vom wegen Aufwandsentschädigung des Betreuers
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- Linus Kohler
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1 Landgericht Leipzig 16 T 597/05 LG Leipzig 536 XVII 1213/94 AG Leipzig BESCHLUSS vom In dem Betreuungsverfahren... Beteiligte: 1) - ehemalige Betreuerin - 2) Freistaat Sachsen - Justizfiskus -, vertr. durch den Bezirksrevisor beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring- Straße 64, Leipzig - Beschwerdeführer - wegen Aufwandsentschädigung des Betreuers hat das Landgericht Leipzig Zivilkammer - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Knochenstiern, Richter am Landgericht Wichelhaus und Richterin am Landgericht Kaden beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom Az.: 536 XVII 1213/94 - aufgehoben. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert der Beschwerde wird auf 184,95 Euro festgesetzt.
2 Gründe: I. 1. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom wurde für den Betroffenen eine Betreuung eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. Zum Aufgabenkreis wurde bestimmt: - Sorge für die Gesundheit des Betroffenen - Aufenthaltsbestimmung - Vermögenssorge einschließlich der Ent scheidung über die Wohnungsauflösung - Vertretung gegenüber Behörden - Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post. Der Betroffene war auf Grund einer der in 1896 I S. 1 BGB aufgeführten geistigen Behinderung, nämlich einer Imbezillität nicht in der Lage, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Mit Beschlüssen vom und wurde das Betreuungsverfahren jeweils verlängert. Der Betroffene verstarb am Mit am beim Amtsgericht Leipzig eingekommenen Schreiben der Beteiligten zu 1 vom hat diese eine Aufwandsentschädigung für die Betreuung für den Zeitraum bis begehrt. Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschluss vom für den Zeitraum bis eine Aufwandsentschädigung i.h.v. 184,95 Euro zur Zahlung aus der Staatskasse bewilligt.
3 Gegen diesen, dem Beteiligten zu 2 durch Empfangsbekenntnis am zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom selben Tag, eingegangen beim Vormundschaftsgericht am sofortige Beschwerde eingelegt. Der Bezirksrevisor vertritt in seinem Beschwerdeschriftsatz die Auffassung, dass der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale mit dem Tod des Betreuten entstanden sei. Der Antrag der Beteiligten zu 1 sei somit verspätet. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist begründet. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale für den Zeitraum bis ist erloschen. 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist zulässig, 11 I RpflG, 56 g I, V S. 1, 20 FGG. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist des 22 I FGG erhoben worden. 2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist begründet. Ein Anspruch auf - anteilige - Zahlung der Aufwandspauschale nach 1908 i I, 1835 a BGB ist zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Beteiligten zu 1 beim Vormundschaftsgericht Leipzig bereits erloschen, 1835 a V BGB. a. Gemäß 1835 a BGB kann der ehrenamtliche Betreuer, dem kein Vergütungsanspruch zusteht, zur pauschalen Abgeltung seiner Aufwendungen eine jährliche
4 Aufwandsentschädigung beanspruchen. Diese ist jährlich zu zahlen und entsteht erstmals ein Jahr nach der Bestellung des Betreuers, 1908 i I, 1835 a II BGB, 69 a III FGG. Hierbei ist weder eine monatliche Berechnung möglich, noch wird an das Kalenderjahr angeknüpft. Der Anspruch entsteht vielmehr nach Ablauf eines einjährigen Tätigkeitszeitraums ab Beginn der Betreuung; er entsteht danach für das jeweilige Folgejahr neu. b. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, wonach bei Beendigung der Betreuung während des laufenden Betreuungsjahres (hier: bis ) durch den Tod des Betreuten am nicht der volle Jahresbetrag, sondern nur der auf die Zeit der Betreuung anfallende Teilbetrag geltend gemacht werden kann, vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Auflage, Rn. 2 zu 1835 a BGB; Münchner Kommentar-Wagenitz, 4. Auflage, Rn. 10 zu 1835 a BGB; Staudinger/Bienenwald, BGB, Bearbeitung 2004, Rn. 21 zu 1835 a BGB; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage, Rn. 5 zu 1835 a BGB; Ermann/Holzhauer, BGB, 10. Auflage, Rn. 7 zu 1835 a BGB; Dammrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, Rn. 5 zu 1835 a BGB; Bienenwald, Betreuungsrecht, 3. Auflage, Rn. 128 vor 65 FGG; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, 2. Auflage, S. 67; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, S. 393; a.a.: Juris-Kommentar, BGB, Rn. 9 zu 1835 a BGB. Zwar findet sich hierfür keine gesetzliche Regelung. Gleichwohl soll nach Sinn und Zweck des 1835 a BGB die pauschale Abrechnung für den ehrenamtlichen Betreuer und das Vormundschaftsgericht die Abrechnung etwa
5 verauslagter Kosten erleichtern und eine einfache und gerechte Grundlage dafür bieten, den tatsächlichen Aufwand eines ehrenamtlichen Betreuers ohne detaillierte Abrechnung auszugleichen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift können solche Kosten dann nicht mehr anfallen, wenn die Betreuung endet, so dass es gerechtfertigt erscheint, den pauschalen Anspruch mit Ende der Betreuung auslaufen zu lassen und dem Betreuer somit eine anteilige Jahrespauschale auszuzahlen. c. Zu Recht weist der Beteiligte zu 2 darauf hin, dass die Ansprüche der Beteiligten zu 1 auf Zahlung der Aufwandspauschale bei Eingang ihres Antrags beim Vormundschaftsgericht Leipzig am bereits erloschen waren, 1908 i I, 1835 a IV BGB. aa. In 1835 a IV BGB ist für die Geltendmachung des pauschalen Aufwandsersatzanspruchs eine Frist vorgesehen, nach deren Ablauf der Anspruch erlischt, wenn er nicht zuvor von dem Betreuer geltend gemacht wurde. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass Ansprüche mit dem Ablauf der Frist erlöschen und einmal erloschene Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Ausschlussfrist kann weder verlängert werden, noch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, vgl. BGHZ 33, 366 ff. Das Erlöschen ist unabhängig von einem Verschulden und vom Grund der Fristsäumung. Allein der Fristablauf führt zum Verlust des Anspruchs. In den gesetzlichen Normen ist keine Möglichkeit vorgesehen, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung erloschene Ansprüche wieder aufleben zu lassen. bb. Der Anspruch erlischt gemäß 1835 a IV BGB, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird.
6 Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Ansprüche für den Zeitraum bis frühestens am und spätestens bis zum hätten geltend gemacht werden müssen. Da der Antrag jedoch erst am beim Amtsgericht eingegangen ist, waren die Ansprüche bereits erloschen. In Abweichung von der durch die Beteiligte zu 1 regelmäßig abgerechneten Pauschale am Ende jeweils eines Betreuungsjahres (somit ab eines jeden Jahres) wurden die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung im konkreten Fall bereits mit der Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten am fällig. Die Vorschrift des 1835 a II BGB, welche zur Arbeitsersparnis für das Vormundschaftsgericht eingefügt wurde, bedeutet im Rahmen einer vorzeitigen Beendigung der Betreuung nicht, dass der Betreuer trotz Beendigung seines Amtes und der Tatsache, dass er keine Tätigkeit mehr zu entfalten hat, gleichwohl das bisherige - nunmehr fiktive - Betreuungsjahr abwarten muss, um seine Entschädigung geltend machen zu können. Mit der ersichtlich einhelligen Auffassung in der Literatur geht das erkennende Gericht davon aus, das im Fall der vorzeitigen Beendigung der Betreuung innerhalb des laufenden Betreuungsjahres ein Anspruch auf Auszahlung der Aufwandspauschale bereits unmittelbar mit der Beendigung der Betreuung fällig wird, vgl. Juris- Kommentar, BGB, Rn. 9 zu 1835 a BGB; Münchner Kommentar-Wagenitz, BGB, 4. Auflage, Rn. 10 zu 1835 a BGB; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Auflage, Rn. 7 zu 1835 a BGB; Ermann/Holzhauer, BGB, 10. Auflage, Rn. 7 zu 1835 a BGB; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Auflage, Rn. 7 zu 1835 a BGB; Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht-Bauer/Deinert,
7 Stand Juni 2005, Rn. 35 a zu 1835 a BGB; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, S cc. Die Kammer verkennt nicht, dass an die Versäumung der in 1835 a IV BGB geregelten Ausschlussfrist harte Konsequenzen geknüpft sind und diese unabhängig davon eintreten, ob dem Betreuer bekannt war, dass mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses auch die Ausschlussfrist des 1835 a IV BGB bereits zu laufen begann. Die Kammer ist an die gesetzliche Vorgabe gebunden. Die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung besteht im konkreten Fall nicht. Sowohl der Bezirksrevisor des Amtsgerichts, als auch die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts haben die Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen, dass durch die Ablehnung der Zahlung einer Aufwandspauschale gleichwohl diese nicht rechtlos gestellt ist. Die Beteiligte zu 1 kann ihren tatsächlich für den Betreuten entstandenen Aufwand gemäß 1908 i I, 1835 BGB gegenüber dem Vormundschaftsgericht im Einzelnen abrechnen. Allein die Geltendmachung einer Pauschale ist ihr nunmehr versagt. III. Eine Kostenerstattung ist nicht auszusprechen, 13 a I FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt gemäß 131 II, 30 I KostO. Knochenstiern Wichelhaus Kaden VRiLG RiLG Ri'inLG
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