Organisatorische und administrative Richtlinien für die Postdienstanbieterinnen



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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Informatik Service Center ISC-EJPD Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF Organisatorische und administrative Richtlinien für die Postdienstanbieterinnen Version 1.5 vom 22. Oktober 2012

Inhalt Organisatorische und administrative... Richtlinien für die Postdienstanbieterinnen... 1 Inhalt... 2 Änderungskontrolle... 3 1. Zielsetzung... 4 2. Referenzen... 4 3. Abkürzungen... 4 4. Definitionen... 5 5. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr... 5 6. Die Überwachungsmassnahmen... 6 6.1 Überwachungstypen... 6 6.2 Echtzeit-Überwachungen... 6 6.3 Rückwirkende Überwachungen... 7 6.4 Weitere Auskünfte... 7 7. Pflichten der Postdienstanbieterinnen... 7 7.1 Bereitschaft... 7 7.2 Erreichbarkeit... 7 8. Durchführung der Überwachung und Reaktionszeiten... 8 8.1 Entgegennahme und Ausführung der Überwachungsanordnung... 8 8.2 Die Überwachungsanordnung... 8 8.3 Unklarheiten und Probleme bei der Ausführung von Überwachungsmassnahmen.. 8 9. Sicherheit und Geheimhaltung... 9 9.1 Postgeheimnis... 9 9.2 Geheimhaltungs- und Sicherheitsmassnahmen... 9 9.3 Instruktion und Rechtsaufklärung... 9 10. Entschädigung und Abrechnung... 9 11. Inkrafttreten... 10 Anhang 1... 11 Anhang 2... 12 2/12

Änderungskontrolle Version Datum Status Bemerkungen 1.0 14.02.2012 Entwurf 1.1 23.04.2012 Entwurf 1.2 02.05.2012 Entwurf 1.3 04.06.2012 Entwurf 1.4 29.06.2012 Entwurf 1.5 22.10.2012 Endgültig 3/12

1. Zielsetzung Diese Richtlinie wird vom Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gestützt auf Art. 33 Abs. 1 bis der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) erlassen. Das Dokument regelt in administrativer und organisatorischer Hinsicht die Aufgaben der Postdienstanbieterinnen bei der Umsetzung von Überwachungsaufträgen, die durch den Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden. Die im Dokument definierten Anforderungen gelten für sämtliche Postdienstanbieterinnen bei der Umsetzung aller im Kapitel 6 aufgeführten Überwachungsmassnahmen. Sie basieren auf den rechtlichen Vorgaben betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [3], [4], [5] und [6]. Sie beinhalten verbindliche Vorgaben für die Abwicklung von Aufträgen betreffend die Überwachung des Postverkehrs. 2. Referenzen [1] SR 172.021 [2] SR 311.0 [3] SR 312.0 [4] SR 780.1 [5] SR 780.11 [6] SR 780.115.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für di Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) Die aufgeführten Erlasse können in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts im Internet (http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html) abgerufen werden. 3. Abkürzungen Dienst PDA AB Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr Postdienstanbieterin Anordnende Behörde 4/12

4. Definitionen Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr Bundesbehörde gemäss Art. 2 BÜPF [4], welche von den anordnenden Behörden verfügte Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gegenüber den betroffenen Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen anordnet und in Zusammenarbeit mit diesen umsetzt. Postdienstanbieterin Natürliche oder juristische Person, die dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) untersteht und welche für Dritte dem Postgeheimnis gemäss Art. 321 ter StGB [2] unterstehende Dienstleistungen des Postverkehrs erbringt. Postverkehr Anordnende Behörde Die Annahme, die Abholung, der Transport und die Zustellung von adressierter Briefpost (Sendungen bis zum Format B4 [353 250 mm], die nicht dicker als 2 cm und nicht schwerer als 1 kg sind) und von Paketpost (andere Sendungen bis zu einem Gewicht von 30 kg). Organ der Strafrechtspflege, das gemäss StPO [3] befugt ist Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs anzuordnen und/oder Überwachungsergebnisse entgegenzunehmen und auszuwerten. 5. Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr Der Dienst amtet als Verbindungsstelle zwischen der AB, welche eine Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs verfügt, und der jeweiligen Anbieterin, welche die Überwachungsmassnahme umzusetzen hat. Die Aufgaben und Kompetenzen des Dienstes sind im BÜPF [4] und in der VÜPF [5] geregelt. Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbständig. Er ist weisungsungebunden und lediglich administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet. Der Geltungsbereich des BÜPF [4] umfasst in persönlicher Hinsicht alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldeverkehrsdienstleistungen sowie Internet-Anbieterinnen (Art. 1 Abs. 2 BÜPF [4]). Die Aufgaben des Dienstes bei der Überwachung des Postverkehrs ergeben sich aus Art. 11 Abs. 1 BÜPF [4]: Insbesondere prüft er, ob die Überwachung eine überwachungsfähige Straftat betrifft und von einer zuständigen Behörde angeordnet worden ist. Weitergehende Prüfungspflichten und -kompetenzen hat der Dienst nicht. Der Dienst weist die betroffene PDA an, wie die Überwachung durchzuführen ist. Die Anweisung der PDA erfolgt aus Effizienzgründen in der Regel formell nicht als Verfügung nach VwVG [1] und die Modalitäten der Durchführung der Überwachungsmassnahme werden regelmässig der betroffenen PDA überlassen. Nur wenn die betreffende PDA die Überwachungsmassnahme nicht anordnungsgemäss durchführt bzw. ihre Kooperation 5/12

verweigert, erlässt der Dienst eine formelle Verfügung, die allenfalls auf dem Beschwerdeweg angefochten werden kann. Gegen Verfügungen des Dienstes kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung gemäss Art. 44 ff. VwVG und Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 2012 St. Gallen, einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung sowie allfällige weitere als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführende sie in Händen hat. Eine allfällige Vertretung kann aufgefordert werden, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 6. Die Überwachungsmassnahmen 6.1 Überwachungstypen Es wird zwischen Echtzeit-Überwachung und rückwirkender Überwachung unterschieden. Die Echtzeit-Überwachung wird ab dem Zeitpunkt der Anordnung eingerichtet und ist in die Zukunft gerichtet. Die rückwirkende Überwachung besteht dagegen in der Edition zurückliegender Daten der vergangenen 6 Monate. 6.2 Echtzeit-Überwachungen Gemäss Art. 12 Bst. a und b VÜPF [5] können folgende Überwachungsmassnahmen in Echtzeit angeordnet werden: das Abfangen der Postsendungen; die Lieferung folgender Daten über den Postverkehr, soweit sie vorhanden sind: - die Identität der Empfängerinnen und Empfänger der Postsendungen; - die Identität der Absenderinnen und Absender der Postsendungen; - die Art der Postsendungen; - den Zustellungszustand der Postsendungen. Das Abfangen von Postsendungen umfasst das Identifizieren und das Aussortieren der Postsendung, die Übergabe an die anordnende AB sowie allenfalls die Wiederentgegennahme nach erfolgter Kontrolle und die Zustellung der Postsendung. Die Übergabe an die anordnende AB ist zu verstehen als das Bereithalten zur Abholung durch Letztere. Die Datenlieferung besteht in der laufenden Mitteilung der verfügbaren genannten Daten, ohne den Zustellungsvorgang der betreffenden Postsendung zu unterbrechen. Zu liefern sind nur die tatsächlich vorhandenen Daten; es besteht keine Pflicht zur lückenlosen Erfassung und Aufbewahrung der genannten Daten. Alle erhobenen Daten, die eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten sind aber während 6/12

mindestens sechs Monaten aufzubewahren (Art. 12 Abs. 2 BÜPF [4]). 6.3 Rückwirkende Überwachungen Gemäss Art. 12 Bst. c und d VÜPF [5] können rückwirkend folgende Überwachungsmassnahmen angeordnet werden: die Lieferung folgender Verkehrs- und Rechnungsdaten: - für Postsendungen mit Zustellungsnachweis die Empfängerin oder den Empfänger, die Absenderin oder den Absender und die Art der Postsendung sowie wenn die Information verfügbar ist den Zustellungszustand der Postsendung; - wenn die PDA Daten registriert und sie nach Abschluss der von einer Kundin oder eines Kunden verlangten Dienstleistung aufbewahrt, sämtliche verfügbaren Daten. die Erteilung der weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person, die in der Überwachungsanordnung festgehalten sind. 6.4 Weitere Auskünfte Unter die weiteren Auskünfte über den Postverkehr einer Person fallen etwa Angaben über Postfächer (Angaben auf dem Vertragsformular mit dem Kunden; evtl. Häufigkeit und Zeitpunkt der Postfachleerungen etc.) oder Adressänderungen und Postnachsendungsaufträge (Zeitraum sowie alte und neue Adresse). Solche Auskünfte fallen nicht unter das Postgeheimnis und werden den AB direkt auch ohne Anordnung des Dienstes erteilt. Die PDA sind nicht verpflichtet, derartige Daten eigens zu Überwachungszwecken zu erheben und vorsorglich aufzubewahren. Tatsächlich erhobene Daten, die eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie Verkehrs- und Rechnungsdaten sind aber während mindestens sechs Monaten aufzubewahren (Art. 12 Abs. 2 BÜPF [4]). 7. Pflichten der Postdienstanbieterinnen 7.1 Bereitschaft Jede PDA muss in der Lage sein, jene Überwachungstypen nach Art. 12 VÜPF [5] bzw. nach Ziffer 6 hiervor auszuführen, die durch sie angebotene Dienste betreffen (Art. 14 Abs. 1 VÜPF [5]). 7.2 Erreichbarkeit Jede PDA muss in der Lage sein, die Überwachungsanordnung auch ausserhalb der Dienstzeit entgegenzunehmen und so rasch wie möglich auszuführen. Sie meldet dem Dienst hierzu schriftlich entsprechende Kontaktpersonen (Art. 14 Abs. 2 VÜPF [5]). Die PDA sind verpflichtet, einen Pikettdienst zu unterhalten, der auch ausserhalb der 7/12

Dienstzeit erreichbar sein muss. Die Namen und Kontaktangaben der hierzu verantwortlichen Personen sind beim Dienst schriftlich zu hinterlegen. Überwachungsanordnungen müssen möglichst rasch gemäss Anweisung des Dienstes ausgeführt werden. Massnahmen für Echtzeitüberwachungen sind so rasch wie möglich in der Regel innert Stundenfrist zu treffen. Daten rückwirkender Überwachungen müssen spätestens innert 5 Werktagen verfügbar sein. 8. Durchführung der Überwachung und Reaktionszeiten 8.1 Entgegennahme und Ausführung der Überwachungsanordnung Die AB ordnen Überwachungen des Postverkehrs gegenüber dem Dienst an, der nach einer formellen Prüfung und allenfalls nach Rücksprache mit der anordnenden AB mit der betroffenen PDA in Kontakt tritt. Die PDA hat dem Dienst unabhängig von einer konkreten Überwachungsmassnahme bei der Aufnahme des Kundenbetriebes die zuständige Kontaktperson unter Angabe ihrer Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse gemeldet (vgl. Ziffer 7.2 hiervor). Der Dienst stellt der seitens der PDA für die Durchführung der Überwachung zuständigen Person die Überwachungsanordnung per Fax zu. Bei Echtzeit-Überwachungen ordnet der Dienst auch die Beendigung der Überwachungsmassnahme per Fax an. Nach Ausführung der Überwachungsmassnahme hat die PDA dies dem Dienst ebenfalls per Fax zu bestätigen. Zu bestätigen ist nicht jede Auslieferung von Daten an die anordnende Behörde, sondern die Bereitschaft zur Umsetzung einer gewissen Massnahme. 8.2 Die Überwachungsanordnung Die der PDA übermittelte Überwachungsanordnung des Dienstes enthält die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Angaben, namentlich den angeordneten Überwachungstyp, der Beginn und die Dauer der Überwachung, die Personalien der von der Überwachung betroffenen Personen sowie die AB, der die Überwachungsdaten bzw. Auskünfte auszuhändigen sind. Weiter enthält die Anordnung die Namen der zur Entgegennahme von Postsendungen, Überwachungsdaten und Auskünften befugten Personen, unter Hinweis, dass sich diese Personen vor der Informationsherausgabe auszuweisen haben. Gegebenenfalls enthält die Überwachungsanordnung den Hinweis auf Personen, die dem Berufsgeheimnis nach Art. 271 Abs. 1 StPO [3] unterstehen, und diesbezüglich zu treffende Vorkehren. Muster von Überwachungsanordnungen sind im Anhang zu diesem Dokument enthalten. 8.3 Unklarheiten und Probleme bei der Ausführung von Überwachungsmassnahmen Wirft eine Überwachungsanordnung Unklarheiten auf oder ist die PDA vorübergehend nicht 8/12

in der Lage, eine Überwachungsmassnahme anordnungsgemäss durchzuführen, hat die PDA dies umgehend dem Dienst zu melden. Die Meldung befreit nicht von der Pflicht, die Überwachung durchzuführen. 9. Sicherheit und Geheimhaltung 9.1 Postgeheimnis Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis gemäss Art. 321 ter StGB [2]. 9.2 Geheimhaltungs- und Sicherheitsmassnahmen Die Überwachung ist so durchzuführen, dass weder die überwachte Person noch andere von der Überwachung betroffene Personen davon Kenntnis erhalten. Sie ist so zu planen, dass eine unbefugte oder unsachgemässe Verwendung der erfassten Informationen verhindert wird. Die Kenntnis der Überwachung ist auf die zuständige Kontaktperson und auf allfällige weitere für deren Durchführung erforderliche Personen zu beschränken. Die Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 9.3 Instruktion und Rechtsaufklärung Die PDA sind verpflichtet, ihre mit der Überwachung betrauten Mitarbeitenden über die Vertraulichkeit der Überwachungsmassnahme zu informieren, auf das diesbezüglich geltende Postgeheimnis hinzuweisen und über die Straffolgen gemäss Art. 321 ter StGB [2] aufzuklären. 10. Entschädigung und Abrechnung Die PDA haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die von ihnen durchgeführten Überwachungen (Art. 16 Abs. 1 BÜPF [4]). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Art. 2 C und 4a GebV-ÜPF [6]. Die PDA stellen dem Dienst die von ihnen ausgeführten Überwachungen innert Monatsfrist seit Ausführung des Auftrags in Rechnung. 9/12

11. Inkrafttreten Diese Richtlinien (Version 1.5) treten per 01.01.2013 in Kraft. Bern, 20.11.2012 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Informatik Service Center ISC-EJPD Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF Der Leiter René Koch 10/12

Anhang 1 (Absenderangaben oder Adresse) Informatik Service Center ISC-EJPD Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr 3003 Bern Tel 031 323 00 42 Fax 031 323 36 43 Anordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 StPO) Echtzeitüberwachung Postverkehr (2-2) Zielperson Geheimnisträger (Art. 271 StPO) Drittperson (Art. 270 lit. b StPO) Adressierelement Postsendungen (Personalien) nein nein Name, Adresse V1 Briefpost V2 Paketpost Überwachungstyp A1 Abfangen der Sendungen (Art. 12 lit. a VÜPF) A2 Daten über den Postverkehr (Art. 12 lit. b VÜPF) Anbieterin / Poststellen Zugriff auf Sendungen Dringlichkeit Befristung Name In Absprache zwischen der zuständigen Poststelle und der auswertenden Behörde normal Bis Datum, max. 3 Monate Bemerkungen / Auflagen 11/12

Anhang 2 (Absenderangaben oder Adresse) Informatik Service Center ISC-EJPD Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr 3003 Bern Tel. 031 323 00 42 Fax 031 323 36 43 Anordnung zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 StPO) Rückwirkende Überwachung Postverkehr (3-2) Zielperson Aktionsname Adressierelement Postsendungen (Personalien) (falls vorhanden) Name, Adresse V1 Briefpost V2 Paketpost Überwachungstyp Anbieterin / Poststellen Dringlichkeit Befristung Zustellung der Ergebnisse Zustellung der Archivkopie Rückwirkende Zustellnachweise Name normal Von Datum (max. 6 Monate zurück) bis Datum auswertende Behörde auswertende Behörde Bemerkungen / Auflagen 12/12