Workshop Öffentliche Unternehmen

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Transkript:

Workshop Öffentliche Unternehmen RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung 6. Österreichischer Aufsichtsrat Aufsichtsratstag 20. 25. Juni Februar 2013 2016 1

DeUinition Öffentliche Unternehmen sind Unternehmen, die zu zumindest 50% im Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften stehen, oder von diesen tatsächlich beherrscht werden, oder der RechnungshoUkontrolle unterliegen. Diese DeUinition entstammt dem Strafgesetzbuch. In einer Reihe von anderen Gesetzen gibt es ähnlich lautende Bestimmungen. 2

Sondergesetze (Auswahl) Bundesvergabegesetz (verpulichtende Ausschreibung von bestimmten Aufträgen) Stellenbesetzungsgesetz (AusschreibungsverpUlichtung) Bundes-Vertragsschablonenverordnung (Rahmenbedingungen für Geschäftsleiterverträge) sowie gleichartige Verordnungen der Länder Verschärfte Antikorruptionsbestimmungen für Amtsträger im StGB Medientransparenzgesetz (BekanntgabeverpUlichtungen) Parteiengesetz (Verbot von Spenden an politischen Parteien) Spekulationsverbote (Grundlage: Art 15a B-VG Vereinbarung ; umgesetzt in Wien, Salzburg, Tirol; künftig: F-VG, BHG, BundesUinanzierungsgesetz) Bundes-Public Corporate Governance Kodex (für Unternehmen des Bundes) Beihilfenrecht (Verbot gewisser öffentlicher Zuwendungen) ÖBIB-Gesetz 2015 (ausdrücklich kein Aufsichtsrat vorgesehen) Rechnungshof- und LandesrechnungshoUkontrolle 3

Rechtsformen Organisation öffentlicher Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts Primäre Rechtsformen: GmbH und Aktiengesellschaft (börsennotierte / nicht börsennotierte) Gesellschafterstruktur: Sowohl Alleineigentum der öffentlichen Hand, als auch mit Minderheits- oder Mehrheitsgesellschaftern Gesellschaftsrecht + Sondergesetze für öffentliche Unternehmen Einrichtung eines Aufsichtsorgans Aufsichtsrat GmbH: fakultativ oder zwingend einzurichten ( 29 GmbHG); Generalversammlung bleibt oberstes Organ Aufsichtsrat AG: zwingend einzurichten 4

wesentliche Aufgaben des Aufsichtsrats einer AG Bestellung / Abberufung des Vorstands Abschluss des Vorstands-Anstellungsvertrags Beratung des Vorstands / Mitwirkung an der Strategie Überwachung des Vorstands - Genehmigung / Ablehnung von zustimmungspulichtigen Geschäften - Recht, Berichte anzufordern - Einsichtnahme in Unterlagen - Allenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand Mitwirkung bei der Bestellung des Abschlussprüfers Feststellung des Jahresabschlusses (gemeinsam mit dem Vorstand) SelbstorganisationspUlicht Evaluierung / EfUizienzprüfung 5

wesentliche Aufgaben des Aufsichtsrats einer GmbH Überwachung der Geschäftsführung, die von den Gesellschaftern bestellt wird - Genehmigung / Ablehnung von zustimmungspulichtigen Geschäften - Recht, Berichte anzufordern - Einsichtnahme in Unterlagen - Allenfalls Erlassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern, sofern durch Gesellschafter ermächtigt (das prinzipiell Gesellschaftern zusteht) Beratung der Geschäftsführung / Mitwirkung an der Strategie Mitwirkung bei der Bestellung des Abschlussprüfers (bei Vorhandensein eines Prüfungsausschusses) Mitwirkung bei der Feststellung des Jahresabschlusses SelbstorganisationspUlicht Evaluierung / EfUizienzprüfung 6

Weisungen / Unterschied AG - GmbH Weisungen an Aufsichtsräte Keine organschaftlichen Weisungsrechte an Aufsichtsräte einer GmbH und AG. Entsandte oder nominierte Aufsichtsratsmitglieder dürfen Weisungen des Aktionärs, zb aufgrund von (internen) Auftrags- oder Dienstverhältnissen befolgen, soweit das Unternehmenswohl nicht gefährdet ist. Weisungen an Geschäftsleiter Geschäftsführer GmbH: Generalversammlung kann dem Geschäftsführer mittels gültigem Gesellschafterbeschlusses bindende Weisungen erteilen. Gesellschafter können Aufsichtsrat zu Weisungen ermächtigen. Vorstand AG: weisungsfrei; dennoch erteilte Weisungen des Alleinaktionärs sind zwar nicht bindend (durchsetzbar), dürfen aber befolgt werden. 7

VerschwiegenheitsverpUlichtung vs Informationsweitergabe AR-Mitglieder unterliegen einer VerschwiegenheitsverpUlichtung ( 99 ivm 84 AktG) Durchbrechung der VerschwiegenheitsverpUlichtung (ua Kalss in Kalss/ Kunz, AR-HB² 22 Das Informationsregime des Aufsichtsrats): Informationsweitergabe an entsendenden bzw nominierenden Aktionär sowohl bei privaten AGs als auch bei öffentlichen Unternehmen zulässig Im Verhältnis zum entsendenden bzw nominierenden Aktionär unterliegt der entsendete bzw nominierender Aktionär besonderen TreuepUlichten (Verschwiegenheitsgebot und Verwertungsverbot) Der entsendende bzw nominierende Aktionär unterliegt der Amtsverschwiegenheit gem Art 20 Abs 3 B-VG, wenn er von einer Gebietskörperschaft entsendet bzw nominiert wurde 8

Kapitalerhalt & Einlagenrückgewähr grds haben Aktionäre/Gesellschafter nur Anspruch auf Ausschüttung des festgestellten Bilanzgewinns, daneben gibt es keine weiteren Ansprüche Vermögen der Gesellschaft ist der einzige Haftungsfonds für die Gläubiger (=Kapitalerhaltungsgrundsatz) dh keine Rückführung der geleisteten Einlagen (=Verbot der Einlagenrückgewähr) Beispiele Unbesichertes Darlehen Mu1er Tochter 100% Mu1er 100% 100% Tochter Tochter Unbesichertes Darlehen 9

Haftung des Aufsichtsrats grsd zivil- und strafrechtliche Haftung (insb auch Untreue) für alle AR-Mitglieder gleich Haftungsreduzierung: Schad- und Klagloshaltung vom entsendenden Aktionär Abschluss einer D&O Versicherung DienstnehmerhaftpUlichtgesetz bei entsendeten Beamten? 10

Fallbeispiel Wenn die Winter wärmer werden Land Tirol Land Salzburg 20% Josef J 15% 100% Neve AG AR 3 Tiroler 2 AN-Vertreter 65% 100% 100% AR Funicular AG Snow Express GmbH Snow Fun GmbH 3 Tiroler Emilia 1 Salzburger 3 AN-Vertreter Christian C Darlehen BR 2 Tiroler BR 2 Tiroler 11

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

RA Dr Peter Kunz Schwerpunkte Mergers & Acquisitions Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Nachfolgeplanung & Stiftung Tätigkeiten als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand Publikationen Mitherausgeber des Handbuchs für den Aufsichtsrat Publikationen im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts