2. Welche fakultativen Angaben kann die Etikettierung von Weinen und Weinbauerzeugnissen

Ähnliche Dokumente
Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts

Technologie des Weins

Technologie des Weins. 2. Entwicklung der Traube. 4. Alkoholische Gärung. 5. Ausbau der Weine. 6. Qualitätserhöhende Maßnahmen. 8. Qualitätskontrolle

Weinbauverband Württemberg e.v. Präsident Hermann Hohl

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. C IV - j/14 Kennziffer: C ISSN:

Deutsches und EU-Weinrecht Hektarertragsregelung 12 Kellertechnische Verfahren Das Kernstück des Weinrechts: Die Gruppeneinteilung Amtliche Prüfung

DWV-Konzept zur Reform des Weinbezeichnungsrechts Profilierung der Herkunft

DWV-Konzept zur Reform des Weinbezeichnungsrechts

Teil I: Informationen zur Antragstellung

Aufgrund verschiedener weinrechtlicher Vorschriften soll nachfolgend aufgezeigt werden welche Angaben in der Etikettierung zu verwenden sind.

Baden-Württemberg CHEMISCHE UND VETERINÄRUNTERSUCHUNGSÄMTER BADEN-WÜRTTEMBERG. Merkblatt: teilweise gegorener Traubenmost Stand: 07/2018

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

Schutzverband Deutscher Wein e. V. Mozartplatz Koblenz

DIE CHEMISCHEN UND VETERINÄRUNTERSUCHUNGSÄMTER BADEN WÜRTTEMBERG KORREKTE WEINETIKETTIERUNG - HINWEISE FÜR WINZER

Zahl der nicht versetzten Schüler und Klassenwiederholer im Landkreis Lörrach

1. Kategorie des Weinbauerzeugnisses (Art. 119 Abs. 1 Buchst. a) i.v.m. Anh. VII Teil II Ziffer 8 bzw. 9 der VO (EU) Nr.

Unentgeltliche Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an die NABU- Stiftung Nationales Naturerbe in Baden-Württemberg

Weinetikettierung Deutscher Wein; Grundregeln u. Musteretikett

PRAKTISCHE HINWEISE ZUM WEINRECHT

Deutsches und EU-Weinrecht Hektarertragsregelung 13 Kellertechnische Verfahren Das Kernstück des Weinrechts: Die Gruppeneinteilung Amtliche Prüfung

drei Volksgruppen bzw. Nationen, welche dabei den größten Anteil stellen)?

ANHANG EINZIGES DOKUMENT

DIE CHEMISCHEN UND VETERINÄRUNTERSUCHUNGSÄMTER BADEN WÜRTTEMBERG KORREKTE WEINETIKETTIERUNG - HINWEISE FÜR WINZER

Qualitätsweinprüfung in Sachsen März 2014 Dr. Gabriele Krieghoff

K U R Z I N F O R M A T I O N. WEINRECHT Nr. 27

C IV - j/10 C

der Abg. Udo Stein, Stefan Herre und Thomas Axel Palka AfD

Gemeinsamer Informationsdienst des. Deutscher Weinbauverband e.v. Deutscher Raiffeisenverband e.v.

2. Wie viele Personen erhielten jeweils in den Jahren 2012 bis 2015 die jeweilige Ehrung für soziale oder kulturelle bzw. ehrenamtliche Verdienste?

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Herkunftsangabe was ist das eigentlich? 51. Weinrechtsseminar 2018 in Blois

Viel Wirbel um das EU-Weinbezeichnungsrecht Wesentliche Änderungen des EU-Weinbezeichnungsrechts Ursprungsbezeichnung geographische Angabe

Statistische Berichte

Statistische Berichte

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. C IV - j/17 Kennziffer: C ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. C IV - j/16 Kennziffer: C ISSN:

des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Chancen und Möglichkeiten eines Schutzes der Bezeichnung Bodenseefelchen

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Hans-Peter Storz SPD.

NACH ARTIKEL 76 I.V.M. ARTIKEL 52 DER

Antrag für einen neuen Weinnamen

MERKBLATT. Perlwein, Herstellungs- und Bezeichnungsrecht BEZEICHNUNGSRECHT. Obligatorische Angaben (Art. 118y VO (EG) Nr.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Erläuterungen zur Traubenernte- / Weinerzeugungsmeldung - Tabelle A/B

4. Hat sie Informationen darüber, welche Schulabschlüsse die Auszubildenden haben (aufgeschlüsselt nach Branchen)?

der Abg. Andreas Deuschle und Karl Zimmermann CDU

Informationen zum Weinbezeichnungsrecht

2. Wie viele selbstverantwortete Wohngemeinschaften und wie viele ambulant betreute Wohngemeinschaften bestanden vor Inkrafttreten des WTPG?

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. C IV - j/18 Kennziffer: C ISSN:

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

2. Wie wird in dieser Rechnung der Eigenverbrauch von Fruchtsaft insbesondere von Apfelsaft gemessen?

3. wie viele Absolventinnen und Absolventen der verschiedenen Ausbildungs - gänge es in den vergangenen fünf Jahren jeweils gab;

3. Wie prognostiziert sie die weitere Entwicklung der Übergangszahlen der Schularten im Landkreis Waldshut, den Städten Schwörstadt und Wehr?

Bericht der Landesregierung zu einem Beschluss des Landtags; hier: Senkung der Klassenfrequenzen bzw. Schaffung kleinerer Klassen

4. wie Hundeschulen sowie Hundetrainerinnen und -trainer in Baden-Württemberg über die Änderungen und neuen Eignungsnachweise informiert wurden;

3. Welche landeseigenen Förderprogramme kommen in welcher Höhe in Heilbronn konkret zur Anwendung?

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Vorgehensweise bei der Planung von Windkraftanlagen in Crailsheim-Rossfeld

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Kommunale Anschlussunterbringung von Asylsuchenden

Wegweiser durch das Weinbezeichnungsrecht

3. wie viele Personen nach der Regelung gemäß Ziffer 2 eine Förderung erhalten haben;

Geprüfte Qualität im Glase

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Abg. Stefan Herre AfD.

Weinrechtliche Änderungen 2007/08 Das Weinetikett in der Praxis

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Wie will das Land Dieselfahrverbote ab 2019 kontrollieren und welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung des Verbots?

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode

LANDESWEINPRÄMIERUNG

1. Welche Kriterien gibt es für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens der Sonderstufe?

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Borkenkäfer-Monitoring des Nationalparks Schwarzwald

Regelungen zur Weinüberwachung und -kennzeichnung

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau EU-Ausländer im baden-württembergischen Arbeitsmarkt

REGIERUNG VON UNTERFRANKEN - Weinprüfstelle -

Kontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen

= Telefon: 0671/ Telefax: 0671/ Internet:

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Andreas Deuschle CDU.

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Veränderte Zusammensetzung der Freiwilligen Feuerwehren in Baden-Württemberg

RIESLING KERNER RIVANER MUSKATELLER. Jahrgang Qualität Inhalt /Liter % Vol.

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Stefan Fulst-Blei SPD.

1. Wie haben sich die Hilfsfristen in den einzelnen Rettungsdienstbereichen des Landes Baden-Württemberg in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?

Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit: In welchen Res - sorts werden auf welche Weise strukturell 370 Millionen Euro eingespart?

1. Wie hat sich die Geschäftsbelastung am Verwaltungsgericht Sigmaringen seit dem Jahr 2011 entwickelt?

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

aussenhandelsstatistik

Ausbau von Kindertagesstätten im Wahlkreis 33 (südlicher Landkreis Rastatt und Stadtkreis Baden-Baden)

Muster. Hessisches Statistisches Landesamt. Weinbestandserhebung am 31. Juli Bitte gehen Sie beim Ausfüllen des Fragebogens wie folgt vor:

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 14. Juli 2015

3. Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich die Rücklagen im Sondervermögen Pensionsfonds des Landes Baden-Württemberg zum Stichtag 31. Dezember 2016?

Die wunderbare Welt des deutschen Weines

Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5766 24. 09. 2014 Kleine Anfrage des Abg. Arnulf Freiherr von Eyb CDU und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Was sagt uns das Etikett auf den Weinflaschen? Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Welche obligatorischen EU-Vorgaben regeln die Etikettierung von Weinflaschen und welche Angaben müssen die Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen enthalten? 2. Welche fakultativen Angaben kann die Etikettierung von Weinen und Weinbauerzeugnissen enthalten? 3. Geht der Trend bei den Angaben auf den Etiketten von Weinen und Weinbauerzeugnissen in Baden-Württemberg aus ihrer Sicht eher zur Spezifizierung oder zur Typisierung und welche Zielrichtung wird damit jeweils nach ihrem Kenntnisstand verfolgt? 4. Welche Unterscheidungen lässt das EU-Weinrecht bei der Herkunftsangabe zu (mit Angabe, wofür diese jeweiligen Angaben stehen)? 5. Setzt sie sich dafür ein, dass auf den Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen in Baden-Württemberg eine Kleine geografische Angabe möglich ist? 6. Tragen die neuen EU-Weinregelungen aus ihrer Sicht dazu bei, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Besonderheiten der Weine und Weinbau - erzeugnisse in Baden-Württemberg besser verstehen? Eingegangen: 24. 09. 2014 / Ausgegeben: 22. 10. 2014 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

7. Garantieren die neuen EU-Weinregelungen den Erzeugern in Baden-Württemberg eine bessere Bewertung der Qualität ihrer Erzeugnisse? 8. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erzeuger eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beantragen? 22. 09. 2014 von Eyb CDU Begründung Die Angaben auf den Etiketten von Weinen und Weinbauerzeugnissen sind eine wichtige Hilfe für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit soll einerseits Wahrheit und Klarheit geschaffen werden. Andererseits muss aber auch Transparenz gewährleistet sein und die Etiketten dürfen nicht überfrachtet sein. Mit dieser Kleinen Anfrage soll ein Überblick über die aktuellen Vorschriften geschaffen werden. Antwort Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Nr. Z(36)-0141.5/437 F beantwortet das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche obligatorischen EU-Vorgaben regeln die Etikettierung von Weinflaschen und welche Angaben müssen die Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen enthalten? Zu 1.: Die Kennzeichnung und Aufmachung von Weinen und anderen Weinbauerzeugnissen ist im Wesentlichen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geregelt. Durch - führungsvorschriften finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung der Weine die folgenden obligatorischen (verpflichtend anzubringenden) Angaben: Die Kategorie des Weinbauerzeugnisses (zum Beispiel Wein, Likörwein, Schaumwein, Perlwein ); auf die Angabe der Kategorie kann verzichtet werden, wenn eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.) angegeben ist, falls zutreffend, den Begriff geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe, verbunden mit dem Namen der jeweiligen Angabe; auf diese Angabe kann unter bestimmten Umständen verzichtet werden, zum Beispiel wenn ein sogenannter traditioneller Begriff wie Qualitätswein, Landwein, Prädikatswein verwendet wird (dies trifft ganz überwiegend für deutsche Weine zu), 2

den vorhandenen Alkoholgehalt, die Angabe der Herkunft, die Angabe des Abfüllers, bzw. bei Schaumwein des Herstellers oder Verkäufers, bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers, bei Schaumwein die Angabe des Zuckergehalts (als mild, halbtrocken, trocken, extra trocken, brut, extra brut ), das Nennvolumen (Flascheninhalt), die Loskennzeichnung (das kann auch die Amtliche Prüfungsnummer der Qualitätsweinprüfung sein), die Angabe von allergieauslösenden Stoffen (zum Beispiel enthält Sulfite ). 2. Welche fakultativen Angaben kann die Etikettierung von Weinen und Weinbauerzeugnissen enthalten? Zu 2.: Fakultative Angaben können unter bestimmten, rechtlich normierten Voraussetzungen zusätzlich zu den obligatorischen Angaben verwendet werden. Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kennzeichnung und Aufmachung der Weine die folgenden fakultativen Angaben enthalten: Das Erntejahr, eine oder mehrere Keltertraubensorten, für andere Weine als Schaumweine die Angabe des Zuckergehalts (als süß, lieblich, halbtrocken, trocken, für Weine mit einer g. U. oder einer g. g. A. ein traditioneller Begriff, der die Produkteigenschaften beschreibt (zum Beispiel Schillerwein, Weißherbst, Liebfrauenmilch ), falls zutreffend, das Unionszeichen zur Angabe der g. U. oder g. g. A., die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren, zum Beispiel im Eichenfass gegoren oder im Barrique ausgebaut, für Weine mit einer g. U. oder einer g. g. A. den Namen einer kleineren oder größeren geografischen Einheit als das Gebiet der jeweiligen g. U. oder g. g. A. Zusätzlich zu den EU-rechtlich geregelten obligatorischen und fakultativen Angaben können noch weitere Angaben gemacht werden. Diese müssen wahr sein und dürfen die Verbraucher nicht irreführen. Derartige Angaben sind zum Beispiel eine Marke, die Angabe Biowein, Angaben wie Erzeugerabfüllung oder Gutsabfüllung, Angaben wie Schloss oder Burg, Hinweise auf Auszeichnungen oder Gütezeichen, Analysedaten zum Beispiel des Säuregehalts oder des Restzuckers, Aussagen über Geruch oder Geschmack des Weines, Hinweise auf Klima oder Geologie und vieles mehr. 3. Geht der Trend bei den Angaben auf den Etiketten von Weinen und Weinbau - erzeugnissen in Baden-Württemberg aus ihrer Sicht eher zur Spezifizierung oder zur Typisierung und welche Zielrichtung wird damit jeweils nach ihrem Kenntnisstand verfolgt? Zu 3.: In Bezug auf die Weinbezeichnung sind abhängig von der jeweiligen Vermarktungsstrategie grundsätzlich zwei unterschiedliche Tendenzen zu erkennen. Zum einen erfolgt eine weitere Differenzierung in Form von spezifischen Qualitäts- und Herkunfts-Kategorisierungen (z. B. bei Mitgliedern des Verbands Deutscher Prädikats- und Qualitätsweingüter e. V. (VDP) Gutswein, Ortswein, Erste Lage, Große Lage) oder auch die Nutzung kleinerer geografischer Einheiten in Form von Gewann- oder Katasternamen. 3

Zum anderen besteht vor allem in Verbindung mit einer überregionalen Vermarktung die Tendenz, Bereichsbegriffe (zum Beispiel Kaiserstuhl, Ortenau ) oder auch Rebsortenweine nur in Verbindung mit dem Anbaugebiet (Baden, Württemberg) auszuloben. 4. Welche Unterscheidungen lässt das EU-Weinrecht bei der Herkunftsangabe zu (mit Angabe, wofür diese jeweiligen Angaben stehen)? Zu 4.: Durch die Reform der Europäischen Weinmarktorganisation zum 1. August 2009 wurde das Weinbezeichnungsrecht europaweit grundlegend überarbeitet. Dabei wurde das bisherige System der Klassifizierung in Qualitätswein und Tafelwein aufgehoben und durch eine Differenzierung in Weine mit und Weine ohne geografische Herkunftsangabe ersetzt. Insgesamt wurden drei Kategorien geschaffen: 1. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.), für Qualitäts- und Prädikatsweine mit der Herkunftsangabe Baden bzw. Württemberg, gegebenenfalls weiter untergliedert in Bereich, Großlage, Einzellage, 2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.), für Landweine mit der jeweiligen Herkunftsangabe für Landweingebiete, 3. die Kategorie Wein ohne Herkunftsangabe (lediglich der Mitgliedstaat wird angegeben; bisher Tafelwein). Im bisherigen germanischen Weinbezeichnungssystem standen die Qualitätsstufe und die Rebsorte als Auslobungskriterien an erster Stelle, ergänzt um die Herkunftsangabe. Im neuen, international üblichen romanischen Weinbezeichnungssystem steht der Herkunftsbegriff (g. U. bzw. g. g. A.) im Mittelpunkt. Die geografisch definierte Herkunft der Keltertrauben steht sozusagen für die Qualität. Gerade für eine internationale Vermarktung ist es von zunehmender Bedeutung, die Begriffe g. U. und g. g. A. zu nutzen. Hierfür kann auch das entsprechende Unionszeichen verwendet werden. Das bisherige deutsche Weinbezeichnungssystem wurde durch die Rechtsänderung in das weltweit übliche System der geschützten Herkunftsangaben integriert. Dies erfolgte dadurch, dass die Namen der bestimmten Anbaugebiete ( Baden und Württemberg ) als geschützte Ursprungsbezeichnungen und Landweingebietsnamen ( Badischer Landwein, Schwäbischer Landwein, Taubertäler Landwein, Landwein Neckar, Landwein Oberrhein und Landwein Rhein- Neckar ) als geschützte geografische Angaben in das EU-Recht eingetragen wurden. In Verbindung mit dieser neuen Systematik ist die Nutzung von traditionellen Begriffen, wie z. B. Qualitätswein, Prädikatswein, Kabinett, Spätlese, Auslese, ect., sowie die Lagen- und Ortsangaben oder von Begriffen wie Schillerwein, Weiß - herbst, usw., wie seit Jahrzehnten üblich, unverändert möglich. Insofern haben sich zwar grundsätzliche Änderungen bei der Systematik der Weinbezeichnungen, nicht aber bei den tatsächlich genutzten Bezeichnungen auf den Etiketten ergeben. 5. Setzt sie sich dafür ein, dass auf den Etiketten von Weinen und Weinbauerzeugnissen in Baden-Württemberg eine Kleine geografische Angabe möglich ist? Zu 5.: Ja, die Landesregierung hat die aktuelle Änderung des Bundes-Weingesetzes, durch die die Verwendung von kleineren geografischen Einheiten (sogenannten Gewann- oder Katasterlagen) in Alleinstellung zugelassen wird, aktiv unterstützt. Die Vorschrift wird in das Landesrecht umgesetzt. 4

6. Tragen die neuen EU-Weinregelungen aus ihrer Sicht dazu bei, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher die Besonderheiten der Weine und Weinbauerzeugnisse in Baden-Württemberg besser verstehen? Zu 6.: Die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland sind das bisherige Weinbezeichnungssystem gewohnt und die bisherigen Bezeichnungen werden von den Betrieben bislang in der Regel unverändert weiter genutzt. Die bisher gewohnten Namen für die Anbaugebiete und Landweingebiete konnten von Amts wegen als g. U. bzw. g. g. A. in das Verzeichnis der geografischen Angaben bei der EU-Kommission eingetragen werden (siehe Antwort zu Frage Nr. 4). Wirtschaftsbeteiligte können seit der Novellierung des Bezeichnungsrechtes darüber hinaus eigenständig weitere geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) nach einem definierten Verfahren bei der EU-Kommission eintragen lassen. Darüber hinaus können, auf Basis des Weingesetzes, sogenannte kleinere geografische Einheiten (Gewann- oder Katasternamen) auf Antrag bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien in die Weinbergsrolle eingetragen werden. Erste Anträge hierzu werden bereits bearbeitet. 7. Garantieren die neuen EU-Weinregelungen den Erzeugern in Baden-Württemberg eine bessere Bewertung der Qualität ihrer Erzeugnisse? Zu 7.: Die Qualitätsvorgaben bei der Nutzung von Herkunftsbezeichnungen waren schon bisher auf einem hohen Niveau (Rebsortenklassifizierung, Mindestmost - gewichte, verpflichtende Qualitätsweinprüfung usw.). Bei der Festlegung neuer geschützter Ursprungsbezeichnungen (g. U.) oder geschützter geografischer Angaben (g. g. A.), die von den Wirtschaftsbeteiligten zu beantragen wäre, können auch höhere Qualitätsvorgaben normiert werden. Bei Anträgen auf Nutzung kleinerer geografischer Einheiten, die ebenfalls von den Wirtschaftsbeteiligten zu beantragen sind, steht zunächst die spezifische Herkunft (der Gewann- oder Katastername) im Mittelpunkt. Die Weinqualität soll sich dabei aus der Güte des entsprechenden Gewanns für die Weinerzeugung ableiten. Damit wird den Betrieben die Möglichkeit eröffnet, die Qualität eines Weines quasi als geborene Qualität aus einer entsprechend wertigen Lage zu verstehen und zu kommunizieren (wie dies im südeuropäischen Weinbau üblich ist) und dies weniger mit technischen Werten zu verknüpfen. 8. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erzeuger eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe beantragen? Zu 8.: Eine neue geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine neue geschützte geografische Angabe werden anerkannt, wenn sie auf Antrag eines oder mehrerer Erzeuger das EU-rechtlich vorgegebene Verfahren erfolgreich durchlaufen haben. Bei Antragstellung müssen dazu verschiedene technische Unterlagen für die geplante g. U. oder g. g. A. vorgelegt werden, unter anderem eine genaue Produktspezifikation und eine Beschreibung des Zusammenhangs der geografischen Herkunft mit den speziellen Eigenschaften des Weines. Als Antragsteller kann nur ein Erzeuger oder eine Gruppe von Erzeugern auftreten, die den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen können. Behörden können nicht als Antragsteller fungieren. 5

Die Anträge sind in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu stellen, die in einem nationalen Vorverfahren den Antrag unter formalrechtlichen Gesichtspunkten prüft, das betroffene Bundesland und einen Sachverständigenausschuss beteiligt und eine öffentliche Anhörung durchführt. Bonde Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 6