Fall 2. Frage 1: Muss der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden?

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Transkript:

Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer Pflichtübung aus öffentlichem Recht SS 2015 Fall 2 Timea Deli ist in den frühen Morgenstunden des Neujahrstags 2014 in alkoholisiertem Zustand (1,38 Promille Blutalkoholgehalt) im Ortsgebiet von Feldkirch (Vorarlberg, Bezirk Feldkirch) auf dem Heimweg von einer Silvesterfeier. Übermüdet ist sie kurz unaufmerksam und erfasst mit ihrem Wagen im Kreuzungsbereich einen Fußgänger, der gerade über die Straße gehen will. Dieser stürzt zu Boden und verletzt sich am rechten Fuß im Bereich des Außenknöchels. Timea fährt, wohl wissend, dass ihr die Alkoholisierung noch nachzuweisen sein wird, sofort weiter. Sie hat sich nicht vergewissert, ob der Fußgänger wieder auf die Beine kam. Timeas Fluchtplan geht nicht auf. Wenig später wird sie zuhause von zwei Polizisten aufgesucht, die nach erheblichem Widerstand seitens der Flüchtigen einen Alkotest durchführen und auf die nächstgelegene Polizeiinspektion zur Einvernahme (als Beschuldigte) bringen. Ein gerichtliches Strafverfahren wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie Imstichlassen eines Verletzten ( 15 ivm 269 StGB, 88 Abs 1 und 3 StGB ivm 81 Abs 1 Z 2 StGB und 94 Abs 1 StGB) wird eingeleitet. Zudem regen die vernehmenden Polizisten bei der zuständigen Führerscheinbehörde ein Verfahren hinsichtlich der Lenkberechtigung an. Frage 1: Muss der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden? Im Strafverfahren wird der Vorwurf des alkoholisierten Fahrens umgehend wegen Spruchreife der übrigen Vorwürfe zur gesonderten Behandlung ausgeschieden. Timea wird lediglich des Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen des Imstichlassens eines Verletzten für schuldig erkannt. Ohne weitere Ermittlungen wird am 6.11.2014 letztlich das ausgeschiedene Verfahren (alkoholisiertes Fahren) mit Beschluss des zuständigen Gerichts eingestellt. Die für Führerscheinangelegenheiten zuständige Verwaltungsbehörde erfährt von der Verurteilung und will daraufhin ebenfalls handeln. Frage 2: Wie hat (aus formaler und inhaltlicher Sicht) der zu erlassende Bescheid in Bezug auf die Lenkberechtigung von Timea zu lauten? Zu allem Überfluss erhält Timea dann noch ein Straferkenntnis der LPD Vorarlberg, wegen Übertretung des 99 Abs 1a StVO. Sie will nicht hinnehmen, dass sie wegen dieses Unfalls noch weitere Konsequenzen außer der gerichtlichen Verurteilung und dem Eintrag ins Strafregister tragen muss. Frage 3: Wie und mit welcher Begründung kann sie gegen dieses Straferkenntnis vorgehen? 1/5

Timea hat aus ihrem Fehler gelernt und ist nun sehr vorsichtig hinsichtlich des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Allerdings ist sie am 18.09.2014 viel zu schnell auf der A14 Richtung Bludenz unterwegs. Zwischen Frastanz und Satteins (Bezirk Feldkirch, Vorarlberg) fährt sie mit 185 km/h statt der erlaubten 130 km/h, als sie von einer Verkehrsstreife geblitzt wird. Diese erstattet Anzeige bei der zuständigen Behörde, welche ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Frage 4: Welche Besonderheiten weist ein Straferkenntnis gegenüber anderen Bescheiden auf? Frage 5: Wie soll die zuständige Behörde inhaltlich über diese Anzeige entscheiden? Themen: Behördenzuständigkeit, Verfahrensunterbrechung, Bescheid, Rechtsschutz NEU, Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens Literatur: Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) Rz 305-313, 373-425, 1086 1092, 1191-1203. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 5 (2014) Rz 281 295, 417 458, 772, 846 856. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10 (2007) Rz 1514-1522, 1561-1563. VfSlg 18.833. 2/5

Rechtsvorschriften Sicherheitspolizeigesetz - SPG BGBl 1991/566 idf BGBl I 2014/43 (Auszug) 7 Landespolizeidirektionen (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. 8 Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde (1) Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz: 1. für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust; 2. für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben; 3. für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck; 4. für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach; 5. für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels; 6. für das Gebiet der Gemeinde Salzburg; 7. für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat; 8. für das Gebiet der Gemeinde Wien. Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl 1960/159 idf BGBl I 2014/88 (Auszug) 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. 20. Fahrgeschwindigkeit. (2) Sofern die Behörde nicht gemäß 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn, b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, 95. Landespolizeidirektionen (1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, a) die Handhabung der Verkehrspolizei ( 94b lit. a), jedoch nicht auf der Autobahn, b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts ( 99 und 100) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen ( 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt), 99. Strafbestimmungen (1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb 3/5

nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. (2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. (6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ( 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt, b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde ( 1 Abs. 2), Führerscheingesetz (FSG), BGBl 1997/120 idf BGBl I 2014/52 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben ( 6), 2. verkehrszuverlässig sind ( 7), Verkehrszuverlässigkeit 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; 2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; 4/5

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen; (4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Dauer der Entziehung 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. (2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ( 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem ( 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des 7 Abs. 3 Z 14 und 15. Sonderfälle der Entziehung 26. (1) (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 3. ein Delikt gemäß 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt gemäß 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, Behörden und Organe 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. (2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann haben mitzuwirken: 1. die Organe der Bundespolizei, 3. die Organe der Gemeindewachen und, 4. sonstige Straßenaufsichtsorgane. 5/5