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Transkript:

An alle mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Kreditinstitute, Ministerien und andere interessierte Organisationen Stuttgart, den 1. Juli 2015 Wohnungsbauförderung Produktverbesserungen zum 1. August 2015 im Programm Energieeffizienzfinanzierung Sanieren Änderungen der Merkblätter bzw. Richtlinien Sehr geehrte Damen und Herren, bereits seit 2012 begleitet die L-Bank mit dem Förderprogramm Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren die Energiewende im Land. Seither wurden mehr als 20.500 Kreditanträge mit Ihrer Unterstützung bewilligt. Hierfür herzlichen Dank. Produktverbesserungen bei Energieeffizienzfinanzierung Sanieren zum 1. August Um die förderpolitisch bedeutsame energetische Sanierung von bestehenden Wohngebäuden weiter voran zu bringen, freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir für alle Anträge, die uns ab 1. August 2015 zugehen, die Förderbedingungen wie folgt verbessern können: Einführung bzw. Erhöhung der Tilgungszuschüsse In der Programmvariante Einzelmaßnahmen werden wir künftig Tilgungszuschüsse zusagen. Wir werden hierbei die von der KfW vorgegebenen Tilgungszuschüsse um zusätzlich 2 Prozentpunkte erhöhen. Die Konditionen sind damit günstig wie noch nie. In der Programmvariante Effizienzhaus wird die bewährte Staffelung der Tilgungszuschüsse fortgeführt. Der Tilgungszuschuss erhöht sich um jeweils 5 Prozentpunkte.

Seite 2 von 3 Damit gelten ab 1. August folgende Tilgungszuschüsse: Programmvariante Tilgungszuschuss in % des Zusagebetrages Effizienzhausniveau bislang künftig KfW-Effizienzhaus 55 27,5 32,5 KfW-Effizienzhaus 70 20,5 25,5 KfW-Effizienzhaus 85 14,5 19,5 KfW-Effizienzhaus 100 11,0 16,0 KfW-Effizienzhaus 115 8,5 13,5 Einzelmaßnahmen - 9,5 Erhöhung des Förderhöchstbetrags für Effizienzhäuser Der Förderhöchstbetrag für die KfW-Effizienzhäuser wird von 75.000 Euro auf 100.000 Euro je Wohneinheit erhöht. Der Höchstbetrag bei Einzelmaßnahmen bleibt unverändert bei 50.000 Euro je Wohneinheit. Erweiterung des förderfähigen Gebäudebestandes Die Förderkulisse wurde ausgeweitet. Förderfähig sind zukünftig energieeffiziente Maßnahmen an Wohngebäuden, für die der Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde (bisher 1. Januar 1995). Vereinheitlichung der Bestätigung nach Durchführung der Maßnahmen Nicht nur die Konditionen, auch das Processing, wurde verbessert. Die Online-Version der Bestätigung nach Durchführung der Maßnahmen wird verpflichtend. Wir schließen uns hier der KfW an und akzeptieren diese Version. Verlängerung des Zeitraums für den Mitteleinsatz auf 6 Monate Der Zeitraum für den Mitteleinsatz der abgerufenen Darlehensmittel wird für Neuzusagen ab 01.08.2015 von 3 auf 6 Monate verlängert. Diese Regelung gilt unverändert nicht für Darlehen < 25.000 Euro bzw. letzter Abruf < 25.000 Euro. In diesen Fällen können die abgerufenen Mittel auch zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden.

Seite 3 von 3 Details, zu den vorgenannten Anpassungen, können Sie der aktualisierten Richtlinie entnehmen. Die Höhe der Tilgungszuschüsse finden Sie künftig in der Konditionenübersicht oder im Internet unter www.l-bank.de/eef-archiv-tilgungszuschüsse (Archiv Tilgungszuschüsse). Die Merkblätter und Richtlinien der anderen wohnwirtschaftlichen Programme haben wir ebenfalls aktualisiert und beigefügt. Unsere neuen Produktinformationsblätter zeigen Ihnen die wichtigsten Fördermerkmale im Überblick und erbringen einen Mehrwert für Ihre Beratung. Haben Sie Interesse? Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freuen sich auf Ihren Anruf (Energiespar-Hotline 0711/122-2288). Mit den Änderungen können die Förderprogramme für den Wohnungsbau noch attraktiver gestaltet werden. Wir hoffen, mit Ihrer Unterstützung auch weiterhin einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz in Baden-Württemberg zu leisten. Mit freundlichen Grüßen Yvonne Zimmermann Walter Weik Anlagen Produktinformationsblätter Merkblätter/Richtlinien

KOMPAKT: ENERGIEEFFIZIENZFINANZIERUNG SANIEREN Zinsverbilligte Baufinanzierung für Privathaushalte in Baden-Württemberg IHR PROFIL Sie besitzen eine ältere Wohnimmobilie in Baden- Württemberg und möchten sie energetisch sanieren. Oder: Sie möchten eine sanierte Wohnimmobilie erwerben. Sie wohnen selbst in der Immobilie. Sie sind bereit, mehr für den Umweltschutz zu tun, als gesetzlich vorgeschrieben ist. IHR FINANZIERUNGSBEDARF Sie möchten einzelne Maßnahmen zur Energie effizienz (zum Beispiel Austausch der Fenster, Wärmedämmung am Dach oder an der Fassade) durchführen. Oder: Sie möchten Ihr Haus umfassend auf KfW-Effizienzhaus-Niveau sanieren. Nicht geeignet für: Gebäude, die nach 2001 gebaut wurden Gebäude mit mehr als 3 Wohneinheiten (außer bei Eigentumswohnungen) UNSERE FÖRDERUNG Förderdarlehen mit Zinsverbilligung/Tilgungszuschuss Kredithöhe: 5 TEUR bis 50 TEUR je Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen, bis 100 TEUR bei Sanierung auf KfW-Effizienzhaus-Niveau Laufzeit: 10, 20 oder 30 Jahre Tilgungsfreie Anlaufjahre: 1 bis 5 Sollzinsverbilligung und -bindung: 10 Jahre Aktuelle Zinsen und Konditionen unter: www.l-bank.de/eef-sanieren Antragstellung und Vertragsabschluss bei Ihrem Finanzierungspartner Beratung, Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energiesachverständigen zwingend erforderlich SO GEHT ES LOS Ansprechpartner ist Ihr Finanzierungspartner fragen Sie Ihren Kundenberater nach der L-Bank-Finanzierung Energieeffizienzfinanzierung Sanieren. Suchen Sie sich einen Energiesachverständigen aus der Expertenliste auf www.energie-effizienz-experten.de DAS KÖNNTE SIE NOCH INTERESSIEREN Für Neubauten: Energieeffizienzfinanzierung Bauen (L-Bank) Als Zuschuss für die Kosten der Planung und Baubegleitung: Energieeffizient Sanieren Bau begleitung (KfW) FRAGEN? Hotline Energiesparen Tel. 0711 122-2288 energiesparen@l-bank.de 08/15 energiesparen@l-bank.de Tel. 0711 122-2288 www.l-bank.de/eef-sanieren

KOMPAKT: WOHNEN MIT KIND Zinsverbilligte Baufinanzierung für Privathaushalte in Baden-Württemberg IHR PROFIL Sie sind eine Familie mit mindestens einem minderjährigen Kind. Sie möchten eine Wohnimmobilie in Baden- Württemberg bauen oder erwerben. Sie wohnen selbst in der Immobilie. IHR FINANZIERUNGSBEDARF Sie suchen einen Förderkredit als Ergänzung zu der Immobilienfinanzierung Ihrer Hausbank. Sie möchten damit das Grundstück, die Baukosten und die Außenanlage für Ihren Neubau mitfinanzieren. Oder: Sie möchten den Kaufpreis und bei Bedarf auch die Modernisierung der erworbenen Immobilie mitfinanzieren. Nicht geeignet für: Familien mit Einkünften über 200 TEUR bzw. 100 TEUR bei Alleinerziehenden UNSERE FÖRDERUNG Förderdarlehen mit Zinsverbilligung Kredithöhe: 15 TEUR bis 50 TEUR Laufzeit: 30 oder 35 Jahre Tilgungsfreie Anlaufjahre: 1 bis 5 Sollzinsverbilligung und -bindung: 10 Jahre Aktuelle Zinsen und Konditionen unter: www.l-bank.de/wmk Antragstellung und Vertragsabschluss bei Ihrem Finanzierungspartner SO GEHT ES LOS Ansprechpartner ist Ihr Finanzierungspartner fragen Sie Ihren Kundenberater nach der L-Bank-Finanzierung Wohnen mit Kind. DAS KÖNNTE SIE NOCH INTERESSIEREN Für Neubauten: Energieeffizienzfinanzierung Bauen (L-Bank) Für Altbauten: Energieeffizienzfinanzierung Sanieren (L-Bank) Als Alternative: Eigentumsfinanzierung BW Z15 FRAGEN? Hotline Energiesparen Tel. 0711 122-2288 energiesparen@l-bank.de 03/15 energiesparen@l-bank.de Tel. 0711 122-2288 www.l-bank.de/wmk

KOMPAKT: ENERGIEEFFIZIENZFINANZIERUNG BAUEN Zinsverbilligte Baufinanzierung für Privathaushalte in Baden-Württemberg IHR PROFIL Sie möchten eine neue Wohnimmobilie in Baden-Württemberg bauen oder erwerben. Sie wohnen selbst in der Immobilie. Mit dem Wärmeschutz und den Anlagen für Heizung und Warmwasser erreicht Ihre Immobilie KfW-Effizienzhaus-Niveau 70 oder besser. IHR FINANZIERUNGSBEDARF Sie möchten die direkten Baukosten Ihrer geplanten Immobilie finanzieren. Oder: Sie möchten den Kaufpreis der neuen Immobilie finanzieren. Nicht geeignet für: Gebäude mit mehr als 3 Wohneinheiten (außer bei Eigentumswohnungen) Bestandsimmobilien UNSERE FÖRDERUNG Förderdarlehen mit Zinsverbilligung, Tilgungszuschuss für hohe Energieeffizienz Kredithöhe: 5 TEUR bis 50 TEUR je Wohneinheit Laufzeit: 10, 20 oder 30 Jahre Tilgungsfreie Anlaufjahre: 1 bis 5 Sollzinsverbilligung und -bindung: 10 Jahre Aktuelle Zinsen und Konditionen unter: www.l-bank.de/eef-bauen Antragstellung und Vertragsabschluss bei Ihrem Finanzierungspartner Beratung, Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energiesachverständigen zwingend erforderlich SO GEHT ES LOS Ansprechpartner ist Ihr Finanzierungspartner fragen Sie Ihren Kundenberater nach der L-Bank Energieeffizienzfinanzierung Bauen. Suchen Sie sich einen Energie sach ver ständigen aus der Expertenliste auf www.energie-effizienz-experten.de DAS KÖNNTE SIE NOCH INTERESSIEREN Für Altbauten: Energieeffizienzfinanzierung Sanierung (L-Bank) Für Heizung und Warmwasserbereitung: Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien (L-Bank) Für Familien: Wohnen mit Kind (L-Bank) Wohneigentumsprogramm (KfW) FRAGEN? Hotline Energiesparen Tel. 0711 122-2288 energiesparen@l-bank.de 03/15 energiesparen@l-bank.de Tel. 0711 122-2288 www.l-bank.de/eef-bauen

Form-Solutions Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden in Baden- Württemberg Baden-Württemberg will den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die effiziente Ressourcenverwendung im Land im Interesse einer nachhaltigen Energieversorgung und aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes steigern. Das Land fördert daher die energetische Sanierung von bestehenden Wohngebäuden. Hierzu wird ein zinsverbilligter Förderkredit der L-Bank zur langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes gewährt. Zusätzlich erhalten die Darlehensnehmer einen Tilgungszuschuss, wenn die angestrebten Einsparziele tatsächlich erreicht werden. Die ohnehin günstigen, vom Bund subventionierten Konditionen der Förderkredite der KfW aus dem Programm "Energieeffizient Sanieren - Kredit" werden zusätzlich vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und der L-Bank verbessert. Form-Solutions Artikel Nr. 771384LB-0008 1384 08/15 Seite 1 von 6 1. Was wird gefördert? 1.1 Förderfähige Vorhaben Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2- Ausstoßes bei bestehenden, zumindest teilweise eigengenutzten Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten und selbstgenutzten Eigentumswohnungen, für die vor dem 01.02.2002 der Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde. Gefördert wird auch der Ersterwerb von neu sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (siehe auch 7.). Die Erweiterung bestehender Gebäude (zum Beispiel durch einen Anbau) oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen (zum Beispiel Dachgeschossausbau) ist förderfähig. Ausnahme: Ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten werden in der Energieeffizienzfinanzierung - Bauen gefördert. Die Begrenzung der Förderung auf Gebäude mit drei Wohneinheiten bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küche/ Kochnische und Bad/WC). Die Wohnimmobilie muss in Baden-Württemberg liegen. Nicht förderfähig sind Maßnahmen an Ferienhäusern und -wohnungen sowie an Wochenendhäusern oder Zweitwohnsitzen. Nicht gefördert werden alle Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden oder an sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Dieser Förderausschluss gilt unabhängig davon, welches Effizienzhaus-Niveau angestrebt und erzielt wird beziehungsweise welche technischen Mindestanforderungen die Einzelmaßnahmen erfüllen. Die Einstufung eines Gebäudes als besonders erhaltenswerte Bausubstanz erfolgt durch die Kommune. Ein zugelassener Sachverständiger1 (siehe 6.) aus der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de muss bei allen Maßnahmen eine Beratung, energetische Fachplanung und Baubegleitung vornehmen. Er muss bei Antragstellung und nach Abschluss des Vorhabens bestätigen, dass die gewünschten Energiespareffekte erzielt werden (siehe 4.5 und 8.). Die Förderung erfolgt wahlweise für ein KfW-Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen. Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen und sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen. Erläuterungen und die anzuwendenden technischen Mindestanforderungen zu den KfW- Effizienzhäusern und den Einzelmaßnahmen finden Sie in den Anlagen "Technische Mindestanforderungen", "Liste der technischen FAQ" und "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (siehe 8.). Effizienzhaus Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen. Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) werden folgende Niveaus gefördert: - KfW-Effizienzhaus 55 - KfW-Effizienzhaus 70 - KfW-Effizienzhaus 85 - KfW-Effizienzhaus 100 - KfW-Effizienzhaus 115 Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus können grundsätzlich alle energetischen Sanierungsmaßnahmen gefördert werden, die ein im Programm zugelassener Sachverständiger in die Planung einbezieht. Auch Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien werden gefördert (siehe aber 1.3). Eine detaillierte Aufstellung von förderfähigen Maßnahmen enthält die "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (siehe 8.). 1 In diesem Dokument verwendete Bezeichnungen wie Sachverständiger, Darlehensnehmer oder Kreditnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung.

Form-Solutions 1384 08/15 Seite 2 von 6 Einzelmaßnahmen Folgende Einzelmaßnahmen beziehungsweise freie Kombinationen von Einzelmaßnahmen sind förderfähig: - Wärmedämmung von Wänden - Wärmedämmung von Dachflächen - Wärmedämmung von Geschossdecken - Erneuerung der Fenster und Außentüren - Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage - Erneuerung der Heizungsanlage (Biomasseanlagen, Holzvergaser-Zentralheizungen, Wärmepumpen sowie solarthermische Anlagen können nur in Kombination mit einer Erneuerung der Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/ Fernwärme mitgefördert werden (siehe auch 1.3)) - Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind) Andere energetische Maßnahmen werden nicht gefördert. Im Rahmen der genannten energetischen Sanierungsmaßnahmen werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst die Materialkosten sowie den fachgerechten Einbau und die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmer. Eine detaillierte Aufstellung von förderfähigen Maßnahmen enthält die "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (siehe 8.) Empfehlung: Energieberatung vor Beginn der Sanierung Wir empfehlen, vor Durchführung der Maßnahmen auf Basis einer unabhängigen Energieberatung ein umfassendes Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Für die Energieberatung empfehlen wir die Sachverständigen aus der Expertenliste unter www.energie-effizienzexperten.de. Die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte Initial- Energieberatung an (siehe www.verbraucherzentraleenergieberatung.de). Für eine weitergehende "Vor-Ort-Beratung" gibt es Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (siehe www.bafa.de). Förderberechtigte Energieberater sind in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie "Förderprogramme des BAFA" veröffentlicht. Des Weiteren ist es ratsam, aufeinander abgestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel die Sanierung aneinandergrenzender Bauteile, als Maßnahmenkombination durchzuführen. 1.2 Förderfähige Kosten Förderfähig sind die durch die fachgerechte Durchführung der energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Sachverständigen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind (zum Beispiel Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit). Eine detaillierte Aufstellung von förderfähigen Maßnahmen enthält die "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (siehe 8.). Sofern das Gebäude überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt wird (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 Prozent der beheizten Gebäudefläche), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) und/oder eine zentrale Lüftungsanlage für das Gesamtgebäude förderfähig. Nicht gefördert werden Anlagen zur Stromerzeugung (Photovoltaik, Windkraftanlagen, KWK-Anlagen), die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten (Einspeisevergütung). 1.3 Kombination mit anderen Förderungen Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist in der Regel möglich, sofern die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Zuschüsse mindern die zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 1.2. Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung ist eine Kombination mit einem Zuschuss im KfW- Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" (KfW-Programm-Nummer 431) möglich (siehe 6.). Für den Einbau von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien ist die Kombination mit den nachfolgenden Förderprogrammen möglich: Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien der L-Bank (www.l-bank.de/wmz) Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit der KfW (www.kfw.de/167) Nicht kombinierbare Förderungen Ausgeschlossen ist für in diesem Programm geförderte Maßnahmen eine Finanzierung mit folgenden Programmen der KfW: KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Kredit" (KfW- Programm Nummer 151 und 152) KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss" (KfW-Programm Nummer 430) Ausgeschlossen ist für dasselbe geförderte Vorhaben eine zusätzliche Finanzierung mit Förderprogrammen, die öffentliche Mittel des Landes Baden-Württemberg enthalten. Das sind zum Beispiel: Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR-Zuschuss) Landeswohnraumförderungsprogramm - Eigentumsfinanzierung BW (Basisförderung, Zusatzförderung und Förderung für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen) Zuschüsse zur Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien - StBauFR) Ausgeschlossen ist für alle geförderten Maßnahmen eine Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen). Ausgeschlossen ist für geförderte Anlagen zur Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien eine zusätzliche Finanzierung mit folgenden Förderungen:

Form-Solutions BAFA-Zuschüsse aus dem Programm "Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" (www.bafa.de). Dies gilt für die Programmvarianten Effizienzhaus und Einzelmaßnahmen. KfW-Programm Erneuerbare Energien - Premium (www.kfw.de/271) KfW-Programm Erneuerbare Energien - Speicher (www.kfw.de/275) Wenn Sie für Ihre Erneuerbare-Energien-Anlage zum Beispiel einen BAFA-Zuschuss erhalten, müssen Sie die Kosten für diese Anlage klar von den anderen Sanierungskosten trennen und sicherstellen, dass sie nicht in den förderfähigen Kosten für das L-Bank-Darlehen enthalten sind. 2. Wer wird gefördert? Gefördert werden Privatpersonen, die Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäuden beziehungsweise Eigentumswohnungen durchführen. Ersterwerber von neu sanierten Wohngebäuden beziehungsweise Eigentumswohnungen sind ebenfalls förderwürdig. Der Darlehensnehmer muss mindestens eine der Wohneinheiten dauerhaft selbst bewohnen und seinen Erstwohnsitz dort anmelden. Überlässt der Darlehensnehmer die geförderte Immobilie unentgeltlich an Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), wird dies wie eine Eigennutzung gefördert. Antragsberechtigt sind auch Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn jeder Wohnungseigentümer seine Immobilie selbst nutzt. Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind im Konditionentableau ausgewiesen (siehe 3.5.4). Ein Archiv mit zusätzlichen Übersichten, die auch die in der Vergangenheit gültigen Tilgungszuschüsse enthalten, finden Sie im Internet unter www.l-bank. de/eef-sanieren. 3.2 Umfang der Finanzierung Das Darlehen kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen. Der minimale Bruttodarlehensbetrag beträgt in der Regel 5.000 Euro. Der maximale Bruttodarlehensbetrag pro Wohneinheit beträgt bei: Einzelmaßnahmen: Effizienzhaus: 50.000 Euro 100.000 Euro Bemessungsgrundlage für den Darlehensbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Das gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen. Beim Ersterwerb von sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag. Auf den maximalen Bruttodarlehensbetrag anzurechnen sind Förderungen aus folgenden Programmen, auch wenn sie in der Vergangenheit erfolgt sind: Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren der L-Bank Energieeffizient Sanieren - Kredit der KfW (KfW- Programm-Nummer 151/152) Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss der KfW (KfW-Programm-Nummer 430) Der maximale Bruttodarlehensbetrag bezieht sich auf die Wohneinheit. Die Förderungen müssen also auch eingerechnet werden, wenn andere Einzelmaßnahmen damit finanziert werden oder wurden. 3.3 Laufzeitvarianten 1384 08/15 Seite 3 von 6 3. Wie wird gefördert? 3.1 Art der Finanzierung Die Förderung erfolgt durch die Verbilligung eines langfristigen Darlehens der L-Bank, das über ein Finanzierungsinstitut ausgereicht wird. Nach Abschluss des Vorhabens erhält der Darlehensnehmer einen Tilgungszuschuss (Teilschulderlass). Der Tilgungszuschuss wird im Darlehensvertrag zunächst als Prozentsatz vom Bruttodarlehensbetrag zugesagt. In der Programmvariante Effizienzhaus gelten nach Effizienzhaus-Niveau gestaffelte Prozentsätze für den Tilgungszuschuss. Auf Basis der Erklärungen in der "Bestätigung nach Durchführung" über die Einhaltung des Förderzwecks und der technischen Mindestanforderungen wird der Tilgungszuschuss gutgeschrieben. Der genaue Betrag wird auf Basis des Bruttodarlehensbetrags berechnet, der sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch die L-Bank ergibt. Der Tilgungszuschuss wird auf die zuletzt fälligen Raten angerechnet. Dies verkürzt die Darlehenslaufzeit bei gleichbleibenden Annuitäten. 10 Jahre mit 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren (10/2) 20 Jahre mit 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren (20/3) 30 Jahre mit 1, 2, 3, 4 oder 5 tilgungsfreien Jahren (30/5) 3.4 Auszahlung Die Darlehen werden zu 100 % ausbezahlt. 3.5 Sollzinssätze 3.5.1 Festlegung des Zinssatzes mit Zinsverbilligung Der Bund sowie das Land Baden-Württemberg und die L-Bank verbilligen die Förderkredite für den Zeitraum der ersten Sollzinsbindungsfrist. Die Darlehen werden zu den am Tag der Zusage der L-Bank geltenden Programmzinssätzen zugesagt. Sofern zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der L-Bank ein günstigerer Sollzinssatz galt, erfolgt die Zusage zu diesem günstigeren Sollzinssatz. Dieser Konditionenschutz gilt nur für vollständig eingereichte Anträge (Antragsformular und Bestätigung zum Antrag), oder bei unvollständigen Anträgen, wenn fehlende Unterlagen innerhalb von 10 Bankarbeitstagen bei der L-Bank vorliegen.

Form-Solutions 3.5.2 Sollzinsbindungsfrist Die Darlehenszinsen werden 10 Jahre festgeschrieben. Rechtzeitig vor Ablauf der Sollzinsbindung unterbreitet die L-Bank dem Finanzierungsinstitut ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus. 4.3 Sie unter www.kfw.de/151 (Effizienzhaus) oder www.kfw.de/152 (Einzelmaßnahmen). In der Online- Anwendung ist die L-Bank mit ihren Programmen der Energieeffizienzfinanzierung ebenfalls hinterlegt. Zeitpunkt der Antragstellung 3.5.3 Bereitstellungsprovision Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag wird 1 Jahr nach Kreditzusage der L-Bank eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig. 3.5.4 Konditionenübersicht Die aktuellen Zinssätze können der jeweils gültigen Konditionenübersicht entnommen werden. Diese kann im Internet unter www.l-bank.de heruntergeladen werden. 3.5.5 Zinstermine Die Sollzinsen sind monatlich nachträglich zum letzten Tag eines jeden Monats fällig. 3.6 Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre monatlich in gleichbleibenden Annuitäten (Summe aus Zins- und Tilgungsbetrag). Vorzeitige Rückzahlungen des gesamten Darlehens oder von Teilbeträgen von mindestens 1.000 Euro sind während der ersten Zinsbindungsfrist zu den Fälligkeitsterminen kostenfrei möglich. Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei einem Finanzierungsinstitut gestellt werden. Als Antragstellung gilt ein von einem Finanzierungsinstitut dokumentiertes Finanzierungsgespräch mit dem Antragsteller. Der vom Antragsteller unterschriebene Antragsvordruck soll spätestens bis Ende des dritten Kalendermonats nach Vorhabensbeginn bei der L-Bank eingereicht werden. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Beim Erwerb einer Immobilie gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabensbeginn. Die L-Bank erkennt als Antragstellung auch dokumentierte Finanzierungsgespräche bei Finanzdienstleistern oder -vermittlern an, die nicht selbst die Finanzierung übernehmen. Für eine Darlehenszusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges in der L-Bank. Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung. 1384 08/15 Seite 4 von 6 3.7 Sicherheiten Die Darlehen werden banküblich, in der Regel durch Grundschulden, besichert. Das Finanzierungsinstitut vereinbart die Sicherheiten mit den Darlehensnehmern. 4. Wie wird das Darlehen beantragt? 4.1 Antragsverfahren Der Antragsteller stellt den Antrag bei dem Institut, das sein Vorhaben finanziert (Finanzierungsinstitut). Das Finanzierungsinstitut leitet den Antrag, gegebenenfalls über sein Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Das Finanzierungsinstitut erhält von der L-Bank das Förderdarlehen und schließt auf dieser Grundlage den Darlehensvertrag mit dem Antragsteller. 4.2 Antragsunterlagen Für die über Finanzierungsinstitute gestellten Anträge gilt der Antragsvordruck der KfW in der Version der L-Bank. Dieser liegt den Finanzierungsinstituten vor. Zudem ist die "Online-Bestätigung zum Antrag Energieeffizienzfinanzierung - Sanieren" vom Sachverständigen ausgefüllt und vom Darlehensnehmer unterzeichnet zusammen mit dem Darlehensantrag bei der L-Bank einzureichen. Die Online-Bestätigung wird vom Sachverständigen mit der Online-Anwendung der KfW erstellt (www.kfw.de/ onlinebestaetigung). Nur Sachverständige mit einer speziellen Zulassung können mit der Online-Anwendung eine Bestätigung zum Antrag ausfüllen. Einen Ausdruck aus der Online-Anwendung gibt der Sachverständige an den Darlehensnehmer weiter. Weitere Hinweise finden 4.4 4.5 Abruf Das Finanzierungsinstitut ruft die Mittel auf Basis eines Auszahlungsantrags bei der L-Bank ab und leitet sie dann an die Darlehensnehmer weiter. Das Finanzierungsinstitut bestätigt mit dem Abruf der Mittel gegenüber der L-Bank, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung vorliegen. Der Abruf kann in einer Summe oder in maximal 3 Teilbeträgen erfolgen. Die Abruffrist beträgt in der Regel 12 Monate nach Darlehenszusage. Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträ ge innerhalb von 6 Monaten vollstä ndig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen. Abweichend von Ziffer 3 Absatz (1) der Allgemeinen Bestimmungen I (Fassung für Zentralinstitut beziehungsweise Finanzierungsinstitut) beziehungsweise Ziffer 2 Absatz (1) der Allgemeinen Bestimmungen II (Fassung für Endkreditnehmer) gelten die Anforderungen über den fristgerechten Mitteleinsatz innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung nicht für Darlehen 25.000 Euro beziehungsweise einen letzten Abruf 25.000 Euro. In diesen Fä llen können die abgerufenen Mittel auch zu einem spä teren Zeitpunkt eingesetzt werden. Verwendungsnachweis Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der programmgemäße und fristgerechte Einsatz der Mittel gegenüber der L-Bank wie folgt auf dem Formular "Bestätigung nach Durchführung" zu belegen: Der Sachverständige prüft die förderfähigen Maßnahmen, bestätigt die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß den Anlagen "Technische

Form-Solutions 4.6 Mindestanforderungen", "Technische FAQ" und "Liste der förderfähigen Maßnahmen" (siehe 8.) und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung" mit der Online-Anwendung der KfW. Nur Sachverständige mit einer speziellen Zulassung können mit der Online-Anwendung eine Bestätigung nach Durchführung ausfüllen. In der Online-Anwendung sind auch die Förderprogramme der L-Bank hinterlegt. Der Sachverständige übergibt dann einen Ausdruck der Bestätigung nach Durchführung an den Darlehensnehmer. Der Darlehensnehmer bestätigt die Vorhabensdurchführung sowie die Höhe der Kosten zu den vom Sachverständigen bestätigten förderfähigen Maßnahmen im Formular "Bestätigung nach Durchführung". Das Finanzierungsinstitut bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel für energetische Sanierungsmaßnahmen am geförderten Wohngebäude und reicht die "Bestätigung nach Durchführung" bei der L-Bank ein. Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen (siehe 5. "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Darlehensnehmers") müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Erneute Antragstellung nach Verzicht Sofern ein hydraulischer Abgleich durchzuführen ist: Nachweis auf dem Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info/broschueren) Bei einer erforderlichen Luftdichtheitsmessung: Dokumentation des Messergebnisses in einem Messprotokoll Eine Übersicht der aufzubewahrenden Unterlagen finden Sie im Informationsblatt als Anhang zur "Bestätigung nach Durchführung" sowie in der Anlage "Technische Mindestanforderungen". Die L-Bank behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Berechnungsunterlagen und Nachweise sowie eine Vor- Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor. Sofern der Darlehensnehmer innerhalb von 10 Jahren nach Darlehenszusage das geförderte Gebäude oder die geförderte Wohneinheit verkauft, ist der Erwerber auf die Förderung durch die L-Bank und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach 11 Absatz 1 EnEV hinzuweisen. Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck, zur Höhe der förderfähigen Kosten und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes beziehungsweise nach 263 des Strafgesetzbuches. 1384 08/15 Seite 5 von 6 5. Ein Verzicht auf die Zusage der L-Bank ist über das Finanzierungsinstitut möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der L-Bank kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (das heißt identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen beziehungsweise KfW-Effizienzhausniveau) gestellt werden. Nach dieser Sperrfrist ist eine erneute Antragstellung bei der L-Bank oder KfW möglich. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Darlehensnehmers Innerhalb von 10 Jahren nach Darlehenszusage sind vom Darlehensnehmer aufzubewahren und der L-Bank auf Verlangen vorzulegen: Bei Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus: die vollständigen Berechnungsunterlagen zum KfW- Effizienzhaus sowie alle dafür relevanten Nachweise inklusive der Rechnungen Bei Einzelmaßnahmen: alle relevanten Nachweise inklusive der Rechnungen Beim Ersterwerb: die vorgenannten Unterlagen zum KfW-Effizienzhaus beziehungsweise für die Einzelmaßnahmen, anstelle von Rechnungen ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung) 6. Welche Anforderungen bestehen an Sachverständige? Mit der Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens (bis zur Bestätigung nach Durchführung) ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Anerkannte Sachverständige sind die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien "Energieeffizient Bauen und Sanieren" geführten Personen. Die Experten, die für diese KfW-Programme zugelassen sind, sind gleichzeitig auch für die Energieeffizienzfinanzierung der L-Bank zugelassen. Für Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus ist der Sachverständige wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, oder von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden, oder Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Nicht unter diese Regelung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit fallen: Beim Antragsteller oder Verkäufer von sanierten Wohneinheiten angestellte Sachverständige Angestellte Sachverständige von Bau- oder Handwerksunternehmen, deren Produkte und Leistungen nach einer Gütesicherung definiert und überwacht werden. Weitere Informationen über die zugelassenen Gütegemeinschaften finden Sie in den FAQ auf der Internetseite der KfW unter www.kfw.de/151. Der Sachverständige führt eine energetische Fachplanung gemäß den Programmbedingungen dieser Richtlinie einschließlich Anlagen durch und erstellt die "Online-Bestätigung zum Antrag". Nach Abschluss der

Sanierung prüft der Sachverständige die programmgemäße Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung". Die fachlichen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen des Sachverständigen sind in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" beschrieben. Für die energetische Fachplanung und Begleitung des Vorhabens durch einen externen und wirtschaftlich unabhängigen Sachverständigen kann der Bauherr nach Abschluss des Vorhabens einen Zuschuss direkt bei der KfW beantragen. (Programm "Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung" (KfW-Programm-Nummer 431). Mit einer Förderzusage in der Energieeffizienzfinanzierung der L-Bank besteht ein Anspruch auf diesen Zuschuss, sofern die Fördervoraussetzungen für den Zuschuss erfüllt sind. 7. Besondere Hinweise für die Förderung von Ersterwerb Der förderfähige Ersterwerb ist möglich für den Kauf von nach dieser Richtlinie sanierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Der kreditnehmende Ersterwerber haftet für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen. Beim Ersterwerb muss der Kauf- beziehungsweise ein verbundener Kauf- und Werkvertrag eine Haftung des Verkäufers für das vereinbarte KfW-Effizienzhaus-Niveau oder Einzelmaßnahmen gemäß "Bestätigung zum Antrag" für den Förderkredit sowie die Übergabe der aufzubewahrenden Unterlagen gemäß dem Abschnitt "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Darlehensnehmers" an den Käufer enthalten. Der Verkäufer hat den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrages zu tragen, wenn die Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus-Niveau oder die Einzelmaßnahme nicht erfüllt oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die L-Bank aus diesen Gründen den Förderkredit vom Darlehensnehmer innerhalb der ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit zurück fordert. Sofern für zu erwerbende Wohneinheiten bereits eine Förderung aus dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (KfW-Programm-Nummern 151/152, 430) gewährt und ausgeschöpft wurde, ist eine erneute Förderung zugunsten des Ersterwerbers nicht möglich. In diesen Fällen kann bei einem Erwerb der geförderten Wohneinheit die Förderung auf den Ersterwerber übertragen werden. 8. 9. 10. Anlagen zur Richtlinie Inkrafttreten Form-Solutions Weitere wichtige Programmbestimmungen und Fördervoraussetzungen sind in den Anlagen zu dieser Richtlinie enthalten: Anlage "Technische Mindestanforderungen" Anlage "Liste der Technischen FAQ" Anlage "Liste der förderfähigen Maßnahmen" Der Sachverständige muss die Technischen Mindestanforderungen, die Technischen FAQ und die Liste der förderfähigen Maßnahmen bei Erstellung der Bestätigung zum Antrag und der Bestätigung nach Durchführung beachten und anwenden. Er erklärt in den Online-Anwendungen zur Erstellung dieser Bestätigungen, dass die Vorgaben aus den Anlagen zur Richtlinie eingehalten sind. Der Darlehensnehmer muss vor allem die Liste der förderfähigen Maßnahmen beachten. Er bestätigt auf der Bestätigung nach Durchführung, dass er nur Kosten gemäß dieser Liste mit dem L-Bank-Darlehen finanziert hat. In den Technischen Mindestanforderungen sind wichtige Hinweise, welche Leistungen der Sachverständige erbringen muss und welche Nachweise für die Berechnung der Effizienzhäuser aufzubewahren sind. Die L-Bank verwendet für diese drei Anlagen die Vordrucke der KfW aus deren Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit (KfW-Programm-Nummern 151 und 152). Soweit die dort beschriebenen Maßnahmen und Effizienzhaus-Niveaus in der Energieeffizienzfinanzierung der L-Bank überhaupt förderfähig sind, gelten die Regelungen der KfW unverändert auch für das L-Bank-Programm. Alle Anlagen sind im Internet unter www.l-bank.de/eef-sanieren abrufbar. Dort finden Sie auch ein Archiv mit den Anlagen, die in der Vergangenheit gültig waren. Rechtsgrundlagen Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu sowie der 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gewährt. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Die geänderte Fassung der Richtlinie vom 01.04.2012 tritt zum 01.08.2015 in Kraft. 1384 08/15 Seite 6 von 6 L-Bank Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz 1 70174 Stuttgart Telefon-Hotline +49 711 122-2288 E-Mail: energiesparen@l-bank.de Internet: www.l-bank.de Beratungszentrum Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 16.00 Uhr Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart

Anlage zu den L-Bank-Richtlinien Energieeffizienzfinanzierung Sanieren Technische Mindestanforderungen (Version 08/2015) Die L-Bank hat für ihre Programme die technischen bzw. energetischen Anforderungen der Programmbestimmungen der jeweiligen KfW-Programme übernommen. Die Zuordnung der Programme ergibt sich aus der Tabelle unten. Für die technischen bzw. energetischen Aspekte verwendet die L-Bank die Anlagen zu den KfW-Merkblättern ohne L-Bank-spezifische Anpassungen. Dies gilt zum Beispiel für die Technischen Mindestanforderungen Energieeffizienzfinanzierung-Sanieren. Beachten Sie bitte: Die L-Bank hat in ihren Programmen bestimmte Maßnahmen von einer Förderung ausgeschlossen, die in den KfWProgrammen förderfähig sind. Für die Förderung der L-Bank sind ausschließlich die Regelungen in den Programm-Richtlinien bzw. -Merkblättern der L-Bank maßgeblich. Die Anlage Technische Mindestanforderungen ist Bestandteil des Darlehensvertrags zwischen Finanzierungsinstitut und Endkreditnehmer. Die Sachverständigen müssen diese Anlage bei ihren Bestätigungen beachten (siehe L-Bank-Richtlinien oder L- Bank-Merkblätter). Für die Anlage Technische Mindestanforderungen Energieeffizienzfinanzierung Sanieren wurde bis Ende Juli 2015 ein L-Bankeigener Vordruck mit der Vordruck-Nr. 1384-1 verwendet. Zuordnung der L-Bank-Programme zu den KfW-Programmen L-Bank-Programm (mit Darlehensart der L-Bank) KfW-Programm (mit KfW-Programm-Nr.) Energieeffizienzfinanzierung Sanieren (Effizienzhaus) (397) Energieeffizient Sanieren Kredit (KfW-Effizienzhaus) (151) Energieeffizienzfinanzierung Sanieren (Einzelmaßnahmen) (396) Energieeffizient Sanieren Kredit (Einzelmaßnahmen) (152)