ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Buch & Berger e.u. (Stand: 2014-12-29)



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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Buch & Berger e.u. (Stand: 2014-12-29) 01 Geltung 01.01 Die Buch & Berger e.u. (im Folgenden als Agentur bezeichnet) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 01.02 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. 01.03 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. 01.04 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. 02 Vertragsabschluss 02.01 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. 02.02 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch die Agentur zustande. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (etwa durch tätig werden auf Grund des Auftrages). 03 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 03.01 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 03.02 Sämtliche Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird der Agentur alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der durch seine unrichtigen, unvollständigen oder nicht zeitgerecht erbrachten Angaben entsteht. 03.03 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Texte etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen. 03.04 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als 1

abgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. 03.05 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers. 04 Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 04.01 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Besorgungsgehilfe"). 04.02 Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. 04.03 Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 05 Termine 05.01 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschriebenen Mahnschreibens an die Agentur. 05.02 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. 05.03 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.b. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben. 06 Rücktritt vom Vertrag 06.01 Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; b) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet. 06.02 Höhere Gewalt Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Agentur liegen, entbinden diese von der Lieferverpflichtung und gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 07 Honorar 07.01 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 2

07.02 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 07.03 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 07.04 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. 07.05 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 08 Zahlung 08.01 Wenn nichts anderes vereinbart ist, verrechnet die Agentur ab einem Auftragsvolumen von 1.000 Euro bis 10.000 Euro 25% der veranschlagten Kosten bei Auftragserteilung und 75% nach Erbringung der Leistung. Ab einem Auftragsvolumen von 10.000 Euro verrechnet die Agentur 25% der veranschlagten Kosten bei Auftragserteilung, 25% zu einem definierten Meilenstein und 50% nach Erbringung der Leistung. 08.02 Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa in Euro ohne jeden Abzug und spesenfrei ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. 08.03 Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. 08.04 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt die Agentur, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. 08.05 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. 09 Präsentationen 09.01 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. 09.02 Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die 3

Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. 09.03 Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen. 09.04 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. 10 Eigentumsrecht und Urheberschutz 10.01 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.b. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Wireframes, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. 10.02 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind des Urhebers zulässig. 10.03 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.04 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.05 Für den Erwerb der zeitlich & räumlich uneingeschränkten Nutzungsrechte auf Wunsch des Kunden (inklusive der Übergabe von offenen Dateien) nach Ablauf der Zusammenarbeit (sofern nicht während der Zusammenarbeit erworben) legt die Agentur ein gesondertes Angebot. 11 Nutzungsrechte 11.01 Das geistige Eigentum (Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, sonstige Schutz- oder Nutzungsrechte etc.) verbleibt soweit im Einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges vereinbart wird stets bei der Agentur. 11.02 Soweit dem Geschäftspartner Rechte eingeräumt werden, sind diese soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart nicht übertragbar und nicht ausschließlich. Insbesondere ist der Geschäftspartner nicht berechtigt, das Produkt oder Teile desselben ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von der Agentur entgeltlich oder unentgeltlich zu vermieten, verleihen, verleasen, veräußern oder in welcher technischen Form auch immer gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Unterlizenzen dürfen nicht eingeräumt werden. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. 11.03 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. 4

11.04 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Kunde kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen der Agentur und dem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Agentur. 11.05 Will der Kunde nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem Kunden verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Kunde die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. 12 Eigentumsvorbehalt 12.01 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an körperlichen Gegenständen (so auch Handbücher, Datenträger oder Hardware) geht erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen der Agentur gegenüber dem Geschäftspartner auf Letztgenannten über. 13 Kennzeichnung 13.01 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen des Auftraggebers auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 13.02 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen. 14 Gewährleistung und Schadenersatz 14.01 Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu. Mängelrügen bei Software sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 3.5. schriftlich dokumentiert erfolgen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. 14.02 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. 14.03 Die Beweislastumkehr gemäß 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. 14.04 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. 14.05 Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. 5

14.06 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. 14.07 Die Agentur übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 14.08 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Agentur. 14.09 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 15 Haftung 15.01 Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. 15.02 Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. 15.03 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 16 Besondere Bedingungen New Media (Websites, Apps etc.) Für Leistungen der Agentur im Bereich New Media, wie etwa der Entwicklung und Betreuung von Websites, Portalen und Online-Shops, Entwicklung von Apps für Plattformen, wie z.b. ios oder Android, gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen. 16.01 Inhalte: 16.01.01 Die Agentur ist nicht für den Inhalt von gespeicherten Daten oder gespeicherte Inhalte des Kunden verantwortlich. Die Agentur trifft keine, wie immer geartete Prüf- oder Warnpflicht im Hinblick auf vom Kunden in Medien bereitgestellte Inhalte. Der Kunde hält die Agentur für den Fall der Inanspruchnahme aus und im Zusammenhang mit Inhalten in Medien schad- und klaglos. 16.02 Erstellung von Websites, Apps und anderer Individualsoftware: 16.02.01 Die Herstellung von Software erfolgt entsprechend der gesonderten Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft. Soweit nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft etwas anderes festgelegt, basieren die Softwareentwicklungen auf Open Source Basisprogrammen. Sofern nicht offene Basisprodukte verwendet werden und nichts anderes vereinbart wurde, sind die erforderlichen Lizenzen direkt durch den Kunden zu erwerben, der sich auch den entsprechenden Lizenzverpflichtungen zu unterwerfen hat. 16.02.02 Die Herstellung und Entwicklung von Softwareprodukten erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Mangels einheitlicher Standards von Hard- und Software kann es bei der Wiedergabe von Darstellungen 6

und/oder Applikationen zu Abweichungen von dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten und/oder tatsächlich gelieferten Erscheinungsbild kommen. Solche Abweichungen stellen keine mangelhafte Leistung dar, es ist daher jegliche Haftung der Agentur für solche Abweichungen ausgeschlossen. Die Agentur übernimmt weiter keine Gewähr dafür, dass gelieferte Software mit anderen Programmen und Betriebssystemen zusammenarbeitet, sofern dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft festgelegt ist. 16.02.03 Die Entwicklung und Programmierung von Apps erfolgt nach bestem Wissen unter Berücksichtigung der technischen und inhaltlichen Richtlinien für die Zulassung durch die jeweils im Auftrag/Pflichtenheft vereinbarten App-Portalanbieter. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Zulassungsrichtlinien den Portalanbietern in der Regel weiten Ermessungsspielraum, teilweise Willkür für die Zulassung und/oder die nachträgliche Entfernung von Apps einräumen, wird jegliche Haftung und/oder Gewährleistung der Agentur aus und im Zusammenhang mit einer Verweigerung der Zulassung zu und/oder der nachträglichen Entfernung von Apps von den jeweiligen Plattformen ausdrücklich ausgeschlossen. 16.02.04 Für Software, die als Open Source, Public Domain oder als Shareware klassifiziert ist, wird von der Agentur keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für solche Software vom jeweiligen Urheber oder Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten. 16.02.05 Die Lieferung der Software umfasst den im Leistungsverzeichnis bezeichneten Programmcode und ein optionales Handbuch. Der Quellcode und Quellprogramme sowie die Rechte daran verbleiben ausschließlich bei der Agentur. 16.02.06 Der Kunde ist verpflichtet, dass projektbegleitend fachkundiges Personal oder fachkundige Berater, insbesondere für Server- und Netzwerktechnologien, während der gesamten Projektabwicklung zur Verfügung stehen. Im Falle der Implementierung von Software in die Systeme des Kunden, hat dies ausschließlich unter Anleitung und Verantwortung von fachkundigen Personal oder fachkundigen Beratern des Kunden zu erfolgen. Verfügt der Kunde über kein solches Personal oder Berater, ist projektbezogen über Auftrag und Rechnung des Kunden, entsprechendes Personal oder Berater vom Kunden, gegebenenfalls über Vermittlung der Agentur, beizustellen. Lehnt der Kunde eine Beistellung von fachkundigem Personal oder Beratern ab, erfolgen sämtliche erforderlichen Arbeiten und/oder Eingriffe in Systeme des Kunden ausschließlich auf Risiko und Verantwortung des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung der Agentur. 16.02.07 Der Kunde wird die übergebene Software unverzüglich in der Regel längstens innerhalb von 14 Kalendertagen auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Die Agentur wird den Kunden bei der Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen. Der Kunde hat allfällige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend zu machen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie die Erscheinungsweise des Mangels. Der Kunde hat die Agentur soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere einen Zugang zu den Systemen des Kunden zu ermöglichen und Analysematerial zur Verfügung zu stellen. 16.02.08 Die erstellte Software wird von der Agentur je nach Vereinbarung entsprechend der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft dem Kunden auf geeigneten Datenträgern übergeben oder in den Systemen des Kunden oder auf Webspace-Speicherplatz hochgeladen. 16.02.09 Die Bereitstellung von Webspace Speicherplatz erfolgt auf von Dritten betriebenen Servern. Die Agentur bietet die Vermittlung von Web-Hosting bzw. Serverhosting-Dienstleistungen an. Die Auswahl und der Abschluss von Verträgen mit solchen Dienstleistern obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Dienste dieser Hosting-Dienstleister. 16.02.10 Die Agentur haftet nicht für die Verfügbarkeit bestimmter Domainnamen und schließt eine Haftung für die zeitweise Nichterreichbarkeit der gehosteten Domain aus. Die Domainregistrierung und die Wahl des Providers wird auf Wunsch durch die Agentur ausgeführt, jedoch ist dies nur eine 7

einmalige Dienstleistung und schließt jegliche Haftung seitens der Agentur aus. Der Auftraggeber erkennt hierzu die AGB des Providers und des NIC/DENIC an. Die Agentur ist berechtigt, die Bezahlung der anfallenden Providergebühr vom Auftraggeber zu verlangen. 16.02.11 Die Anmeldung einer Website des Auftraggebers bei Suchmaschinen erfolgt durch die Agentur nach besten Möglichkeiten. Die Agentur übernimmt keine Haftung für den nicht eingetretenen Erfolg und/oder Nutzen der Anmeldung. Die Suchmaschinenoptimierung ist nicht geschuldet, außer sie ist vertraglich vereinbart. 16.02.12 Der Kunde ist selbst zur Sicherung seiner Daten verantwortlich. Diese umfasst auch die Sicherstellung der Daten im Falle der Inanspruchnahme von Web-Hosting Diensten von Dritten, insbesondere im Falle einer Beendigung oder Kündigung dieser Dienste. Eine Haftung der Agentur für Datenverlust ist ausgeschlossen. 16.02.13 Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Online-Shops übernimmt die Agentur keine Haftung und Gewähr dafür, dass Daten der Vertragspartner des Kunden für Bestellungen richtig sind oder richtig und unverändert an den Kunden übermittelt werden. Bestellungen Dritter, die beim Kunden über Online-Shops eingehen, werden ausschließlich auf eigenes Risiko und Verantwortung des Kunden bearbeitet und abgewickelt. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung der Vertragsbedingungen für Bestellungen, die Abwicklung sicherer Zahlungsvorgänge und sämtliche sonst zwischen dem Kunden und Dritten bestehende oder entstehende Rechtsverhältnisse. Die Agentur weist Betreiber von Online-Shops ausdrücklich darauf hin, dass deren rechtssicherer Betrieb zur Vermeidung von Abmahnungen und Schadensersatzforderungen grundsätzlich von einem Rechtsanwalt überprüft und bestätigt werden sollte. 16.03 Nutzungsrechte: 16.03.01 Die Agentur räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Software für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 16.03.02 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software an Dritte ist ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Übertragung an mit dem Kunden verbundene Unternehmen und/oder zusammen mit einer Übertragung des Unternehmens oder des betreffenden Unternehmensteiles des Kunden. 16.03.03 Die Agentur ist berechtigt, sämtliche Rechte an der Software uneingeschränkt für alle Zwecke selbst weiter zu nutzen, insbesondere zu bewerben, weiterzuentwickeln und/oder Dritten weitere Lizenzen/ Nutzungsrechte an der Software einzuräumen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. 17 Datenschutz Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. 18 Anzuwendendes Recht 16.01 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand 8

17.01 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. 17.02 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. 9