der OHG und der KG; Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der GmbH; 4. aus dem Arbeitsrecht: - Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz; Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis; - Kollektives Arbeitsrecht im Überblick: Abschluss und Wirkung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen; 5. aus dem Internationalen Privatrecht: Allgemeiner Teil; aus dem EGBGB: Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte, Sachenrecht; Recht der Schuldverhältnisse nach den Verordnungen Rom I und II; 6. aus dem Zivilprozessrecht im Überblick: - Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, vorläufiger Rechtsschutz; - Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung; 7. Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen, ohne Rechtsfolgesystem); b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs: - aus dem 6. Abschnitt: 113; - aus dem 7. Abschnitt: 123, 124, 142, 145 d; - 9. und 10. Abschnitt; - 14. Abschnitt (ohne 189); 1 Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) Vom 8. Oktober 2002.

- 16. Abschnitt; - 17. Abschnitt; - aus dem 18. Abschnitt: 238 bis 241; - 19. bis 21. Abschnitt; - 22. Abschnitt (ohne 264, 264 a, 265 b); - aus dem 23. Abschnitt: 267, 268, 271, 274, 281; - aus dem 27. Abschnitt: 303, 303 c; - aus dem 28. Abschnitt: 306 bis 306 f, 315 b, 315 c, 316, 316 a, 323 a, 323 c; 8. aus dem Strafprozessrecht im Überblick: - gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahrensgrundsätze; - Ermittlungsverfahren: Zwangsmittel und Eingriffsbefugnisse, Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft; - Hauptverfahren: Beteiligte, Gang des Verfahrens, Beweisrecht, Rechtskraft; 9. Öffentliches Recht: - Verfassungsrecht (ohne Notstands- und Finanzverfassungsrecht), im Überblick: Verfassungsprozessrecht; - Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht (verfassungsrechtliche Grundlagen, Rechtsquellen und Normen des Verwaltungsrechts, Handlungsformen der Verwaltung, Teile I bis IV des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ohne besondere Verwaltungsverfahren, im Überblick: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Staatshaftungsrecht; - aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Polizeirecht, Baurecht (Recht der Bauleitplanung, Zulässigkeit von Bauvorhaben, bauaufsichtsrechtliche Instrumentarien), Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Kommunalabgabenrecht); 10. aus dem Verwaltungsprozessrecht im Überblick: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Klagearten (einschließlich Normenkontrolle), Arten und Wirkungen von gerichtlichen Entscheidungen, vorläufiger Rechtsschutz; 11. aus dem Europarecht: Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Union; Rechtsnatur, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union; Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und ihre Durchsetzung. (3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern ( 3 Abs. 1). (4) Soweit Rechtsgebiete»im Überblick«Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik und der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt. (5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

Bayern: 18 Prüfungsgebiete JAPO 2 (1) Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen. 2 Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. 3 Die Grundzüge eines Rechtsgebiets umfassen seine Systematik, seine wesentlichen Normen und Rechtsinstitute sowie deren Regelungsgehalt, Sinn und Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang. (2) Pflichtfächer sind: 1. aus dem Bürgerlichen Recht: a) der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (von Abschnitt 1 Titel 2 nur Organhaftung), das Schuldrecht (ohne Abschnitt 8 Titel 2, 11, 15, 18, 19 und 25) einschließlich der Grundzüge des Rechts der Gefährdungshaftung (nur aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Straßenverkehrsgesetz und dem Produkthaftungsgesetz) und das Sachenrecht (ohne Abschnitt 6, Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 und Abschnitt 8 Titel 2); b) das Familienrecht (nur Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten, elterliche Sorge) in Grundzügen; c) das Erbrecht (nur gesetzliche Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben, Pflichtteilsrecht, Wirkungen des Erbscheins und gewillkürte Erbfolge ohne Testamentsvollstreckung und ohne Erbverzicht) in Grundzügen; 2. aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht in Grundzügen: a) das Handelsrecht (nur Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf); b) das Recht der Personengesellschaften (ohne die Vorschriften über die Handelsbücher); c) das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung); 3. aus dem Arbeitsrecht: das Recht des Arbeitsverhältnisses (nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis) mit den Bezügen zum Tarifvertragsrecht; 4. aus dem Strafrecht: der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Verfall und Einziehung) und der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs (ohne Abschnitte 1 bis 5, 8, 11 bis 13, 24 bis 26 und 29); 5. aus dem Öffentlichen Recht: 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)vom 13. Oktober 2003 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014. Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd. (V v. 10.9.2013, 606).

a) das Staats- und Verfassungsrecht mit den Bezügen zum Völkerrecht ohne die Bestimmungen des Grundgesetzes zum Verteidigungsfall und zum Notstand; b) das Allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts und des Widerspruchsverfahrens (ohne Umweltverträglichkeitsprüfung und besondere Verwaltungsverfahren); c) das Kommunalrecht einschließlich Kommunalabgabenrecht und Recht der kommunalen Zusammenarbeit (ohne Kommunalwahlrecht; aus Teil 3 der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung nur Recht der kommunalen Unternehmen), das allgemeine Sicherheits- und Polizeirecht (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Polizeiaufgabengesetz [ohne Abschnitt 3] und Polizeiorganisationsgesetz), Grundzüge des Bauordnungsrechts (ohne Teil 3 Abschnitte 1 bis 6 und ohne Art. 45 und 46 der Bayerischen Bauordnung) sowie das Bauplanungsrecht (nur Bauleitplanung und deren Sicherung sowie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben) in Grundzügen; 6. aus dem Europarecht: Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union (Entwicklung, Kompetenzen, Organe, Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts, Rechtsetzungsverfahren insbesondere Verfahrensarten, Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht, Vollzug des Gemeinschaftsrechts, Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, Grundfreiheiten, Rechtsschutzsystem des Gemeinschaftsrechts) in Grundzügen; 7. aus dem Prozessrecht: a) Rechtswege; Zuständigkeiten im Zivil-, Straf-, Verfassungs- und Verwaltungsprozess; b) aus dem Zivilprozessrecht: Verfahrensgrundsätze; in Grundzügen: Klagearten, allgemeine Verfahrensvorschriften und Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, gütliche Streitbeilegung, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe, Zwangsvollstreckung der Zivilprozessordnung (nur allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) und vorläufiger Rechtsschutz; c) aus dem Strafprozessrecht: Verfahrensgrundsätze; in Grundzügen: Ermittlungsverfahren, Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe; d) aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Klage- und Antragsarten einschließlich ihrer Sachentscheidungsvoraussetzungen; in Grundzügen: Verfahren im ersten Rechtszug ohne Beweiswürdigung, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Arten und Voraussetzungen der Rechtsbehelfe sowie vorläufiger Rechtsschutz; e) aus dem Verfassungsprozessrecht: Verfassungsbeschwerde und Popularklage; andere Verfahrensarten in Grundzügen

Berlin/Brandenburg 7 Staatliche Pflichtfachprüfung JAG 3 /BbgJAG 4 (1) 1 Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 63 vom Hundert zu 37 vom Hundert. 3 Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 4 Wer in mehr als drei Aufsichtsarbeiten weniger als jeweils 4 Punkte erhalten oder in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens einen Punktdurchschnitt von 3,50 Punkten erreicht hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. 5 Der Punktdurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch deren Anzahl; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. (2) 1 Gegenstand der Prüfung sind die in 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflichtfächer. 2 Die Prüflinge müssen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis anwenden können und über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. 3 Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. 4 In der Prüfung sind Fragestellungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen. (3) [ ] 3 II Prüfungsgegenstände (1) [ ] (2) 1 Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen sind zu berücksichtigen. 2 Die Universitäten bieten Lehrveranstaltungen an, in denen Lehrstoff begleitend und ergänzend in Kleingruppen behandelt wird. 3 Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) BRV 316-1. Zuletzt geändert durch Art. XII Nr. 42 DienstrechtsänderungsG vom 19. 3. 2009 (GVBl. S. 70). 4 Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz- BbgJAG) vom 04. Juni 2003 (GVBl.I/03, [Nr. 09], S.166), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32]).

Bremen/Hamburg/Schleswig-Holstein: 10 Stoff der Prüfung, Ablauf, Zuständigkeiten JAPG 5 (1) 1 Die erste juristische Prüfung gliedert sich in eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. 2 Beide Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. 3 Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung schließt vorbehaltlich der Regelung in 21 Abs. 5 die erste juristische Prüfung ab. (2) 1 Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt abgenommen. 2 Sie bezieht sich auf die Pflichtfächer. (3) [ ] 5 Pflichtfächer JAPG (1) Pflichtfächer sind: 1.im Bereich des Bürgerlichen Rechts: a)grundlagen des Privatrechts und die ersten drei Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches; b)produkthaftungsgesetz und Haftpflichtrecht des Straßenverkehrsgesetzes; c)familienrecht und Erbrecht jeweils im Überblick; d)handelsrecht (ohne drittes Buch: Handelsbücher) und Gesellschaftsrecht jeweils im Überblick; e)aus dem Arbeitsrecht aa)individualarbeitsrecht, bb)kollektives Arbeitsrecht im Überblick; f)europa- und internationalrechtliche Aspekte des Privatrechts sowie Internationales Privatrecht jeweils im Überblick; g)zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) und Gerichtsverfassungsrecht jeweils im Überblick; 5 Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 20. Mai 2003 Brem.GBl. S. 251 Sa BremR 301-b-5 () Zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.v.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. 1. 2012 (Brem.GBl. S. 24).

2.im Bereich Kriminalwissenschaften/Strafrecht: a)allgemeine Lehren des Strafrechts; b)straftatbestände des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts, die für die Rechtspraxis bedeutsam sind; c)strafrechtliche Sanktionen; d)strafprozessrecht inklusive Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Überblick; 3.im Bereich Öffentliches Recht: a) Verfassungsrecht einschließlich der völker- und europarechtlichen Bezüge, aa)verfassungsprozessrecht im Überblick, bb)bremisches Staatsrecht im Überblick; b) Allgemeines Verwaltungsrecht mit aa)staatshaftungsrecht im Überblick, bb)recht der öffentlichen Sachen im Überblick, cc)verwaltungsprozessrecht, dd)verwaltungsvollstreckungsrecht im Überblick; c)aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: aa)polizei- und Ordnungsrecht, bb)baurecht, cc)kommunal- und Umweltrecht jeweils im Überblick; d)aus dem Europarecht im Überblick: aa)organe, Rechtsquellen, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, bb)verhältnis von Gemeinschaftsrecht und mitgliedstaatlichem Recht, cc)die Grundfreiheiten, Grundrechte und ausgewählte Beispiele von Sekundärrecht, dd)vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(2) 1 Soweit Rechtsgebiete im Überblick Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik und der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt. 2 Andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. (3) Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff auch aus Sicht der beruflichen Praxis aufbereitet wird.

Hessen 6 JAG 6 (1) Die Inhalte des sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und die Grundlagen des Rechts erstreckenden Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. (2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. Sie dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des Studiums der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften von der Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Geschichte und zur Philosophie über die Kenntnisse in den Pflichtfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge und der Schlüsselqualifikationen verfügen und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrschen, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen. 7 JAG Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung im Sinne des 6 Abs. 2 sind 1. von den Grundlagen des Rechts: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Grundzüge der Rechtstheorie, der Rechtsphilosophie und der Rechtssoziologie sowie der Rechts- und Verfassungsgeschichte; 2. aus dem Bürgerlichen Recht: a) die allgemeinen Lehren, der Allgemeine Teil des Schuldrechts; b) aus dem Besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Miete, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft, Gemeinschaft, Bürgschaft, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung sowie die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und die Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes; c) aus dem Sachenrecht: Besitz und Eigentum sowie die Grundzüge des Rechts der Mobiliarsicherheiten, der Hypothek und der Grundschuld; d) aus dem Familienrecht: Wirkung der Ehe, gesetzliches Güterrecht, Scheidungsgründe sowie die Grundzüge des Rechts der Abstammung, der elterlichen Sorge und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Lebenspartnerschaft; e) aus dem Erbrecht: Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben, Testament sowie Grundzüge des Rechts des Erbvertrages, des Erbscheins und des Pflichtteilsrechts; f) aus dem Handelsrecht: Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma sowie Grundzüge des Rechts der Prokura und der Handlungsvollmacht, der Handelsgeschäfte und des Handelskaufes; 6 Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2013 bis 28.02.2014.

g) aus dem Gesellschaftsrecht: Recht der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft sowie Grundzüge des Rechts der Kapitalgesellschaften betreffend die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; h) aus dem Arbeitsrecht: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis sowie Grundzüge der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht; i) aus dem Zivilprozessrecht: verfassungsrechtliche und gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, aus dem Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze sowie in Grundzügen Arten der Rechtsbehelfe, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung; 3. aus dem Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, jedoch Titel 4 bis 7 des Dritten Abschnitts (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Verfall und Einziehung) nur im Überblick; b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches die Abschnitte 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 7 (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung), 9 (falsche uneidliche Aussage und Meineid), 10 (falsche Verdächtigung), 14 bis 23 (Beleidigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Betrug und Untreue, Urkundenfälschung) und 27 bis 30 (Sachbeschädigung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen die Umwelt, Straftaten im Amt); c) aus dem Strafprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Verfahrensbeteiligte sowie in Grundzügen Gang des Strafverfahrens, gerichtliche Zuständigkeit, Instanzenzug, Zwangsmittel und Rechtskraft; 4. aus dem Öffentlichen Recht: a) Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht; b)aus dem Verfassungsprozessrecht: Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde; c) aus dem Europarecht: Rechtsquellen der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften sowie Grundzüge des Rechtsschutzes vor dem Europäischen Gerichtshof; d) Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren, einschließlich der Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen; e) aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, Klagearten, Vorverfahren, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidung sowie Grundzüge des Rechts des vorläufigen Rechtsschutzes; f) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht die Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts sowie das Recht der Bauleitplanung und der Baugenehmigung einschließlich der Grundzüge der kommunalen Organisation und des kommunalen Satzungsrechts. Soweit Kenntnisse von Grundzügen bestimmter Rechtsgebiete verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern die gesetzlichen Strukturen und Grundkenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein; soweit Kenntnisse im Überblick verlangt werden,

müssen den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich die gesetzlichen Strukturen bekannt sein.

Mecklenburg-Vorpommern: 2 Erste juristische Prüfung JAG M-V 7 Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Sie ist zugleich Eingangsprüfung für den Vorbereitungsdienst und berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Sie soll feststellen, ob das Studienziel erreicht und damit die fachliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst erworben worden ist. 11 Pflichtfächer JAPO M-V 8 (1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst: 1. Zivilrecht: a) Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: - Allgemeine Lehren und Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Grundzügen juristische Personen, - aus dem Recht der Schuldverhältnisse die Abschnitte 1 bis 7 sowie Abschnitt 8 ohne die Titel 2, 11, 15, 18, 19 und 25, - aus dem Sachenrecht die Abschnitte 1 bis 3, 5, Abschnitt 7 (ohne Rentenschuld) und in Grundzügen die Abschnitte 4 und 8 (ohne Pfandrecht an Rechten), - aus dem Familienrecht jeweils in Grundzügen Wirkungen der Ehe im allgemeinen (Abschnitt 1 Titel 5) und gesetzliches Güterrecht (Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 1), - aus dem Erbrecht jeweils in Grundzügen Abschnitt 1 (Erbfolge), Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch), Abschnitt 3 (Testament) ohne Titel 6, Abschnitt 4 (Erbvertrag) und Abschnitt 5 (Pflichtteil), b) Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes, c) aus dem Handelsrecht in Grundzügen: Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura und Handelsvollmacht, Allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf, 7 Gesetz über die Juristenausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern - Juristenausbildungsgesetz (JAG M- V) - vom 16. Dezember 1992. 8 Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung JAPO M-V) vom 16. Juni 2004, GVOBl. M-V 2004, S. 281.

d) aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen: Recht der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft; Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, e) aus dem Arbeitsrecht: - Individualarbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Bestandsschutz, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis, - Kollektives Arbeitsrecht in Grundzügen, Abschluss und Wirkung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, f) aus dem Zivilprozessrecht in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Zivilprozessordnung das Buch 1 (Allgemeine Vorschriften), Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug), Buch 3 (Rechtsmittel) und Buch 8 (Zwangsvollstreckung), 2. Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafrechts (mit Konkurrenzen); Erster Abschnitt (Das Strafgesetz), Zweiter Abschnitt (Die Tat) ohne Titel 5 und jeweils in Grundzügen aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) die Titel 1 bis 4 und der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen), b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches: aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) nur 113, 114 in Grundzügen, aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung) nur 123, 142, 145d, den Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) 153 bis 163, aus dem Zehnten Abschnitt 164, aus dem Vierzehnten Abschnitt (Beleidigung) nur 185 bis 187, 193 in Grundzügen, aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) nur 211 bis 216 und 221, 222, den Siebzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) nur 239 bis 239b, 240, 241, dabei 239a, 239b nur in Grundzügen, den Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung), den Zwanzigsten Abschnitt (Raub und Erpressung), aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) nur 257, 258, 259, aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue) nur 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b, aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung) nur 267, 268 und 274, aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung) nur 303, 303c, aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten) nur 306 bis 306e, 315 bis 315c, 316, 316a, jeweils in Grundzügen 323a, 323c, c) aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen und aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften), Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug), Dritte Buch (Rechtsmittel), aus dem Sechsten Buch (Besondere Arten des Verfahrens) nur den Ersten Abschnitt, 3. Öffentliches Recht:

a) das Staats- und Verfassungsrecht ohne die Abschnitte X, Xa des Grundgesetzes, das Verfassungsprozessrecht jeweils in Grundzügen (aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der II. Teil Erster Abschnitt (Allgemeine Verfahrensvorschriften) und aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) den Sechsten Abschnitt (Organstreitverfahren), Zehnten Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), Elften Abschnitt (Konkrete Normkontrolle) und Fünfzehnten Abschnitt (Verfassungsbeschwerde), b) Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, davon das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen und die besonderen Verwaltungsverfahren in Grundzügen, c) aus dem besonderen Verwaltungsrecht: das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, aus dem Kommunalrecht jeweils in Grundzügen folgende Abschnitte der Kommunalverfassung : aus dem Teil 1 den Abschnitt 1 (Grundlagen der Gemeindeverfassung), Abschnitt 2 (Einwohner und Bürger), Abschnitt 3 (Vertretung und Verwaltung), Abschnitt 6 (Wirtschaftliche Betätigung) und Abschnitt 7 (Aufsicht), aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel den Ersten Teil (Bauleitplanung), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) den Ersten und Zweiten Abschnitt, aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) den Ersten Abschnitt und aus dem Dritten Kapitel den Dritten Abschnitt (Verwaltungsverfahren) und den Vierten Abschnitt (Planerhaltung), aus der Baunutzungsverordnung den Ersten Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), den Zweiten Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und den Dritten Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche), aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren), d) aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen: die Rechtsquellen und Handlungsformen der Europäischen Union, die Grundfreiheiten des Vertrages über die Arbeitsweise der Union und die Europäischen Grundrechte sowie deren Durchsetzung, die Organe der Europäischen Union, Rechtsetzung und Vollzug des Unionsrechts. e) aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen: aus der Verwaltungsgerichtsordnung aus Teil I den 6. Abschnitt (Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit) und Teil II (Verfahren). (3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern. (4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden. (5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden

Niedersachsen 3 Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung NJAG 9 (2) 1 Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts sowie die Kernbereiche des jeweils zugehörigen Verfahrensrechts. 2 Zu den Kernbereichen gehören die jeweiligen europarechtlichen Bezüge. 3 Die Pflichtfächer schließen die rechtswissenschaftlichen Methoden und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen ein. 16 Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung NJAG (1) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Bürgerliches Recht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen: 1. die allgemeinen Lehren, den allgemeinen Teil des Schuldrechts, ausgewählte einzelne Schuldverhältnisse (Kauf, Darlehen, Schenkung, Miete, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auf-trag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen) und ausgewählte Teile des Sachenrechts (Prinzipien des Sachenrechts; Besitz; allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken; Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums sowie Ansprüche aus dem Eigentum, auch bei Zwangsvollstreckung und Insolvenz) sowie 2. in Grundzügen: a) die in Nummer 1 nicht genannten Vorschriften des besonderen Teils des Schuldrechts sowie ausgewählte Teile des Sachenrechts (Dienstbarkeiten, Hypothek, Grundschuld sowie Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten sowie Miteigentum), des Familienrechts (Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe und -folgen, Verwandtschaft, Abstammung, elterliche Sorge sowie Betreuung) und des Erb-rechts (Erbfolge, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbschein, Erbenhaftung sowie Erbschaftsanspruch), b) ausgewählte Teile des Handelsrechts (Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handels-kauf) und des Gesellschaftsrechts (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft sowie Gründung, Organe und Kapitalschutz der GmbH), c) ausgewählte Teile des Arbeitsrechts (Regelungsinstrumente, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der sich darauf beziehenden Regelungen des Betriebsverfassungsrechts sowie die wesentlichen Vertragspflichten und die Folgen ihrer Verletzung) und d) Streitschlichtung und Streitvermeidung, ausgewählte Teile des Erkenntnisverfahrens (gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug ohne die Bücher 4 9 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004; Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 11. September 2009.

bis 6 der Zivilprozessordnung, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, Arten der Rechtsbehelfe) und ausgewählte Teile der Zwangsvollstreckung (allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsorgane, Rechtsbehelfe). (2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Strafrecht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen: 1. allgemeine Lehren; Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld einschließlich actio libera in causa und Vollrausch; Vorsatz und Fahrlässigkeit; Täterschaft und Teilnahme; Versuch und Rücktritt; Unterlassen einschließlich unterlassener Hilfeleistung; Konkurrenzen; Delikte gegen Leib, Leben und persönliche Freiheit außer den 239 a und 239 b des Strafgesetzbuchs; Eigentums- und Vermögensdelikte außer 261 des Strafgesetzbuchs; Urkundsdelikte einschließlich Falschbeurkundung im Amt; Aussage- und Rechtspflegedelikte; Straßenverkehrsdelikte sowie 2. in Grundzügen: a) Arten der Sanktionen und Strafzumessung; Geltung für Inlands- und Auslandstaten; Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Beleidigung; Hausfriedensbruch; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Bestechungsdelikte außer 299 des Strafgesetzbuchs; Rechtsbeugung und b) Beteiligte im Strafverfahren; Prozessvoraussetzungen, insbesondere Strafantrag und Verjährung; Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe; Ablauf eines Verfahrens erster In-stanz; Prinzipien des Hauptverfahrens; Kommunikation im Strafverfahren, zum Beispiel Aussage und Vernehmung; Beweisrecht; Rechtskraft; Arten der Rechtsbehelfe. (3) Der Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht mit dem dazugehörigen Verfahrensrecht und den jeweiligen europarechtlichen Bezügen: 1. das Staatsrecht einschließlich des Verfassungsprozessrechts ohne das Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht, 2. allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht ohne Planfeststellungsrecht sowie aus dem Verwaltungsprozessrecht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, die Klagearten und ihre Sachurteilsvoraussetzungen, 3. aus dem besonderen Verwaltungsrecht das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr und ausgewählte Teile des Baurechts (städtebauliche Planung, städtebaurechtliche Zulässig-keit, bauliche Nutzung, Bauaufsicht) und 4. in Grundzügen: a) ausgewählte Teile des Europarechts (Rechtsquellen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft; Rechtsnatur, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft; Grundfreiheiten des EG-Vertrages; Rechtsschutzsystem des EG-Vertrages; Struktur der Europäischen Union),

b) das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, c) weitere Teile aus dem Verwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidungen) und d) das Kommunalrecht (verfassungsrechtliche Grundlagen, Aufgaben und Tätigkeitsbereiche sowie Kommunalverfassungsrecht). (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Teile des Rechts dürfen nur insoweit zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, als festgestellt werden soll, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und mit den rechtswissenschaftlichen Methoden vertraut ist.

Rheinland-Pfalz 1 Prüfungsfächer JAPO 10 (1) Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Beherrschung der Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Soweit nur ein Überblick verlangt wird, genügen Kenntnisse von Inhalt und Struktur der Normen, ihrer systematischen Bedeutung und Grundgedanken, ohne Einzelheiten aus Rechtsprechung und Schrifttum. 10 Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) vom 1. Juli 2003 (GVBI. 2003, S. 131).

Saarland 4 Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung JAO 11 Pflichtfächer sind die in 8 Abs. 2 JAG genannten Prüfungsfächer. 8 Prüfungsfächer und staatliche Pflichtfachprüfung JAG 12 (1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. (2) Pflichtfächer sind: 1. die Grundstrukturen des Privatrechts, der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts, das Schuldrecht und das Sachenrecht, die Grundzüge des Familien- und Erbrechts; 2. die Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts; 3. die Grundzüge des Arbeitsrechts; 4. die Grundstrukturen des Strafrechts einschließlich kriminologischer Bezüge, der Allgemeine und der Besondere Teil des Strafgesetzbuches; 5. die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts mit Bezügen zur allgemeinen Staatslehre, zum europäischen Recht und zum Völkerrecht, das Staatsrecht, die Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts, aus dem besonderen Verwaltungsrecht das Polizei- und Ordnungsrecht, das Kommunalrecht, das Wirtschaftsverwaltungsrecht sowie die Grundzüge des Baurechts; 6. die Grundzüge des Verfahrensrechts einschließlich des Gerichtsverfassungsrechts. (3) Zu den Prüfungsfächern gehören auch die europarechtlichen und internationalen Bezüge und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete sowie die zugrunde liegenden rechtswissenschaftlichen Methoden. 11 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristischer Ausbildung (Juristenausbildungsordnung JAO) vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung von 8. Januar 2004 (Amtbsl. S. 90), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 352), Geltungsende: 31.12.2020. 12 Gesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).

Sachsen 14 Prüfungsgebiete SächsJAPO 13 (1) 1 Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie auf die Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2 Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein. (2) 1 Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich auf einen vom Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich. 2 Inhalt und Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche regeln die Universitäten in eigener Verantwortung. (3) Pflichtfächer im Sinne des Absatz 1 sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht: 1. aus dem Bürgerlichen Recht: a) Allgemeiner Teil, b) Schuldrecht, c) Sachenrecht (ohne Wohnungseigentumsgesetz und Verordnung über das Erbbaurecht), d) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz, e) aus dem Familienrecht in Grundzügen: die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, das eheliche Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten sowie elterliche Sorge, f) aus dem Erbrecht in Grundzügen: gesetzliche Erbfolge, gewillkürte Erbfolge, rechtliche Stellung der Erben, Pflichtteilsrecht, Wirkungen des Erbscheins, 2. aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht: a) aus dem Handelsrecht in Grundzügen: Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf, b) aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen: Recht der Personengesellschaften und Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (jeweils nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung), 3. aus dem Arbeitsrecht: das Recht des Arbeitsverhältnisses (ohne Tarifvertragsrecht); nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, 4. aus dem Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafrechts (ohne Strafzumessung), b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches: aa) aus dem 6. Abschnitt: 113, bb) aus dem 7. Abschnitt: 123, 124, 142, 145 d, cc) 9. und 10. Abschnitt, dd) 14. Abschnitt (ohne 189), ee) 16. Abschnitt, ff) 17. Abschnitt, 13 SächsJAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), letzte Änderung vom 9. Juli 2013.

gg) aus dem 18. Abschnitt: 239 bis 241, hh) 19. bis 21. Abschnitt, ii) 22. Abschnitt (ohne 264, 264 a, 265 b), jj) aus dem 23. Abschnitt: 267, 268, 271, 274, 281, kk) aus dem 27. Abschnitt: 303, 303 c, ll) aus dem 28. Abschnitt: 306 bis 306 f, 315 b, 315 c, 316, 316 a, 323a, 323 c 5. aus dem Öffentlichen Recht: a) Staats- und Verfassungsrecht (ohne Notstandsverfassung) mit den Bezügen zum Völkerrecht und zur allgemeinen Staatslehre; aus dem Verfassungsprozessrecht die Verfahrensarten: Organstreit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeit, b) Allgemeines Verwaltungsrecht (Rechtsquellen und Grundbegriffe des Verwaltungsrechts, Handlungsformen der Verwaltung, Verwaltungsorganisation, öffentliche Sachen, Verwaltungsverfahren, öffentlich-rechtliche Unterlassung, Folgenbeseitigung und Erstattung, öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse, Verwaltungsvollstreckung) und Grundzüge des Staatshaftungsrechts (grundlegende Anspruchsinstitute: Amtshaftung, Ausgleich und Entschädigung für Eigentumseingriffe und Aufopferung), c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Haushaltsrecht, Kommunalabgabenrecht nur in Grundzügen), Polizeirecht, Grundzüge des Baurechts (Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, das Grundstück und seine Bebauung, Gestaltung baulicher Anlagen und allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauaufsicht), 6. aus dem Europarecht in Grundzügen: Rechtsquellenlehre des Rechts der Europäischen Union, europäische Grundrechte, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht, Organe und Handlungsformen der Europäischen Union, Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes, Rechtsschutzsystem, 7. aus dem Prozessrecht: a) Zivilprozessrecht in Grundzügen: Prozessvoraussetzungen, Gang des erstinstanzlichen Verfahrens, Verfahrensgrundsätze, Klagearten, Partei- und Rechtskraftlehre, Säumnis- und Mahnverfahren, die Rechtsbehelfe, Voraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung, die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz, b) Strafprozessrecht in Grundzügen: gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (Ermittlungs-, Zwischen-, Hauptverfahren): Verfahrensgrundsätze, Gang des Verfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Eingriffsbefugnisse, Beweisrecht, Arten der Rechtsbehelfe, Rechtskraft, c) Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen (insbesondere Widerspruchsverfahren), Klage- und Antragsarten, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Grundzüge des vorläufigen Rechtsschutzes. (4) Die Grundzüge umfassen die Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute sowie deren Regelungsgehalt und Zweck im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung. (5) 1 Andere als die in Absatz 3 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. 2 Jede Norm eines Rechtsgebietes kommt als Anknüpfungsnorm für die Stellung von Prüfungsaufgaben aus dem Pflichtfachbereich in Betracht.

Sachsen-Anhalt 14 Pflichtfächer JAPrVO 14 (1) Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Straf rechts, des Öffentlichen Rechts mit dem Kernbereich des jeweils dazugehören den Verfahrensrechts und die sich darauf beziehenden Rechtswirkungen des Europarechts. (2) Pflichtprüfungsstoff ist: 1. aus dem Bürgerlichen Recht: a) der allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (ohne Stiftungs- und Vereinsrecht); b) der allgemeine Teil des Schuldrechts; c) aus dem besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Schenkung, Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlungen; im Überblick die übrigen Vorschriften mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Teilzeit- und Wohnrechteverträge, der Auslobung, der unvollkommenen Verbindlichkeiten, der Leibrente, der Einbringung von Sachen bei Gastwirten; ferner im Überblick das Recht der Gefährdungshaftung, insbesondere nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; d) aus dem Sachenrecht: Besitz, allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken, Inhalt, Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken und beweglichen Sachen, Ansprüche aus dem Eigentum sowie im Überblick Hypothek, Grundschuld und Pfandrecht an beweglichen Sachen; e) aus dem Familienrecht im Überblick: Ehewirkungen, Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft und elterliche Sorge; Prinzipien der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten, der ehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft; f) aus dem Erbrecht im Überblick: gesetzliche Erbfolge, Universalsukzession, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Testament (Testierfreiheit, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Errichtung und Widerruf von Testamenten, gemeinschaftliche Testamente), Erbschein, Arten der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall und Prinzipien des Pflichtteilrechts; 2. aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht im Überblick: a) der Kaufmann und sein Unternehmen (Kaufmannsbegriff nach 1 bis 6 des Handelsgesetzbuches, kaufmännisches Unternehmen, Unternehmensveräußerung einschließlich 25 bis 28 des Handelsgesetzbuches), Publizität des Handelsregisters, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte, Handelskauf; b) aus dem Recht der Personengesellschaften: Strukturelemente der Personengesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), Gesellschaftsvertrag, Vermögensordnung (gesamthänderisch gebundenes Vermögen), Organisation (Geschäftsführung und Vertretung), Mitgliedschaft (Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft), Haftung der Gesellschafter; 14 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO). Vom 2. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 245) in der Fassung der Berichtigung vom 4. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 349), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 70) und durch Gesetz vom 15. Dezember 2009.

aus dem Recht der Kapitalgesellschaften nur Gründung, Organe (Vertretung und Geschäftsführung) und Kapitalschutz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der sich jeweils ergebenden Haftungsfragen; 3. aus dem Arbeitsrecht: a) individuelles Arbeitsrecht: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis jeweils im Überblick; b) aus dem kollektiven Arbeitsrecht: Tarifvertragsrecht und die Beteiligung des Betriebsrats bei Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten jeweils im Überblick; 4. aus dem Strafrecht: a) Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, der Abschnitt 3 (Rechtsfolgen der Tat) jedoch nur im Überblick; b) aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches: die Abschnitte 6 (nur Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - 113), 7 (nur Hausfriedensbruch - 123), 9, 16 und 17, 18 (nur Freiheitsberaubung - 239, Erpresserischer Menschenraub - 239a, Geiselnahme - 239b, Nötigung - 240 und Bedrohung - 241), 19, 20, 21 (ohne Geldwäsche - 261 und Führungsaufsicht - 262), 22 (ohne Subventionsbetrug - 264, Kapitalanlagebetrug - 264a, Kreditbetrug - 265b und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - 266a), 23 (nur Urkundenfälschung - 267, Mittelbare Falschbeurkundung - 271 und Urkundenunterdrückung - 274), 27 (ohne Zerstörung von Bauwerken - 305 und Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel - 305a), 28 (nur Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - 315b, Gefährdung des Straßenverkehrs - 315c, Trunkenheit im Verkehr - 316, Vollrausch - 323a - und unterlassene Hilfeleistung - 323c) und 30 (nur Falschbeurkundung im Amt - 348); 5. aus dem Öffentlichen Recht; a) Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht; Verfassungsprozessrecht im Überblick: aa) Grundgesetz (Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte, allgemeine Verfassungsprinzipien und Staatszielbestimmungen, föderale Ordnung, Bundesorgane und ihre Kompetenzen einschließlich Geschäftsordnungen, Gesetzgebungsverfahren und Organisation der Verwaltung); Grundzüge des Landesverfassungsrechts in Sachsen -Anhalt; Methoden der Verfassungsinterpretation; bb) Staatsrechtliche Nebengesetze im Überblick (Parteiengesetz, Versammlungsgesetz, Bundeswahlgesetz); cc) Bezüge des Grundgesetzes zum Europa-und Völkerrecht; dd) Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts (Rechtsquellen, Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften); ee) Verfassungsprozessrecht im Überblick: bundesverfassungsgerichtliche Verfahren (Verfahrensarten und -voraussetzungen, vorläufiger Rechtsschutz) sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt im Überblick; b) Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren: Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, allgemeine Prinzipien, Grundzüge der Verwaltungsorganisation einschließlich Aufsicht und Aufsichtsarten, Arten, Begründung und Beendigung von verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen sowie Rechtsnachfolge, Realakte und informelles Verwaltungshandeln, Lehre vom Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens; c) aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: