Entscheidung des RP Karlsruhe zugunsten der RVS zur eigenwirtschaftlichen Erbringung der Verkehrsleistungen im Stadtverkehr Pforzheim: Empfehlungen zum weiteren Vorgehen 1
Ausgangssituation Ende des Dienstleistungsauftrages an/verkehrsvertrages mit SVP am 10.12.2016 Beschluss des Gemeinderats vom 23.07.2013 mit dem Ziel, den städtischen ÖPNV ab dem 11.12.2016 erneut in einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zu betreiben 2
Verfahren I Start des Ausschreibungsverfahrens spätestens 09/2015, um reibungslosen Übergang der Verkehrsleistungen sicherzustellen Vorabbekanntmachung muss ein Jahr vor Beginn des Vergabeverfahrens erfolgen 09/2014 Explizit: 1.) Kurze Beschreibung des Vorhabens (Minimalanforderungen) 2.) Kein Beginn des Fristlaufs gem. 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG 3.) Hinweis auf gesonderte Vorabbekanntmachung im Frühjahr 2015 Veröffentlichung der (berichtigten) Vorabbekanntmachung (02.05.2015) Beschreibung eines Minimalangebotes für eigenwirtschaftliche Anträge Grund: Selbstbindung, Finanzierbarkeit, Mehrleistungen möglich Abschließender Leistungsumfang für Vergabeverfahren sollte in GR-WS 09/2015 erarbeitet werden Beginn des Fristlaufs für eigenwirtschaftliche Anträge (Bericht im GR 28.07.2015) Dies war noch nicht das Ausschreibungsverfahren!!! Antrag von RVS auf eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen (03.08.2015) 3
Verfahren II Start des Anhörungsverfahrens durch RP (12.08.2015) Antrag von PEbus (i.g.) auf eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen (26.08.2015) nach Fristablauf Start des Anhörungsverfahrens durch RP zu PEbus (01.09.2015) Hinweis des RP: Antrag verspätet, noch kein Antrag auf Einvernehmen, Weiterverfolgung nur bei Scheitern RVS möglich Auftrag des GR an die Verwaltung, RP anzuhalten PEbus Antrag einzubeziehen RP lehnt dies aus Rechtsgründen (s.o.) ab (Besprechung bei RP am 07.10.2015) Verlängerung Entscheidungsfrist durch RP zur Vermeidung der Genehmigungsfiktion (27.10.2015) bis 03.02.2016 Entscheidung RP zugunsten RVS und Ablehnung des Antrages von PEbus (wg. Verfristung) am 12.01.2016 4
Verfahren III Das Ausschreibungsverfahren hat bis heute nicht begonnen Es war nur angekündigt (Vorabbekanntmachung) Das Verfahren lief formal fehlerfrei Eine alternative Verfahrensweise - ohne Möglichkeit eigenwirtschaftlicher Anträge - ist rechtlich nicht möglich Dieses Verfahren war insoweit unabhängig davon in dieser Form durchzuführen, ob die Verkehre künftig gemeinwirtschaftlich (Inhouse), gemischtwirtschaftlich (mit privatem Partner) oder in einer zu 100% von privatem Dritten beherrschten Gesellschaft erbracht werden sollten! 5
Antrag RVS I Der Antrag wurde form- und fristgerecht beim RP eingereicht Er entspricht den Vorgaben des Nahverkehrsplanes Der Antrag erfüllt alle im Rahmen der Vorabbekanntmachung für eigenwirtschaftliche Verkehre beschriebenen verkehrlichen und qualitativen Mindestanforderungen Er enthält darüber hinaus quantitative, über die Minimalanforderungen hinausgehende, Mehrleistungen in Höhe von 398.500 km p.a. Taktverdichtungen auf einzelnen Linien Linienverlängerung Linienerhalt Der Antrag sichert über die Minimalanforderungen hinausgehende Qualitäts- und Umweltstandards zu Zur Betriebsaufnahme werden ausschließlich Neufahrzeuge eingesetzt Bezogen auf die Laufzeit keine Fahrzeuge älter als 10 Jahre (Ausnahme: Reserve, Verstärker) Ausschließlich Gelenkfahrzeuge Alle Fahrzeuge mit kostenlosem WLAN-Zugang 6
Antrag RVS II Der eigenwirtschaftliche Verkehrsantrag geht demgemäß über die Minimalanforderungen deutlich hinaus Mit den enthaltenen Ergänzungen entspricht er nahezu dem bisherigen Verkehrsangebot der Stadt Pforzheim Die zugesicherten Qualitätsstandards übertreffen die der Minimalanforderungen ebenfalls Die Qualitätsstandards liegen deutlich über dem derzeitigen Niveau 7
Genehmigungsvoraussetzungen Das RP hat einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Erbringung von Verkehrsleistungen zu genehmigen, wenn der beantragte Verkehr grundsätzlich mit dem Nahverkehrsplan und den Festlegungen der Vorabbekanntmachung übereinstimmt und zwar hinsichtlich des Fahrplanangebotes als auch der Qualitätsstandards die eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung auskömmlich erbracht wird und damit das öffentliche Verkehrsinteresse über die Genehmigungsdauer gesichert ist 8
Prüfung der Rechtmäßigkeit I Die Vorgaben des Nahverkehrsplanes werden eingehalten Die im Rahmen der Vorabbekanntmachung festgelegten Mindestanforderungen werden übertroffen und zwar sowohl hinsichtlich des Fahrplanangebotes als auch bezüglich der Qualitätsstandards. Die Einhaltung aller verbindlichen Zusicherungen werden der RVS mit dem Bescheid förmlich auferlegt Im Zuge der Anhörung angesprochene Unklarheiten und Widersprüche greift das RP auf und regelt diese im Sinne der Stadt Pforzheim im Rahmen von Nebenbestimmungen (Auflagen) zur Genehmigung Die Einrichtung und Dokumentation eines Qualitätsmanagements zwischen RVS und Stadt Pforzheim wird angeordnet 9
Prüfung der Rechtmäßigkeit II Das RP hat sich umfassend mit der (dauerhaften) Leistungsfähigkeit der RVS auseinandergesetzt Auskünfte über Zahlungsmoral (FA, BG, KK, Stadt Ka, Soz.vers.träger) Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit DB Regio AG Das RP hat sich intensiv der Frage der Auskömmlichkeit über den Genehmigungszeitraum gewidmet Vorlage einer Kalkulation (dem RP sowohl aufwands- als auch erlösseitig vorliegend) Die Gegenüberstellung von Aufwendungen (Personal, Kraftstoffe, AfA, Instandhaltung.etc.) und Erlösen (Beförderungsentgelte, Schülerverkehre, Erstattungen gem. SGB IX) ergaben nach Prüfung des RP einen Unternehmensgewinn seitens RVS Umsatzerlöse und Aufwendungen wurden vom RP der Höhe nach geprüft und sind plausibel Die Stadt Pforzheim/EPV konnte die vorgelegten Erlöse nachvollziehen und deren Plausibilität bestätigen Aufwendungen wurden nicht im Detail offengelegt, die vorliegenden Kosten je Fahrplan-km konnten jedoch über vorliegende Benchmarks nachvollzogen werden 10
Prüfung der Rechtmäßigkeit III Nach Prüfung der Antragsunterlagen der RVS, des Bescheides des RP sowie der Einsichtnahme der beim RP in der Sache geführten Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Widerspruch und ggf. Klage gegen den Bescheid des RP mit hinreichender Erfolgsaussicht begründen könnten Eine eigenständige Befugnis der SVP Widerspruch einzulegen ist zumindest zweifelhaft, dieser wäre aber auch nicht empfehlenswert, da Zulässigkeit unterstellt, die Erfolgswahrscheinlichkeit für die SVP nicht besser wäre als für die Stadt die SVP von einem Rechtsbehelf der Stadt unmittelbar profitieren würde ein eigenständiger Rechtsbehelf in der Situation des Unternehmens ein unnötiges Kostenrisiko verursacht Einem Widerspruch von PEbus wird ebenfalls kaum Erfolgsaussicht beigemessen der Antrag war verfristet er wurde sogar erst (wettbewerbsverzerrend) nach Offenlage des Antrags der RVS gestellt eine nachträgliche Zulassung scheitert an der Genehmigungsfähigkeit des Antrages der RVS 11
Folgen eines Widerspruchs/Klageverfahrens Die SVP hat ab dem 11.12.2016 (Auslaufen des Verkehrsvertrages) keine geschäftliche Tätigkeit mehr (ausgenommen 720 und 721) Die Konzessionen für den künftigen Betrieb werden - ungeachtet des laufenden Verfahrens - mit hoher Wahrscheinlichkeit (schrittweise) im Rahmen einer einstweiligen Erlaubnis an die RVS übertragen Kriterien für eine einstweilige Erlaubnis richten sich nach denselben Kriterien wie für die reguläre Genehmigung Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit ist zu beachten Die SVP verliert sowohl den Auftrag der Stadt als auch sukzessive die Konzessionen Die Infrastruktur der SVP lässt nach dem 10.12.2016 - ohne erhebliche Neuanschaffungen - die bisherige Verkehrsleistung nicht zu Der Schwebezustand führt u.e. zu erheblicher Personalfluktuation; auch dies gefährdet die stete Erbringung der Verkehrsleistungen Wegfallende Erlöse und steigende Kosten erhöhen die Insolvenzgefahr 12
Fazit: Die Verwaltung empfiehlt auf die Einlegung von Widerspruch gegen den Bescheid des RP und ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren zu verzichten, weil geringe Erfolgschancen bestehen, selbst im - äußerst ungewissen - Erfolgsfalle dem Unternehmen SVP und den dortigen Beschäftigten hierdurch sehr wahrscheinlich keine sichere Zukunftsperspektive gegeben werden könnte, die für eine sozialverträgliche Abfederung im Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel deutlich verringert würden oder gar entfielen, die reibungslose Durchführung des Stadtlinienverkehrs bis zum und nach dem 10.12.2016 aufgrund der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten nicht gewährleistet werden kann. 13
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 14