Energieeinsparverordnung (EnEV) In Kraft: ab 1. Mai 2014

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Energieeinsparverordnung (EnEV)

Transkript:

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 In Kraft: ab 1. Mai 2014

Für welche Gebäude gilt die EnEV? Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.b. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz spezielle Nutzungen, wie z.b. Ställe und Gewächshäuser.

Welche wichtigen Änderungen bringt die neue EnEV? Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1.1.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.

Welche wichtigen Änderungen bringt die neue EnEV? Für den Gebäudebestand sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kwh/(m²a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Welche wichtigen Änderungen bringt die neue EnEV? Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden. Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche).

Welche wichtigen Änderungen bringt die neue EnEV? Senkung des Primärenergiefaktors für Strom von 2,6 auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise. Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.

Neu: Energieeffizienzklassen Neu ist die Einführung sogenannter Energieeffizienzklassen. Danach wird die Skala des Energieverbrauchs in neue Klassen unterteilt (A+ bis H). Die Klasse H (höchste Klasse) wird dabei Gebäuden mit einem Endenergiekennwert von mehr als 250 kwh/m 2 a zugeordnet (vorher 450). Wichtig ist dabei die Unterscheidung Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf (siehe nachfolgendes Beispiel).

Neu: Energieeffizienzklassen Pellet-Kessel Wärmepumpe

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert? Neubau ( 3) Beim Neubau von Wohngebäuden müssen - wie bisher - sowohl die Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle als auch die Anforderungen an den zulässigen Höchstwert des Primärenergiebedarfs eingehalten werden. Der Nachweis über die Einhaltung des maximalen Primärenergiebedarfs wird weiterhin anhand eines in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identischen Gebäudes ermittelt, das eine durch die Verordnung festgelegte energetische Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik besitzt (Referenzgebäudeverfahren).

Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts bei Wohngebäuden ab 1. Januar 2016 Anlage 1, Tabelle 2

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert? Für den Gebäudebestand sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Für den Primärenergiebedarf gilt nach wie vor die 40%- Regel bezogen auf das Referenzgebäude 2009. Für die Höchstwerte des Transmissionswärmeverlustes gilt nach wie vor die 40% Regel bei - Wohngebäuden nach Anlage 1 Tabelle 2 - Nichtwohngebäuden nach Anlage 2 Tabelle 2

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert? Bei der Änderung, Erweiterung und Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der Einhaltung der EnEV wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden: Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV.

Was hat sich bei den Anforderungen für Wohngebäude geändert? Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht: a) Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. b) Wird dagegen die hinzukommende Nutzfläche um mehr als 50m² erweitert und ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, muss der Gebäudeteil Neubaustandard EnEV 2009 erfüllen

Was hat sich bei den Anforderungen für Nichtwohngebäude geändert? Das Berechnungsverfahren für die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden ändert sich nicht. Die Anforderungen im Rahmen des Jahres- Primärenergiebedarfs werden - wie bei Wohngebäuden ab 2016 um 20 Prozent verschärft.

Austausch- und Nachrüstpflichten 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Dann gilt ein Alter der Anlage von 30 Jahren. Ausnahme: Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Dämmung von zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen (analog EnEV 2009). Oberste Geschossdecken sind zu dämmen, U-Wert 0,24 W/m²K, Dämmstoffdicke ca. 14-16 cm (analog EnEV 2009). Gilt nicht bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. 10a Außerbetriebnahme von Nachtspeicheröfen ist aufgehoben!

Welche Änderungen ergeben sich in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien? Mit dem Begriff erneuerbare Energien werden Solarenergie, Erdwärme, Biomasse und Umweltwärme auch Wasserkraft und Windenergie bezeichnet ( 2). Wenn in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt wird, darf der Strom in den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs sowohl bei Wohngebäuden als auch Nichtwohngebäuden vom Endenergiebedarf abgezogen werden. Voraussetzung: - Strom wird im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt wird. - Nur die überschüssige Energiemenge darf in ein öffentliches Netz eingespeist werden.

11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Die Forderung an eine regelmäßig wiederkehrende energetische Inspektion von Klimaanlagen wird beibehalten. Die Inspektionspflicht erstreckt sich auf Klimaanlagen mit Kühlaggregaten mit einer Nennleistung - bezogen auf den Kältebedarf - von mehr als 12 kw. Der Betreiber der Anlage hat sich zur Durchführung der Inspektion einer berechtigten Person zu bedienen. Aus den Absätzen 2 bis 5 ergeben sich der Umfang, die Zeitpunkte der Entstehung der Pflicht zur regelmäßigen energetischen Inspektion und die Anforderungen an die Qualifikation der berechtigten Person.

12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.

12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend in jedem weiteren zehnten Jahr einer Inspektion zu unterziehen. (5) Zur Durchführung von Inspektionen sind insbesondere berechtigt 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung oder einer ähnlichen Fachrichtung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau oder Betrieb raumlufttechnischer Anlagen, 2. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Maschinenbau, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder einer ähnlichen Fachrichtung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau oder Betrieb raumlufttechnischer Anlagen.

Was ist bei der Inbetriebnahme von neuen Heizungen zu beachten? Wie bisher begrenzt die EnEV 2014 in 13 die anlagentechnischen Mindestanforderungen nicht mehr nur auf Gas und Heizöl-Heizkessel, sondern erweitert diese auf alle Wärmeerzeugersysteme (z.b. auch Wärmepumpensysteme, Holzpelletheizungen). Die Mindestanforderung bezieht sich nun nicht mehr auf den Typ der Anlage (bisher: Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel), sondern auf eine Aufwandszahl: das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und Primärenergiefaktor f p darf nicht größer als 1,30 sein. Diese Anforderung gilt für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel als erfüllt.

14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen 1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zu Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeignete Führungsgröße und 2. der Zeit ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

14 Absatz 2 Alle Räume sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten (z. B. Thermostatventile). Dies gilt auch für Fußbodenheizungen. Ausnahme: Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als 6 m 2 Nutzfläche. Diese Bagatellregelung wurde u. a. eingeführt, um Befreiungsanträge für kleine Räume - vor allem Gäste-WC s - zu vermeiden Fehlende Thermostatventile an Heizkörpern müssen nachgerüstet werden.

14 Absatz 3, 4 und 5 (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen. (4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden. (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden, ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.

Energieausweise Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden. Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche).

Energieausweise-Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz Die Modernisierungsempfehlungen sollen dem Eigentümer rentable Maßnahmen zur energetischen Verbesserung des Gebäudes aufzeigen. Sie dienen nur der Information und verpflichten nicht zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Die Pflicht zur Erstellung von Modernisierungsempfehlungen gilt sowohl für den Bedarfs- als auch Verbrauchsausweis. Der Begriff kostengünstig hat dieselbe Bedeutung, wie im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erläutert. Danach handelt es sich um eine wirtschaftlich vertretbare Maßnahme (siehe 5 Absatz 1 EnEG), die nicht rein theoretische Möglichkeiten, sondern geeignete, praktisch erprobte Modernisierungsvorschläge beinhaltet. Auch wenn Modernisierungsmaßnahmen nicht möglich sind, muss der Aussteller dies schriftlich begründen. Grund hierfür kann z. B. eine zwischenzeitlich durchgeführte größere energetische Modernisierung eines Altbaus sein.

21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude (Wohngebäude) und von Modernisierungsempfehlungen sind berechtigt. Absolventen von Hoch- oder Fachhochschulen (Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik) Wohngebäude: Innenarchitekten; Handwerksmeister (Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation, Schornsteinfegerwesen); staatl. anerkannte Techniker (Hochbau, Bauingenieurwesen,Gebäudetechnik); (2) Voraussetzungen.. sind 1. während des Studiums Ausbildungsschwerpunkt energiespar. Bauen oder nach dem Studium 2 Jahre Berufserfahrung (Bau- oder Anlagentechnik) oder 2. eine erfolgreiche Fortbildung, die den wesentlichen Inhalten des Anhangs 11 entspricht oder 3. Bauvorlagenberechtigung.

21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (3) eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauen oder in wesentlichen bauoder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus oder (4) eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Berechtigung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von Bauvorlagen; ist die Bauvorlageberechtigung für zu errichtende Gebäude nach Landesrecht auf bestimmte Gebäudeklassen beschränkt, beschränkt sich die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 auf Wohngebäude der entsprechenden Gebäudeklassen.

25 Befreiungen Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im oben bezeichneten Umfang kommt nur dann in Betracht, wenn die Durchführung für den Eigentümer eine unbillige Härte darstellt. Diese liegt vor allem dann vor, wenn sich die Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die damit bewirkten Energieeinsparungen amortisieren. Der Eigentümer muss die Befreiung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.

Wer ist für die Einhaltung der EnEV verantwortlich? Für die Einhaltung der Anforderungen neben dem Bauherrn sind auch Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden ( 26 Absatz 2 EnEV 2009).

26a Private Nachweise (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten 1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des 9 Absatz 1 2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von 10 Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder 3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen nach 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach 15 durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

26a Private Nachweise Kundenbrief Wichtige Eigentümer-Informationen zur Unternehmererklärung Sehr geehrte Frau, Sehr geehrter Herr, wir freuen uns, dass wir für Sie tätig sein durften! Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen rund um die Unternehmererklärung zusammengestellt: Seit dem 1. Mai gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und verpflichtet Sie nach 26a als Gebäudeeigentümer zum privaten Nachweis der von uns ausgestellten Unternehmererklärung. Bitte bewahren Sie diese Erklärung mindestens fünf Jahre auf und stellen sie sie auf Verlangen der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung. Besonders wichtig: Legen Sie dem Bezirksschornsteinfegermeister zu Beginn der nächsten Feuerstättenschau diese Unternehmererklärung vor und vermeiden Sie überflüssige Kosten! Denn durch den Nachweis der Unternehmererklärung entfällt die automatische Überprüfung der Heizungsanlage nach 26b durch den Schornsteinfeger. Gemeint sind: Überprüfung von Austausch- und Nachrüstfristen, bei bestehenden Gebäuden der erstmalige Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen, der ordnungsgemäße Einbau von Umwälzpumpen und die EnEV-konforme Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen. Wir, Ihr Innungsfachbetrieb SHK, empfehlen Ihnen, eine Kopie der Unternehmererklärung stets in der Nähe der Heizungsanlage aufzubewahren! Mit freundlichen Grüßen

Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen der EnEV? Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüfen weiterhin als Beliehene im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß 26b, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel und Dämmung von Verteilungsleitungen und Armaturen) und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage (Regelung zur Nachtabsenkung, Regelung der Umwälzpumpe, Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen) eingehalten wurden. Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfeger eine Unternehmererklärung vorlegen. In diesem Fall muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß EnEV setzt der Bezirksschornsteinfeger dem Eigentümer eine Frist zur Nacherfüllung. Wird der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, wird die nach Landesrecht zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfeger über den Sachverhalt unterrichtet.

Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig alte Heizkessel entgegen 10 Absatz 1 betrieben werden, Heizungs-und Warmwasserleitungen und Armaturen nicht nach 10 Absatz 2 gedämmt sind, oberste Geschossdecken nicht nach 10 Absatz 3 gedämmt sind, Inspektionen von Klimaanlagen nicht nach 12 Absatz 1 durchgeführt werden,

Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Angaben im Energieausweis nach 17 Absatz 5 nicht korrekt sind, ein Energieausweis ausgestellt wurde, aber keine Ausstellungsberechtigung nach 21 vorliegt eine Unternehmererklärung entgegen 26a Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,

Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Weiterhin müssen auch Rohrleitungen gedämmt werden, die an die Außenluft grenzend verlegt sind. Die Verdoppelung der Mindestdicke (200 %) nach Zeile 1-4 befreit dabei jedoch nicht von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und Armaturen. Die Dämmschichtdicken sind auch weiterhin auf λ = 0,035 W/(m K) bezogen und können durch Verwendung der in der Umrechnungstabelle angegebenen Werte für andere Wärmeleitfähigkeiten (häufig 0,040 W/(m K)) bestimmt werden. Die Dämmschichtanforderungen gelten auch weiterhin nicht nur für Leitungen, sondern auch für Armaturen.

Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Freiliegende absperrbare Heizungsrohrleitungen eines Nutzers im beheizten Bereich sind von allen Dämmanforderungen befreit. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern ohne Zirkulation und Begleitheizung im beheizten Bereich ungedämmt zu verlegen. Dies gilt auch für Nichtwohngebäude. D. h. Warmwasserleitungen in Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Wohnungen, Hotelzimmer etc.) und die auf Putz oder unter Putz verlegt werden, sind ebenfalls von Dämmanforderungen befreit. Nicht dazu zählen z. B. Stichleitungen in unbeheizten Kellern, Fluren, Garagen etc.. Wichtig: Bei den zuvor beschriebenen Rohrleitungen ohne Dämmanforderung nach EnEV kann aus anderen Gründen, z. B. Korrosionsschutz, Schallschutz, Verringerung der Wärmebelastung, Schutz des Trinkwassers, eine Dämmung notwendig werden.

Wichtige Förderprogramme für die SHK-Branche Referent: Dipl.-Ing. Norbert Schmitz Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW

Förderungen

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BAFA Marktanreizprogramm Grundsätzlich gilt: Antragsteller: Privatperson, Unternehmen, Kommune, Gemeinnützige Organisation Förderart: Zuschuss Förderbedingungen: Nur für Gebäude, für die vor dem 01.01.2009 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt wurde Nachweis des hydraulischen Abgleichs für die Heizungsanlage Der Antrag auf Basisförderung ist innerhalb von 6 Monaten nach Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.

BAFA Marktanreizprogramm

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BAFA Marktanreizprogramm Wichtiger Hinweis auf hydraulischen Abgleich zu Ihrem Auftrag vom Sehr geehrte Damen und Herren, hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so muss er dies dem Auftraggeber mitteilen. Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen und Lieferungen verantwortlich. Nach Maßgabe der vorstehenden Hinweispflicht melden wir hiermit wie folgt Bedenken an: Mit Schreiben vom haben wir Ihnen ein Angebot zum Austausch Ihres Heizkessels unterbreitet. In Titel 2 haben wir den hydraulischen Abgleich der Anlage nach Austausch angeboten. Am teilten Sie uns mündlich/schriftlich mit, dass Sie Titel 2 unseres Angebots nicht wünschen.

BAFA Marktanreizprogramm Wichtiger Hinweis auf hydraulischen Abgleich zu Ihrem Auftrag vom Dies hat für Sie folgende Auswirkungen: Sofern Sie eine KfW- bzw. BAFA-Förderung für die Anlage beantragt haben, müssen Sie berücksichtigen, dass der hydraulische Abgleich in Ihrem Fall zwingende Voraussetzung für diese Fördermittel ist. Ohne hydraulischen Abgleich verliert die Maßnahme ihre Förderfähigkeit. Darüber hinaus kann die neue Heizungsanlage bei fehlendem hydraulischen Abgleich nicht optimal arbeiten. Aus Erfahrungswerten sorgt eine Optimierung des Systems üblicherweise für Einsparungen in Höhe von über 10 %. Das erklärt sich unter anderem damit, dass ohne hydraulischen Abgleich als Teil der Optimierung die Rücklauftemperaturen zum Kessel wärmer als notwendig sind und dass in einzelnen Räumen ein Übermaß an Wärme zugeführt wird.

BAFA Marktanreizprogramm Wichtiger Hinweis auf hydraulischen Abgleich zu Ihrem Auftrag vom Darüber hinaus kann es ohne hydraulischen Abgleich zu störenden Fließgeräuschen in der Heizungsanlage kommen. Wir empfehlen Ihnen daher ausdrücklich den hydraulischen Abgleich, um eine energieeffiziente Leistung Ihres neuen Kessels zu erreichen. Nur das komplette Optimierungspaket garantiert eine wirklich energiesparende und damit kostenbewusste Betriebsweise. Wir möchten Sie bitten, uns mitzuteilen, ob Sie trotz unserer Empfehlung daran festhalten wollen, die Arbeiten ohne hydraulischen Abgleich zu beauftragen. Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!