- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

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Transkript:

- - 4.500 Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom. Mai 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung; eingesehen das Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 7. Juni 005; eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte (FZSG) vom 6. Februar 958; eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und über den kantonalen Familienfonds vom 0. Mai 949; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:. Abschnitt: Inkasso-Modalitäten Art. Beitragserhebung und Übermittlung an den kantonalen Berufsbildungsfonds Der Staatsrat legt jedes Jahr im September den Beitragssatz für das folgende Jahr fest. Die Familienzulagenkassen erheben von den Arbeitgebern einen zusätzlichen Beitrag zum ordentlichen Familienzulagenbeitrag, wie er im Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer vorgesehen ist. Der Beitrag für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wird mit den Leistungen an die Familienzulagenkasse der selbständigerwerbenden Landwirte erhoben. 4 In Fällen nach Artikel 0 Absatz des Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds (Berufsverbände, die über eigene Bildungsfonds verfügen) unterstehen die Inkasso-Modalitäten dem jeweiligen Reglement. 5 Die Beitragsbeschlüsse der Familienzulagenkassen müssen die Gesetzesgrundlage über die Beitragspflicht des kantonalen Berufsbildungsfonds genau aufzeigen. 6 Der Berufsbildungsfonds stellt den anerkannten und bewilligten Familienzulagenkassen, den bewilligten Unternehmen, dem Staat Wallis und den bewilligten öffentlich rechtlichen Institutionen einmal jährlich im August auf der Grundlage der letzten Lohnmeldungen an den kantonalen Familienfonds

4.500 - - Rechnung für den Beitrag. Art. Verwaltungskosten der mit dem Inkasso der Beiträge des kantonalen Berufsbildungsfonds betrauten Organe Die Verwaltungskosten werden auf drei Franken pro an den Berufsbildungsfonds angeschlossenen Arbeitgeber, mindestens aber auf ein Prozent des Beitrages an den Fonds, festgesetzt. Diese Verwaltungskosten werden direkt von der Rechnung des kantonalen Berufsbildungsfonds abgezogen. Die bewilligten Unternehmungen, der Staat Wallis und bewilligten öffentlich rechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Verwaltungskosten. Art. Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 4 Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Inkasso-Organen Die Verwaltung des Berufsbildungsfonds und die mit dem Inkasso betrauten Organe arbeiten in der Umsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zusammen.. Abschnitt: Bedingungen für die Gewährung von Leistungen des Fonds Art. 5 Grundsätze Der Artikel 4 des Gesetzes über den Berufsbildungsfonds setzt die Prioritätsordnung der Leistungen fest. Die Verwaltungskommission des Fonds kann Höchstbeiträge und/oder Selbstbehalte für jeden Leistungstyp festlegen. Die Weisungen berücksichtigen die Beiträge der Begünstigten im Sinne von Artikel 6 Absatz des Gesetzes über den Berufsbildungsfonds. Art. 6 Bedingungen für die Gewährung von Leistungen Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedingungen für die Gewährung von Leistungen sowie die damit verbundenen Verfahren, namentlich über: a) die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen; b) die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen; c) die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Bezüger, d) die Zusammenstellung und die Formulierung des Beitragsgesuches. Art. 7 Leistungen Die Leistungen werden dem Antragssteller gemäss den Weisungen der Verwaltungskommission ausgerichtet.

- - 4.500 Art. 8 Rückerstattung der Leistungen Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückverlangt, namentlich wenn: a) der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert; b) der Begünstigte sie durch falsche Angaben oder durch absichtliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.. Abschnitt: Verwaltungskommission Art. 9 Ernennung und Zusammensetzung Die Verwaltungskommission setzt sich aus sieben oder neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode von vier Jahren ernannt werden. Das Mandat jedes Mitglieds kann höchstens zweimal erneuert werden. Sie setzt sich wie folgt zusammen: a) zwei Vertreter des Staates; b) vier oder sechs Vertreter der Berufsverbände; c) ein Vertreter der übrigen Organisationen der Arbeitswelt. Der Staatsrat holt vor Ernennung ihrer Kommissionsmitglieder die Meinung der Berufsverbände ein. Art. 0 Zuständigkeiten Die Verwaltungskommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwortlich. Zu diesem Zweck muss sie namentlich: a) das Budget des Fonds genehmigen; b) dem Staatsrat den Beitragssatz an den Fonds vorschlagen; c) die Beziehungen zu bestehenden Fonds behandeln; d) die Weisungen erlassen; e) den Verwalter ernennen und sein Pflichtenheft erstellen; f) die Anwendung der Weisungen beaufsichtigen; g) die Beschwerden behandeln; h) über Beitragsgesuche entscheiden, die von besonderer Art sind oder von den erlassenen Weisungen abweichen; i) die Rechnung genehmigen. j) am Ende jedes Geschäftsjahres dem Staatsrat ihren Verwaltungsbericht und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung unterbreiten. Sie nimmt ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse der Ausbildung der Jugendlichen wahr. Art. Sitzungen Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, aber mindestens einmal pro Semester. Drei Mitglieder können ihre Einberufung verlangen. Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

4.500-4 - Art. Abstimmungsverfahren Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Art. Präsidium und Vize- Präsidium Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten. Art. 4 Arbeitsgruppen und Experten Die Verwaltungskommission kann zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen. Sie kann Experten hinzuziehen. Art. 5 Entschädigungen Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhalten eine vom Staatsrat im Beschluss vom. Juni 999 über die Entlöhnung von Kommissionsmitgliedern festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belastet wird. Art. 6 Kontrollorgan Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bestimmt. 4. Abschnitt: Verwaltung Art. 7 Zuständigkeiten Der Verwalter ist mit der Förderung des Fonds gegenüber den Empfängern betraut. Zu diesem Zweck hat er namentlich folgende Pflichten: a) den Fonds vertreten und fördern; b) die Organisationen der Arbeitwelt informieren; Der Verwalter ist ebenfalls mit der Verwaltung des Fonds betraut. Zu diesem Zweck hat er namentlich folgende Pflichten: a) die Rechnungen auf der Grundlage der Angaben der Kantonalen Ausgleichskasse des Kantons Wallis an die Inkasso-Organe erstellen und die Beiträge kassieren; b) die Gesuche gemäss den Weisungen behandeln; c) die Zahlungsaufträge ausführen; d) laufend die Akten der Leistungsempfänger überarbeiten; e) die Buchhaltung des Fonds führen; f) den jährlichen Verwaltungsbericht des Fonds erstellen; g) das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unterbreiten; h) der Verwaltungskommission den Beitragssatz vorschlagen; Der Verwalter beruft die Verwaltungskommission ein, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.

- 5-4.500 Art. 8 Verhältnis zu den Begünstigten Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten. Er berät sie und hilft ihnen hinsichtlich der Vorbereitung ihrer Gesuche. 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 9 Beschwerde Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 0 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Verwaltungskommission Beschwerde eingereicht werden. Gegen die Entscheide der Verwaltungskommission kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege beim Staatsrat innert 0 Tagen ab Zustellung der Verfügung Beschwerde eingereicht werden. Art. 0 Übergangsbestimmungen Die Beiträge werden ab dem. Januar 006 erhoben. Für das Schuljahr 005-006 übernimmt der Fonds die in Artikel 4 Buchstaben a, d und g des Gesetzes vorgesehenen Leistungen; sie werden ausgerichtet, sobald der Fonds die Beiträge kassiert hat. Die Kosten der Einführung trägt der Fonds. Art. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am. Januar 006 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den. Mai 006. Der Präsident des Staatsrates: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten