Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg. über die zweite Teilzahlung 2016 nach dem Finanzausgleichsgesetz

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Transkript:

Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die zweite Teilzahlung 2016 nach dem Finanzausgleichsgesetz vom 12. Mai 2016, Az.: 2-2231.1/117 I. Bedarfsmesszahlen Der Ermittlung der Bedarfsmesszahlen liegen folgende Kopfbeträge zugrunde: Grundkopfbetrag nach 7 Absatz 2 FAG (Gemeinden) 1 189 Euro Kopfbetrag nach 10 Absatz 2 FAG (Landkreise) 633 Euro. II. Sachkostenbeiträge Die Sachkostenbeiträge werden auf der Grundlage der Schullastenverordnung 2016 und den Schülerzahlen nach der Schulstatistik 2015 geleistet. III. Zahlungsbeträge Die Landesoberkasse wird den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Schulverbänden als zweite Teilzahlung auf die Zuweisungen für das Jahr 2016 folgende Beträge überweisen: A) Schlüsselzuweisungen 1. an die Gemeinden a) Kommunale Investitionspauschale ( 4 FAG) 39,30 Euro je gewichteten Einwohner b) nach der mangelnden Steuerkraft ( 5 FAG) 36,20 % der vorläufigen Schlüsselzahlen 2016 und 13,80 % des vorläufigen Unterschieds zwischen der Steuerkraftmesszahl und 60 v.h. der Bedarfsmesszahl 2. an die Stadtkreise ( 7a FAG) 67,90 Euro je Einwohner 3. an die Landkreise ( 8 FAG) 37,10 % der vorläufigen Schlüsselzahlen 2016.

- 2 - B) Zuweisungen nach 11 Absatz 1 FAG 1. an die Stadtkreise 9,27 Euro je Einwohner 2. an die Landkreise 4,15 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach 17 LVG angehören, 6,96 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden 3. an die Großen Kreisstädte 4,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach 17 LVG angehören und 1,77 Euro je Einwohner der anderen Großen Kreisstädte 4. an die Verwaltungsgemeinschaften nach 17 LVG 2,53 Euro je Einwohner. C) Zuweisungen nach 11 Absatz 4 FAG (Ausgleich Sonderbehörden - Eingliederungsgesetz) Die Zuweisungen betragen 62,5 Millionen Euro. Die Mittel werden nach den in 11 Absatz 4 FAG festgesetzten Anteilsverhältnissen auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt. D) Zuweisungen nach 11 Absatz 5 FAG (Ausgleich Verwaltungsstruktur- Reformgesetz) Die Zuweisungen betragen 156,7 Millionen Euro. Die Mittel werden nach den in 11 Absatz 5 FAG festgesetzten Anteilsverhältnissen auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt. E) Sachkostenbeiträge an die kommunalen Schulträger ( 17 i.v. mit 18 a Absatz 2 FAG) Euro je Schüler bzw. Kind 1. Hauptschulen, Werkrealschulen und der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschulen 656,00 2. Realschulen 375,00

- 3-3. a) Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien 382,00 b) Progymnasien 380,50 4. Schulen besonderer Art 375,00 5. Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht 234,00 6. Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), beruflichen Gymnasien 575,50 7. Grundschulförderklassen 187,50 8. sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren a) mit Förderschwerpunkt Lernen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 858,00 b) mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 2 657,00 c) mit Förderschwerpunkt Sehen und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 1 975,00 d) mit Förderschwerpunkt Hören und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten e) mit Förderschwerpunkt Sprache und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten f) mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten g) mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung und der dem Förderschwerpunkt entsprechenden Schulkindergärten 1 538,50 802,50 2 394,00 1 097,00 h) mit dem Förderschwerpunkt Schüler in längerer Krankenhausbehandlung 253,00. F) Fremdenverkehrslastenausgleich ( 20 FAG) Die pauschalen Zuweisungen an die nach dem Kurortegesetz anerkannten Fremdenverkehrsgemeinden mit mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen im Jahr 2012 betragen 0,17 Euro je kurtaxepflichtiger Übernachtung.

- 4 - G) Soziallastenausgleich und Status-quo-Ausgleich Mit dieser Teilzahlung werden die Ausgleiche nach den 21 und 22 FAG abgewickelt. H) Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden ( 25 FAG) Die Landkreise erhalten Euro je km 1. für jeden Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt 3 800,00 2. für jeden weiteren Kilometer bis zu der in Nr.1 genannten Zahl sowie für die Ortsdurchfahrten 4 700,00 3. für jeden weiteren Kilometer 5 700,00 4. für die nach dem 31.12.1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen 6 500,00. I) Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden ( 26 FAG) Die Gemeinden erhalten Euro je km 1. für jeden Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1 200,00 2. für jeden Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 3 000,00 3. für jeden Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1 800,00 4. für jeden Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31.12.1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind 3 300,00. J) Pauschale Investitionszuweisungen nach 27 Absatz 1 FAG Die pauschalen Zuweisungen nach 27 Absatz 1 FAG betragen je ha Gemeindefläche 4,20 Euro.

- 5 - K) Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs ( 28 FAG) Die Zuweisungen betragen 15 Millionen Euro. Sie werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt. L) Zuweisungen zu den Ausbildungskosten ( 29 Absatz 1 FAG) Die Zuweisungen betragen 5 570 Euro je Auszubildendem. M) Familienleistungsausgleich ( 29 a FAG) Die Zuweisungen nach 29 a FAG betragen 231,4 Millionen Euro. Sie werden nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die Gemeinden aufgeteilt. N) Kindergartenlastenausgleich ( 29 b FAG) Der Teilzahlung liegt ein Betrag von 264,3 Millionen Euro zugrunde. Die Verteilung erfolgt nach den Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistik für das Jahr 2015. Der Jahresbetrag pro umgerechnetem Kind beträgt voraussichtlich rd. 2 442 Euro. O) Förderung der Kleinkindbetreuung ( 29 c FAG) Der Teilzahlung liegt ein Betrag von 362 Millionen Euro zugrunde. Er basiert auf den Zahlen der Jahresrechnungsstatistik 2014. Die Verteilung erfolgt nach den Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistik für das Jahr 2015. Der Jahresbetrag pro umgerechnetem Kind beträgt voraussichtlich rd. 12 842 Euro. IV. Finanzausgleichsumlage Die Teilzahlungen der Gemeinden und Landkreise auf die Finanzausgleichsumlage betragen 50 % der nach 1 a Absatz 2 FAG sich ergebenden voraussichtlichen Jahresbeträge.

- 6 - V. Abrechnung Die Leistungen nach den Abschnitten III. und IV. werden je um die Teilzahlung für das 1. Vierteljahr 2016 gekürzt.