Jenaer Energiegespräche. EnergieEinsparVerordnung EnEV. Tel: Fax: Schwerborner Straße Erfurt
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1 EnergieEinsparVerordnung EnEV Bilder: Webseite Stadtwerke Jena
2 EnergieEinsparVerordnung EnEV Steffen Kind Büro für Energieberatung und Gebäudeanalytik Karl-Liebknecht-Str Jena Telefon: / Mobil: 0170 / Marco Rudolph PEM-energy GmbH Ingenieurbüro Energietechnik Telefon: 0361 /
3 EnergieEinsparVerordnung EnEV Die neue EnergieEinsparVerordnung kurz erläutert - Warum wurde aus zwei Teilen ein Ganzes? Inhalte der EnEV Was müssen Sie wissen? Neubau und Bestand - Welche Änderungen bringt die EnEV 2014?
4 Ursprung Ihren Ursprung hat die Energieeinsparverordnung in dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) von 1976 aufgrund der Ölkrise Oktober 1973 arabisch-israelischer Jom-Kippur-Krieg OPEC drosselt Fördermengen um Druck auf Israel Unterstützer auszuüben Ölpreise steigen Bilder: Motor Talk vom
5 Ursprung Wirkung Die Ölkrise von 1973 demonstrierte die Abhängigkeit der Industriestatten von fossiler Energie, insbesondere von Treibstoffen. In Deutschland wurde als direkte Reaktion auf die Kriese 4 x ein Sonntagsfahrverbot verhängt sowie neue Geschwindigkeitsbegrenzungen eingeführt. Bilder: Motor Talk vom
6 Startschuss für die EnEV über das EnEG In Folge der Ölkrise entstanden Initiativen, die die Abhängigkeit vom Öl reduzieren sollten. So rückten alternative Treibstoffe wie Pflanzenöl und Biodiesel und Müllverbrennung in das öffentliche Interesse. Es wurde vermehrt in Kernenergie, regenerative Energiequellen, die Wärmedämmung von Gebäuden und in die Effizienzst. von Motoren und Heizgeräten investiert. Bilder: Der Spiegel Archiv Wikimedia Commons Oil Prices
7 Ölpreisentwicklung Bilder: Wikimedia Commons Oil Prices
8 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde 1976 zur Verbesserung der Handelsbilanz, genauer: zur Reduzierung der Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland von importierten Energieträgern erlassen. Das Gesetz enthält keinerlei unmittelbar für den Bürger wirksame Regelungen, sondern ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen. Die Zustimmung des Bundesrates ist dabei erforderlich. Seither dürfen auf der Grundlage des EnEG Verordnungen erlassen werden, die energetische Anforderungen an Gebäude und ihre Anlagentechnik stellen.
9 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) EnEG 1976 Energieeinsparungsgesetz WärmeschutzV 1977 Wärmeschutzverordnung HeizAnlV 1978 Heizungsanlagen- Verordnung Bis zu diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland (wie in den meisten anderen Ländern) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden, sondern lediglich ein diesbezügliches technisches Regelwerk (DIN 4108). HeizBetrV 1978 Heizungsbetriebs- Verordnung Der Mindestwärmeschutz dient im Wesentlichen der Aufrechterhaltung hygienischer Raumzustände. Er soll eine Mindestoberflächentemperatur an den Wandoberflächen innen Garantieren, um Bildung von Schimmel zu verhindern.
10 Regelungen von 1977 / 1978 WärmeschutzV 1977 Wärmeschutzverordnung HeizAnlV 1978 Heizungsanlagen- Verordnung Wärmeerzeuger sollen nicht überdimensioniert werden Vorschriften für Niedertemperaturkessel werden festgelegt Wärmeerzeuger und Rohrleitungen müssen gedämmt werden Die Heizungsvorlauftemperatur muss eine außentemperaturabhängige Regelung haben Die Heizung muss zu bestimmten Zeiten über eine Zeitschaltuhr abgeschaltet werden können Die Heizkörper werden mit Thermostatventilen ausgerüstet, um die Fremdwärme zu Heizzwecken zu nutzen Die Verluste von Trinkwasseranlagen müssen begrenzt werden Die Heizungsanlagen müssen regelmäßig gewartet und instandgehalten werden Nachrüstfristen werden festgelegt
11 Entwicklung WärmeschutzV und HeizAnlV
12 Regelungen von 1977 / 1995 WärmeschutzV 1977 Wärmeschutzverordnung WärmeschutzV 1995 Wärmeschutzverordnung
13 Energieeinsparverordnung EnEV EnEV 2002 Energieeinsparverordnung das Gebäude energetisch als eine Einheit WärmeschutzV 1995 Wärmeschutzverordnung HeizAnlV 1998 Heizungsanlagen- Verordnung 1978 Die EnEV löst die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung ab. Sie verpflichtet die Bauherren zur effizienten Verwendung von Betriebsmitteln durch entsprechende bau-und anlagentechnische Maßnahmen. Die erste Energieeinsparverordnung 2002 hatte die Reduzierung des Energiebedarfs um 30% gegenüber WschV 1995 und somit die Reduzierung der CO2 Emissionen zum Ziel.
14 Energieeinsparverordnung EnEV Die Energieeinsparverordnung gilt für fast alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden, und legt die Anforderungen an Wärmedämmstandard und Anlagentechnik fest. Aus Klimaschutzgründen schreibt sie auch eine sogenannte Primärenergiebilanz vor. Dies bedeutet, dass nicht nur interessiert, wie viel Energie ins Haus geliefert wird, sondern auch, welcher Energieträger verwendet wird und welche Auswirkungen auf die Umwelt damit verbunden sind.
15 Regelungen von 1995 / 2002 WärmeschutzV 1995 Wärmeschutzverordnung EnEV 2002 Energieeinsparverordnung
16 Entwicklung Energieeinsparverordnung EnEV
17 Entwicklung des energiesparenden Bauen
18 Entwicklung des energiesparenden Bauen Primärenergiebedarf Heizung (kwh/m²a) Bilder: BauNetz
19 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wer heute baut, muss ein energieeffizientes Gebäude Errichten wie es die Energieeinsparverordnung fordert: Der Jahres-Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Kühlen und ggf. auch Beleuchten darf einen Höchstwert nicht überschreiten und die Gebäudehülle muss sehr gut wärmegedämmt sein. Parallel zur EnEV muss der Gebäudeeigentümer auch das Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllen: Die benötigte Wärme und Kälte zum Heizen, Warmwasser und Kühlen muss er teilweise über erneuerbare Energien decken - Sonnenenergie, Erdund Umweltwärme, Biomasse - oder die Energieeffizienz des Gebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen steigern.
20 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
21 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
22 Erneuerbare Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
23 Energieeinsparverordnung EnEV EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 1. Mai 2014 Warum ändert sich die EnEV schon wieder? Die Mitgliedsländer der Europäischen Union müssen ihre Regeln an die neue EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude 2010 anpassen. Diese erlaubt ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten und fordert energieeffiziente größere Sanierungen im Bestand. Deutschland muss auch die EnEV 2009 zur EnEV 2014 novellieren als einen ersten Schritt in diese Richtung. Fachleute, Bauherrn, Eigentümer und Bauverwalter müssen die Anforderungen der EnEV 2014 kennen und erfüllen.
24 Energieeinsparverordnung EnEV EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 1. Mai 2014 Was regelt die EnEV 2014? Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt folgende Bereiche: Energieausweise für Gebäude (Bestand und Neubau) Energetische Mindestanforderungen für Neubauten Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl-und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung Energetische Inspektion von Klimaanlagen Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeiten) Neu sind die Regelungen zu Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen.
25 Energieeinsparverordnung EnEV Für welche Gebäude gilt die EnEV? EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 1. Mai 2014 Wie bisher gilt die EnEV für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile. Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B. Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z. B. Zelte, Traglufthallen) oder für spezielle Nutzungen, z. B. Ställe und Gewächshäuser.
26 Energieeinsparverordnung EnEV EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 1. Mai 2014 Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009? Nachdem mit der EnEV 2009 das Anforderungsniveau an Neubau und Bestand bereits in einem ersten Schritt verschärft wurde, erfolgt nun eine zweite Stufe der Verschärfung für Neubauten (entsprechend der Kabinettsbeschlüsse von Meseberg 2007). Für Bestandsbauten sind keine nennenswerten Verschärfungen vorgesehen. Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 laut Kabinettsbeschluss inklusive der Ergänzungen des Bundesrates sind:
27 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubauten ab 2016 um 25 Prozent. Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile von neu gebauten Nichtwohngebäuden ab 2016 um ca. 20 Prozent. Ab 2016 gelten für Wohngebäude im Vergleich zur EnEV 2009 rund 20 Prozent höhere Anforderungen an zulässige Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle. Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt. Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude - bzw. Ende 2018 für alle Neubauten - festgelegt.
28 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Austauschpflicht für alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Kessel, die nach dem eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperaturund Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
29 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Es gilt, dass oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, ab 2016 gedämmt sein müssen (U-Wert 0,24 W/m² K)). Die Forderung ist erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutz erfüllt. Bilder: Energie-Fachberater.de
30 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Bei der Berechnung von Gebäuden sinkt der Faktor für die primärenergetische Bewertung von Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. Bilder: Fachlexikon der Mechatronik
31 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Neu eingeführt werden die Energieeffizienzklassen A+ bis H im Energieausweis für Wohngebäude und eine Neuskalierung des Bandtachos bis 250 kwh/(m²a). Künftig müssen im Falle des Verkaufs oder der Vermietung von Wohnungen oder Gebäuden in Immobilienanzeigen verpflichtend bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden. Bilder: dena
32 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise zugänglich gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original). Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.b.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken. Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).
33 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Stärkung des Vollzugs der EnEV Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe). Deutsches Institut für Bautechnik DIBt wird Registrierstelle für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimanalgen. Bilder: dena
34 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen: 1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von der Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden. 2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H T-Wert gilt. Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft.
35 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Auch für Nichtwohngebäude Anforderungen an die Dichtheit von großen Wohngebäuden werden angepasst: Bei Wohngebäuden über 1.500m³ Luftvolumen bestehen künftig Anforderungen an die Luftdichtheit hinsichtlich eines maximal zulässigen Leckage-Volumenstroms: 1. bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen von 4,5 m³/h pro m²hüllfläche 2. bei Gebäuden mit RLT-Anlagen von 2,5 m³/h pro m²hüllfläche. Bilder: Steffen Kind
36 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Für Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle (H T-Wert) gelten ab 2016 für Wohngebäude zwei Anforderungen: 1. Wie bisher darf ein fester Anforderungswert für H T nach Tabelle 2 Anlage 1 der EnEV (abhängig von der Art und Größe des Gebäudes) nicht überschritten werden. 2. Als erhöhte Anforderung kommt hinzu, dass der berechnete H T-Wert für das Referenzgebäude als zweiter Grenzwert für den H T-Wert gilt. Damit werden die Anforderungen an die Außenbauteile für Wohngebäude um ca. 20 Prozent verschärft.
37 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Bei der Berechnung des Endenergiebedarfs von Wohnbauten werden die Anteile von erneuerbaren Energien, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnen werden (solare Strahlungsenergie, Umgebungswärme und -kälte), entgegen der Praxis in der DIN V gleich null gesetzt. Bilder: dena
38 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Anforderungen an Wohngebäude im Bestand Bei der Veränderung, Erweiterung oder dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis zur Einhaltung der EnEV weiterhin wahlweise entweder für einzelne Bauteile oder das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Beim Nachweis für einzelne Bauteile sind außer bei der Erneuerung von Außentüren (Umax von 2,9 auf 1,8 W/(m²K)) keine Verschärfungen vorgesehen. Bei der Ausnahmeregelung für Änderungen an Außenwänden ist der U-Wert von U 0,9 W/(m²K) als Grenzwert nicht mehr gültig. Stattdessen gilt die Ausnahmeregelung nun für Außenwände, die nach 1984 errichtet oder erneuert wurden. Der Einsatz von erneuerbaren Dämmstoffen bei Außenwänden und Dächern wurde durch die Anhebung der zu verwendenden Mindest-Wärmeleitfähigkeitsgruppe für Dämmmaterialen aus nachwachsenden Rohstoffen von 035 auf 045 erleichtert.
39 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Anforderungen an Wohngebäude im Bestand Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde nicht verändert: Wenn die Fläche des zu ändernden Bauteils weniger als 10 Prozent des gesamten Gebäudes ausmacht, bestehen keine Anforderungen bezüglich der EnEV, auch nicht mehr nach 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität. Bei der Erweiterung oder dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume wird unterschieden, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht: 1. Wird kein Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteile gemäß Anlage 3 auszuführen. Beträgt die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 m², bestehen außerdem Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. 2. Wird dagegen ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, so sind die betroffenen Außenbauteile gemäß 3 bzw. 4 EnEV auszuführen.
40 Energieeinsparverordnung EnEV 2014 im Detail Anforderungen an Nichtwohngebäude Wie in der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis für die einzelnen Außenbauteile über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū). Ab 2016 werden die Anforderungen an die gemittelten U-Werte der vier Bauteilgruppen um ca. 20 Prozent verschärft: 1. opake Außenbauteile Ūmax von 0,35 auf 0,28 W/(m²K) 2. transparente Außenbauteile Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K) 3. Vorhangfassaden Ūmax von 1,9 auf 1,5 W/(m²K) 4. Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln Ūmax von 3,1 auf 2,5 W/(m²K)
41 Energieeinsparverordnung EnEV der Zukunft
42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
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