S T A T U T E N SCHWEIZERISCH-BRASILIANISCHE ANWALTSASSOZIATION ASSOCIAÇÃO DE ADVOGADOS SUÍÇO-BRASILEIRA ASSOCIATION D AVOCATS SUISSE-BRÉSILIENNE ASSOCIAZIONE DI AVVOCATI SVIZZERO-BRASILIANA ASSOCIAZIUN D ADVOCATS SVIZRA-BRASILIANA SWISS-BRAZILIAN ATTORNEYS ASSOCIATION mit Sitz in Zürich. 1. Name und Sitz Unter dem Namen Schweizerisch-Brasilianische Anwaltsassoziation sbaa/aasb besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in der Stadt Zürich, Schweiz. 2. Zweck Die sbaa/aasb bezweckt, die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, sowie deren beruflichen und kollegialen Austausch. Weiter bezweckt die sbaa/aasb die Förderung der schweizerisch-brasilianischen juristischen Kooperation. Sie fördert die theoretische und praktische Weiterbildung seiner Mitglieder und weiterer Interessierter. Die sbaa/aasb ist politisch und konfessionell neutral. 3. Mittel Die Einnahmequellen der Assoziation sind: - jährliche Mitgliederbeiträge; - Einnahmen aus Veranstaltungen; - Spenden, Zuwendungen Dritter. Die Beiträge der Mitglieder (aktiv/passiv) werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 4. Mitgliedschaft Die Assoziation besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
2 5. Aktivmitgliedschaft Aktivmitglied mit Stimmberechtigung können folgende natürliche Personen werden: - Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche sowohl das schweizerische als auch das brasilianische Anwaltspatent besitzen und in einem der beiden Länder praktizieren; - Schweizerische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche bei der brasilianischen Anwaltskammer (OAB) als Consultor(a) em Direito Estrangeiro registriert und dementsprechend in Brasilien juristisch tätig sind; - Schweizerische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche in Brasilien juristisch tätig sind, ohne bei der OAB registriert zu sein; - Brasilianische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche in der Schweiz juristisch tätig sind; - Schweizerische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche in der Schweiz praktizieren und regelmässig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Brasilien tätig sind; - Brasilianische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche in Brasilien praktizieren und regelmässig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit der Schweiz tätig sind. 6. Passivmitgliedschaft Passivmitglied mit beratender Stimme können folgende natürliche Personen werden: - Schweizerische Juristen und Juristinnen (lic.iur./mlaw), welche zwar die Kriterien einer Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, aber den Vereinszweck unterstützen; - Brasilianische Juristen und Juristinnen (Bacharéis em Direito), welche zwar die Kriterien einer Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen, aber den Vereinszweck unterstützen; - Schweizerische und Brasilianische Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, welche grundsätzlich die Kriterien einer Aktivmitgliedschaft erfüllen, ihre (aktive) juristische Tätigkeit aber eingestellt haben. 7. Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft. 8. Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich (auch mittels elektronischer Post) mindestens 1 (ein) Monat vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden.
3 Der Vorstand kann ein Mitglied des Vereins in folgenden Fällen ausschliessen: - wenn das betreffende Mitglied dem Vereinszweck gröblich zuwiderhandelt; - wenn es eine schwerwiegende Straftat begeht; - wenn es mit dem Jahresbeitrag mehr als 12 (zwölf) Monate im Rückstand ist. Vorher ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen (auch mittels elektronischer Post) Erklärung, innerhalb einer Frist von 2 (zwei) Wochen ab Zugang einer entsprechenden Benachrichtigung durch den Vorstand, zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss, ist innerhalb einer Frist von 4 (vier) Wochen ab Erlass die Berufung zulässig. Sie ist schriftlichen (auch mittels elektronischer Post) an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Über die Berufung hat die nächstfolgende Generalversammlung zu entscheiden. 9. Organe der Assoziation Die Organe der Assoziation sind: a) die Generalversammlung; b) der Vorstand. 10. Die Generalversammlung Das oberste Organ der Assoziation ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie kann per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 2 (zwei) Monate zum Voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Einladung kann mit elektronischer Post erfolgen. Anträge und Ergänzungen zur Traktandenliste müssen spätestens 1 (eine) Woche vor dem Datum der Generalversammlung beim Vorstand eingehen. Für Anträge auf Statutenänderung oder anderer Vereinsregularien gilt eine Frist von 2 (zwei) Wochen. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben: a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes; b) Festsetzung und Änderung der Statuten; c) Abnahme der Jahresrechnung; d) Beschluss über das Jahresbudget; e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (aktiv/passiv); f) Behandlung der Ausschlussrekurse. An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder haben keine Stimme.
4 11. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin (Präsidium). Es soll wenn immer möglich, je ein in Brasilien und ein in der Schweiz juristisch tätiges Aktivmitglied in das Präsidium gewählt werden. Der Vorstand vertritt die Assoziation nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. 12. Unterschrift Der Präsident/die Präsidentin sowie der Vizepräsident/die Vizepräsidentin sind für die sbaa/aasb kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. 13. Haftung Für die Schulden der Assoziation haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 14. Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 15. Statutenänderung Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 16. Auflösung der Assoziation Die Auflösung der Assoziation kann mit einem Stimmenmehr von 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung der Assoziation fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. 17. Inkrafttreten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 8. August 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
5 18. Sprachversionen Die Originalfassung dieser Statuten ist in deutscher Sprache verfasst. Bei allfälligen Abweichungen in anderen Sprachversionen ist das deutsche Original massgebend. Der Vorsitzende: Die Protokollführerin:...... Michaël Christian Duc Fernanda Pontes Clavadetscher