LKV Landes- und Kommunalverwaltung

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LKV Landes- und Kommunalverwaltung Schriftleitung: Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht (V.i.S.d.P.) Mangerstraße 26 14467 Potsdam Tel.: 0331/6204273 Fax: 0331/6204271 E-Mail: lkv@nomos.de verantwortlich für den Rechtsprechungsteil: Ruben Langer, Richter am Verwaltungsgericht Potsdam Dr. Ulrich Marenbach, Richter am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Hinweise für Autoren Stand: 31. 5. 2012 Die Schriftleitung der LKV behält sich vor, Manuskripte, die den nachfolgenden Vorgaben nicht entsprechen, zur Nachbearbeitung zurückzusenden oder ganz abzulehnen. I. Einsendungen Manuskripte senden Sie uns bitte als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (*.txt, *.doc oder *.rtf; nicht dagegen *.pdf) an die E-Mail-Adresse: lkv@nomos.de. Sie können Ihr Manuskript natürlich auch mit der gewöhnlichen Post an die oben genannte Redaktionsanschrift schicken; fügen Sie dann aber bitte einen Datenträger (CD-ROM, DVD) bei. Die Einreichung von Manuskripten per Telefax ist nicht möglich. Vor allem bitten wir darum, uns die Beiträge nur einmal zuzusenden. In jedem Fall erhalten Sie unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Die Schriftleitung teilt dem Autor ferner mit, ob ein Beitrag zur Veröffentlichung angenommen wird und wann ungefähr mit dem Abdruck zu rechnen ist. II. Rechtschreibung Die LKV verwendet die neue deutsche Rechtschreibung. im Wesentlichen, Schlussfolgerung Wo die Rechtschreibregelungen mehrere Schreibungen zulassen, gilt die vom Duden empfohlene gelb unterlegte Schreibvariante. III. Länge anstelle, aufgrund, mithilfe, ohne Weiteres, Paragraf, sodass, vonseiten, zugrunde, zugunsten, zulasten Rubrik Zeichen (incl. Fußnoten und Leerzeichen) Aufsätze max. 40.000 Kurze Beiträge max. 20.000 Buchbesprechungen, Veranstaltungsberichte max. 4.000 1

IV. Formatierung Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett, kursiv) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken, keine automatische Gliederung oder Nummerierung und keine Fußnotenverlinkungen. V. Autorenhinweis ( Sternchenfußnote ) Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der das Berufsfeld des Autors genannt wird. VI. Abstract Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald. Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Sozietät A & B in Chemnitz. Jedem Aufsatz ist ein Abstract voranzustellen. Das kursiv gesetzte Abstract soll bei den Lesern Neugierde wecken, indem es beispielsweise auf Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Sein Umfang soll über fünf Zeilen nicht hinausgehen. Fußnoten darf das Abstract nicht enthalten. Kurze Beiträge enthalten eine kurze Einleitung, die mit der Überschrift I. Einleitung beginnt. VII. Zusammenfassung Jeder Beitrag soll am Ende eine Zusammenfassung enthalten. Darin hat der Autor seine grundlegenden Thesen noch einmal knapp darzustellen. Gleichzeitig kann die Zusammenfassung aber auch einen Blick in die Zukunft beinhalten, der ein wenig spekulativ sein darf. VIII. Zwischenüberschriften Zwischenüberschriften sind in der Form I., 1., a), aa) einzufügen. Die Gliederungsebene I. ist fett, die Gliederungsebene 1. kursiv jeweils in einer eigenen Zeile zu setzen. Die Gliederungsebenen a) und aa) werden kursiv und mit einem Punkt nach der Überschrift vor dem angeschlossenen Fließtext gesetzt. I. Einleitung 1. Rechtsgeschichtliche Entwicklung a) Das 19. Jahrhundert. Nach dem Wiener Kongress IX. Abkürzungen im Fließtext Grundsätzlich enthält der Fließtext keine Abkürzungen. Ausnahmen: - Gerichtsbezeichnungen (BVerfG, BVerwG, BGH, VG Potsdam), die stets kursiv gesetzt werden. 2

- Gängige Gesetzesbezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch abgekürzt gesprochen werden (BGB, StGB, ZPO, StPO). Andere Gesetzesbezeichnungen werden im Fließtext ausgeschrieben (Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Bundes- Immissionsschutzgesetz), soweit sie nicht in Verbindung mit einer Gesetzesangabe stehen ( 31 I BVerfGG, 4 I 1 BImSchG). Exotische Gesetzesbezeichnungen werden im Fließtext zunächst ausgeschrieben; anschließend wird in Klammern die Abkürzung angefügt (Magnetschwebebahnplanungsgesetz [MBPLG]). - Allgemein übliche Abkürzungen (ggf., i.s.d., i.s.v., i.v.m., m.e., sog., u.a., z.b.). Im Übrigen gilt das jeweils aktuelle Abkürzungsverzeichnis der LKV. Dieses ist Bestandteil jedes gebundenen Jahrgangs. X. Datum Die Datumsangabe erfolgt mit Zahlen in der Reihenfolge Tag, Monat, Jahr. Dabei sollen der Tag und der Monat jeweils ohne Null, das Jahr jedoch vierstellig angegeben werden. Zwischen Tag, Monat und Jahr wird jeweils ein festes Leerzeichen eingefügt. 25. 4. 2009 XI. Zitierweise von Gesetzen Artikel und Paragrafen werden mit arabischen Ziffern, Absätze mit römischen Ziffern, Sätze und Halbsätze mit arabischen Ziffern wiedergegeben. Art. 51 III 2 GG Art. 34 S. 3 GG Art. 12a III 1, 2. Halbs. GG Nummer(n) sind mit Nr. zu zitieren. 104 Nr. 2 BGB Buchstaben werden mit dem Kürzel lit. bezeichnet. 1 VIII lit. a VermG Alternativen und Varianten werden mit den Kürzeln Alt. und Var. wiedergegeben. 812 I 1, 1. Alt. BGB Die Zeitschrift wird seit 1991 in die Datenbank Beck-Online (http://rsw.beck.de) eingestellt und für die Suche nach verschiedenen Kriterien erschlossen (Gericht, Az., Autor, Norm etc.). Dies macht es erforderlich, in den Manuskripten spezifische Abkürzungen von Normen zu verwenden. Um eine Differenzierung zwischen den einzelnen Länderregelungen zu ermöglichen, benutzt Beck-Online eine eigene, auch von den amtlichen Abkürzungen abweichende Zitierweise. BbgDenkmSchG neben SachsAnhDenkmSchG, MVVerf neben ThürVerf, BerlBG neben SächsBG Die einschlägigen Abkürzungen können der Datenbank Beck-Online (Registersuche Normen) oder den Gesetzesregistern früherer Jahrgänge der LKV entnommen werden. 3

XII. Fußnoten Die Schriftleitung bittet die Autoren, auf die Quellenangaben im Fußnotenapparat besondere Sorgfalt zu verwenden, um den Lesern ihre leichte Verwendung zu ermöglichen. Umfang und Inhalt der Zitierungen sind wie die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Beitragstextes selbst Merkmale der publizistischen Qualität des Beitrags. Die Schriftleitung versteht es deshalb nicht als ihre Aufgabe, die Fußnotenapparate der eingesandten Manuskripte zu ergänzen oder umzuformatieren. 1. Umfang Fußnoten sind nicht als Text-, sondern als Nachweisfußnoten zu gestalten. Der Fußnotenanteil eines Beitrags darf 10 % nicht überschreiten. 2. Fußnotenformat Alle Fußnoten beginnen groß und enden mit einem Punkt. 3. Abkürzungen in den Fußnoten Im Gegensatz zum Fließtext werden in den Fußnoten grundsätzlich alle im Abkürzungsverzeichnis der LKV enthaltenen Abkürzungen verwendet. 4. Gesetze In den Fußnoten werden die Quellen zu den Gesetzentwürfen abgekürzt (BT-Dr, LT-Dr). Amtl. Begr., LT-Dr 4/5508 Die Fundstellen der Gesetze in den Gesetz- und Verordnungsblättern sind in den Fußnoten mit dem Jahr anzugeben, wenn sich das Jahr nicht bereits aus dem Fließtext ergibt. Vom 12. 12. 2007, BGBl I, 2840 BGBl I 2002, 2634 SächsGVBl 1998, 4 Die Angabe S. für Seite entfällt grundsätzlich, es sei denn die Seitenangabe folgt dem Gesetz- und Verordnungsblatt unmittelbar. Stiftungsgesetz i.d.f. der Bkm. vom 1. 1. 1997, SachsAnhGVBl S. 2 5. Gerichtsentscheidungen a) Zitiert nach der amtlichen Sammlung Die betreffende amtliche Sammlung ist kursiv zu setzen. Zusätzlich zu dem Nachweis aus der amtlichen Sammlung ist die Parallelfundstelle bzw. sind die Parallelfundstellen soweit vorhanden aus Zeitschriften des Nomos Verlags, des Verlags C. H. Beck oder sonstiger Fachzeitschriften anzubringen. BVerfGE 106, 62 = NJW 2003, 41 = JuS 2003, 394 (Sachs) Die genaue Seitenangabe wird in Klammern ergänzt. BVerfGE 7, 198 (220) = NJW 1958, 257 b) Zitiert nach Fachzeitschriften Das betreffende Gericht ist kursiv zu setzen. Zitate nach Fachzeitschriften sind zunächst auf ihre Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung hin zu überprüfen; Zitate aus der amtlichen 4

Sammlung stehen immer an erster Stelle. Bei fehlender Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung steht soweit vorhanden die Fundstelle in Zeitschriften des Nomos Verlags, der NJW bzw. in deren Schwesterzeitschriften an erster Stelle. Zitate nach Fachzeitschriften können ggf. mit Datum und Aktenzeichen angegeben werden. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. 12. 2008 2 A 10.07, LKV 2009, 175 c) Nicht veröffentlichte Entscheidungen Nicht veröffentlichte Entscheidungen sind mit Entscheidungstyp, Datum und Aktenzeichen zu zitieren. VG Hannover, Urt. v. 7. 11. 2002 4 B 3921/02 BVerfG, Beschl. v. 30. 7. 2008 1 BvR 3262/07 Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden. Wir werden prüfen, ob die Entscheidung in der LKV mit veröffentlicht werden kann. 6. Zeitschriften Zeitschriftenabkürzungen sind stets ohne Punkt wiederzugeben, es sei denn, eine amtliche Abkürzung sieht dies vor. v. Bargen, DVBl 2004, 468 EuGH, Slg. 1964, 1253 Die Jahrhundertangabe des Erscheinungsjahres wird ausnahmslos angefügt. Bei Zeitschriften, die üblicherweise mit Jahrgang und Erscheinungsjahr angegeben werden, folgt das Erscheinungsjahr in Klammern. Der Aufsatztitel entfällt. Die Angabe S. für Seite entfällt. Die konkrete Zitatseite folgt der Abdruckbeginnseite in Klammern. Smend, ZevKR 1 (1951), 4 (4) 7. Lehrbücher, Monografien Anzugeben sind der Name des Verfassers, Titel, Auflage, Erscheinungsjahr, genaue Fundstelle. Das Erscheinungsjahr wird in Klammern nach der Angabe der Auflage gesetzt; hat das Werk nur eine Auflage, wird das Erscheinungsjahr ohne Klammern gesetzt. Schmidt-Aßmann, Das allg. VerwR als Ordnungsidee, 2. Aufl. (2004), Kap. 4 Rn. 41 Klaus-Peter Schroeder, Vom Sachsenspiegel zum Grundgesetz, 2001, S. 85 ff. Zitatstellen werden mit Seitenzahlen (S.) bzw. Randnummer(n) (Rn.), Anmerkung (Anm.) oder Textziffer (Tz.) angegeben. 8. Kommentare a) Regel Der Bearbeiter der Kommentarstelle wird immer angegeben. Er wird mit dem Zusatz in: dem Namen des Begründers bzw. der Bezeichnung des Kommentars vorangestellt. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 5

b) Ausnahme Bei den klassischen Kommentaren folgt der Name des Bearbeiters dem des Begründers des Kommentars. Palandt/Heinrichs, BGB Staudinger/Löwisch, BGB c) Zitierweise Die konkrete Zitatstelle nennt zuerst den Paragrafen oder den Artikel, dann den Nachweis der Randnummer(n) (Rn.), der Anmerkung (Anm.) oder der Textziffer (Tz.). Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. (2006), 104 Rn. 6 9. Festschriften und andere Sammelbände Mikat, in: FS für Nipperdey, 1965, S. 581 (590) 10. Mehrzahl von Bänden Die Bandzahl erscheint als römische Zahl. Tomuschat, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR, Bd. VII, 1992, Rn. 10 ff. Halbbände werden mit einem Schrägstrich in arabischer Ziffer an die römische Bandziffer angehängt. Stern, Staatsrecht, Bd. III/1 11. Fußnotenverweise (Mehrfachzitate) Die Abkürzung a.a.o. wird nicht verwendet. Zitate in Zeitschriften und Zitate der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt. Bei Büchern wird durch den Hinweis (o.fußn. 1) nach oben verwiesen. Stern (o.fußn. 1), S. 1014 12. Autorennamen Autorennamen werden stets kursiv gesetzt. Bei verwechslungsfähigen Autorennamen wird der volle Vorname mit angegeben. Stephan Lorenz, in: FS für Werner Lorenz, 2001, S. 193 ff. 6