Stadt Selm, Amt für Stadtentwicklung und Bauen
Inhalt Seite Einleitung 3 1. Geltungsbereich 4 2. Gebäudestellung 6 3. Baukörper 6 4. Fassaden 6 5. Fenster und Türen 10 6. Dachlandschaft 11 7. Freiflächen 11 8. Einfriedungen 12 9. Garagen und Stellplätze 12 10. Antennen 13 11. Terrassenüberdachungen und Gartenhäuschen 13 Zeichnerische Darstellung 14 2 Amt für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Selm Adenauerplatz 2 59379 Selm www.stadtselm.de info@stadtselm.de
Einleitung Die Fährenkampsiedlung in Selm wurde in der Zeit um 1920 bis 1925 für die Bergarbeiter der ehemaligen Selmer Zeche Hermann erbaut. Sie wird im Text der Unterschutzstellung wie folgt beschrieben: Es handelt sich um eine streng entlang eines doppel-t-förmigen Erschließungssystems gereihte Hausgruppe mit symmetrischer Platzaufteilung am Kopf der Anlage. Die zweigeschossigen Walmdachhäuser sind verputzt. Sparsame Dekoration in Form von Putzkanten und schlichten Gesimsen sowie vorgesetzte Zwerchgiebel mit oberem stufenförmigen Abschluss und ebenfalls einfach dekorierte Dachhäuschen sind die Gestaltungselemente der Gebäude. Seit der Entstehungszeit sind weder störende Anbauten angefügt noch Änderungen an dekorativen Elementen vorgenommen worden. Zu bedauern ist lediglich der Einbau von ungegliederten statt der ehemals geteilten Fenster und die Erneuerung der Dachdeckungen mit Betondachstein. Ebenfalls erneuert und neu interpretiert ist die Farbfassung. Die Änderungen sind jedoch für die Gesamtanlage von geringer Bedeutung, da die Baugruppe ihre städtebauliche Wirkung und ihren Dokumentationswert vorrangig aus der Baumassenanordnung und den schlichten Außenwanddekorationen herleitet. Die Anlage gilt als seltenes Beispiel einer weitgehend ungestört erhaltenen, als Einheit geplanten und gebauten Arbeitersiedlung der 20er Jahre. An ihrem unbeeinträchtigten Fortbestand besteht ein öffentliches Interesse, da die Anlage ein Dokument für die Entwicklung der Arbeitsund Produktionsverhältnisse ist und für die Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche und städtebauliche Gründe vorliegen. In der Vergangenheit wurden bereits Teile der denkmalgeschützten Gebäude im Zuge von Modernisierungen und An bzw. Umbauten verändert. Aufgrund der Privatisierung der Gebäude ist zu erwarten, dass diese Veränderungen zunehmen werden. Um jedoch den Erhalt der Eigenart und des Charakters der Bergarbeitersiedlung zu gewährleisten und eine unerwünschte gestalterische Entwicklung zu verhindern, stellt diese Fibel im Rahmen der denkmalrechtlichen Genehmigung eine Grundlage für die gestalterische Entwicklung dar. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und der Bauordnung bleiben hiervon unberührt. Sämtliche Veränderungen am Denkmal bedürfen einer denkmalbehördlichen Genehmigung. Ihre Ansprechpartner bei der Stadt Selm: Heike Steck, Tel.: 02592/69-117, E-Mail: h.steck@stadtselm.de Petra Sommer, Tel.: 02592/69-275, E-Mail: p.sommer@stadtselm.de WolfgangHändschke, Tel.: 02592/ 69-291, E-Mail:w.haendschke@stadtselm.de 3
1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Gestaltungsfibel umfasst den gesamten denkmalgeschützten Bereich der Fährenkampsiedlung, ausgenommen der durch den B-Plan Nr. 31 und dessen zweiten Änderung abgedeckten Bereiche. Die Fibel bezieht sich auf folgende Straßen und Hausnummern: Waldweg 1-11 Fährenkamp 1-16, 18, 20, 22, 24 Pappelweg 1-8 Haus-Berge-Straße 21, 23, 25, 27, 29, 31 Die genaue Abgrenzung ist im Plan in Abbildung 2 zu ersehen, der Bestandteil der Fibel ist. Abbildung 1: Luftbild der Siedlung 4
Abbildung 2: Abgrenzung des Geltungsbereiches 5
2. Gebäudestellung Zur Erhaltung der gebietsprägenden Siedlungsstruktur sind die Gebäude in der ursprünglichen und bis heute erhaltenen Form beizubehalten und eine Veränderung der Gebäudestellung ist somit untersagt. 3. Baukörper Die bestehenden Baukörper dürfen in ihrer heutigen Ausdehnung nicht verändert, erweitert oder abgerissen werden. Gleiches gilt für Verbindungsbauten zwischen verschiedenen Gebäudeteilen, explizit zu erwähnen sind hierbei die vorhandenen Verbindungsbögen (s. Abb. 3, Zeichnerische Darstellung). Abbildungen 3, 4 und 5: Eindrücke aus der Siedlung 6 4. Fassaden Die vorhandenen Fenster- und Türöffnungen und die Gliederung der Fassaden dürfen nicht verändert werden (s. auch 5. Fenster und Türen). Die Fassadenflächen sind grundsätzlich als glatte Putzflächen ohne glänzende Zuschläge auszuführen. Glänzende Farben sind nicht gestattet. Anderweitige Gestaltungen der Fassade durch Verblendung jeglicher Art ist untersagt, ebenso die Verwendung von Wärmedämmputz. Die schlichte Form der Fassade gilt es zu erhalten. Dies bezieht auch die Pflege der dekorativen Elemente wie Putzkanten und schlichten Gesimse mit ein. Bestehende Zwerchgiebel sind in Form und Gestaltung zu erhalten und zu pflegen. Um das Ziel einer einheitlichen Er- scheinung des Gebietes zu erreichen, sind im gesamten Gebiet ähnliche Erdfarben zu verwenden. Die den Gebäuden und Hausgruppen zugeordneten und an den Bestand angepassten Farben sind der Karte in Abbildung 6 zu entnehmen und entsprechend anzuwenden. Farbliche Absetzungen bestimmter Bauteile sind beizubehalten (s. Abb. 3, Skizze). Absetzungen (Brüstungen/ Sockel/ Umrandung der Fenster): RAL 1013 Perlweiß Die bestehende Farbgestaltung der einzelnen Häuser gilt es zu erhalten und die dementsprechende Farbe gemäß der Vorgaben zu wählen.
Abbildung 6: Ansicht einer Fassade mit charakteristischen Absetzungen von Fenstern Sockeln und Umrandungen Abbildungen 7 und 8: Foto Torbögen, zeichnerische Darstellung der Torbögen 7
Abbildung 9: Zuordnung der Farben Farbezuordnung der einzelnen Gebäude: RAL 1006 Maisgelb: Fährenkamp Nr. 16; Waldweg Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 11; Pappelweg Nr. 5, Nr. 7 RAL 2001 Rotorange: Fährenkamp Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 12, Nr. 16, Nr. 18 RAL 2000 Gelborange: Haus-Berge-Straße Nr, 21, Nr. 23; Fährenkamp Nr. 8, Nr. 10, Nr. 14, Nr. 20 RAL 1002 Sandgelb: Pappelweg Nr. 6, Nr. 8; Fährenkamp Nr. 1, Nr. 22, Waldweg Nr. 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 8 RAL 1014 Elfenbein: Fährenkamp Nr. 7, Nr. 9, Zwischenbau zw. Nr. 1 und Nr. 3, zw. Nr. 13 und Nr. 15 RAL 1015 Hellelfenbein: Fährenkamp Nr. 3, Nr. 5, Nr. 11, Nr. 13 RAL 2012 Lachsrot: Haus-Berge-Straße Nr. 25, Nr. 27, Nr. 29, Nr. 31, Pappelweg Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 8
Gestaltungsfibel Fährenkampsiedlung Abbildung 10: farbliche Gestaltung einer Hauszeile, Fährenkamp Nr. 13 (Farbe Hellelfenbein) und Nr. 15 (Farbe Maisgelb) inkl. Zwischenbau (Farbe Elfenbein) Abbildung 11: Farbliche Gestaltung eines Gebäudes, Fährenkamp Nr. 6 und Nr. 12 (Farbe Rotorange), Nr. 8 und Nr. 10 (Farbe Gelborange) 9
Abbildung 12: zeichnerische Darstellung einer charakteristischen Tür 5. Fenster und Türen Am gesamten Baukörper dürfen nur Fenster und Türen gleicher Art und gleichen Materials verwendet werden. Hauseingangstüren sind in einfachen Formen und in Holz zu verwenden, um den ursprünglichen Charakter der Gebäude zu erhalten und ggf. wiederherzustellen. Originale Haustüren sind möglichst zu pflegen. Der Einbau neuer Haustüren ist möglich, sie müssen im Aussehen dem historischen Bestand angepasst sein. Metallisch glänzende Materialien sind unzulässig. Die Türen in den Anbauten dürfen von denen der Hauptgebäude abweichen. Die Überdachungen von Haustüren ist gemäß den vorgegebenen Varianten, bspw. in schlichter Glasausführung, möglich. Die Tiefe der Vordächer darf 1 m und die Breite die des Eingangsbereiches nicht überschreiten. Die Konstruktionshöhe ist möglichst gering zu halten, ähnlich der nachfolgend angeführten Beispiele. Die Anbringung von Seitenwänden jeglicher Art ist untersagt. Für Fenster ist die Farbe weiß vorgeschrieben und die Verwendung von Metallfenstern ausgeschlossen. Die Größe und Form der Fenster darf nicht verändert werden. Lediglich auf der Rückseite der Gebäude darf die Größe der Fenster verändert werden, dies bspw. im Austausch eines Fensters durch eine Fenstertür. Die Rollladenkästen sind innenliegend anzubringen. Abbildungen 13, 14, 15 und 16: mögliche Gestaltungsvarianten der Vordächer 10
6. Dachlandschaft Die Dachlandschaft ist in der jetzigen Form beizubehalten. Gauben und Loggien sind auf der straßenzugewandten Seite nicht zulässig. Auf der der Straßen abgewandten Seite der Gebäude ist der Bau von Gauben mit Schleppdach gestattet, soweit diese bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind. Diese dürfen jedoch nicht durchgängig sein und insgesamt eine maximale Länge von 3/5 der gesamten Dachlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster in hochrechteckiger Form sind mit einer Anzahl von eins je Vorund Rückseite eines Gebäudes gestattet. Quadratische oder sonstige Formen sind nicht erlaubt. Solaranlagen sind im gesamten Geltungsbereich unzulässig, da in den meisten Fällen sowohl die der Straße zu und abgewandten Dachseiten vom Straßenraum aus einsehbar sind. In den Fällen, in denen dies nicht der Fall ist, handelt es sich um nordexponierte Dachflächen, welche für eine Bestückung mit Solaranlagen nicht in Frage kommen. Bei Neueindeckungen sind die Dächer eines Baukörpers in der Wahl des Ziegels oder der Pfanne in der Form und Farbe einheitlich zu gestalten, es muss sich allerdings um einen dunklen, nicht glänzenden Ziegel in der Farbe RAL 7039 Quarzgrau gemäß des Bestandes handeln. Abbildungen 17 und 18: Oben: zeichnerische Darstellung der Dachlandschaft, insbesondere des Gaubenaufbaus Unten: gärtnerisch angelegte Vorgärten 7. Freiflächen Die im Gestaltungsplan als Vorgärten dargestellten Flächen sind gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Sie dürfen weder als Lager- noch als Arbeitsfläche genutzt oder versiegelt werden. Bestehende Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. 11
8. Einfriedungen Einfriedungen sind in der Form von Hecken zulässig, die innenseitig von einem offenen Zaun in gleicher Höhe begleitet werden. Diese dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Sollten Hausgärten, als im Gestaltungsplan nicht gekennzeichneten Freiflächen, an den Straßenraum stoßen, sind hier ebenfalls Hecken mit innenliegenden Zäunen in gleicher Höhe bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Im rückwertigen Bereich des Hausgartens sind auch Einfriedungen durch Zäune zulässig. Soweit Stellplätze für Mülltonnen oder -container vom Straßenraum sichtbar sind, sind diese durch Abpflanzungen zu gestalten. Abbildung 19: zeichnerische Darstellung der Einfriedung 9. Garagen und Stellplätze Kraftfahrzeugstellplätze auf privaten Freiflächen dürfen das Erscheinungsbild von Baudenkmälern nicht beeinträchtigen. Garagen, Stellplätze für PKW oder Carports sind nur an den dafür vorgesehenen Flächen zu errichten. Die entsprechenden Flächen sind der zeichnerischen Darstellung in Abbildung 25 zu entnehmen. Garagen sind in massiver Bauweise, mit Flachdach und verputzten Außenflächen herzustellen sowie farblich dem Hauptgebäude anzupassen. Die Zufahrten zu den Garagen, Stellplätzen oder Carports ist schmal und unauffällig mit natürlichen Materialien zu gestalten. Asphalt oder Beton ist in diesem Rahmen nicht zulässig, jedoch Rasengittersteine und Pflaster mit Fugengrün. Auf den in der zeichnerischen Darstellung als prägende Grünflächen gekennzeichneten Flächen sind Stellplätze ausnahmsweise zulässig. Abbildungen 20 und 21: durch Rasengittersteine befestigte Einfahrten 12
10. Antennen Antennen und Satellitenanlagen sind lediglich auf der straßenabgewandten Seite der Gebäude zulässig. Abbildungen 22: Sattelitenschüssel, wie sie nicht angebracht werden dürfen 11. Terrassenüberdachungen und Gartenhäuschen Terrassenüberdachungen dürfen als leichte, transparente Stahl-Glas-Konstruktionen errichtet werden. Wintergärten sind unzulässig. Je Grundstück ist ein Gartenhäuschen oder ein Abstell- raum im Hausgarten zulässig. Diese müssen aus dem Material Holz gefertigt sein, und die Größe ist auf max. 10 m² beschränkt. Abbildungen 23 und 24: Beispiel eines Gartenhäuschens, Beispiel einer Terrassenüberdachung 13
14 Abbildung 25: zeichnerische Darstellung