ARMIN MARTI RETO INAUEN DAVID BAUR ENACTMENT DER USR III UND DEREN AUSWIRKUNGEN AUF DIE KONZERNRECHNUNG

Ähnliche Dokumente
Steuervorlage 17. Luzern, Juli 2017

Unternehmenssteuerreform III: Können auch KMU davon profitieren?

Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17

Die Stillen Reserven. Statuswechsel von der privilegierten zur ordentlichen Besteuerung bei Statusgesellschaften

Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III auf die Innovationsförderung

Unternehmenssteuerreform III wurde am vom Volk abgelehnt. Neue Vorlage wird ausgearbeitet

Unternehmenssteuerreform III

Steuervorlage 17 / STAF. Luzern, Oktober 2018

Unternehmenssteuerreform III

Unternehmenssteuerreform

RR Dr. Anton Lauber, 13. Januar Umsetzung USR III in BL

Steuerreform und AHV-Finanzierung Worum geht es eigentlich? Donnerstag, 21. Februar 2019 Hotel Radisson Blu Luzern

Steuervorlage 17 (SV17) Botschaft des Bundesrats

Swiss GAAP FER 11 Ertragssteuern. Dr. Daniel Suter

Steuerreform und AHV-Finanzierung der Kuhhandel. Einführungsveranstaltung Integrationsseminar

Steuergesetzrevision 2019

Steuervorlage 17. Vernehmlassungsantwort Basel-Stadt und kantonale Eckwerte. Eva Herzog, Vorsteherin des Finanzdepartements

ZHK Lunch Talk Step-up und «Abzug für sichere Finanzierung» im Rahmen der Steuervorlage 17

STEUERVORLAGE 17 - STAF ÜBERSICHT

Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17

Steuerreform Genehmigung durch das Parlament

Steuervorlage 17 (SV17) Beratung im Ständerat

Unternehmenssteuerreform III: Umbau des Steuersystems

Unternehmenssteuerreform

Unternehmenssteuerreform III

Steuervorlage 17 (SV17) Vernehmlassung Kanton Aargau und Stossrichtung Umsetzung im Kanton Aargau

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich

Podiumsdiskussion Massnahmen für den Steuerstandort Schweiz: Was ist zu tun?

Rechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

Regierungsrat Dr. Anton Lauber / Peter B. Nefzger, 25. April Steuervorlage 17 (SV17) Umsetzung im Kanton / Vernehmlassungsverfahren

Unternehmenssteuerreform III (USR III)

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

USR III: Umsetzung im kantonalen Recht

Steuervorlage aus finanzpolitischer

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Unternehmenssteuerreform III

Steuer- und finanzpolitische Massnahmen Unternehmensstandort (USR III)

TAX PARTNER- KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF 21. NOVEMBER 2018

STEUERVORLAGE 17 (SV17) - Vom Bundesrat verabschiedete Eckwerte Steuerrechtliche Elemente der Reform

Zürich Verlierer aus Unbekümmertheit? Ein Appell an die Zürcher Politik

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Regierungsrat Dr. Anton Lauber / Peter B. Nefzger, 9. November Steuervorlage 17 (SV17) im Kanton Basel-Landschaft

VORSTADTGESPRÄCH 21. SEPTEMBER 2016

Steuervorlage 17 / «STAF»

Kanton St.Gallen Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen

Herzlich willkommen! Unico Treuhand-Forum 08. November 2018 Markthalle Burgdorf

Synoptische Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform III Statische und dynamische Effekte

Unternehmenssteuerreform III

Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Zürich

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

(Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3.

RR Dr. Anton Lauber / Peter B. Nefzger, 14. Dezember Information für Gemeinden und Kirchen zur Steuervorlage 17 (SV17)

Steuerreform und AHV Finanzierung (STAF); Information und Umfrage zur kantonalen Umsetzungsstrategie

Änderung des kantonalen Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform (SV17-VS)

Steuerreform und AHV-Finanzierung

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Steuerreform und AHV- Finanzierung STAF

Der Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:

STEUERVORLAGE 17 UND ANDERE STEUERPOLITISCHE THEMEN

Dr. Dave Siegrist Vorsteher, Steueramt des Kantons Aargau

Eidgenössische Steuerverwaltung Eigerstrasse Bern. Per an: Bern, 30. Januar 2015

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011

Umsetzung der USR III im Kanton Zürich: Eröffnung der Vernehmlassung

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz

Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform

Stellungnahme zur Vernehmlassung über die Steuervorlage 17 (SV 17)

Unternehmenssteuerreform III: Steuer- und Finanzpolitische Massnahmen

unternehmenssteuern seit 1990 immer wichtiger

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3, Artikel 72l und Artikel 72m des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) 1),

Amtsblatt der Europäischen Union L 275/37

Amtsblatt der Europäischen Union L 282/3

Wir danken Ihnen für die uns mit Schreiben vom 6. September 2017 gewährte Möglichkeit, zur Steuervorlage 17 (SV17) Stellung nehmen zu können.

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Amtsblatt der Europäischen Union L 122/19

Schweizer Parlament verabschiedet Unternehmenssteuerreform III

n Bauspar-Initiative sowie Eigene vier Wände dank Bausparen. Volksinitiativen

Aufgaben. A Beteiligungsverkäufe B Zeitliche Bemessung C Verdecktes Eigenkapital D Steuerrückstellung 28 14

. Anspruchsvolle, aber nötige Unternehmenssteuerreform III

Unternehmenssteuerreform III

Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

Der Regierungsrat dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussert sich zur Steuervorlage

Kantonale Umsetzung SV17

Finanz- und steuerpolitische Herausforderungen für Zug

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Unternehmenssteuerreform

Transkript:

ARMIN MARTI RETO INAUEN DAVID BAUR ENACTMENT DER USR III UND DEREN AUSWIRKUNGEN AUF DIE KONZERNRECHNUNG Vorwirkungen der angekündigten Massnahmen Die Regeln bei der Bemessung der latenten Steuern können dazu führen, dass die Steuerquote von Konzernen noch vor Inkrafttreten der USR III betroffen ist. Insbesondere bei Konzernen mit relativ bedeutenden steuerlich privilegierten Gesellschaften ist kurzzeitig ein starker Anstieg möglich. 1. ÜBERBLICK ZUM REGELUNGSINHALT DER USR III Ziel der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ist die Beibehaltung eines wettbewerbsfähigen Steuerstandorts unter gleichzeitiger Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz. Als wichtigste Massnahmen sollen hierzu die Abschaffung heutiger Spezialsteuerstatus (z. B. gemischte oder Holding-Gesellschaften) einerseits sowie andererseits die Einführung einer Patentbox, eines Sonderabzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, der zinsbereinigten Gewinnsteuer und einer systematisch einheitlichen Behandlung der stillen Reserven und Mehrwerte beim Übergang für sogenannte Statusgesellschaften zur ordentlichen Besteuerung dienen. Den Kantonen wird hierbei sowohl betreffend die Einführung dieser Massnahmen als auch betreffend Umfang der zu gewährenden Entlastungen grosser Freiraum zugestanden. Parallel dazu sind im Sinne einer weiteren steuerpolitischen Massnahme kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen geplant, zu deren Finanzierung der Bund den Kantonen über CHF 1 Mrd. zur Verfügung stellen will [i]. Diese kantonalen Steuersatzsenkungen sind zwar formell nicht Teil der Reform. Gleichwohl haben diverse Kantone schon Senkungen angekündigt [] und einzelne sogar schon entsprechende Volksabstimmungen durchgeführt [3].. LAUFENDE UND LATENTE STEUERN.1 Laufende Steuern. Der Begriff «Laufende Steuern» umfasst gegenwärtige oder vergangene Steuerperioden betreffende, aber noch nicht bezahlte Steuerverbindlichkeiten (bzw. Forderungen im Falle von Steuerguthaben). Steuerreformen sind hierzulande diesbezüglich im Normallfall wenig problematisch, da sowohl die Bemessungsgrundlage wie auch das anwendbare Steuermass gesetzlich festgelegt sein müssen.. Latente Steuern..1 Begriff und Ursache der latenten Steuern. Die Buchwerte einer Konzernbilanz, welche dem True-and-Fair-View-Prinzip folgt, stimmen häufig nicht mit den steuerlich massgeblichen Werten überein. So lässt das Rechnungslegungsrecht beispielsweise nach dem Obligationenrecht (OR) [4], welches grundsätzlich gemäss Art. 57f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) [5] und Art. 4 Abs. i des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) [6] auch für Gewinnsteuerzwecke massgeblich ist, stille Reserven zu. Solche Differenzen können sowohl auf Aktiven wie auch auf Passiven bestehen. Soweit diese (positive oder negative) Differenz zwischen dem steuerlich massgebenden und dem in der Konzernrechnung angesetzten Buchwert im Laufe der Zeit ausgeglichen wird, ist diese temporärer Natur. Solche temporären Differenzen beeinflussen den steuerbaren Gewinn des laufenden Geschäftsjahres im Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit auch das Steuersubstrat der laufenden Steuerperiode, ohne jedoch zu tatsächlichen Steuerzahlungen zu führen. Da es sich aber nur um temporäre Differenzen handelt, ist ihnen immanent, dass sie früher oder später dennoch zu effektiven Steuerzahlungen führen. Mit anderen Worten führt jede Veränderung der temporären Differenzen zu Abweichungen

ARMIN MARTI, LIC. OEC. HSG; DIPL. STEUEREXPERTE, PARTNER, STEUER- UND RECHTSBERATUNG, LEITER CORPORATE TAX SCHWEIZ, PWC, ZÜRICH, ARMIN.MARTI@ CH.PWC.COM RETO INAUEN, WIRTSCHAFTSJURIST FH, DIPL. STEUEREXPERTE, SENIOR MANAGER STEUER- UND RECHTSBERATUNG, CO-LEADER TAX ACCOUN- TING SCHWEIZ, PWC, ZÜRICH, RETO.INAUEN@ CH.PWC.COM Abbildung 1: ERMITTLUNG DES LATENTEN STEUERAUFWANDS BZW. -ERTRAGS Wenn Buchwert > Steuerwert Wenn Buchwert < Steuerwert Für Aktiven steuerbare temporäre Differenz/ latente Steuerverbindlichkeit (DTL) abzugsfähige temporäre Differenz/latente Steuerforderung (DTA) Für Passiven abzugsfähige temporäre Differenz/ latente Steuerforderung (DTA) steuerbare temporäre Differenz/ latente Steuerverbindlichkeit (DTL) der steuerlichen Bemessungsgrundlage von den im Konzernabschluss rapportierten Zahlen, wodurch bei ausschliesslicher Betrachtung der laufenden Steuern die Steuersituation im Konzernabschluss verzerrt dargestellt würde. Aus diesem Grund schreiben verschiedene Rechnungslegungsstandards vor, solchen Verzerrungen bereits in der Berichtsperiode, in welcher die temporären Differenzen entstehen, Rechnung zu tragen, indem latente Steuerforderungen oder -verbindlichkeiten bilanziert werden. So müssen zum Beispiel gemäss IAS 1 Unternehmen mittels Bilanzierung laufender und latenter Steuern eine periodengerechte Erfassung der Steuern sicherstellen... Bewertung der temporären Differenz und Ermittlung des latenten Steueraufwands. Latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten sind das Produkt aus der temporären Differenz zwischen dem Buchwert der Konzernrechnung und dem Steuerwert und dem auf dieser Differenz anzuwendenden Steuersatz. Temporäre Differenzen, die zu künftig höheren steuerlichen Ertragspotenzialen führen, verpflichten zum Ansatz einer latenten Steuerverbindlichkeit auf der Passivseite; temporäre Differenzen, die in künftig höheren steuerlichen Gewinnabzugspotenzialen resultieren, führen - unter Voraussetzung der Nutzbarkeit - zum Ansatz latenter Steuerforderungen (Abbildung 1). Latente Steuerforderungen und -verbindlichkeiten dürfen im Konzernabschluss nur in engen Grenzen bilanziell verrechnet werden. Der latente Steueraufwand bzw. Steuerertrag ergibt sich aus der Nettoveränderung der latenten Steuerforderungen bzw. -verbindlichkeiten der entsprechenden Berichtsperiode [7]. DAVID BAUR, BETRIEBSÖKONOM HWV, DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER, DIRECTOR ASSURANCE, PWC, ZÜRICH

Die Ermittlung der massgeblichen temporären Differenz zwischen dem Buchwert der Konzernrechnung und dem Steuerwert bereitet an sich wenige Probleme. Die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes kann indessen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein. Im Grundsatz ist von den aktuellen Steuersätzen auszugehen. Sind hingegen künftige Steuersätze noch nicht in Kraft, aber bereits erlassen («substantively enacted» bzw. «enacted»; im weiteren Verlauf des Artikels wird jeweils nur der Begriff enacted verwendet), ist gemäss International Financial Reporting Standards (IFRS) von diesen künftigen Steuersätzen auszugehen [8]. Gemäss dem International Accounting Standards Board (IASB) ist ein solches Enactment frühestens dann gegeben, wenn nachfolgende Schritte im Gesetzgebungsprozess einen gegebenen Gesetzesentwurf nicht mehr verändern können oder wahrscheinlich nicht mehr verändern werden [9]. Da der Zeitpunkt der Realisierung der temporären Differenz in der Zukunft liegt und sich mitunter über mehrere Perioden mit unterschiedlichen Steuersätzen erstreckt, erfordert dies in Zeiten absehbarer Steuersatzänderungen eine Einschätzung, in welcher Periode eine temporäre Dif- 3. GESETZGEBUNGSPROZESS UND ENACTMENT 3.1 Vorbemerkung. Noch sind die USR III und die mit ihr einhergehende Abschaffung der Steuerstatus nach Art. 8 Abs. -5 StHG sowie die flankierenden Ersatzmassnahmen und allfällige Steuersatzreduktionen auf kantonaler Ebene nicht in Kraft. Auf dem möglichen Weg dahin stellt sich aber die Frage, ob bzw. wann diese Massnahmen als enacted im Sinne der IFRS gelten können. Aus diesem Grund ist zunächst ein Blick auf die einzelnen Etappen des Gesetzgebungsprozesses zu werfen. Die nachfolgenden Ausführungen fokussieren sich auf den Gesetzgebungsprozess auf eidgenössischer Ebene und betreffen primär das DBG und das StHG. Es ist daraufhinzuweisen, dass die Umsetzung der USR III in ihrer Gänze auch eine Anpassung der kantonalen Steuergesetze verlangt, um die Standortattraktivität der Schweiz aus steuerlicher Sicht weiterhin zu gewährleisten. Die kantonalen Gesetzesanpassungen werden hierbei einerseits aus Normen bestehen, die durch das StHG zwingend vorgeschrieben sind. Da diese Normen bereits vor Anpassung der kantonalen Steuergesetze direkt anwendbar sind, ist die Anpassung der kantonalen Steuergesetze insoweit rein formal. «Die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes kann mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sein.» ferenz realisiert wird, sodass der jeweils in der entsprechenden Periode anwendbare Steuersatz angesetzt werden kann.

Abbildung: UMSETZUNG DER USR III Zwingende und freiwillige Bestimmungen nach revsthg Für die in diesem Artikel behandelte Thematik ist zu bedenken, dass insbesondere folgende Regelungen durch das StHG zwingend vorgegeben sind. Das heisst, dass bei abweichender oder nicht erfolgender Umsetzung in denkantonalen Gesetzen per Inkrafttretensdatum der StHG-Normen (das der Bundesrat bestimmt), die neuen StHG-Normen direkt in den entsprechenden Kantonen anwendbar werden. - Abschaffungder bisherigen Steuerregime (Art. 8 Abs. -5 revsthg). Einführung einer Patentbox. Die Höhe der Ermässigung ist von den Kantonen frei bestimmbar. Solange der Kanton jedoch keine abweichende Regelung bestimmt, ist die Ermässigung 90% go% direkt anwendbar (Art. 4a revsthg). Entlastungsbegrenzung wonach- - vereinfachend gesagt-- die Ersatzmassnahmen total höchstens zu einer 8 o%igen Ermässigung auf Kantonsebene führen dürfen. Kantone können eine tiefere Entlastungsbegrenzung vorsehen. Solange der Kanton jedoch keine abweichende Regelung bestimmt, ist die Entlastungsbegrenzung 8o% (Art. 5b revsthg). Sondersatz bei der Besteuerung von realisierten stillen Reserven und Mehrwerte beim Übergang für sogenannte Statusgesellschaften zur ordentlichen Besteuerung (Art. 78g revsthg). Der Sondersatz an sich ist jedoch vom Kanton im Rahmen der Tarifautonomie frei wählbar. Freiwillig vom Kanton einzuführen sindhingegen insbesondere folgende Regelungen: Sonderabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Art. 5a revsthg). Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer unter der Bedingung, dass die Teilbesteuerung von Dividendeneinkünften im Privatvermögen auf mindestens 60% 6o% festgesetzt wird (Art. 5 Abs. 1Bst. tbst. f und Abs. revsthg). Die Senkung des ordentlichen kantonalen Steuersatzes ist im Rahmen der Tarifautonomie frei wählbar. Andererseits werden die kantonalen Steuergesetze auch Normen enthalten, die innerhalb des Rahmens des StHG von den Kantonen frei bestimmt werden können; hier ist die Anpassung entsprechend materieller Natur. Dies betrifft insbesondere die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer und eines Sonderabzuges für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie die Festlegung der Steuersätze (Abbildung). Bei den Kantonen können die Gesetzgebungsprozesse unterschiedlich sein, erfolgen aber grundsätzlich nach analogen Prinzipien wie auf Bundesebene. 3. Übereinstimmender Beschluss der Bundesversammlung. Der Erlass von Bundesgesetzen liegt in der Kompetenz der Bundesversammlung, die sich in zwei Kammern gliedert. Die beiden Kammern verhandeln grundsätzlich getrennt und treten nur in Ausnahmefällen zu einem einzigen Verhandlungsgremium - der vereinigten Bundesversammlung - zusammen. Entsprechend sieht die Verfassung vor, dass für Beschlüsse der Bundesversammlung die Übereinstimmung beider Räte erforderlich ist. 3.3 Fakultatives Referendum. Wurde eine Übereinstimmung in der Schlussabstimmung erzielt, wird der durch die Bundesversammlung genehmigte Gesetzestext im Bundesblatt veröffentlicht. Innert wo Tagen ab dieser amtlichen Veröffentlichung können 50 Stimmberechtigte verlangen, dass der Beschluss der Bundesversammlung über ein Gesetz dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird. Die Einigung der eidgenössischen Räte hinsichtlich der USR III wurde am 17. Juni o16 erzielt [w]. Im Bundesblatt veröffentlicht wurde der Erlass am 8. Juni 016, womit die Referendumsfrist bis zum 6. Oktober o16 lief Die Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP) hat zusammen mit weiteren politischen Gruppierungen das Referendum gegen die USR III ergriffen, welches zum Zeitpunkt, als der vorliegende Artikel verfasst wurde, als zustande gekommen vermeldet wurde [1]. Für diesen Fall kündigen der erläuternde Bericht und die Botschaft des Bundesrats eine Volksabstimmung im ersten Halbjahr 017 an [13]. Gemäss den festgelegten Blanko-Abstimmungsterminen [14] ist der erstmögliche und nach unseren Informationen wahrscheinliche Termin einer Volksabstimmung über die USR III der 1. Februar 017. 3.4 Enactment. Die Stimmberechtigten haben in einer Referendumsabstimmung nur noch die Möglichkeit, die Vorlage als Ganzes anzunehmen oder abzulehnen. Dieses Allesoder-nichts-Prinzip legt es nahe, ein Enactment grundsätzlich erst anzunehmen, wenn entweder die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (dieses Szenario ist auf Bundesebene nicht mehr möglich), oder ein Erlass in einer Referendumsabstimmung vom Schweizer Stimmvolk gutgeheissen wurde. Da die Kantone den Beginn ihres Gesetzgebungsprozesses in Sachen USR III in aller Regel vom Zustandekommen der

USR III auf Bundesebene abhängig machen werden und in Anbetracht der Dauer eines solchen Prozesses, ist bei den Kantonen ein Enactment im Jahr 018 wahrscheinlich. 4. INKRAFTSETZUNG DER USR III Neben der Frage nach dem Enactment stellt sich auch jene nach dem effektiven Inkrafttreten. Hiervon hängt ab, über welchen Zeitraum eine latente Steuer noch auf Grundlage des bisherigen Steuersatzes zu bewerten ist und ab wann hierfür der neue Steuersatz angewendet werden soll. Dies wiederum hat unmittelbaren Einfluss darauf, in welchem Umfang eine Steuerlatenz im Zeitpunkt des Enactment angepasst werden muss. Wird die Gesetzesvorlage in der Volksabstimmung angenommen, ist nach unseren Informationen davon auszugehen, dass der Bundesrat die USR III auf den 1. Januar 019 in Kraft setzen wird. Auf kantonaler Ebene - ein Zustandekommen vorausgesetzt - wird in zeitlicher Hinsicht angestrebt, dass die Gesetzesanpassungen per 1. Januar 019 - also zeitgleich wie auf Bundesebene - in Kraft gesetzt werden. Dies betrifft sowohl die teilweise geplanten Steuersatzreduktionen als auch die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen insofern deren Umsetzung im kantonalen Recht nicht nur rein formal ist.

Abbildung 3: AUSWIRKUNGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG Vereinfachtes Beispiel 1) Ausgangslage (016) Bestand temporäre Differenzen zum Ende des Jahres Realisierung der temporären Differenzen Anwendbarer Steuersatz* Latente Steuerverbindlichkeiten pro Jahr Latente Steuerverbindlichkeiten zu Beginn des Jahres " Gewichteter Steuersatz für privilegierte Gesellschaften. 016 017 018 019 00 01 100 80 60 40 0 0 0 0 0 0 0 10% 10% 10% 10% 10% 10 8 6 4 ) Enactment USR III auf Bundesebene (017); Inkrafttreten per 019 Bestand temporäre Differenzen zum Ende des Jahres Realisierung der temporären Differenzen Anwendbarer Steuersatz* Anwendbarer Steuersatz** Latente Steuerverbindlichkeiten pro Jahr Latente Steuerverbindlichkeiten zu Beginn des Jahres Gewichteter Steuersatz für privilegierte Gesellschaften. "* Ordentlicher Steuersatz. 017 018 019 00 01 80 60 40 0 0 0 0 0 0 10% 18% 18% 18% 3,6 3,6 3,6 1,8 10,8 7, 3,6 3) Enactment USR III auf Kantonsebene (018); Inkrafttreten per 019 Bestand temporäre Differenzen zum Ende des Jahres Realisierung der temporären Differenzen Anwendbarer Steuersatz** Latente Steuerverbindlichkeiten pro Jahr Latente Steuerverbindlichkeiten zu Beginn des Jahres Ordentlicher Steuersatz. 018 019 00 01 60 40 0 0 0 0 0 1% 1% 1%,4,4,4 7, 4,8,4

Bei einer Verweigerung auf Ebene Kantone trotz Einführung der USR III auf Bundesebene würden die zwingenden Bestimmungen des StHG für den betreffenden Kanton am Datum des vom Bundesrat bestimmten Inkrafttretens trotz fehlender Umsetzung ins kantonale Recht direkt anwendbar. 5. AUSWIRKUNGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG Mit dem Enactment der USR III ist klar, dass die derzeit noch geltenden Steuerstatus abgeschafft werden. Dies kann trotz geplanter Ersatzmassnahmen und Steuersenkungen weitreichende Konsequenzen auf die Bilanzierung latenter Steuerpositionen und somit auf die Steuerquote haben, wie anhand eines vereinfachten Beispiels gezeigt werden soll. Der Hauptgrund hierfür liegt darin, dass einerseits mit Annahme der USR III auf Bundesebene die Abschaffung der bisherigen Spezialsteuerregime als enacted angesehen werden muss, da die Abschaffung direkt aus dem revsthg hervorgeht und die Anpassung im kantonalen Recht rein formal ist. Andererseits sind die Ersatzmassnahmen grösstenteils sowie die Senkung der ordentlichen Steuersätze beim Kanton nicht zwingend und bedürfen der Überführung ins kantonale Recht, um als enacted zu gelten. Abbildung 3, 1) zeigt die Ausgangslage (016) einer Gesellschaft, ansässig im Kanton X, vor dem Enactment der «Bei einer Verweigerung aufebene Kantone trotz Einführung der USR aufbundesebene würden die zwingenden Bestimmungen des StHG für den betreffenden Kanton trotz fehlender Umsetzung ins kantonale Recht direkt anwendbar.» USR III. Per Ende des Jahres 016 wird eine temporäre Differenz zwischen dem IFRS-Abschluss und dem steuerlich massgebenden Abschluss in der Höhe von wo angenommen. Diese temporäre Differenz soll sich im Zeitraum von

5 Jahren - z.b. aufgrund unterschiedlicher Abschreibungsperioden gemäss IFRS und OR - linear wieder ausgleichen. Pro Jahr nimmt die Höhe der Differenz somit um 0 ab. Der anzuwendende privilegierte Steuersatz beträgt im Beispiel 10% (Bund und Kanton kombiniert). Im IFRS-Abschluss 016 ist damit eine latente Steuer von 10 (10% von wo) zu erfassen. In den Jahren 017-01 gleicht Abschaffung der Steuerprivilegien durch ein Bundesgesetz (revsthg) und der damit einhergehenden Erhöhung des Besteuerungsniveaus einerseits und des Enactment der kantonalen Normen und der damit einhergehenden Senkung des Besteuerungsniveaus andererseits führen dazu, dass die gegenläufigen Bruttoeffekte allenfalls in verschiedenen Perioden erfasst werden müssen, was zu entsprechenden Verwerfungen führt. «Grundsätzlich ist bei heute privilegiert besteuerten Gesellschaften kurzfristig mit einem Anstieg der Steuerquote zu rechnen.» sich die Differenz kontinuierlich aus, womit die latente Steuer bei gleichbleibenden Steuergesetzen jedes Jahr um zu reduzieren wäre (Ertrag). In Abbildung 3, ) Enactment (017), wird nun angenommen, dass im Jahr 017 die USR III auf Bundesebene enacted wird und auf den Beginn des Jahres 019 in Kraft treten wird. Aufgrund der Abschaffung der Privilegierung wird angenommen, dass der Steuersatz für die Gesellschaft ab 019 ff. auf 18% steigen wird, was im Beispiel dem effektiven kombinierten ordentlichen Steuersatz des Kantons X entspricht [15]. Dies hat zur Folge, dass die latente Steuer auf der Differenz für die verbleibenden vier Jahre 1,8 beträgt und sich entsprechend um 4,8 erhöht (die latente Steuerverbindlichkeit für die verbleibenden vier Jahre betrug vor Enactment 8), bzw. ein entsprechender latenter Steueraufwand von 4,8 erfasst werden muss [16]. In Abbildung 3, 3) Enactment (018), wird schliesslich angenommen, dass im Kanton X im Jahre 018 die kantonale Steuergesetzänderung enacted wird und aufden Beginn des Jahres 019 in Kraft treten soll. Es wird angenommen, dass aufgrund der kantonalen Steuersatzsenkungen ab dem Beginn des Jahres 019 der effektive Steuersatz noch 1% betragen wird [17]. Diese erneute Änderung führt dazu, dass die latente Steuerverbindlichkeit für die verbleibenden drei Jahre nicht mehr 10,8 (18% von 6o), sondern nur noch 7, (1% von 6o) beträgt. Da sich die latente Steuerverbindlichkeit verringert, muss ein entsprechender latenter Steuerertrag in der Höhe von 3,6 verbucht werden [18]. Das Auseinanderfallen des Zeitpunkts des Enactment der 6. FAZIT Das Konzept des Enactment wird in der Regel dazu führen, dass die USR III bereits vor Inkrafttreten Spuren in der Konzernrechnung hinterlassen wird. Grundsätzlich ist bei heute privilegiert besteuerten Gesellschaften kurzfristig mit einem Anstieg der Steuerquote zu rechnen. Der Effekt von Ersatzmassnahmen ist im Einzelfall und mit Blick auf das relevante kantonale Gesetzgebungsverfahren zu analysieren. Im Einzelfall wird aber trotz Ersatzmassnahmen und geplanten Steuersatzsenkungen der kurzfristige Anstieg nicht verhindert werden können, was mitunter spürbare Auswirkungen auf die Konzernsteuerquote auslösen kann. Insbesondere dann, wenn die Steuersenkungen auf kantonaler Ebene nicht gleichzeitig enacted werden wie die Normen der USR III auf Bundesebene, was der Regelfall sein wird, weil das kantonale Gesetzgebungsverfahren entsprechend lange dauern kann und in der grossen Mehrheit der Kantone erst nach Erlass der USR III beim Bund gestartet wird. Anmerkungen: 1) Botschaft Unternehmenssteuerreform III vom 5. Juni 015, BB1. 015, 5069 ff., 509. ) Eine Übersicht zu offiziellen Verlautbarungen hinsichtlich der geplanten Steuersätze findet sich unter <http://www.pwc.ch/de/publications/ 016/unternehmenssteuern_in_der_schweiz_de. pdf, abgerufen am 9. August 016. 3) Z. B. der Kanton Waadt, vgl. die entsprechende Medienmitteilung unter <http://www.bicweb.vd.ch/frame. aspx? ppage= /communique.aspx?pobjectld= 56619>, abgerufen am 9. August 016. 4) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 3o. März 1911, SR 0. 5) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 64.11. 6) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 64.14. 7) In nach IFRS erstellten Abschlüssen ist zu beachten, dass latente und laufende Steuern, welche sich auf Transaktionen beziehen, welche im übrigen Gesamtergebnis oder direkt im Eigenkapital erfasst werden, ausserhalb der Erfolgsrechnung gezeigt

werden. Siehe IAS 1.61A. 8) Siehe IAS 1.47; Für Abschlüsse nach Swiss GAAP FER verlangt Swiss GAAP FER 11/8 die Berechnung aufgrund der massgebenden Steuersätze, welche als die tatsächlich erwarteten oder - sofern diese nicht bekannt sind - die im Zeitpunkt der Bilanzierung gültigen Steuersätze umschrieben sind. 9) Vgl. IASB Meeting Summary vom. Juli 008 <http://www.ifrs. org/current-proj ects/iasb-proj ects/income-taxes/ Meeting-Summaries-and-Observer-Notes/Pages/ IASB-July-008.aspx>, abgerufen am 5. August 016. 10) BB1. 016, 4937. 11) BB1. 016, 4945. 1) haps://www.sp-ps.ch/de/thema/usr-iii, besucht am 13. September 016. 13) Erläuternder Bericht des Bundesrats zur Vernehmlassungsvorlage über das Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vom 19. September 014, 76, <haps: //www.newsd.admin.ch/newsd/message/ attachments/36631.pdf>, abgerufen am 5. August 016; Botschaft Unternehmenssteuerreform III vom 5. 015, BBL 015, 5069 ff., 5143. 14) <https: // www.admin.ch/ch/d/pore/va/vab_i_3_3_1.html>, besucht am zo. Juli 016. 15) Inwiefern zwingende Aspekte der Ersatzmassnahmen beim Kanton entgegengehalten werden können, ist im Einzelfall zu beurteilen. 16) Die Umgliederung der latenten Steuer in laufende Steuern in der Periode 017 von 0 zum Satz von io% () bleibt hier aus illustrativen Gründen unberücksichtigt. 17) Inwiefern nicht zwingende Ersatzmassnahmen beim Kanton zu berücksichtigen sind, ist mit Blick auf das kantonale Gesetzgebungsverfahren im Einzelfall zu beurteilen. 18) Die Umgliederung der latenten Steuer in laufende Steuern in der Periode 018 von zo zum Satz von 10% () bleibt hier aus illustrativen Gründen unberücksichtigt.