GESCHÄFTSSTELLE DES LANDGERICHTS NURNBERG-FURTH Aktenzeichen: 13 T 4052/09 13 T 4052/09 Herrn Peter Horst Winkler geb. 09.02.1950 Dianastr. 49 90429 Nürnberg, 26.06.2009 Fürther Straße 110 Telefon: (0911) 321-01 oder 321-2558 Telefax: (0911) 321-2090 U-Bahn-Haltestelle: Linie 1 Bärenschanze Sprechzeiten: Mo - Fr: 8.30-11.30 Uhr oder nach Vereinbarung 90441 Nürnberg Betreuungssache Peter Horst Winkler Sehr geehrter Herr Winkler, anliegende(s) Schriftstück(e) erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Ihre Serviceeinheit des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Landgericht Nürnberg- Fürth Nürnberg 26.06.2009-13. Zivilkammer - Aktenzeichen: 13 T 4052/09 LG Nürnberg-Fürth XVII 93 0/03 AG Nürnberg In der Betreuungssache - Betroffener und Beschwerdeführer - Winkler Peter Horst, geb. 09.02.1950 Dianastr. 49, 90441 Nürnberg Beteiligte: 0001) Dr. Andreas Scheulen Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg - Betreuer - 0002) Rechtsanwalt Erich Wölfel Fürther Str. 181, 90429 Nürnberg Gerichtsfach 225 - Verfahrenspfleger - 0003) Stadt Nürnberg, Betreuungsstelle, Dietzstr. 4, 90317 Nürnberg - Betreuungsstelle - Posteingang Peter Winkler am: 04.07.09 Poststempel: 29.06.09 Anlage keine ergeht folgender Signum:
2 B e s c h l u s s : Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.04.2009 (Zurückweisung des Antrags vom 29.11.2009 auf Aufhebung der Betreuung) wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Betroffene steht seit 2003 unter Betreuung. Mit Beschluss vom 17.05.2006 hat das Amtsgericht Nürnberg die bestehende Betreuung im bisherigen Umfang mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung bei Ämtern und Behörden, Vertretung gegenüber Sozialleistungs- und Versicherungsträgern, Vertretung in gerichtlichen Verfahren verlängert. Für die Aufgabenkreise Vermögenssorge - mit Ausnahme von Verfügungen über das Konto Nr. 0408785854 bei der Postbank - sowie der Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zum berufsmäßigen Betreuer hat das Amtsgericht weiterhin Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheulen bestimmt. Das Gericht hat festgelegt, bis spätestens 16.05.2013 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.
3 Mit Schreiben vom 29.11.2008 (B 802 d. A.) beantragte der Betroffene, die Betreuung sofort zu beenden. In seiner Stellungnahme vom 09.12.2008 regte der Betreuer an, zu der Frage, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung der Betreuung vorliegen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Aus seiner Sicht erscheine eine Betreuung weiterhin erforderlich. (Siehe *1) Mit Beschluss vom 21.01.2009 ordnete das Amtsgericht Nürnberg das Einholen eines fachärztlichen Gutachtens zur Prüfung, ob und inwieweit für den Betroffenen zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer weiterhin erforderlich ist, an. Mit Schreiben vom 10.03.2009 und vom 11.03.2009 teilte die Sachverständige mit, dass der Betroffene dem Untersuchungstermin am 06.03.2009 unentschuldigt ferngeblieben sei und der für 11.03.2009 angekündigte Hausbesuch nicht durchgeführt werden könne, weil der Betroffene in einem Schreiben vom 07.03.2009 unter anderem angedroht habe, von seinem Notwehrrecht Gebrauch zu machen. Eine Exploration des Betroffenen sei nur anlässlich einer Vorladung im Gerichtsgebäude möglich. Mit Schreiben vom 13.03.2009 teilte das Amtsgericht dem Betroffenen mit, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, einen Termin mit der Sachverständigen zur Begutachtung in den Räumen des Amtsgerichts Nürnberg zu vereinbaren. Sollte er davon keinen Gebrauch machen, müsse er mit einer Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der Betreuung rechnen. Eine Terminsvereinbarung mit der Sachverständigen erfolgte durch den Betroffenen nicht. Mit Beschluss vom 08.04.2009 wies das Amtsgericht Nürnberg den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurück. Auf die Ausführungen in dem Beschluss wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Schreiben vom
4 18.04.2009 Beschwerde ein. Auf die Ausführungen in dem Beschwerdeschreiben wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.04.2009 half das Amtsgericht Nürnberg der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 20.05.2009 bestellte das Landgericht Nürnberg-Fürth für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger. Der Betreuer, der Verfahrenspfleger und die Betreuungsstelle erhielten Gelegenheit zur Beschwerde des Betroffenen Stellung zu nehmen. Der Verfahrenspfleger nahm unter dem 27.05.2009 Stellung. (Siehe *2) II. Die Beschwerde des Betroffenen vom 18.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.04.2009 ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß 1908 d Abs. 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Erforderlichkeit der Betreuung hat das Gericht gemäß 12 FGG (Siehe *3) von Amts wegen zu ermitteln. Ob die Voraussetzungen für eine Betreuung noch gegeben sind, kann grundsätzlich nur ein Sachverständiger feststellen. Nach dem der letzten Betreuungsverlängerung zu Grunde liegenden Gutachten vom 22.04.2006 leidet der Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Störung, wobei von Geschäftsfähigkeit und dauerhafter Betreuungsbedürftigkeit auszugehen sei (Siehe *4). Die vom Betroffenen vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 02.02.2005, der eine einmalige Vorstellung des Betroffenen am 18.03.1991 in der Universitätsklinik Erlangen zu Grunde lag, ist nicht geeignet das Ergebnis der umfassenden Begutachtung. (Siehe *5)
5 vom 22.04.2006 in Frage zu stellen. Zu einer aktuellen Untersuchung durch die Sachverständig zwecks Überprüfung der Betreuungsbedürftigkeit war der Betroffene nicht bereit. Er hat seinerseits auch kein aktuelles Attest oder Gutachten eines Nervenarztes vorgelegt, um die behauptete Besserung seines Gesundheitszustandes zu belegen. Die zahlreichen bei der Akte befindlichen Schreiben des Betroffenen, auch aus der jüngsten Zeit, lassen erkennen, dass der Betroffene wohl noch immer unter paranoiden Vorstellungen leidet. (Siehe *6) Zur Aufklärung, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, ist vor diesem Hintergrund ein neues Sachverständigengutachten unerlässlich. Eine - wie vom Betroffenen beantragte - Aufhebung der Betreuung ohne Begutachtung, kommt nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die vorliegende Beschwerdeentscheidung ist das Rechts mittel der weiteren Beschwerde gegeben. Diese kann beim Amtsgericht Nürnberg beim Landgericht Nürnberg-Fürth oder beim Oberlandesgericht München - von einem Untergebrachten auch bei dem für den Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht - eingelegt werden, und zwar zur Protokoll des Rechtspflegers oder durch eine von einem zugelassenen Rechtsanwalt unter zeichnete Beschwerdeschrift. Holthaus Dr. Otto Seifried Vorsitzender Richter Richterin Richterin am Landgericht am Landgericht am Landgericht Anm. d. Empf.: Zu *1: Eine Begründung musste leider weggelassen werden. Also könnte der Betreuer meine Betreuung befürworten weil er damit Geld verdienen möchte. Zu *2: Offenbar ist diese Stellungnahme juristisch viel zu Haarsträubend um sie dem Betroffenen bekannt machen zu können. Zu *3: Stellt sich die Frage warum 12 FGG zu meinen Gunsten nicht entsprochen wird. Eine diesbezügliche Begründung wurde leider weggelassen. Zu *4: Ohne Begründung und mit nachgewiesener Mißachtung von 12 FGG ist eine solche Behauptung zum errichten einer Betreuung nicht ausreichend. Zu *5: Wie *4. Zu *6; Wie allein vom Umfang meiner Akte auf meinen Geisteszustand geschlossen werden kann ist offenbar ein Zauberkunststück der unterzeichnenden Richter, das diese aber ähnlich wie andere Magier auf keinen Fall preisgeben möchten.