Die Praxis der Beteiligungs- und Klagerechte im Umweltschutz 2010. Aktuelle Rechtslage, Klagen und Herausforderungen in Sachsen



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Transkript:

Die Praxis der Beteiligungs- und Klagerechte im Umweltschutz 2010 Workshop in Berlin 26.-27. Februar 2010 Aktuelle Rechtslage, Klagen und Herausforderungen in Sachsen Joachim Schruth NABU LV Sachsen Anerkannte Vereine in Sachsen

Virtual Office (VO) Virtual Office (VO)

Gesetzliche Grundlagen in Sachsen 57 SächsNatSchG Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereine (1) Einem nach 56 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1.bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden, 2.bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der 4 bis 6, 3.bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des 22b Abs. 8, 4.bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, 5.vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und sonstigen Schutzgebieten nach 22a, 6.in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, 7.bei Plangenehmigungen, die von Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach 17 Abs. 1b Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, 8.bei Erstellung von Hochwasserschutz-Aktionsplänen und -konzepten. Gesetzliche Grundlagen in Sachsen 58 SächsNatSchG Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinen (1)Nach 56 anerkannte Vereine können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen unter den in 61 BNatSchG benannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen. (2) Klage und Antragsrechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in 61 BNatSchG und Absatz 1 genannten Entscheidungen zu Unrecht andere Entscheidungen erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereine vorsieht.

Übersicht Klageverfahren des NABU Sachsen NABU und BUND gegen Landratsamt Freiberg Bau einer Kläranlage im Bobritzschtal Verwaltungsgericht Chemnitz 1994 NABU, Heimatschutz und BUND legen Widerspruch gegen Rahmenbetriebspläne für die Tagebaue Nochten und Reichwalde ein NABU und BUND gegen Freistaat Sachsen Planfeststellung BAB 4 NABU und BUND gegen Landkreis Meißen Vorhaben-und Erschließungsplan für Bau der BA für Arbeit an den Elbhängen Proschwitz NABU gegen Landkreis Kamenz Straßenbau im Dubringer Moor / Illegale Müllverkippung im Dubringer Moor NABU und Landesverein Sächsischer Heimatschutz gegen Landkreis Döbeln Abbauvorhaben an der Plattendolomitwand Ostrau Verwaltungsgericht Dresden 1994-1996 Verwaltungsgericht Dresden Bundesverwaltungsgericht Berlin Verfassungsgerichtshof Kassel 1995-1997 Oberverwaltungsgericht Bautzen 1994-1995 Verwaltungsgericht Dresden 1996-1998 Verwaltungsgericht Leipzig 1995-1996 NABU gegen Oberbergamt Freiberg Festgesteinsabbau Klengelsberg Altenhain Verwaltungsgericht Leipzig 1997-1997 Klage des NABU gegen das Sächsische Innenministerium wegen Grenzübergang Fürstenau (Vogelschutzgebiet) 1996/97 Verwaltungsgericht Dresden Oberverwaltungsgericht Bautzen 1996-1997 NABU gegen Oberbergamt Freiberg Kiessandtagebau Riesa -Zeithain Verwaltungsgericht Dresden 1996-1998 NABU gegen Freistaat Sachsen Planfeststellung S 177 Westumfahrung Pirna Verwaltungsgericht Dresden 2000 NABU gegen Freistaat Sachsen K 7932 Ortsverbindungsstraße Regis Verwaltungsgericht Leipzig 2001-2004 NABU gegen Oberbergamt Freiberg Kiesabbau Taucha Wachberg Verwaltungsgericht Leipzig 2002-2007 NABU gegen Freistaat Sachsen B 107 Ortsumgehung Grimma Bundesverwaltungsgericht Leipzig 2004-2007 NABU, Grüne Liga und BUND gegen Freistaat Sachsen, Planfeststellung Waldschlösschenbrücke Verwaltungsgericht Dresden 2004-2009 Dresden NABU gegen Landkreis Meißen Anbau von Genmais in der Umgebung von Schutzgebieten Verwaltungsgericht Dresden Oberverwaltungsgericht Bautzen Wäre in der Fußballbundesliga ein Punktestand von 10:26 2007 Problem Infrastrukturbeschleunigungsgesetz Beteiligung der Öffentlichkeit im Anhörungsverfahren, auch im Verfahren zur Änderung eines bereits ausgelegten Plans, erfolgt nunmehr einheitlich im Rahmen der Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Verfahren voraussichtlich auswirkt Beteiligung von Verbänden wird wie die von Bürgern behandelt, d.h. es genügt die ortsübliche Bekanntmachung (Amtsblatt, Anzeiger usw.) dass die Pläne für das Vorhaben in der Zeit vom... bis... in den Gemeinden x, y und z zu den Öffnungszeiten der Verwaltung ausliegen. Es besteht kein Recht auf Zusendung der Unterlagen. Daraus resultierende Probleme: 1.Verfahren laufen regelrecht an der Landesgeschäftsstelle vorbei 2.Eine Einsichtnahme in ausliegende Unterlagen ist aufgrund der zeitlichen und finanziellen Barrieren nur eingeschränkt möglich. 3.Die Unterlagen sind oft sehr umfangreich, ein Einbeziehen von Spezialisten, etwa zu einzelnen Artgruppen ist fast unmöglich

Gegensteuern Direkte Kontakte zu den Gruppen Fachliche und rechtliche Betreuung durch die Landesgeschäftsstelle Grundschutzverordnungen

Grundschutzverordnungen Die SPA Gebiete in Sachsen sind nur durch sogenannte Grundschutzverordnungen geschützt. Gleiches ist für die FFH- Gebiete geplant. Diese Verordnungen enthalten keinerlei Restriktionen, d.h. es gibt keine Ge- und Verbote und keine aufgeführten Tatbestände, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verordnungstexte stellen lediglich auf die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der jeweiligen Gebiete ab. Allein im Jahr 2009 sind mehr als ein Drittel aller sächsischen SPA- Gebiete von Eingriffsvorhaben betroffen... Grundschutzverordnungen Alle Aktionen, wie bspw. Pressemitteilungen konzertiertes Vorgehen der Verbände Gespräche mit politischen Entscheidungsträgern haben zu keiner Veränderung der Situation geführt Eine Lösung ist nicht in Sicht?

Kleinwasserkraftanlagen ein spezielles sächsisches Problem In Sachsen sind derzeit ca. 308 Anlagen, vorwiegend kleinen Fließgewässern, in Betrieb. Sachsens WKA leisten z.z. einen Beitrag zur Elektroenergieerzeugung von 1,5 %! Kleinwasserkraftanlagen ein spezielles sächsisches Problem

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Kleinwasserkraftanlagen ein spezielles sächsisches Problem Länderspezifische Rechtsprechung zu den sogenannten Altrechten (meist verliehen zu Beginn des 20. Jahrhunderts) Anhörungsverfahren 136 SächsWG Alte Wasserrechtliche Entscheidungen Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. Ein Großteil der Anlagen liegt in Natura 2000 - Gebieten Keine Beteiligung der anerkannten Vereine in den Verfahren Konfrontation mit den Tatsachen

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Länderspezifische Rechtsprechung zu den sogenannten Altrechten Länderspezifische Rechtsprechung zu den sogenannten Altrechten Zitat aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Chemnitz

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!