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Erläuterungen zu Teil 1 des Vorbereitungsdokuments für die Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen Steuerjahr 2016 (Einkünfte des Jahres 2015)

STICHWORTVERZEICHNIS Abfindungsentschädigung 23, 27, 28 Abgabe für den Wohnsitzstaat 44, 105 Absicherung einer Wohnung gegen Einbruch oder Brand 100, 101 Agentur für Sozialwohnungen 15, 99, 100 Ähnliches Recht 35, 48 Aktie oder Anteil: - der Arbeitgebergesellschaft 92 - Dividende 44-47 - Dividende anerkannter Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung 45, 46 - Dividenden anerkannter Genossenschaften45 - einer startenden kleinen Gesellschaft 94, 95 - eines Entwicklungsfonds 101, 102 - Optionen auf Aktien oder Anteile: 1999 bis 2014 zugeteilt 22 2015 gewährt 21, 22 Alimente (siehe Unterhaltsleistung) Alleinstehende 5 Anlage zur Erklärung 1 Anleihe: - föderale Steuerermäßigung: für Kapitaltilgungen 73-77, 82-85 für Versicherungsprämien 76, 77, 78, 85-87 für Zinsen 73-77, 78-82 - gewöhnlicher Zinsabzug 81, 82 - regionale Steuerermäßigung: für Kapitaltilgungen 53-62, 67-70 für Versicherungsprämien 55-62, 71-73 für Zinsen 55-67 - Steuerermäßigung für Zinsen von Anleihen zur Finanzierung von Ausgaben mit dem Ziel der Energieeinsparung 51 Arbeitsbonus 35 Arbeitslosengeld: - gewöhnliches 30, 55 - mit Betriebszuschlag (vorher Frühpension) 33 Arbeitslosengeld: - gewöhnliches 30, 55 - mit Betriebszuschlag (vorher Frühpension) 33 Arbeitsunfall: - außergesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39 - Entschädigung wegen zeitweiliger Unfähigkeit 32, 33 - gesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39, 40 Ausbilder von Sportlern 27, 28 Ausländisches Konto 4, 106 Bankkonto, auf das eine Rückerstattung überwiesen werden kann 4 Bausparen, Ermäßigung: - föderale 82, 83, 86 - regionale 68-70, 71, 72 Begleiter von Sportlern 27, 28 Behinderung 9, 10 Berufsausgaben (siehe Werbungskosten) I

Berufskrankheit: - außergesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39 - Entschädigung wegen zeitweiliger Unfähigkeit 32 - gesetzliche Entschädigungen wegen dauernder Unfähigkeit 37, 39, 40 Berufssteuervorabzug 19, 35, 39, 40, 41, 42 Berufsunkosten (siehe Werbungskosten) Bescheinigung Nr. 281.25 (unrechtmäßig ausgezahlte Beträge) 19 Bescheinigung Nr. 281.60 (Pensionssparen) 92 Bescheinigung Nr. 281.80 (LBA-Schecks) 93 Bescheinigung Nr. 281.81 (Dienstleistungsscheck) 93 Beteiligung des Arbeitgebers beim Kauf eines Privat-PC: Befreiung 35 Betreuungskosten Kinder 9, 89, 90 Betriebszuschlag (siehe Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag) Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen 2, 110 Darlehen an ein startendes kleines Unternehmen 46, 108 Dienstleistungsscheck 93 Dividende (siehe Aktie oder Anteil) Einkommensausfall, dauerhafter 38 Einkommensausfall, zeitweiliger 31, 32, 33 Einkünfte aus Immobilien: - ausländische Einkünfte 18 - belgische Einkünfte 14-18 Elektrofahrzeug 102 Energieeinsparung 51, 95-98 Entlohnung 19-36 Entschädigung für fehlende Kupons oder Lose 1 Entwicklungsfonds 101, 102 Erbbau (siehe Erbpacht) Erbpacht: - erhaltene Erträge 18 - gezahlter Betrag 73, 87 Erfindungen 2 Ergänzende Pension (Lohnabzüge) 34 Ersatzeinkommen 31-33 Euro 3 Fahrtkosten (siehe Pendlerverkehr) Fahrzeug, unentgeltlicher Gebrauch (siehe Vorteile jeglicher Art) Familienlasten 9-13 Fehlende Kupons oder fehlende Lose 1 Flämische Region 56, 59, 60, 66, 93 Forscher 2 Frankieren 110 Frühpension (siehe Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag) Gehalt 19, 20, 21, 26, 27 Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor 26 Gelegentliche Einkünfte 1 Gelegentlicher Gewinn 1 II

Gemeinschaftliche Beförderung: - öffentlich 24, 25 - organisiert vom Arbeitgeber 24, 25 Gesetzlich Zusammenwohnende 2, 3, 5, 6 Gewerkschaftsprämie 20 Gruppenversicherung (Kapital oder Rente) 37, 38, 39 Hausangestellte 91 Heirat 2, 3, 5 Horeca (siehe Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor) Immobilie, denkmalgeschützt (Renovierung) 90, 91 Immobilienleasing 46 Impulsfonds für die Allgemeinmedizin 28 Individuelle Lebensversicherung: - Ausland 106 - Kapital oder Rente 37, 38, 39 - Prämie: föderale Steuerermäßigung 76, 77, 78, 85-87 regionale Steuerermäßigung 55-62, 71-73 Inkasso- und Aufbewahrungskosten in Bezug auf Einkünfte aus beweglichen Gütern 48 Internationale Organisationen: - Beamte, andere Personalmitglieder oder Pensionierte 8 - Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eines solchen Beamten usw. 8 Kapital, als Rente oder Pension geltend: - Gruppenversicherung 38,39 - individuelle Lebensversicherung 38, 39 - Pensionssparen 41 Kapital, als Unterhaltsleistung geltend 43, 49 Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen - föderale Steuerermäßigung 73-77, 82-85 - regionale Steuerermäßigung 53-62, 67-70 Karte 281.10 (Löhne) 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 34, 35 Karte 281.11 (Pensionen) 37, 38, 39, 41 Karte 281.12 (KIV) 30 Karte 281.13 (Arbeitslosengeld) 30 Karte 281.14 (Ersatzeinkünfte - Versicherungsgesellschaften) 32, 33, 38, 39, 41 Karte 281.15 (Pensionssparen) 41, 42 Karte 281.16 (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) 37, 39, 40, 41 Karte 281.17 (Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag) 33, 34 Karte 281.18 (Ersatzeinkünfte) 31, 32, 33, 34 Karte 281.40 (Leibrenten oder zeitweilige Renten) 47 Katastereinkommen: - Verminderung 5 - zu erklären 14-17, 63 Kinder: - behindertes Kind 9, 10 - Betreuungskosten Kinder 9, 89, 90 - Einkünfte der Kinder 3, 10, 42 - entführtes Kind 9, 10 - Kind, dessen Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist 9, 11, 12 - Kind unter 3 Jahren, für das keine Betreuungskosten abgezogen werden 9 III

- Kinder zu Lasten: Bedingungen, um als zu Lasten betrachtet werden zu können 9, 10 eines einzeln veranlagten Elternteils 5, 6, 8, 10, 11 individuelle Lebensversicherung 58, 59, 60, 61, 62, 72, 76, 77, 86 Kapitaltilgungen von Hypothekenanleihen 58, 59, 60, 61, 62, 69, 76, 77, 83 - tot geborenes Kind 9 - vermisstes Kind 9, 10 Kinderbetreuung 89, 90 Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen: - gesetzliche 30 - zusätzliche 32 Kündigung (siehe Abfindungsentschädigung) Künstler 20 Landpachtvertrag 16 Langfristiges Sparen, Ermäßigung: - föderale 83-85, 87 - regionale 70, 72, 73 Laufbahnpachtvertrag 16 LBA-Schecks 92, 93 Lizenz (gesetzlich oder Zwangslizenz) 35, 48 Lohn 19, 20, 21, 26, 27 Lohn aus Arbeitswiederaufnahme 31, 35 Lokale Beschäftigungsagentur (LBA) 92, 93 Lose in Bezug auf Anleihepapiere 1 Mehrwerte (verschiedene Einkünfte) auf: - Aktien 2 - bedeutende Beteiligungen 2 - Gebäude 2 - Grundstücke 2 Mietwert 18, 63 Mitelternschaft 11, 12 Mithelfendes Familienmitglied 29, 36 Mobilieneinkünfte: - Einkünfte: aus beweglichen Gütern 47 aus Kapitalvermögen, deren Erklärung fakultativ ist 44 aus Kapitalvermögen, deren Erklärung verpflichtet ist 45-47 - Inkasso- und Aufbewahrungsgebühren 48 Mobiliensteuervorabzug 35, 44, 45, 46, 48 Nachzahlungen: - Arbeitslosengeld: gewöhnliches 30 mit Betriebszuschlag (vorher Frühpension) 33 - von einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen 25 - von Entlohnungen 22, 23, 27, 28 - von Ersatzeinkünften 31, 32, 33 - von Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen 30 - von Pensionen 37, 38, 40 - von Unterhaltsleistungen 10, 43, 49 Nichtrechtsfähige Vereinigung 49 IV

Optionen auf Aktien oder Anteile: - von 1999 bis 2014 gewährt 22-2015 gewährt 21, 22 Pendlerverkehr: - Erstattung von Fahrtkosten 23-25 - Pauschalbetrag für lange Fahrten 28, 29 Pension 37-42 Pensionsfonds (siehe Gruppenversicherung) Pensionssparen: - Kapital oder Rente 41 - Zahlungen 91, 92 Personal des öffentlichen Sektors ohne Arbeitsvertrag 35 Personenstand 5-8 Person zu Lasten 9-13 Plakate 1 Preise an Wissenschaftler, Schriftsteller und Künstler 1 Profite, gelegentliche 1 Rechtsvereinbarung 107 Region Brüssel-Hauptstadt 56, 57, 58, 63, 68, 72, 93 Renovierung (siehe Anleihe) Renovierungsvereinbarung 93, 94 Restaurierung denkmalgeschützter Gebäude 90, 91 Rückkaufswert (siehe Kapital geltend als Rente oder Pension) Scheidung 3, 6, 7 Schiedsrichter 27, 28 Schriftsteller 1 Sonderbeitrag: - zur Sozialsicherheit 35 - zur Sozialsicherheit der Jahre 1982 bis 1988 50 Sozialbeiträge, nicht einbehaltene 29, 41 Spareinlagen 46 Spekulationen 1 Spende (siehe unentgeltliche Zuwendung) Sportler 26, 27 Startendes Unternehmen: - Aktie eines startenden kleinen Unternehmens 94, 95 - Darlehen an ein startendes kleines Unternehmen 46, 108 Steuer auf langfristiges Sparen 37, 39, 41, 42 Todesfall 3, 6, 7, 8 Trainer von Sportlern 27, 28 Trennung von Tisch und Bett 3, 7 Trennung, tatsächliche 3, 7 Trinkgeld 20 Überlassung des Rechts, Plakate anzuschlagen 1 Überstunden, die zu einer Lohnzulage berechtigen 34 Umwandlungsrente 39, 40 Unentgeltliche Zuwendung 88, 89 V

Unterhaltsleistung: - erhalten 42, 43 - gezahlt 49, 50 - gezahlt für Kinder 3, 49, 50 Unterschrift 110 Untervermietung möblierter oder nicht möblierter Immobilien 1 Urheberrecht 35, 48 Urlaubsgeld 19, 35 Urlaubsgeld, im Voraus gezahlt 22, 27, 28 Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten 1 Vergütung aus der Nutzung von Erfindungen, die Forschern gezahlt wird 2 Verluste aus vorigen Besteuerungszeiträumen 49 Vermietung: - beweglicher Güter 47 - einer Wohnung über eine Agentur für Sozialwohnungen 15, 99, 100 - eines unbeweglichen Gutes an die eigene Gesellschaft 17 - Mietpreis 16, 17 - Mietvertrag 16, 17 - Mietvorteil 17 - Mietwert 18, 63 - unbeweglicher Güter 16, 17, 18 - von Werbefläche 1 Verschiedene Einkünfte: - aus beweglichem Vermögen 1 - Unterhaltsleistung 42, 43 - sonstige 1, 2 Vorauszahlungen 105 Vorteile: - einmalig, ergebnisgebunden 25 - jeglicher Art 20 Währungseinheit 3 Wallonische Region 53, 56, 57, 58, 63, 68, 72, 88, 93 Werbetafeln 1 Werbungskosten: - gesetzlicher Pauschalbetrag 24, 29 - Pauschalbetrag für lange Fahrten 28, 29 - tatsächliche Kosten 24, 29 Wiederbeschäftigungsentschädigung 23 Win-Win-Darlehen 103, 104 Wissenschaftler 1 Witwe(r) 3, 6 Wohnung: - "eigene" Wohnung 13, 14, 52-72 - im Ausland 18, 63 - Katastereinkommen 14-17 - kostenlose Unterkunft (siehe Vorteile jeglicher Art) - Niedrigenergie 98, 99 - Nullenergie 98, 99 - Passivwohnung 98, 99 - Sozialwohnung oder mittelgroße Wohnung 69, 84, 85 - vermietet (siehe auch Vermietung) - zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet16 VI

Wohnungsbonus: - föderal 73-78 - regional 53-62 Zeit- oder Leibrente 47 Zinsen, bezahlt: - gewöhnlicher Abzug 81, 82 - Steuerermäßigung: Anleihe zur Finanzierung von Ausgaben mit dem Ziel der Energieeinsparung 51 andere Anleihe: - föderale Steuerermäßigung 73-77, 78,82 - regionale Steuerermäßigung 55-67 Zinsen, erhalten 44, 45, 46 Zusatzentschädigung, gezahlt von einem ehemaligen Arbeitgeber 31, 32 Zuschüsse an Künstler, Wissenschaftler und Schriftsteller 1 VII

ALLGEMEINE AUSKÜNFTE Erklärung und Vorbereitungsdokument zur Erklärung In der Papierversion der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen sind Teil 1 und 2 in einem einzigen Formular vereint. Bei der Erklärung finden Sie ebenfalls ein Vorbereitungsdokument. Es ist besser, das Vorbereitungsdokument auszufüllen, bevor die eigentliche Erklärung ausgefüllt wird. Übertragen Sie anschließend die Beträge und andere Angaben, die Sie in das Vorbereitungsdokument eingetragen haben, mit ihrem sechsstelligen Kode (z.b. 1250-11) in die eigentliche Erklärung. Achtung! Wenn Sie für eine bestimmte Rubrik der Erklärung über zu wenig Platz verfügen, um alle geforderten Auskünfte zu vermerken, müssen Sie: - die Summe der zu erklärenden Beträge (Einkünfte, Kosten usw.) in die Erklärung eintragen, - die notwendigen Einzelheiten in einer getrennten Notiz erfassen, die Sie zur Verfügung der Verwaltung halten oder der Erklärung als Anlage beifügen (siehe ebenfalls hiernach die Erläuterungen zu den Anlagen). Um Ihre Erklärung gültig zu hinterlegen, ist es nicht verpflichtend, aber auch nicht verboten, Anlagen beizufügen. Im Prinzip genügt es, wenn Sie die Unterlagen, die die Angaben, die in Ihrer Erklärung stehen, belegen oder erläutern, zur Verfügung der Verwaltung halten und Ihrem Veranlagungsamt auf Anfrage vorlegen. Um die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung zu erleichtern, ist es jedoch ratsam, der Erklärung bestimmte Unterlagen unaufgefordert beizufügen. In den Erläuterungen zu den verschiedenen Rubriken des Vorbereitungsdokumentes werden Sie jedes mal darauf hingewiesen, welche Unterlagen zur Verfügung gehalten werden sollen und für welche Unterlagen empfohlen wird, sie der Erklärung beizufügen. Wenn Sie Originaldokumente beifügen, müssen Sie diese für richtig bescheinigen, datieren und unterzeichnen, außer sie stammen von Dritten. Wenn Sie Kopien beifügen, müssen Sie diese für gleich lautend erklären mit den Originalen. Achten Sie darauf, dass Ihr Name und Vorname auf jeder Anlage steht. Das Vorbereitungsdokument zur Erklärung enthält zwei Teile, wobei Teil 1 für alle Steuerpflichtige bestimmt ist. Teil 2 ist dagegen nur für Unternehmensleiter (Verwalter, Geschäftsführer usw.) und Selbstständige bestimmt sowie für Personen, die nachstehende Einkünfte verschiedener Art bezogen haben, die für Steuerjahr 2016 steuerpflichtig sind: Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung von Immobilienmietverträgen, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, eine unbewegliche Fläche zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, Lose in Bezug Anleihepapiere, Einkünfte aus Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts, Entschädigungen für fehlende Kupons oder fehlende Lose aus Finanzinstrumenten, die Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung dinglicher Sicherheiten oder einer ab dem 1.2.2005 aufgenommenen Anleihe sind, Gewinne oder Profite aus zufälligen oder gelegentlichen Leistungen, Geschäften, Spekulationen oder Diensten, 1

als Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler erhaltene Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung von Entdeckungen stammen und Forschern von Universitäten, Hochschulen, dem "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - FFWF/FFRS/FFWO", dem "Fonds de la Recherche Scientifique FNRS-FRS-FNRS", dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Vlanderen - FWO" oder anderen anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen gezahlt oder zugeteilt wurden, Mehrwerte, die bei der Veräußerung (innerhalb von acht Jahren nach Ankauf) von in Belgien gelegenen Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen Grundstücke erzielt wurden, Mehrwerte, die bei der Veräußerung (innerhalb von fünf Jahren nach Ankauf) von in Belgien gelegenen Gebäuden oder von dinglichen Rechten an solchen Gebäude erzielt wurden (für neu errichtete Gebäude ist der Mehrwert nur dann steuerpflichtig, wenn der Bau innerhalb von fünf Jahren nach Ankauf des Grundstücks begonnen wurde und das neue Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Benutzung oder Vermietung veräußert wurde), Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die außerhalb der normalen Verwaltung eines Privatvermögens verwirklicht wurden, Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die anlässlich einer teilweise oder ganzen Abtretung von bedeutenden Beteiligungen an außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen juristischen Personen erzielt wurden. Wenn Sie Teil 2 des Vorbereitungsdokuments irrtümlich nicht erhalten haben, können Sie ihn bei dem auf der Vorderseite der Erklärung angegebenen Veranlagungsamt anfordern. Erläuterungen zu Teil 1 Vorliegende Broschüre ist kein integraler Bestandteil der Erklärung; sie dient lediglich dazu, Ihnen beim Ausfüllen des Vorbereitungsdokumentes zur Erklärung behilflich zu sein. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Texte dieses Leitfadens, die im Vergleich zum vorigen Steuerjahr wesentlich abgeändert wurden, sind im Rand mit einer senkrechten rot-punktierten Linie gekennzeichnet. Nachstehende Auskünfte betreffen nur Teil 1 des Vorbereitungsdokumentes zur Erklärung. Die Erläuterungen zu Teil 2 sind Gegenstand einer getrennten Broschüre. Damit Sie die gewünschten Erläuterungen zu jeder Rubrik leicht finden können, folgt diese Broschüre den Nummern und Titeln der verschiedenen Rubriken aus Teil 1 des Vorbereitungsdokuments zur Steuererklärung. Sollten Sie dennoch Schwierigkeiten beim Ausfüllen Ihrer Erklärung empfinden, zögern Sie nicht zusätzliche Auskünfte beim Contact Center des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Tel. 0257/257 57) oder beim Veranlagungsamt, das auf der Vorderseite Ihrer Erklärung vermerkt ist, einzuholen. Verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen Für die Steuer der natürlichen Personen werden Personen, die vor dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben, Eheleuten gleichgestellt und ein gesetzlich zusammenwohnender Partner wird einem Ehepartner gleichgestellt. Achtung: Unverheiratete Personen, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, aber vor dem Standesbeamten keine derartige Erklärung abgegeben haben, gelten nicht als gesetzlich zusammenwohnende Personen. Sie reichen beide ihre eigene Erklärung ein. Eheleute und gesetzlich zusammenwohnende Personen müssen nur eine einzige Erklärung ausfüllen. In den Rubriken des Vorbereitungsdokumentes für die Steuererklärung, die zwei Spalten aufweisen, tragen verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen verschiedenen 2

Geschlechts die Angaben, die den Mann betreffen, in die linke Spalte und die Angaben, die die Frau betreffen, in die rechte Spalte ein. Verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen gleichen Geschlechts müssen die Angaben des älteren Ehepartners oder älteren gesetzlich Zusammenwohnenden in die linke Spalte und die Angaben des jüngeren Ehepartners oder jüngeren gesetzlich Zusammenwohnenden in die rechte Spalte eingetragen. In bestimmten Fällen gelten verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen jedoch für die Berechnung der Steuer als Alleinstehende und es werden zwei getrennte Veranlagungen erstellt. Dies ist der Fall: a) für das Jahr der Eheschließung, sofern die Eheleute nicht bereits seit einem vollen Jahr vor der Eheschließung gesetzlich Zusammenwohnende waren, b) für das Jahr der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, c) für das Todesjahr eines der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner, außer Sie wählen in Rahmen II, A, 1 oder II, A, 2 die gemeinsame Veranlagung (Bitte beachten Sie ebenfalls die Erläuterungen zu Rahmen II, A, 1 Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner ist 2015 verstorben und zu Rahmen II, A, 2 Diese Erklärung betrifft eine(n) Steuerpflichtige(n), der/die 2015 verstorben ist ), d) für das Jahr der Scheidung oder der mit der Scheidung gleichgestellten Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, e) ab dem Jahr nach demjenigen der tatsächlichen Trennung (sofern diese Trennung nicht beendet wurde), f) ab dem Jahr der Trennung von Tisch und Bett g) wenn ein Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner im Einkommensjahr Berufseinkünfte als Beamter, sonstiges Personalmitglied oder Pensionierter einer internationalen Organisation bezogen hat, die: - gemäß Abkommen steuerfrei sind, - nicht für die Berechnung der Steuer auf seine anderen Einkünfte berücksichtigt werden, - und einen gewissen Betrag übersteigen (10.230 EUR für das Jahr 2015). Beide müssen für diese Jahre ihre eigene Erklärung einreichen (selbst wenn für das Sterbejahr eines der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner in Rahmen II, A, 1 oder II, A, 2 die gemeinsame Veranlagung gewählt wurde - siehe ebenfalls die erste Bemerkung der Erläuterungen zu Rahmen II, A, 1, Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner ist 2015 verstorben ) und für Rubriken mit zwei Spalten nur die linke ausfüllen. Einkünfte der Kinder Eltern, die das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften ihrer Kinder haben, müssen diese Einkünfte in Ihre Erklärung eintragen. Bei Eltern, die gemeinsam das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften ihrer Kinder haben, muss jeder diese Einkünfte zur Hälfte erklären. Es handelt sich hier um Mobilien- und Immobilieneinkünfte von nicht für mündig erklärten Minderjährigen. Dagegen werden Einkünfte der Kinder aus Arbeit sowie für Kinder gezahlte Unterhaltsleistungen in eine Erklärung auf Namen der Kinder selbst eingetragen. Wenn sie keine Erklärung auf ihren Namen erhalten haben, können Sie eine beim zuständigen Veranlagungsamt anfragen. Währung Sie müssen die Erklärung immer in Euro (EUR) ausfüllen. Tragen Sie immer die Beträge bis zur zweiten Ziffern nach dem Komma ein, d.h.bis zum Cent (den Betrag von 250 EUR füllen Sie also wie folgt aus: 250,00). 3

Rahmen I - BANKKONTO, TELEFONNUMMER UND E-MAIL-ADRESSE 1. BANKVERBINDUNG In Rahmen I Ihrer Steuererklärung sind Ihre der Verwaltung zur Zeit bekannte Bankkontonummer (IBAN) und der Bankidentifizierungskode (BIC) vorgedruckt. Eventuelle Erstattungen von Einkommensteuern, Vorabzügen und Steuervorauszahlungen werden auf dieses Konto überwiesen. Wenn Sie dieses Konto weiterhin benutzen möchten, tragen Sie bitte nichts in Rahmen I, Rubrik 1, ein. Wenn keine Kontonummer in Rahmen I steht, wenn die eingetragene Nummer nicht oder nicht mehr richtig ist oder wenn Sie ein anderes Konto benutzen möchten, dann tragen Sie in Rahmen I, Rubrik 1 die IBAN und, wenn es sich um ein ausländisches Konto handelt, den BIC des Kontos ein, auf das diese Rückerstattungen in Zukunft erfolgen können. Ihre IBAN und den BIC finden Sie normalerweise auf Ihren Kontoauszügen. Ist dies nicht der Fall, können Sie diese bei Ihrer Bank anfragen. Achtung: Sie dürfen nur Ihre eigene Kontonummer eintragen. Wenn Sie verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und eine gemeinsame Erklärung abgeben, können Sie ein Konto mitteilen, das auf Ihren Namen lautet, auf den Namen Ihres Ehepartners oder Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners, oder auf Ihrer beider Namen. Geben Sie also niemals ein Konto an, das auf eine Drittperson lautet! Teilen Sie eventuelle spätere Änderungen Ihrer Bankverbindung entweder Ihrem Veranlagungsamt oder Ihrem Team Beitreibung oder über www.myminfin.be mit (siehe auch die Webseite finances.belgium.be [Particuliers > Déclaration d impôt > Payer ou être remboursé > Etre remboursé]). Indem Sie die Erstattungen auf ein Bankkonto überweisen lassen, verhindern Sie, dass diese Erstattungen per Postanweisung erfolgen. Eine Postanweisung wird nur in bar an einem Postschalter ausgezahlt. Sie können sie demzufolge auch nicht Ihrer Bank übergeben, um sie auf Ihr Konto buchen zu lassen. Wenn Sie verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen, wird diese Postanweisung auf den Namen beider Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner ausgestellt und Sie müssen normalerweise gemeinsam am Postschalter vorsprechen. Achtung: In einigen Sonderfällen wie Sterbefall, Erbschaft, ungeteilte Rechtsgemeinschaft, Mandat, Übertragung, langer Auslandsaufenthalt, Entziehung der Geschäftsfähigkeit usw. kann die Erstattung meist nicht rechtzeitig erfolgen. Sie können diese Unannehmlichkeiten vermeiden, wenn Sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Erstattungsbescheides mit dem darauf vermerkten Team Beitreibung Kontakt aufnehmen. Dieser Dienst wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, damit die Erstattung fristgerecht erfolgen kann. Zusätzliche Auskünfte erhalten Sie auf der Webseite finances-belgium.be (Particuliers > Déclaration d'impôt > Payer ou être remboursé > Etre remboursé). 2. TELEFONNUMMER Hier können Sie die Telefonnummer eintragen, unter der das Veranlagungsamt Sie während der Bürostunden erreichen kann. 3. E-MAIL-ADRESSE Hier können Sie die E-Mail-Adresse eintragen, unter der das Veranlagungsamt Sie erreichen kann. 4

Rahmen II - PERSÖNLICHE ANGABEN UND FAMILIENLASTEN A. PERSÖNLICHE ANGABEN 1. Sie waren am 1.1.2016: unverheiratet ohne gesetzlich zusammenwohnender Partner zu sein Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 weder verheiratet noch gesetzlich zusammenwohnend waren und Sie vorher auch nie verheiratet waren. verheiratet Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 verheiratet waren und weder tatsächlich getrennt noch von Tisch und Bett getrennt lebten. Sie haben 2015 geheiratet und Sie haben nicht seit 2014 oder vorher und bis zu Ihrer Heirat mit Ihrem Ehepartner gesetzlich zusammengewohnt Kreuzen Sie dieses Feld nur dann an, wenn Sie 2015 geheiratet haben und nicht seit 2014 oder schon vorher und bis zu Ihrer Heirat mit Ihrem Ehepartner gesetzlich zusammengewohnt haben. Wenn der Nettobetrag der Existenzmittel Ihres Ehepartners 2015 nicht höher war als 3.120 EUR, vermerken Sie dies ebenfalls durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes. Der Begriff Existenzmittel und die Ermittlung des Nettobetrags der Existenzmittel sind in den Erläuterungen zur Rubrik B, Vorbemerkungen ( Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können ) erklärt. Achtung! Wenn Sie 2015 geheiratet haben, und nicht schon seit 2014 oder vorher und bis zu Ihrer Heirat mit Ihrem Ehepartner gesetzlich zusammengewohnt haben, müssen Sie und Ihr Ehepartner getrennte Erklärungen einreichen. Wenn Sie Kinder oder andere Personen zu Lasten haben (siehe nachfolgende Rubrik B), dürfen diese nur von einem der beiden zu Lasten genommen werden. gesetzlich zusammenwohnender Partner Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 gesetzlich zusammenwohnender Partner im Sinne von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches waren und wenn Sie nicht tatsächlich getrennt lebten. Achtung: Unverheiratete Personen, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, aber vor dem Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes keine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, sind keine gesetzlich Zusammenwohnenden und dürfen dieses Feld somit nicht ankreuzen. Sie haben 2015 eine Erklärung abgegeben über das gesetzliche Zusammenwohnen mit Ihrem Partner. Kreuzen Sie dieses Feld nur dann an, wenn Sie 2015 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches abgegeben haben. Wenn der Nettobetrag der Existenzmittel Ihres Partners 2015 nicht höher war als 3.120 EUR, vermerken Sie dies ebenfalls durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes. Der Begriff Existenzmittel und die Ermittlung des Nettobetrags der Existenzmittel sind in den Erläuterungen zur Rubrik B, Vorbemerkungen ( Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können ) erklärt. 5

Rahmen II 6 Achtung! Wenn Sie 2015 eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, müssen Sie und Ihr Partner getrennte Erklärungen einreichen. Wenn Sie Kinder oder andere Personen zu Lasten haben (siehe nachfolgende Rubrik B), dürfen diese nur von einem der beiden Partner zu Lasten genommen werden. Witwer, Witwe oder Gleichgestellte Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 Witwer, Witwe oder ein(e) ihnen Gleichgestellte(r) infolge des Todes Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners waren. Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner ist 2015 verstorben. Kreuzen Sie dieses Feld wird nur an, wenn Sie 2015 Witwer, Witwe oder ein(e) ihnen Gleichgestellte(r) infolge des Todes Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners geworden sind. Vermerken Sie in diesem Fall ebenfalls durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Feldes ob Sie: eine gemeinsame Veranlagung auf Ihren eigenen Namen und den Nachlass Ihres verstorbenen Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners wählen; dann gelten Sie und Ihr verstorbener Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner für die Berechnung der Steuer auf die Einkünfte des Jahres 2015 als Eheleute oder ihnen Gleichgestellte, oder zwei getrennte Veranlagungen wählen, das heißt eine auf Ihren Namen und eine auf Namen des Nachlasses Ihres verstorbenen Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners; dann gelten Sie und Ihr verstorbener Partner für die Berechnung der Steuer auf die Einkünfte des Jahres 2015 als Alleinstehende. Um die günstigste Option zu finden, können Sie das auf der Webseite finances.belgium.be (E-services > Tax-Calc) verfügbare Rechenprogramm benutzen oder Sie können sich direkt an Ihr lokales Veranlagungsamt wenden. Wenn Sie keins der beiden Felder angekreuzt haben, wird die Verwaltung Sie getrennt veranlagen. Achtung! Sie dürfen die gemeinsame Steuerveranlagung nicht wählen, wenn Sie und Ihr verstorbener Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner für die Steuerberechnung aus anderen Gründen als dem Sterbefall (siehe diesbezüglich Buchstaben a, b und d bis g der Rubrik Verheiratete und gesetzlich zusammenwohnende Personen auf Seite 3) als Alleinstehende gelten und also zwei getrennte Steuerveranlagungen aufgestellt werden müssen. In diesem Fall kreuzen Sie immer das zweite Feld (steuerlich einzeln veranlagt) an. Wenn Sie 2015 Witwe oder Witwer oder ein(e) ihnen Gleichgestellte(r) (infolge des Todes Ihres gesetzlich zusammenwohnenden Partners) geworden sind, dürfen Sie keine gemeinsame Erklärung einreichen. Es müssen zwei getrennte Erklärungen eingereicht werden: eine auf Ihren Namen und eine auf Namen des Nachlasses Ihres verstorbenen Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, selbst wenn Sie die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt haben. In letzterem Fall wird die Verwaltung die Angaben aus diesen beiden Erklärungen zusammentragen und eine einzige (gemeinsame) Steuerveranlagung erstellen. Wenn Sie Kinder oder andere Personen zu Lasten haben (siehe nachfolgende Rubrik B), dürfen diese nur in eine der beiden Erklärungen eingetragen werden. geschieden oder gleichgestellt Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 geschieden oder dem (infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens) gleichgestellt und nicht

Rahmen II wiederverheiratet waren und auch keine neue Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben. Als zu berücksichtigendes Scheidungsdatum gilt das Übertragungsdatum der Scheidung in das Standesamtsregister. Die Ehescheidung oder die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens hat 2015 stattgefunden Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie 2015 geschieden worden sind oder das gesetzliche Zusammenwohnen beendet haben. Achtung: Für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens (und auch für die folgenden Jahre) müssen Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner oder ehemaliger gesetzlich zusammenwohnender Partner getrennte Erklärungen einreichen. von Tisch und Bett getrennt Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 von Tisch und Bett getrennt waren. Als zu berücksichtigendes Datum der Trennung von Tisch und Bett gilt das Übertragungsdatum der Trennung von Tisch und Bett in das Standesamtsregister. Die Trennung von Tisch und Bett hat 2015 stattgefunden. Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie sich 2015 von Tisch und Bett getrennt haben. Achtung: Für das Jahr der Trennung von Tisch und Bett (und auch für die folgenden Jahre) müssen Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner getrennte Erklärungen einreichen; ab dem Jahr der Versöhnung müssen Sie jedoch wieder eine gemeinsame Erklärung einreichen. tatsächlich getrennt Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie am 1.1.2016 tatsächlich getrennt waren. Als zu berücksichtigendes Datum der tatsächlichen Trennung gilt das Datum, ab dem die Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner tatsächlich und ständig getrennte Wohnsitze haben. Grundsätzlich wird als Datum der tatsächlichen Trennung das Datum berücksichtigt, an dem einer der beiden an einer anderen Adresse in das Bevölkerungsregister eingetragen wurde, es sei denn, der Nachweis würde erbracht, dass die tatsächliche Trennung an einem anderen Datum stattgefunden hat. Achtung! Ab dem Jahr nach dem Jahr der tatsächlichen Trennung müssen Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner getrennte Erklärungen einreichen, Sie werden dann auch getrennt veranlagt. Im Fall einer Versöhnung reichen Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner jedoch ab dem Jahr der Versöhnung wieder eine gemeinsame Erklärung ein. Die tatsächliche Trennung hat 2015 stattgefunden. Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn Sie sich 2015 tatsächlich getrennt haben. Achtung: Für das Jahr der tatsächlichen Trennung müssen Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner im Prinzip noch eine gemeinsame Erklärung einreichen. Die Verwaltung nimmt jedoch getrennte Erklärungen an. In diesem Fall wird sie die Angaben aus diesen Erklärungen selbst zusammentragen und eine gemeinsame Veranlagung erstellen. 2. Diese Erklärung betrifft eine(n) Steuerpflichtige(n), die(der) 2015 verstorben ist Dieses Feld wird angekreuzt, wenn es sich um eine Erklärung für eine 2015 verstorbene Person handelt. Geben Sie ebenfalls durch Ankreuzen des dazu vorgesehenen Feldes an, ob die (der) Verstorbene zu diesem Zeitpunkt verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend war oder nicht und - in letzterem Fall - ob sie oder er 2015 zu einem 7

Rahmen II 8 früheren Zeitpunkt Witwe, Witwer oder Gleichgestellte(r) (infolge des Todes seines (ihres) gesetzlich zusammenlebenden Partners) geworden war oder nicht. Vermerken Sie ebenfalls, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr verheiratet oder gesetzlich zusammenwohnend war, aber 2015 zu einem früheren Zeitpunkt Witwe, Witwer oder Gleichgestellte(r) (infolge des Todes seines (ihres) gesetzlich zusammenlebenden Partners) geworden war, durch Ankreuzen des dazu vorgesehenen Feldes, ob Sie: eine gemeinsame Veranlagung wählen auf Namen der Nachlässe beider verstorbener Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender; in diesem Fall gelten diese Steuerpflichtigen für die Berechnung der Steuer auf die Einkünfte des Jahres 2015 als Ehepartner oder Gleichgestellte, oder zwei getrennte Veranlagungen wählen, das heißt je eine auf Namen der Nachlässe der verstorbenen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden; in diesem Fall gelten diese Steuerpflichtigen für die Berechnung der Steuer auf die Einkünfte des Jahres 2015 als Alleinstehende. Um die günstigste Option zu finden, können Sie das auf der Webseite finances.belgium.be (E-services > Tax-Calc) verfügbare Rechenprogramm benutzen oder Sie können sich direkt an Ihr lokales Veranlagungsamt wenden. Wenn Sie keins der beiden Felder angekreuzt haben, wird die Verwaltung Sie getrennt veranlagen. Beachten Sie ebenfalls die Bemerkungen zum Titel Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner ist 2015 verstorben der Rubrik Witwe, Witwer oder Gleichgestellte(r) auf Seite 6. 3. a) Haben Sie 2015 als Beamter, anderes Personalmitglied oder Pensionierter einer internationalen Organisation Berufseinkünfte bezogen, die durch ein Abkommen steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf Ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden? Kreuzen Sie, wenn Sie als Beamter usw. einer internationalen Organisation 2015 solche steuerfreien Berufseinkünfte bezogen haben, das entsprechende Feld neben dieser ersten Frage an. Wenn diese 2015 bezogenen Berufseinkünfte höher waren als 10.230 EUR, kreuzen Sie auch das Feld neben der zweiten Frage an. Achtung: Es ist kein Feld in der rechten Spalte neben dieser zweiten Frage vorgesehen, denn Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende, für die die Antwort auf diese Frage Ja ist, dürfen keine gemeinsame Erklärung einreichen. Falls Sie dennoch eine Erklärung auf Namen beider Ehepartner oder beider gesetzlich zusammenwohnenden Partner erhalten haben, benachrichtigen Sie Ihr Veranlagungsamt und beantragen Sie eine getrennte Erklärung auf Namen derjenigen oder desjenigen, die, bzw. der 2015 Einkünfte bezogen hat, die in Belgien der Einkommensteuer unterliegen. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, die die Bedingungen erfüllen um als zu Lasten zu gelten (siehe nachfolgende Rubrik B), dürfen diese nur von einem der beiden Partner zu Lasten genommen werden, nämlich von demjenigen, der tatsächlicher Haushaltsvorstand ist. b) Waren Sie am 1.1.2016 Ehepartner oder gesetzlich zusammenlebender Partner eines unter a) erwähnten Steuerpflichtigen, der als Beamter, anderes Personalmitglied oder Pensionierter einer internationalen Organisation 2015 mehr als 10.230 EUR an Berufseinkünften bezogen hat, die durch ein Abkommen steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf seine anderen Einkünfte berücksichtigt werden? Kreuzen Sie dieses Feld an, wenn die Antwort auf diese Frage Ja lautet.

Rahmen II Achtung: Falls Sie dieses Feld ankreuzen müssen, dürfen Sie und Ihr Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner keine gemeinsame Erklärung einreichen (siehe ebenfalls Bemerkung zu Rubrik 3, a). 4. Sind Sie schwerbehindert? Kreuzen Sie das dazu vorgesehene Feld an, wenn ungeachtet Ihres Alters feststeht, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von 65 Jahren ereignet haben: a) entweder Ihre körperliche oder geistige Verfassung Ihre Erwerbsfähigkeit auf maximal ein Drittel dessen, was eine nicht behinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, vermindert hat, b) oder Ihr Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbstständigkeit oder eine Verminderung der Selbstständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, berechnet gemäß Leitfaden und sozialmedizinischer Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder Ihre Erwerbsfähigkeit nach der Zeit der in Artikel 87 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen primären Unfähigkeit auf ein Drittel oder weniger gesunken ist, so wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder Sie zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig sind und dies durch einen Verwaltungsbeschluss oder eine gerichtliche Entscheidung belegt ist. Sie können das dazu vorgesehene Feld ebenfalls ankreuzen, wenn Sie vor 1.1.1989 anerkannt waren als zu mindestens 66 % wegen einer oder mehrerer Beschwerden an einer Unzulänglichkeit oder einer Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten zu leiden Halten Sie den Beleg über die Behinderung zur Verfügung der Verwaltung. Dieser Beleg ist gültig, solange der darauf vermerkte Zeitraum der Unfähigkeit nicht verstrichen ist. B. FAMILIENLASTEN Vorbemerkungen Allgemeines Tragen Sie in Rubrik 1 bis 5 die Anzahl Personen ein, die zu Ihren Lasten sind (Rubrik 1, 2, 4 und 5) oder für die Ihnen die Hälfte des Steuervorteils gewährt werden muss (Rubrik 3). Tragen Sie in jede Rubrik unter a die Gesamtanzahl der betroffenen Personen und unter b die Anzahl dieser Personen mit Schwerbehinderung ein (Beachten Sie bitte die Erläuterungen unter dem Titel "Schwerbehinderung" Seite 10). Tragen Sie ebenfalls unter c (Rubrik 1 bis 3) die Anzahl der unter a eingetragenen Kinder ein, die am 1.1.2016 weniger als 3 Jahre alt waren und für die Sie keine Steuerermäßigung für Betreuungskosten in Rahmen X, B beantragt haben. Tragen Sie unter d (Rubrik 1 bis 3) die Anzahl der unter c eingetragenen Kinder mit einer Schwerbehinderung ein (Beachten Sie bitte die Erläuterungen unter dem Titel "Schwerbehinderung" Seite 10). Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können Mitglieder Ihres Haushalts gelten nur als zu Lasten wenn sie: am 1.1.2016 zu Ihrem Haushalt gehörten (einschließlich: - der 2015 verstorbenen Mitglieder des Haushalts, die bereits für Steuerjahr 2015 zu Ihren Lasten waren, - der 2015 geborenen und verstorbenen Kinder, 9

Rahmen II 10 - der 2015 tot geborenen oder 2015 durch eine nach einer Schwangerschaft von mindestens 180 Tagen eingetretenen Fehlgeburt verlorenen Kinder, - der 2015 vermissten oder entführten Kinder, die bereits für Steuerjahr 2015 zu Ihren Lasten waren und am 1.1.2016 noch keine 18 Jahre alt waren oder 2015 geboren sind, unter der Bedingung, dass Sie spätestens am 31.12.2015 deren Verschwinden oder Entführung bei der Polizei angezeigt oder eine diesbezügliche Klage bei der Staatsanwaltschaft oder den für Kindesentführung zuständigen belgischen Behörden eingereicht haben (halten Sie den Beweis der Anzeige oder der Klage zur Verfügung der Verwaltung), keine Entlohnungen von Ihnen erhalten haben, 2015 persönlich keine Existenzmittel erhalten haben, deren Nettobetrag 3.120 EUR übersteigt (wenn Sie einzeln veranlagt werden, wird dieser Betrag für Kinder auf 4.500 EUR angehoben oder auf 5.720 EUR, wenn diese Kinder schwerbehindert sind - Beachten Sie bitte die Erläuterungen unter dem Titel "Schwerbehinderung" Seite 10). Unter Existenzmittel versteht man alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte, ausgenommen: gesetzliche Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen und Adoptionsprämien, Studienbörsen, Prämien für voreheliches Sparen, Einkünfte von Personen mit Behinderung, die im Prinzip Anrecht auf Beihilfen im Sinne des Gesetzes vom 27.02.1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung haben, bis zu dem höchsten Betrag, auf den sie in Ausführung dieses Gesetzes Anrecht haben. Bei diesen Einkünften wird nicht differenziert zwischen den im Gesetz vom 27.2.1987 bezeichneten Beihilfen und anderen Einkünften gleich welcher Art, die diese Beihilfen ersetzen. der erste Teilbetrag von 25.120 EUR des Bruttobetrages von Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen gemäß Artikel 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, die Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister bezogen haben, die am 1.1.2016 65 Jahre alt oder älter waren, Entlohnungen, die schwerbehinderte Personen aufgrund Ihrer Beschäftigung in einer anerkannten beschützten Werkstätte bezogen haben, Unterhaltsleistungen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung rückwirkend zugeteilt wurden (siehe auch die Erläuterungen zu Rahmen VI, 2), der erste Teilbetrag von 3.120 EUR des erhaltenen Betrages der anderen Unterhaltsleistungen, die Kindern zugeteilt wurden, der erste Teilbetrag von 2.600 EUR des Bruttobetrags der Entlohnungen, die Studenten in Ausführung eines Beschäftigungsvertrags für Studenten erhalten. Um den Nettobetrag zu ermitteln, ziehen Sie vom Bruttobetrag entweder die wirklichen Kosten oder einen Pauschalbetrag von 20 % ab (mit einem Mindestbetrag von 430 EUR für Entlohnungen von Arbeitnehmern und für Profite von Freiberuflern). Pflegekinder sind zu Ihren Lasten, wenn Sie sie ausschließlich oder hauptsächlich zu Ihren Lasten haben; um festzustellen ob dies der Fall ist, werden die von den Behörden (Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz, ÖSHZ usw.) gezahlten Beiträge zu den Unterhaltskosten nicht berücksichtigt. Schwerbehinderung Außer Kinder, die mindestens zu 66 % an einem Mangel oder einer Verminderung ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Beschwerden leiden (was einem Minimum von 4 Punkten im ersten Pfeiler - bei gleicher welcher Gesamtzahl an Punkten in den 3 Pfeilern insgesamt - der sozialmedizinischen Tabelle entspricht, die im Rahmen der neuen Regelung der erhöhten Kinderzulagen für behinderte Kinder gilt), sollten

Rahmen II auch die Personen als Schwerbehinderte erklärt werden, die den in Rubrik A, 4 unter dem Titel Sind Sie schwerbehindert? (Siehe Seite 9) beschriebenen Kriterien entsprechen. Halten Sie den Beleg über die Behinderung zur Verfügung der Verwaltung. Dieser Beleg ist gültig, solange der darauf vermerkte Zeitraum der Unfähigkeit nicht verstrichen ist. 1. a) Anzahl Kinder, die steuerlich ganz zu Ihren Lasten sind Um welche Kinder handelt es sich? Es handelt sich um Ihre Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) und Pflegekinder, die die Bedingungen erfüllen, die unter Titel Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können auf Seite 9 und 10 angeführt sind. Achtung! Gemeinsame Kinder von Eltern, die eine eheähnliche Gemeinschaft bilden und die getrennt besteuert werden, können, wenn die Bedingungen erfüllt sind, um als zu Lasten gelten zu können, nur von einem der Elternteile zu Lasten genommen werden, und zwar von demjenigen, der tatsächlicher Haushaltsvorstand ist. In diese Rubrik dürfen Sie keine Kinder eintragen, die zwar die Bedingungen erfüllen, um als zu Ihren Lasten berücksichtigt zu werden, aber für die aufgrund der Tatsache, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig verteilt ist, dem anderen Elternteil die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt wird. Diese Kinder werden in Rubrik 2 eingetragen. 2. a) Anzahl Kinder, die steuerlich zu Ihren Lasten sind, aber für die dem anderen Elternteil die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt werden muss, weil die Unterbringung der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist Sie füllen diese Rubrik nur aus, wenn nachstehende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie üben zusammen mit dem anderen Elternteil die elterliche Gewalt über die gemeinsamen Kinder aus, Achtung: Ein Kind bleibt bis zu seiner Volljährigkeit oder seiner Mündigkeitserklärung unter der elterlichen Gewalt. Die steuerliche Mitelternschaft kann nicht mehr für Kinder geltend gemacht werden, die ihre Volljährigkeit erreicht haben. Sie und der andere Elternteil gehören nicht zum gleichen Haushalt, Die Kinder haben ihren steuerlichen Wohnsitz bei Ihnen und erfüllen die Bedingungen, um steuerlich zu Ihren Lasten zu sein (siehe Erläuterungen unter dem Titel Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können auf Seite 9 und 10). Die Unterbringung dieser Kinder wird gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt aufgrund: - entweder einer Übereinkunft, die spätestens am 1.1.2016 registriert oder von einem Richter beglaubigt wurde und in der ausdrücklich festgehalten ist: 1. dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt ist, 2. dass Sie und der andere Elternteil bereit sind, die Zuschläge zu den Steuerfreibeträgen für die Kinder aufzuteilen, - oder einer spätestens am 1.1.2016 getroffenen gerichtlichen Entscheidung, in der ausdrücklich erklärt wird, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt ist, Für diese Kinder ziehen weder Sie noch der andere Elternteil die in Rahmen VI, Rubrik 1 und 3 erwähnten Unterhaltsleistungen ab (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu diesen Rubriken), außer wenn diese Unterhaltsleistungen sich ausschließlich auf Zeiträume vor der gleichmäßigen Unterbringung der Kinder beziehen. 11

Rahmen II Halten Sie, wenn Sie diese Rubrik ausfüllen, eine Kopie dieser Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der Verwaltung. 3. a) Anzahl Kinder, die steuerlich zu Lasten des anderen Elternteils sind, aber für die Ihnen die Hälfte des Steuervorteils zuerkannt wird, weil die Unterbringung der Kinder gleichmäßig aufgeteilt ist Sie füllen diese Rubrik nur aus, wenn nachstehende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie üben zusammen mit dem anderen Elternteil die elterliche Gewalt über die gemeinsamen Kinder aus, Achtung: Ein Kind bleibt bis zu seiner Volljährigkeit oder seiner Mündigkeitserklärung unter der elterlichen Gewalt. Die steuerliche Mitelternschaft kann nicht mehr für Kinder geltend gemacht werden, die ihre Volljährigkeit erreicht haben. Sie und der andere Elternteil gehören nicht zum gleichen Haushalt, Die Kinder haben ihren steuerlichen Wohnsitz bei dem anderen Elternteil und erfüllen die Bedingungen, um steuerlich zu Lasten des anderen Elternteils zu sein (siehe Erläuterungen unter Titel Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können auf Seite 9 und 10). Die Unterbringung dieser Kinder wird gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt aufgrund: - entweder einer Übereinkunft, die spätestens am 1.1.2016 registriert oder von einem Richter beglaubigt wurde und in der ausdrücklich festgehalten ist: 1. dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt ist, 2. dass Sie und der andere Elternteil bereit sind, die Zuschläge zu den Steuerfreibeträgen für die Kinder aufzuteilen, - oder einer spätestens am 1.1.2016 getroffenen gerichtlichen Entscheidung, in der ausdrücklich erklärt wird, dass die Unterbringung der Kinder gleichmäßig zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil aufgeteilt ist, Für diese Kinder ziehen weder Sie noch der andere Elternteil die in Rahmen VI Rubrik 1 und 3 erwähnten Unterhaltsleistungen ab (siehe ebenfalls die Erläuterungen zu diesen Rubriken), außer wenn diese Unterhaltsleistungen sich ausschließlich auf Zeiträume vor der gleichmäßigen Unterbringung der Kinder beziehen. Halten Sie, wenn Sie diese Rubrik ausfüllen, eine Kopie dieser Vereinbarung oder der gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung der Verwaltung. 4. a) Anzahl Elternteile, Großelternteile, Urgroßelternteile und Geschwister im Alter von 65 Jahren oder mehr, die steuerlich zu Ihren Lasten sind Um welche Personen handelt es sich? Es handelt sich hier um Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister, die die Bedingungen erfüllen, die auf Seite 9 und 10 unter Titel Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können angeführt sind, und die am 1.1.2016 das Alter von 65 Jahren erreicht oder überschritten haben. 5. a) Anzahl anderer Personen, die steuerlich zu Ihren Lasten sind Um welche anderen Personen handelt es sich? Es handelt sich um nachstehend erwähnte Personen, die die Bedingungen erfüllen die auf Seite 9 und 10 unter Titel Bedingungen, um als zu Lasten gelten zu können angeführt sind: Ihre Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und Geschwister, die am 1.1.2016 das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hatten, 12

Rahmen II und III Ihre Adoptiveltern. Achtung: Ihr Ehepartner, Ihr gesetzlich zusammenwohnender Partner oder die Person, mit der Sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, können steuerlich nie als zu Lasten gelten. Somit können Sie sie in keinem Fall in Rubrik B eintragen. Rahmen III - EINKÜNFTE AUS IMMOBILIEN Vorbemerkungen Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, die gemeinsam veranlagte Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner erhalten haben, werden wie folgt erklärt: - Einkünfte, die aufgrund der vermögensrechtlichen Befugnis zum Eigenvermögen eines der Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner gehören, werden für den Gesamtbetrag auf Namen dieses Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erklärt. - Alle anderen Einkünfte werden von jedem Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnenden Partner zur Hälfte erklärt. Achtung: Gemäß Zivilrecht gehören Einkünfte aus Sondergütern der Ehepartner, die unter dem gesetzlichen Güterstand verheiratet sind, zum Gesamtgut der Eheleute. Derartige Einkünfte erklärt also jeder Partner zur Hälfte. Bestimmte Immobilieneinkünfte sind steuerfrei und Sie müssen sie nicht in Rahmen III erklären. Es handelt sich um: - Einkommen aus der "eigenen Wohnung", Unter "eigene Wohnung" versteht man die Wohnung, die Sie als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher 2015 persönlich bewohnt haben oder die Sie aus folgenden Beweggründen nicht persönlich bewohnt haben: * berufliche Gründe, * soziale Gründe, * gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, die es Ihnen unmöglich machten, die Wohnung selbst zu bewohnen, * Stand der Bau- oder Renovierungsarbeiten, die es Ihnen nicht erlaubten, die Wohnung persönlich zu bewohnen. Achtung! Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Wohnung persönlich bewohnt haben, gilt die Steuerbefreiung für "eigene Wohnung" nicht für den Teil der Wohnung, der von Personen bewohnt wurde, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören. Die Steuerbefreiung für "eigene Wohnung" gilt ebenfalls nicht für den Teil der Wohnung, der für Ihren Beruf oder den Beruf eines Ihrer Haushaltsmitglieder benutzt wird. Die Steuerbefreiung für "eigene Wohnung" gilt nur für eine einzige Wohnung (gleichzeitig). Wenn Sie mehr als eine Wohnung persönlich bewohnen, wird die Wohnung, in der Ihr Steuerwohnsitz liegt, als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet. Wenn Sie sowohl eine Wohnung besitzen, die Sie persönlich bewohnen, als auch eine oder mehrere Wohnungen, die Sie aus den hiervor angeführten Beweggründen nicht persönlich bewohnen, wird die Wohnung, die Sie persönlich bewohnen, als Ihre "eigene Wohnung" betrachtet. 13