2. wie hoch aktuell der für den Vergaberahmen maßgebliche Besoldungsdurchschnitt

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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Fraktion der CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Reform der W-Besoldung in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele W2- und W3-Professuren aktuell an den baden-württembergischen Hochschulen vergeben sind (mit Angabe der Anzahl an den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogischen Hochschulen und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg); 2. wie hoch aktuell der für den Vergaberahmen maßgebliche Besoldungsdurchschnitt ist; 3. wie sie es bewertet, dass Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14. Februar 2012 bereits nachgekommen sind, die W2-Besoldung und aufgrund des Abstandgebots auch die W3-Besoldung alimentativ verfassungskonform auszugestalten und aus welchen Gründen sie dieser Forderung bislang nicht nachgekommen ist; 4. welche finanziellen, personellen und sonstigen Folgen die Einführung eines einheitlichen W3-Professorenamts an allen Hochschulen Baden-Württemberg hätte, was vom Verband Hochschule und Wissenschaft bereits vorgeschlagen wurde; 5. was sie unter einer angemessenen Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit der W-Besoldung betragsmäßig konkret versteht (vgl. Drucksache 15/3097); Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. inwieweit sie vorhat, im Rahmen der Reform der W-Besoldung Erfahrungsstufen oder andere Stufenregelungen einzuführen; 7. inwieweit sie plant, bereits erfolgte Leistungszulagen auf eine Grundgehaltserhöhung von W2 und W3 anzurechnen (mit Angabe von Höhe, Reihenfolge, Stichtagsregelungen, etc); 8. wie sie im Zusammenhang mit Ziffer 7 das Problem der Konsumtion bewertet; 9. von wem die mit einer Grundgehaltserhöhung einhergehenden Mehrkosten zu tragen sind (mit Angabe der Haltung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums); 10. warum bislang eine Konkretisierung der beschlossenen Eckpunkte der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2012 zur Reform der W-Besoldung nicht zustande kam; II. umgehend ein Konzept zur Reform der W-Besoldung vorzulegen, um den betroffenen Hochschulen Planungssicherheit und den Professoren eine gemäß dem Alimentationsprinzip und der Leistungsorientierung angemessene Vergütung zu geben Hauk, Dr. Birk und Fraktion Begründung Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 festgestellt, dass die Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W2 in Hessen aufgrund des Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) verfassungswidrig ist. Die festgestellten Grundsätze sind auf die Bundesländer übertragbar, womit sich auch in Baden-Württemberg entsprechender Reformbedarf ergibt. In der Stellungnahme der Regierung zum Antrag der Abg. Dr. Birk u. a. CDU W-Besoldung in Baden-Württemberg, vom 14. März 2013, Drs. 15/3097, wird ausgeführt, das Finanz- und Wirtschaftsministerium befinde sich derzeit noch in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium hinsichtlich der Form der Anpassung und der Höhe des Anpassungsbedarfs. Ein Eckpunktepapier der Kultusministerkonferenz wurde bereits am 21. Juni 2012 beschlossen ( Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 ). Bis heute, mehr als ein Jahr später, wurde jedoch kein Reformvorschlag vorgelegt bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Verzögerungen führen zu Unsicherheiten der Hochschullehrer in Bezug auf die künftige Besoldungshöhe, insbesondere vor dem Hintergrund der Streitigkeiten um die Übernahme der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst und wirken sich zudem negativ auf die Bewerberlage für ausgeschriebene W2-Stellen in Baden-Württemberg aus. Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen haben unlängst die angemahnte W- Besoldung erfolgreich reformiert und damit Rechtssicherheit für die betroffenen 2

3 Professoren geschaffen. Eine zeitnahe Anpassung der Grundgehälter der Besoldungsgruppe W bzw. eine Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ist demnach möglich und machbar. Wir fordern hiermit die Landesregierung auf, endlich die überfällige Reform der W-Besoldung in Angriff zu nehmen und ein ausgeglichenes, solides und tragfähiges Konzept für die Anpassung der Besoldungsgruppen W2 und W3 vorzulegen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 Nr /84 nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele W2- und W3-Professuren aktuell an den baden-württembergischen Hochschulen vergeben sind (mit Angabe der Anzahl an den Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Pädagogische Hochschulen und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg); Bei den Hochschulen sind folgende Professuren vergeben: Hochschulen Planstellen gem. StHPL 2012 Davon besetzt Universitäten W W Med. Fakultäten W W Pädagogischen Hochschulen W W Kunst- und Musikhochschulen W3 277,5 202 W Hochschulen für angewandte Wissenschaften W W , ,5 DHBW W W2 416,5 365 Gesamt W , W ,5 3

4 Zur Fristwahrung und weil nach den bisherigen Erfahrungen die Stellenbesetzung im Durchschnitt nur geringen Schwankungen unterliegt, werden die aktuell vorliegenden Daten zur Haushaltsaufstellung dargestellt. Eine Aufstellung zum Stand Juli 2013, die ebenfalls lediglich als Momentaufnahme dienen könnte, setzt zeitraubende Einzelerhebungen bei den Hochschulen voraus. In diesen Zahlen sind auch die Stellen enthalten, die noch von den bisherigen Stelleninhabern mit ihrer bisherigen Besoldung nach den Besoldungsordnungen C, A und B bis zu ihrem Ausscheiden in Anspruch genommen werden. Zusätzlich zu den oben aufgeführten Planstellen stehen den Hochschulen aus dem Ausbauprogramm Hochschule W2- und 570 W3-Stellen und aus dem Stellenpool für Qualitätssicherung jeweils 17 W2- und W3-Stellen zur Verfügung. Die Finanzierung dieser Stellen erfolgt aus Programmmitteln. Die Planstellen aus dem Ausbauprogramm Hochschule 2012 haben kw-vermerke. 2. wie hoch der für den Vergaberahmen maßgebliche Besoldungsdurchschnitt ist; Die in Baden-Württemberg für das Jahr 2012 maßgebenden Besoldungsdurchschnitte wurden durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 17. April 2012 bekannt gegeben (GABl. S. 383). Hiernach beträgt der Besoldungsdurchschnitt für die Duale Hochschule Euro für die Fachhochschulen Euro für die Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen) Euro. Die für die Jahre 2013 und 2014 maßgebenden Besoldungsdurchschnitte werden unter Berücksichtigung der sich durch das Gesetz über die Anpassung von Dienstund Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014 vom 10. Juli 2013 ergebenden Änderungen in Kürze ermittelt und im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht werden. Das zuständige Ministerium legt jährlich die für die jeweilige Hochschule maßgeblichen durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professor unter Berücksichtigung der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium nach 39 LBesGBW errechneten Besoldungsdurchschnitte fest und teilt diese den Hochschulen mit. Dieser Besoldungsdurchschnitt ist Maßstab für den Vergaberahmen für Leistungsbezüge an dieser Hochschule für das betreffende Kalenderjahr. 3. wie sie es bewertet, dass Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen der Forderung des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 14. Februar 2012 bereits nachgekommen sind, die W2-Besoldung und aufgrund des Abstandsgebots auch die W3-Besoldung alimentativ verfassungskonform auszugestalten und aus welchen Gründen sie dieser Forderung bislang nicht nachgekommen ist; Aufgrund des bestehenden Zielkonflikts (angemessene Erhöhung der Grundgehälter, Erfordernis der Haushaltskonsolidierung) sind bei der Festlegung von Eckpunkten für die Reform vielfältige Abwägungen zu treffen und zeitaufwändige Kostenberechnungen durchzuführen. Dies erfordert einen längeren Entscheidungsprozess und ist wohl auch der Grund dafür, dass bisher erst wenige Bundesländer ein Gesetz verabschiedet haben, mit dem die Grundgehälter der Besoldungsgruppen W2 und W3 im Hinblick auf die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts angehoben wurden. 4. welche finanziellen, personellen und sonstigen Folgen die Einführung eines einheitlichen W3-Professorenamtes an allen Hochschulen Baden-Württembergs hätte, was vom Verband Hochschule und Wissenschaft bereits vorgeschlagen wurde; Das Landeshochschulgesetz legt für die jeweilige Hochschulart unterschiedliche Schwerpunkte der den Hochschulen obliegenden Aufgaben fest. So obliegt den Universitäten in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbil- 4

5 dung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften. Hingegen vermitteln die Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Sie betreiben im Rahmen ihrer Aufgaben anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Diese unterschiedlichen Aufgaben der Hochschulen rechtfertigen auch unterschiedliche Ämter der dort tätigen Professoren. Eine Einheitsprofessur wird nicht angestrebt für besonders herausgehobene Professuren stehen auch den Hochschulen für angewandte Wissenschaften W-3-Stellen und W-3-Ämter zur Verfügung. Die Mehrkosten für eine einheitliche W3-Professur würden sich berechnen aus der Differenz der Grundgehälter der Besoldungsgruppen W2 zu W3 (derzeit 961,61 / Monat) mal 12 mal Anzahl der W2-Professuren (derzeit 2.304, siehe Ziff. 1). Dies ergäbe Mehrkosten von derzeit überschlägig ca. 26,5 Mio., die zu den Mehrkosten für die anstehende und nach dem Urteil des BVerfG gebotene Anpassung auch der W 3-Besoldung hinzuträten. Diese Mehrkosten könnten mit den derzeit geltenden Besoldungsdurchschnitten nicht aus dem Vergaberahmen getragen werden. Des Weiteren würde bei einem einheitlichen Professorenamt die Möglichkeit entfallen, leistungsstarke Professoren im Wege einer höheren Einstufung zu honorieren. An den Professorenämtern in Besoldungsgruppe W2 und W3 soll daher weiterhin festgehalten werden. Die Kultusministerkonferenz hat sich ebenfalls nicht für eine einheitliches Professorenamt ausgesprochen, sondern eine Erhöhung der Grundgehälter in W2 und W3 empfohlen. 5. was sie unter einer angemessenen Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W2 und W3 zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit der W-Besoldung betragsmäßig konkret versteht (vgl. Drucksache 15/3097); 6. inwieweit sie vorhat, im Rahmen der Reform der W-Besoldung Erfahrungsstufen oder andere Stufenregelungen einzuführen; 7. inwieweit sie plant, bereits erfolgte Leistungszulagen auf eine Grundgehaltserhöhung von W2 und W3 anzurechnen (mit Angabe von Höhe, Reihenfolge, Stichtagsregelungen, etc.); Hinsichtlich dieser Eckpunkte der Reform werden noch Gespräche geführt. Eine abschließende Entscheidung hierzu steht noch aus. 8. wie sie im Zusammenhang mit Ziffer 7 das Problem der Konsumtion bewertet; Es wird für rechtlich zulässig angesehen, bisher gewährte Leistungsbezüge auf die vorgesehene Grundgehaltserhöhung anzurechnen (Konsumtion). Ziel einer solchen Anrechnung ist es, ein Nebeneinander zweier Besoldungssysteme und eine dauerhafte Besserstellung der auf der Grundlage des bisherigen Systems berufenen Professoren gegenüber neu berufenen Professoren zu vermeiden. Zudem soll sichergestellt werden, dass angesichts der begrenzten Haushaltsmittel auch nach erfolgter Grundgehaltserhöhung für die Vergabe von Leistungsbezügen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Ein unzulässiger Eingriff in vorhandene Rechtspositionen liegt nicht vor, da die Professoren durch die Anrechnung finanziell nicht schlechter gestellt werden. Wenn die Leistungsbezüge nicht in vollem Umfang auf die Grundgehaltserhöhung angerechnet werden, bleibt außerdem weiterhin eine leistungsbezogene Differenzierung erhalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Professoren auf eine dauerhaft gleiche Zusammensetzung der verschiedenen Besoldungsbestandteile besteht nicht. 5

6 9. von wem die mit einer Grundgehaltserhöhung einhergehenden Mehrkosten zu tragen sind (mit Angabe der Haltung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums); Die Eckpunkte der Reform stehen noch nicht fest. Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen. 10. warum bislang eine Konkretisierung der beschlossenen Eckpunkte der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2012 zur Reform der W-Besoldung nicht zustande kam; Auf die Ausführungen zu Ziffer 3 wird Bezug genommen. II. umgehend ein Konzept zur Reform der W-Besoldung vorzulegen, um den betroffenen Hochschulen Planungssicherheit und den Professoren eine gemäß dem Alimentationsprinzip und der Leistungsorientierung angemessene Vergütung zu geben. Ziel der Landesregierung ist es, möglichst bald ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren in Lauf zu setzen. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft 6

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