Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA 02529080216 RS 21/10 Bozen, den 29.12.2010 Haushaltsrahmengesetz 2011, Milleproroghe Dekret und andere Bestimmungen Das Haushaltsrahmengesetz 2011, auch als Stabilitätsgesetz bekannt, sieht einige wichtige Neuigkeiten vor, auch wenn der Großteil der Neuerungen des hres 2010 schon in der Sommerverordnung enthalten war. Die Wichtigsten Neuerungen sind: Änderungen bei der indirekten Besteuerung des Immobilienleasings; Erhöhung der Strafen und Zinsen für die freiwillige Nachzahlung ( ravvedimento operoso ) und andere Abfindungsverfahren des Steuerstreits; die Ersatzbesteuerung der Produktivitätsprämien, der Steuerabzug für energetische Sanierung (55%) und die Abzüge für Familienlasten für nicht Ansässige wurde auf 2011 verlängert, der Verkauf mit Mehrwertsteuer von Immobilien zu Wohnzwecken von Seiten von Baufirmen innerhalb von 4 hren nach deren Fertigstellung wurde auf 5 hre verlängert. Andere Neuigkeiten zum hresende stammen aus dem Milleproroghe Dekret, welches am 22.12.2010 in Kraft getreten ist: Aufschub auf den 28.02.2011 (anstelle der bisherigen Fälligkeit vom 31.12.2010) der Fälligkeit der nachträglichen Eintragung der katastermäßig nicht erfassten Gebäude welche von der Agentur des Territoriums in den hren 2007-2009; Aufschub auf den 31.12.2011 des letzen Termins für die Anpassung der Beherbergungsstrukturen an die Brandschutzbestimmungen; der Termin für die Versendung der beeidigten technischen Erklärung zu den Photovoltaikanlagen welche innerhalb 31.12.2010 fertiggestellt wurden, wird auf den 31.01.2012 festgelegt; Verlängerung auf 2011 der Bestimmungen zur gelegentlichen geringfügigen Mitarbeit. Weiters informieren wir über einige Neuerungen, welche im hr 2010 eingeführt wurden und mit 01.01.2011 bzw. im Laufe des hres 2011 in Kraft treten: neue Mehrwertsteuer-Territorialität der Leistungen im Rahmen von kulturellen, sportlichen und wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie der Messen; Verbot der Kompensation von Steuerguthaben bei Vorhandensein von verfallenen Steuerschulden über 1.500 Euro; telematische Übermittlung der mehrwertsteuerrelevanten Geschäftsfälle mit Beträgen über 3.000 Euro; Einführung des Reverse Charge Mechanismus für den Verkauf von Mobiltelefonen und PC Komponenten (ausgenommen der PCs als Fertigprodukt). 1/9
1 Stabilitätsgesetz (Haushaltsrahmengesetz 2011) 1.1 Steuerbegünstigung für energetische Sanierung (55%) Das Haushaltsrahmengesetz sieht die Neuauflage der Steuerbegünstigungen für die energetische Sanierung (55%) für das hr 2011 vor. Die Bestimmungen wurden ohne Änderungen erneuert, mit Ausnahme des Zeitraumes, innerhalb dessen die Begünstigungen in Anspruch genommen werden können, dieser wurde von bisher 5 hre auf 10 hre gestreckt. Die im Laufe des hres 2011 getragenen Spesen für energetische Sanierung sind also in konstanten Quoten über die nächsten 10 hre abziehbar. 1.2 Anhebung der Strafen für freiwillige Nachzahlung ( ravvedimento operoso ) und andere Abfindungsverfahren des Steuerstreits Ab dem 01.02.2011 werden die Strafen für die freiwillige Nachzahlung und anderer Abfindungsverfahren des Steuerstreits angehoben. Die Neuerung betrifft alle Verstöße, welche ab dem 01.02.2011 begangen werden. Die neue freiwillige Nachzahlung für Verstöße ab dem 01.02.2011 Zeitpunkt der freiwilligen Nachzahlung Bisher Ab dem 01.02.2011 Innerhalb von 30 Tagen 2,5% 3% Innerhalb der Versendung der Steuererklärung betreffend das hr in dem der Verstoß begangen wurde 3% 3,75% Verstoß Zeitpunkt der freiwilligen Nachzahlung Mindeststrafe Ab dem 01.02.2011 Verminderung Verminderte Strafe Unterlassene Steuererklärung 90 Tage 258 1/10 25 Abfindungsart Bis zum 31.01.2011 Ab dem 01.02.2011 Acquiescenza 1/4 1/3 Accertamento con adesione e acquiescenza 1/4 des Minimums 1/3 des Minimums Adesione al PVC 1/8 des Minimums 1/6 des Minimums Adesione all invito al contraddittorio 1/8 des Minimums 1/6 des Minimums Conciliazione giudiziale 1/3 40% RS 21/10 2/9
1.3 Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes Ab dem 01.01.2011 wird der gesetzliche Zinssatz von den aktuellen 1% auf 1,5 % erhöht. Der neue gesetzliche Zinssatz wird zur Berechnung der Verzugszinsen herangezogen, aber auch zur Berechnung der freiwilligen Sanierung von Steuerverstößen ab dem 01.01.2011. 1.4 Ersatzsteuer auf Produktivitätsprämien Für die im Laufe des hres 2011 ausbezahlten Produktivitätsprämien ist eine Ersatzsteuer von 10% vorgesehen, und zwar: auf einen Maximalbetrag von 6.000 Euro brutto; ausschließlich für abhängige Arbeiter, welche im hr 2010 Einkünfte aus abhängiger Arbeit von max. 40.000 Euro hatten; eine Auszahlung der Produktivitätsprämie ist nicht mehr nur aufgrund einer Steigerung der Rentabilität und Effizienz gerechtfertigt bzw. erlaubt, sondern auch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der Gewinne des Unternehmens. Diese Produktivitätsprämien genießen weiters auch eine Reduzierung der Inps-Beiträge, sowohl jener der Arbeitgeber als auch jener der Arbeitnehmer. 1.5 Immobilienleasing Das Haushaltsrahmengesetz 2011 ändert die Bestimmungen zu den indirekten Steuern (Hypothekar-, Register- und Katastergebühren) auf Leasingverträge von Immobilien. Die neuen Bestimmungen setzen die indirekte Besteuerung des Kaufs durch Leasing mit dem direkten Kauf einer Immobilie gleich. 1 Die Neuerungen betreffen folgende Aspekte: Solidarische Haftung des Nutzers der Immobilie für die Zahlung der Hypothekar-, Register- und Katastergebühren bei der Übertragung der Immobilie zu Gunsten der Leasinggesellschaft. Dies hat zur Folge, dass die obgenannten Gebühren, welche bei Kauf der Immobilie durch die Leasinggesellschaft anfallen, nicht nur von den Vertragsparteien eingefordert werden können, sondern auch vom Nutzer der Immobilie, welcher auch ein drittes, dem Vertrag fremdes Subjekt sein kann; Anwendung der Hypothekar- und Katastergebühren im Ausmaß von insgesamt 4% bei der Übertragung der Immobilie an die Leasinggesellschaft und Anwendung der Fixgebühren beim Rückkauf der Immobilie durch den Leasingnehmer; Anwendung einer Ersatzsteuer der Hypothekar- und Katastergebühren für die Leasingverträge welche am 01.01.2011 bereits laufen, welche am 31.03.2011 einzuzahlen ist; dies, um die vor den neuen Bestimmungen abgeschlossenen Leasingverträge mit jenen nach den neuen Bestimmungen abgeschlossenen Leasingverträgen gleichzusetzen; Die Immobilienleasingverträge, welche von Banken oder Finanzintermediären abgeschlossen wurden, sind nur mehr im Bedarfsfall zu registrieren; für die Verträge ab dem 01.01.2011 ist also die 1% Registergebühr nicht mehr zwingend zu entrichten. 1 Das Haushaltsrahmengesetz 2007 hat die Halbierung der Hypothekargebühr (von 3% auf 1,5%) und der Katastergebühr (von 1% auf 0,5%) beim Kauf und beim Rückkauf einer durch Leasing finanzierten betrieblichen Immobilie bestimmt. RS 21/10 3/9
1.6 Unterwerfung der Mehrwertsteuer der Verkäufe der Wohnimmobilien innerhalb 5 hren nach Fertigstellung Das Haushaltsrahmengesetz 2007 hat die mehrwertsteuerliche Behandlung von Verkäufen von Wohnimmobilien komplett erneuert und bestimmt, dass die generelle Regel in solchen Fällen die nicht Unterwerfung der Mehrwertsteuer ist. Ausnahme bildet, unter anderem, der Verkauf von Wohnimmobilien durch Bauunternehmen innerhalb von 4 hren nach deren Fertigstellung (oder auch später, sofern die Wohnungen mit konventioniertem Mietvertrag mindestens 4 hre vermietet wurden). Das Haushaltsrahmengesetz 2011 greift in diese Bestimmung ein und erlaubt den Verkauf mit Mehrwertsteuer von Wohnimmobilien von Seiten der Bauunternehmen innerhalb von 5 hren nach deren Fertigstellung (die bisherige Frist von 4 hren wird also um ein hr verlängert). Diese Neuerung tritt mit 01.01.2011 in Kraft, somit können jene Unternehmen, für welche die 4 hre nach Fertigstellung schon verstrichen sind, jedoch noch nicht das fünfte hr, die Wohnimmobilien ab dem 01.01.2011 mit Mehrwertsteuer verkaufen. 1.7 Steuerbegünstigung für Forschung und Entwicklung Das Stabilitätsgesetz sieht auch eine Steuerbegünstigung im Ausmaß von insgesamt 100 Millionen Euro vor, zu Gunsten von Unternehmen welche Forschung und Entwicklung an Universitäten oder öffentliche Körperschaften weitergeben. Begünstigt sind die Investitionen im Kalenderjahr 2011 in einem prozentuellen Ausmaß, welches noch durch ein interministeriales Dekret festgelegt werden muss. 1.8 Begünstigung für Kleinbauern Die Begünstigung beim Kauf und Verkauf von Grund durch Kleinbauern welche bisher nur bis 31.12.2010 gelten sollte, wurde unbeschränkt verlängert. Die Begünstigung liegt in der Bezahlung einer fixen Register- und Hypothekargebühr und einer Katastergebühr von 1% und einem Abschlag von 50% der Notargebühren für die Eigentumsübertragung. 2 Milleproroghe Dekret 2.1 Nachträgliche Eintragung von Katasterdaten Die Frist zur nachträglichen Eintragung der katastermäßig nicht erfassten, jedoch von der Agentur des Territoriums bereits identifizierten Immobilien wurde auf den 28.02.2011 verlängert (ursprüngliche Fälligkeit war der 31.12.2011). Bis zum 28.02.2011 können die Eigentümer von Immobilien, welche nicht im Kataster eingetragen sind oder Bestandsänderungen nicht dem Kataster gemeldet wurden die jeweiligen Daten dem Kataster nachträglich mitteilen. Diese nachträgliche Eintragung hat zur Folge, dass der neue Katasterertrag erst ab dem 01.01.2009 angewandt wird und die Strafen um ein Drittel reduziert werden. RS 21/10 4/9
Wird die Änderungsmeldung nicht vorgenommen, so wird die nachzuzahlende Steuerschuld anhand eines angenommenen Katasterertrags und für die fünf vorhergehenden hre berechnet. 2.2 Aufschub der Anpassung an die Brandschutzmaßnahmen der Beherbergungsbetriebe Die Frist für die Anpassung der Beherbergungsbetriebe an die Brandschutzmaßnahmen wurde auf den 31.12.2011 verlängert. 2.3 Photovoltaikanlagen: Übermittlung der beeidigten technischen Erklärung Das Milleproroghe Dekret setzt den Termin der Übermittlung der beeidigten technischen Erklärung auf den 31.01.2011 fest. Diese Mitteilung ist für die bis zum 31.12.2010 fertig gestellten Photovoltaikanlagen notwendig, damit sie in den Genuss der begünstigten Tarife kommen. 2.4 Gelegentliche geringfügige Mitarbeit Zwei Maßnahmen betreffend die gelegentliche geringfügige Mitarbeit wurden, da 2010 nur probeweise eingeführt, für das hr 2011 verlängert. Es handelt sich dabei um die gelegentliche geringfügige Mitarbeit von Teilzeit Arbeitskräften und Arbeitnehmern, welche einkommensunterstützende Maßnahmen in Anspruch nehmen. 2.5 Ökobonus Autotransporteure Auch für das hr 2011 kann der Ökobonus von insgesamt 30 Millionen Euro von jenen Autotransporteuren in Anspruch genommen werden, welche bestimmte Transportabschnitte mit Schiffen abwickeln. 2.6 Biologisch abbaubare Plastiktaschen Ab dem 01.01.2011 ist die Aushändigung von nicht biologisch abbaubaren Plastiktaschen verboten, es wurde jedoch eine Übergangsfrist vorgesehen, innerhalb welcher die Vorräte an Plastiktaschen aufgebraucht werden können: - 30.04.2011 für das Vertriebssystem; - 31.08.2011 für den Großhandel und große Einkaufsstrukturen; - 31.12.2011 für den kleinen Detailhandel. RS 21/10 5/9
3 Andere Bestimmungen mit Beginn im hr 2011 3.1 Telematische Übermittlung der Rechnungen über 3.000 Euro Das Sparpaket (sog. manovra correttiva, G.D. 78/2010) sieht vor, dass alle Rechnungen mit Beträgen über 3.000 Euro telematisch an die Agentur der Einnahmen mitzuteilen sind. Am 22.12.2010 wurden die Durchführungsbestimmungen dazu veröffentlicht. Detaillierter werden wir in einem separaten Rundschreiben auf diese Neuerung eingehen. Zur telematischen Übermittlung verpflichtet sind alle passiven Mehrwertsteuersubjekte (Unternehmen, Freiberufler usw.), mitgeteilt werden müssen alle Ver- und Einkäufe von Gütern sowie die geleisteten und erhaltenen Dienstleistungen welche 3.000 Euro exklusive Mehrwertsteuer überschreiten für Leistungen bei denen die Rechnungsstellung verpflichtend ist, ist die Rechnungsstellung hingegen nicht vorgeschrieben, dann ist die Grenze 3.600 Euro inklusive Mehrwertsteuer (z.b. Leistungen die ins Register der Tagesseinnahmen eingetragen werden können). Die Mitteilung muss als generelle Regel bis zum 1. April des darauffolgenden hres verschickt werden. Die Durchführungsbestimmungen sehen auch eine Übergangsregelung vor, welche im ersten hr der Anwendung dieser neuen Verpflichtung zum Tragen kommt. Für das Steuerjahr 2010 müssen, innerhalb 31.10.2011, nur jene Geschäftsfälle mitgeteilt werden, welche, im Falle von vorgeschriebener Rechnungsstellung, die Grenze von 25.000 Euro überschreiten. Für die Geschäftsfälle ohne Verpflichtung zur Rechnungsstellung müssen nur die Leistungen mitgeteilt werden, welche ab dem 01.05.2011 getätigt werden und die Grenze von 3.600 Euro überschreiten. Die Frist der Versendung dieser Mitteilung ist der 30.04.2012. In der Mitteilung müssen, unter anderem, diverse anagrafische Daten angegeben werden, darunter auch die Mehrwersteuernummer oder, falls nicht vorhanden, die Steuernummer der Gegenpartei. Dies führt erneut die Pflicht ein, auf den Rechnungen, oder im Tagesinkassoregister, die Steuernummer anzuführen. Übergangsregelung Leistungen MIT verpflichtender Rechnungsstellung Steuerjahr 2010 Mitgeteilt werden müssen nur die Geschäftsfälle über 25.000 Euro exklusive Mehrwertsteuer (anstatt der normalen Grenze von 3.000 Euro) Normale Regelung Ab dem Steuerjahr 2011 Mitteilung der Geschäftsfälle über 3.000 Euro exklusive Mehrwertsteuer Frist der Mitteilung Die Versendung muss innerhalb 31.10.2011 getätigt werden Frist der Mitteilung Innerhalb 30. April des darauffolgenden hres. Die Mitteilung für 2011 muss also bis 30.04.2012 versendet werden RS 21/10 6/9
Übergangsregelung Leistungen OHNE verpflichtende Rechnungsstellung Steuerjahr 2011: bis zum 30.04.2011 Bis zum 30.04.2011 besteht keine Pflicht der Mitteilung dieser Geschäftsfälle über 3.600 Euro inklusive Mehrwertsteuer Normale Regelung Steuerjahr 2011: ab dem 01.05.2011 Für die Geschäftsfälle welche ab dem 01.05.2011 getätigt werden und 3.600 Euro inklusive Mehrwertsteuer überschreiten Frist der Mitteilung Frist der Mitteilung Innerhalb 30. April des darauffolgenden hres. Die Mitteilung für 2011 muss also bis 30.04.2012 versendet werden 3.2 Anwendung des Reverse Charge beim Verkauf von Mobiltelefonen und PC Komponenten Mit dem Rundschreiben 59/E vom 23.12.2010 hat die Agentur der Einnahmen den Anwendungsbereich, die ausgeschlossenen Subjekte sowie den Beginn der neuen Bestimmungen mit Bezug auf den Verkauf von Mobiltelefonen und PC Komponenten festgelegt. Das Rundschreiben hat präzisiert, dass der Reverse Charge Mechanismus, also die Umkehr der Steuerschuld, auf die Verkäufe von Mobiltelefonen und PC Komponenten (mit Ausnahme von PCs als fertiges Produkt), welche ab dem 01.04.2011 getätigt werden, angewandt werden muss. Es betrifft aber nur all jene Phasen des Verkaufs, welche vor dem Detailhandel stattfinden. Das Reverse Charge findet also keine Anwendung, wenn komplette PCs als Fertigprodukt verkauft werden und auch dann nicht, wenn Mobiltelefone oder PC Komponenten an Endverbraucher verkauft werden, seien diese Private oder passive Mehrwertsteuersubjekte (Unternehmen, Freiberufler usw.). 3.3 Verbot der Kompensation von Guthaben bei Vorhandensein von verfallenen Steuerschulden Ab dem 01.01.2011 dürfen die Steuerguthaben nicht mehr verrechnet werden, sofern verfallene Steuerschulden aus Steuerzahlkarten von insgesamt über 1.500 Euro vorliegen. Die Kompensation von Steuerguthaben ist nur bis zur Höhe der verfallenen Steuerzahlkarten, ab insgesamt 1.500 Euro, untersagt. Dies bedeutet, dass die Steuerguthaben welche die Steuerschulden überschreiten weiters zur Kompensation herangezogen werden können. Der Verstoß gegen diese neuen Einschränkungen wird mit einer Strafe von 50% der Steuerschulden aus Steuerzahlkarten bis maximal zur Höhe der unberechtigten Kompensation geahndet. RS 21/10 7/9
Neu ist auch, dass die Steuerzahlkarten mit Guthaben derselben Steuern kompensiert werden können. Die genauen Bestimmungen dazu werden noch mittels Ministerialdekret festgelegt. Ab dem 01.01.2011 werden keine Steuerrückforderungen mehr ausbezahlt sofern verfallene Steuerzahlkarten von insgesamt über 1.500 Euro vorliegen. Eine weitere Neuerung sieht vor, dass die Steuerzahlkarten auch mit Guthaben gegenüber der öffentlichen Verwaltung verrechnet werden kann. Diese Guthaben stammen aus der Lieferung von Gütern oder aus Dienstleistungen und müssen von den betreffenden Ämtern bestätigt bzw. zertifiziert werden. 3.4 Neue Mehrwertsteuer Territorialität bei kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen sowie Messen Die Reform der Territorialität der Dienstleistungen zu Beginn des hres 2010 sieht in manchen Bereichen einen graduellen Übergang vor und so erfahren diese Bereiche weitere Änderungen im Laufe der hre. Die erste Änderung tritt mit 01.01.2011 in Kraft und betrifft die kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Veranstaltungen sowie die Messen laut Art. 7-quinquies D.P.R. 633/72. Die bis zum 31.12.2010 gültigen Bestimmungen sehen vor, dass die obgenannten Leistungen nur dann in der Mehrwertsteuer unterworfen werden müssen, wenn sie materiell in ausgeführt werden. Ab dem 01.01.2011 ist diese Regel nur mehr für Leistungen an private Subjekte uneingeschränkt gültig. Leistungen an passive Mehrwertsteuersubjekte werden ab dem 01.01.2011 jedoch differenziert behandelt, je nachdem ob es sich um den Zutritt zu den Veranstaltungen oder um die Organisation der Veranstaltungen handelt. Die bisherige Regel, wonach der Ort der Leistung das Land ist in dem die Leistung materiell durchgeführt wird, wird nur mehr für die Leistungen betreffend den Zutritt zu obgenannten Veranstaltungen sowie deren Nebenleistungen angewandt. Für die Leistungen betreffend die Organisation der Veranstaltungen und deren Nebenleistungen wird die generelle Regel des Art. 7-ter angewandt, wonach der Ort der Leistung im Land des Auftraggebers der Leistung liegt. Diese Leistungen müssen entsprechend auch in der Intrastat-Meldung mitgeteilt werden. RS 21/10 8/9
Zutritt und Nebenleistungen ab dem 01.01.2011 Dienstleister Auftraggeber Ort der materiellen Ausführung der Leistung MwSt. in Bemerkungen Irrelevant Ausland Ausland Das ausländische Subjekt muss sich in direktidentifizieren um die italienisch MwSt. zu entrichten, sofern der Auftraggeber eine Privatperson ist oder ein nicht ansässiges Subjekt Ausland Ausland In diesem Fall könnte die MwSt. im Ausland geschuldet werden Organisation und Nebenleistungen ab dem 01.01.2011 Dienstleister Auftraggeber MwSt. in Bemerkungen isches passives MwSt. Subjekt Generelle Regel Art. 7-ter Jedes passives MwSt. Subjekt EU Extra EU passive MwSt. Subjekte Leistung in ausgeführt Jedes Privates Subjekt Leistung ausserhalb s ausgeführt Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Interconsult GmbH Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll RS 21/10 9/9