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Transkript:

LÄNDERINFORMATION AUSTRALIEN FORUM FÜR FACHFRAGEN Verfahren wegen Kindesunterhalt sind in Australien stets auf der Grundlage des New Yorker UN-Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20.06.1956 (BGBl 1959 II S. 150) zu betreiben. 1. Verfahren nach dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 20.06.1956 Bei dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 20.06.1956 handelt es sich im Kern um einen Rechtshilfevertrag: In der Bundesrepublik befindliche Unterhaltsberechtigte können ihre Unterhaltsansprüche gegen Verpflichtete, die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragsstaats unterstehen, durch Beauftragung der ausländischen Empfangsstelle erleichtert geltend machen (Art. 1 Abs. 1 UN- Übereinkommen). Zu dem Übereinkommen wurden in sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik gleichlautende Bundeseinheitliche Richtlinien erlassen, die nach der Vereinigung auch von den neuen Ländern übernommen wurden. a) Verfahren Das Gesuch des Berechtigten auf Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gelangt über die Übermittlungsstelle des Staates, in dem der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, an die Empfangsstelle (Art. 4 UN-Übereinkommen). In der Bundesrepublik nehmen die Aufgaben der Übermittlungsstelle die Landesjustizverwaltungen wahr. Der Berechtigte kann sein Gesuch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder falls eine Pflegschaft oder Vormundschaft besteht, bei dem Amtsgericht, bei dem Pflegschaft oder Vormundschaft geführt wird, einrei-

chen (Art. 3 Abs. 1 UN-Übereinkommen). Das Amtsgericht als verlängerter Arm der Landesjustizverwaltung hat zu prüfen, ob das Gesuch den Formerfordernissen des UN-Übereinkommens und des australischen Rechts entspricht, ob es vollständig und nicht mutwillig ist; eine Schlüssigkeitsprüfung ist ihm versagt (Art. 3 Abs. 1, 3 und 4). Es übermittelt sodann das Gesuch der Prüfungsstelle ( 9 Abs. 2 ZRHO), die bei dem Landgericht eingerichtet ist. Bevor die Prüfungsstelle das Gesuch dem jeweiligen Landesjustizministerium vorlegt, prüft es abermals die Übereinstimmung des Gesuchs mit den Bestimmungen des UN- Übereinkommens und soweit es die Formalien betrifft mit den Bestimmungen des autonomen Rechts Australiens. Das Landesjustizministerium sendet schließlich das Gesuch der Empfangsstelle in Australien zu (Art. 4 Abs. 1 UN-Übereinkommen). Die australische Empfangsstelle führt sodann das Unterhaltsverfahren sowie ggf. die Zwangsvollstreckung durch (Art. 6 UN-Übereinkommen). Erforderliche Korrespondenz zwischen dem Berechtigten und der Empfangsstelle während des Unterhaltsverfahrens wird zweisprachig über Landesjustizministerium, Prüfungsstelle und Amtsgericht (bzw. umgekehrt) geführt. Nach den Erfahrungen des Instituts kann unter Umgehung dieser Stellen direkt der australischen Empfangsstelle das Gesuch zugesendet und mit ihr korrespondiert werden. b) Gesuch Das Gesuch ist zu richten an die australische Empfangsstelle, der Child Support Agency, GPO Box 9815, Hobart, Tasmania 7001, Australien. Es hat den Antrag des Berechtigten, dass die Empfangsstelle im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte unternimmt, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen (Art. 6 Abs. 1 UN-Übereinkommen), zu enthalten. Dabei ist klarzustellen, dass der Berechtigte als Minderjähriger durch den betreuenden Elternteil bzw. Vormund, Pfleger oder Beistand gesetzlich vertreten wird. Der im Prozess vorrangig Vertretungsberechtigte hat das Gesuch zu unterzeichnen. Ferner sind in dem Gesuch folgende persönliche Angaben (Art. 3 Abs. 4 a und b UN- Überein-kommen) jeweils über den Berechtigten, den betreuenden Elternteil und den Verpflichteten aufzunehmen: Namen und Vornamen, Anschrift, in Bezug auf den Verpflichteten, soweit möglich die Anschrift des Verpflichteten aus den letzten fünf Jahren, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und

Beruf oder Beschäftigung. Zur Begründung des Gesuchs (Art. 3 Abs. 4 c UN-Übereinkommen) sind der Grund des Anspruchs, Art und Höhe des geforderten Unterhalts (siehe hierzu gleichwohl die Ausführungen über das australische Unterhaltsrecht unter Ziff. 2.) und die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten sowie des Verpflichteten darzutun. Mit Blick auf australisches Unterhaltsrecht sollten ggf. die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils und der Trennungszeitpunkt der Eltern geschildert werden (hierzu unter Ziff. 2.). Als Anlagen, die nach Art und Zahl in einem eigenen Abschnitt zu bezeichnen sind, sind dem Gesuch zur Glaubhaftmachung (Art. 3 Abs. 3 UN-Übereinkommen) beizufügen: eine vom gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht, die die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Berechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen, eine möglichst mehrsprachige Geburtsurkunde für das Kind, gerichtliche Entscheidungen bzw. behördliche oder notarielle Urkunden bezüglich Vaterschaft und Unterhaltsverpflichtung jeweils in beglaubigter Fotokopie sowie deren beeidigte Übersetzungen, Außerdem ist eine Übersetzung des Gesuchs und dessen Anlagen in die englische Sprache beizufügen. Die Übersetzung des Vollstreckungstitels hat in beeidigter Form zu geschehen. Das Gesuch nebst Übersetzung sowie Anlagen nebst Übersetzungen sind der Übermittlungsstelle in dreifacher Fertigung vorzulegen. Wird ein Gesuch direkt der Empfangsstelle zugeleitet, ist eine zweifache Fertigung des Gesuchs nebst Anlagen sowie Übersetzungen erforderlich. 2. Australisches Unterhaltsrecht In Australien werden deutsche Unterhaltsentscheidungen nach dem Haager Vollstreckungsübereinkommen vom 2.10.1973 (BGBl 1986 II, 826) für vollstreckbar erklärt. Soll in Australien der Unterhalt tituliert werden, ist nach australischem Kollisionsrecht das Unterhaltsrecht des forum loci anwendbar, auch wenn das unterhaltsberechtigte Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschland hat. In Australien besteht ein duales Kindes- Unterhaltsrecht. Zum einen kann der Unterhalt im Verwaltungsverfahren nach dem Child Support (Assessment) Act, 1989 festgesetzt werden, zum anderen kann die Festsetzung nach dem Family Law Act, 1975 im Verfahren vor dem Familiengericht erfolgen. Der Child Support (Assessment) Act, 1989 ist seit dem 01.07.2000 auch auf Gesuche nach dem UN- Übereinkommen vom 20.06.1956 anwendbar; vor diesem Stichtag wurde den im Ausland

wohnhaften Minderjährigen Unterhalt nur in Gerichtsverfahren nach dem Family Law Act, 1975 zugesprochen. Der Child Support (Assessment) Act, 1989 gilt für Minderjährige, die nach dem 01.10.1989 geboren sind oder wenn Eltern von früher geborenen Minderjährigen sich nach diesem Zeitpunkt getrennt haben. In den Geltungsbereich des Gesetzes werden auch ältere Geschwister der nach dem 01.10.1989 geborenen Kinder einbezogen. Der Unterhaltsverpflichtete muss Elternteil des Berechtigten sein. Der Unterhalt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anwendung einer bestimmten Berechnungsformel festgesetzt. Entsprechend der Grundformel bestimmt sich der Betrag für den jährlichen Kindesunterhalt nach dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, das mit dem Child Support Percentage, einem festgelegten Prozentsatz nach Anzahl der Kinder, multipliziert wird. Die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils kann bei der Berechnung des Unterhalts bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Rückständiger Unterhalt wird nur für die nach Antragstellung vergangenen 12 Monate gewährt. Zuständig zur Überprüfung des Verwaltungsverfahrens in der Unterhaltsfestsetzung sowie zu deren Abänderung bleiben die Familiengerichte. Nach dem Family Law Act, 1975 hat das Gericht bei der Bemessung des Unterhalts einen weiten Ermessensspielraum. Durch Formeln oder Richtlinien sind die Gerichte in der Ausübung ihres Ermessens nicht beschränkt und mithin ist die Unterhaltsrechtsprechung nicht einheitlich. Die im Verwaltungsverfahren festgesetzten Unterhaltsbeträge übersteigen überdies den nach richterlichem Ermessen bestimmten Unterhalt. Insofern ist ein Unterhaltsverfahren nach dem Child Support (Assessment) Act, 1989 günstiger. Infolge dieser Rechtsprechung sind in der Vergangenheit in Australien die Mehrheit der Ansprüche in privaten Vereinbarungen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren geregelt und lediglich dem Familiengericht zur Genehmigung vorgelegt oder über consent order tituliert worden. 3. Zwangsvollstreckung Durch Eintragung in ein sog. Child Support Register können die verwaltungsmäßig festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen, Vereinbarungen zwischen den Eltern oder gerichtliche Titel in einem vereinfachten Verfahren nach dem Child Support (Registration and Collection) Act, 1988 durchgesetzt werden. Grundsätzlich wird bei Arbeitnehmern der jeweils fällige Unterhaltsbetrag automatisch von dem Lohn einbehalten. Sobald Arbeitgeber und Arbeitnehmer von dem Registrar benachrichtigt worden sind, hat der Arbeitgeber den Betrag wie bei dem Abzug der Steuern entsprechend den PAYEE -Vorschriften des Income Tax Assessment Act, 1936 vom Ge-

halt oder Lohn abzuziehen und an den Registrar abzuführen. Durch diese Zahlung wird der Pflichtige von seiner Unterhaltsschuld frei. Selbstständige und bestimmte andere Verpflichtete können ihre Unterhaltsschuld durch Leistung des fälligen Betrags direkt an den Registrar erfüllen. 4. Ermittlung der Verhältnisse und des Aufenthalts Zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen kann möglicherweise die Hilfe der für den Wohnsitz des Pflichtigen zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Australien, über die Kurierstelle des Auswärtigen Amts, Postfach, 11013 Berlin, in Anspruch genommen werden. Ist vor Einreichung eines Gesuchs keine Anschrift des Pflichtigen bekannt, kann ebenso die deutsche Auslandsvertretung helfen, indessen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen bestimmten Aufenthaltsort des Pflichtigen bestehen. Denn ein Meldesystem wie in der Bundesrepublik existiert in Australien nicht. Nach Einreichung des Gesuchs wird die Empfangsstelle im Fall einer unzutreffenden Anschrift des Pflichtigen von sich aus tätig und ermittelt in der Regel auch erfolgreich den Aufenthalt des Pflichtigen. 5. Kosten Kosten entstehen lediglich für die beeidigte Übersetzung der unter Ziff. 4. genannten Unterlagen. Die Übersetzungskosten belaufen sich auf 23 /Seite zzgl. MwSt. Bei Gesuchen, die nicht vom Jugendamt eingereicht werden, kann nach den Richtlinien einiger Bundesländer (und zwar Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt) das Amtsgericht die Übersetzungen auf Kosten der Justizverwaltung beschaffen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Gläubiger nach 114 ff. ZPO voll prozesskostenhilfeberechtigt wäre; Übersetzungskosten sind dann also nicht anzusetzen. Die Tätigkeit von Übermittlungs- und Empfangsstelle ist gebührenfrei. Für das Unterhaltsverfahren im Übrigen entstehen in Australien keine Kosten; bei Verfahren vor den Familiengerichten wird Prozesskostenhilfe gewährt. Stand: Januar 2010