M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Herrn Präsident des Landtags von Baden-Württemberg Guido Wolf MdL Haus des Landtags Konrad-Adenauer-Str. 3 70173 Stuttgart Stuttgart 25. Juli 2013 Name Herr Gudrich Telefon 0711 123-4224 Aktenzeichen: 1-0320.2-20/84 (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Staatsministerium Baden-Württemberg Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Antrag der Fraktion der CDU - Reform der W-Besoldung in Baden-Württemberg - Drucksache 15/3728 Ihr Schreiben vom 5. Juli 2013, Az.: I/2.4 Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft nimmt in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem o.g. Antrag wie folgt Stellung:
- 2 - Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen I. zu berichten, 1. wie viele W2- und W3-Professuren aktuell an den baden-württembergischen Hochschulen vergeben sind (mit Angabe der Anzahl an den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogische Hochschulen und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg); Bei den Hochschulen sind folgende Professuren vergeben: Hochschulen Planstellen gem. StHPL 2012 Davon besetzt Universitäten W3 2126 1.851 W2 48 32 Med. Fakultäten W3 561 494 W2 15 11 Pädagogischen Hochschulen W3 397 349 W2 12 10 Kunst- und Musikhochschulen W3 277,5 202 W2 72 53 Hochschulen für angewandte Wissenschaften W3 573 519 W2 1740,5 1576,5 DHBW W3 32 31 W2 416,5 365 Gesamt W3 3966,5 3.446 W2 2304 2.047,5 Zur Fristwahrung und weil nach den bisherigen Erfahrungen die Stellenbesetzung im Durchschnitt nur geringen Schwankungen unterliegt, werden die aktuell vorliegenden Daten zur Haushaltsaufstellung dargestellt. Eine Aufstellung zum Stand Juli 2013, die ebenfalls lediglich als Momentaufnahme dienen könnte, setzt zeitraubende Einzelerhebungen bei den Hochschulen voraus. In diesen Zahlen sind
- 3 - auch die Stellen enthalten, die noch von den bisherigen Stelleninhabern mit ihrer bisherigen Besoldung nach den Besoldungsordnungen C, A und B bis zu ihrem Ausscheiden in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zu den oben aufgeführten Planstellen stehen den Hochschulen aus dem Ausbauprogramm "Hochschule 2012" 731 W2- und 570 W3-Stellen und aus dem Stellenpool für Qualitätssicherung jeweils 17 W2- und W3-Stellen zur Verfügung. Die Finanzierung dieser Stellen erfolgt aus Programmmitteln. Die Planstellen aus dem Ausbauprogramm "Hochschule 2012" haben kw-vermerke. 2. wie hoch der für den Vergaberahmen maßgebliche Besoldungsdurchschnitt ist; Die in Baden-Württemberg für das Jahr 2012 maßgebenden Besoldungsdurchschnitte wurden durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 17. April 2012 bekannt gegeben (GABl. S. 383). Hiernach beträgt der Besoldungsdurchschnitt - für die Duale Hochschule 67.869 Euro - für die Fachhochschulen 70.681 Euro - für die Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen) 85.456 Euro. Die für die Jahre 2013 und 2014 maßgebenden Besoldungsdurchschnitte werden unter Berücksichtigung der sich durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 vom 10. Juli 2013 ergebenden Änderungen in Kürze ermittelt und im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht werden. Das zuständige Ministerium legt jährlich die für die jeweilige Hochschule maßgeblichen durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter Berücksichtigung der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium nach 39 LBesGBW errechneten Besoldungsdurchschnitte fest und teilt diese den Hochschulen mit. Dieser Besoldungsdurchschnitt ist Maßstab für den Vergaberahmen für Leistungsbezüge an dieser Hochschule für das betreffende Kalenderjahr.
- 4-3. wie sie es bewertet, dass Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14. Februar 2012 bereits nachgekommen sind, die W2-Besoldung und aufgrund des Abstandsgebots auch die W3- Besoldung alimentativ verfassungskonform auszugestalten und aus welchen Gründen sie dieser Forderung bislang nicht nachgekommen ist; Auf Grund des bestehenden Zielkonflikts (angemessene Erhöhung der Grundgehälter, Erfordernis der Haushaltskonsolidierung) sind bei der Festlegung von Eckpunkten für die Reform vielfältige Abwägungen zu treffen und zeitaufwändige Kostenberechnungen durchzuführen. Dies erfordert einen längeren Entscheidungsprozess und ist wohl auch der Grund dafür, dass bisher erst wenige Bundesländer ein Gesetz verabschiedet haben, mit dem die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 im Hinblick auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts angehoben wurden. 4. welche finanziellen, personellen und sonstigen Folgen die Einführung eines einheitlichen W3-Professorenamtes an allen Hochschulen Baden-Württembergs hätte, was vom Verband Hochschule und Wissenschaft bereits vorgeschlagen wurde; Das Landeshochschulgesetz legt für die jeweilige Hochschulart unterschiedliche Schwerpunkte der den Hochschulen obliegenden Aufgaben fest. So obliegt den Universitäten in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften. Hingegen vermitteln die Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Sie betreiben im Rahmen ihrer Aufgaben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Diese unterschiedlichen Aufgaben der Hochschulen rechtfertigen auch unterschiedliche Ämter der dort tätigen Professoren. Eine Einheitsprofessur wird nicht angestrebt - für besonders herausgehobene Professuren stehen auch den Hochschulen für angewandte Wissenschaften W-3-Stellen und W-3-Ämter zur Verfügung. Die Mehrkosten für eine einheitliche W3-Professur würden sich berechnen aus der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen W2 zu W3 (derzeit 961,61 / Monat) mal 12 mal Anzahl der W2-Professuren (derzeit 2.304, siehe Ziff.1). Dies ergäbe Mehrkosten von derzeit überschlägig ca. 26,5 Mio., die zu den Mehrkosten für die anstehen-
- 5 - de und nach dem Urteil des BVerfG gebotene Anpassung auch der W 3- Besoldung hinzuträten. Diese Mehrkosten könnten mit den derzeit geltenden Besoldungsdurchschnitten nicht aus dem Vergaberahmen getragen werden. Des weiteren würde bei einem einheitlichen Professorenamt die Möglichkeit entfallen, leistungsstarke Professoren im Wege einer höheren Einstufung zu honorieren. An den Professorenämtern in Besoldungsgruppe W 2 und W 3 soll daher weiterhin festgehalten werden. Die Kultusministerkonferenz hat sich ebenfalls nicht für eine einheitliches Professorenamt ausgesprochen, sondern eine Erhöhung der Grundgehälter in W 2 und W 3 empfohlen. 5. was sie unter einer angemessenen Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit der W- Besoldung betragsmäßig konkret versteht (vgl. Drucksache 15/3097); 6. inwieweit sie vorhat; im Rahmen der Reform der W-Besoldung Erfahrungsstufen oder andere Stufenregelungen einzuführen; 7. inwieweit sie plant, bereits erfolgte Leistungszulagen auf eine Grundgehaltserhöhung von W2 und W3 anzurechnen (mit Angabe von Höhe, Reihenfolge, Stichtagsregelungen, etc.); Hinsichtlich dieser Eckpunkte der Reform werden noch Gespräche geführt. Eine abschließende Entscheidung hierzu steht noch aus. 8. wie sie im Zusammenhang mit Ziffer 7 das Problem der Konsumtion bewertet; Es wird für rechtlich zulässig angesehen, bisher gewährte Leistungsbezüge auf die vorgesehene Grundgehaltserhöhung anzurechnen (Konsumtion). Ziel einer solchen Anrechnung ist es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage des bisherigen Systems berufenen Professoren gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Zudem soll sichergestellt werden, dass angesichts der begrenzten Haushaltsmittel auch nach erfolgter Grundgehaltserhöhung für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Ein unzu-
- 6 - lässiger Eingriff in vorhandene Rechtspositionen liegt nicht vor, da die Professoren durch die Anrechnung finanziell nicht schlechter gestellt werden. Wenn die Leistungsbezüge nicht in vollem Umfang auf die Grundgehaltserhöhung angerechnet werden, bleibt außerdem weiterhin eine leistungsbezogene Differenzierung erhalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Professoren auf eine dauerhaft gleiche Zusammensetzung der verschiedenen Besoldungsbestandteile besteht nicht. 9. von wem die mit einer Grundgehaltserhöhung einhergehenden Mehrkosten zu tragen sind (mit Angabe der Haltung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums); Die Eckpunkte der Reform stehen noch nicht fest. Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen. 10. warum bislang eine Konkretisierung der beschlossenen Eckpunkte der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2012 zur Reform der W-Besoldung nicht zustande kam. Auf die Ausführungen zu Ziffer 3 wird Bezug genommen. II. umgehend ein Konzept zur Reform der W-Besoldung vorzulegen, um den betroffenen Hochschulen Planungssicherheit und den Professoren eine gemäß dem Alimentationsprinzip und der Leistungsorientierung angemessene Vergütung zu geben. Ziel der Landesregierung ist es, möglichst bald ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in Lauf zu setzen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Nils Schmid MdL Minister für Finanzen und Wirtschaft