Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)



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Transkript:

Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) Änderung vom 25. November 2013 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 1 über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. h 1 Diese Verordnung umschreibt folgende alkoholfreien Getränke und coffeinhaltigen Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung: h. Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee- Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana sowie coffeinhaltige Fertiggetränke; Art. 3 Definitionen 1 Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft aus den geniessbaren Teilen frischer oder durch Kälte haltbar gemachter gesunder und reifer Früchte einer oder mehrerer Fruchtarten. Der Fruchtsaft besitzt die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte, aus denen er stammt. 2 Fruchtsaft ist auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft mit Trinkwasser wiederhergestellt worden ist. 3 Konzentrierter Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) ist Fruchtsaft einer oder mehrerer Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege ein bestimmter Anteil des natürlichen Wassers entzogen worden ist. 4 Getrockneter Fruchtsaft (Fruchtsaftpulver) ist Fruchtsaft einer oder mehrerer Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege nahezu das gesamte natürliche Wasser entzogen worden ist. 5 Verdünnter Fruchtsaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist. 1 SR 817.022.111 2013-2578 5017

6 Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, der gewonnen worden ist durch die Diffusion mit Wasser aus: a. fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann; oder b. getrockneten ganzen Früchten. 7 Fruchtmark ist das unvergorene gärfähige Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des geniessbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen worden ist. 8 Konzentriertes Fruchtmark ist das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Ihm können Restaurationsaromen hinzugefügt werden. Diese müssen mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäss Anhang 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein. 9 Fruchtfleisch oder Zellen sind die aus den geniessbaren Teilen von Früchten der gleichen Art, ohne Abtrennen des Saftes, gewonnenen Erzeugnisse. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke. 10 Restaurationsaromen werden in Abweichung von Anhang 3 Ziffer 24 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 2 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den geniessbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten. Art. 3a Zulässige Behandlungen und Stoffe Für die Lebensmittel nach Artikel 3 Absätze 1 4 und 6 sind die Behandlungen und Stoffe gemäss Anhang 1 zulässig. Art. 4 Abs. 1 sowie 2 Bst. b und b bis 1 Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Gehalt an gesamter aus der Frucht stammender löslicher Trockensubstanz muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Frucht entsprechen und darf, ausser bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart, nicht verändert werden. b. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark erlaubt. 2 SR 817.022.21 5018

c. Es dürfen enthalten: 1. Apfelsaft: höchstens 10 Massenprozent Birnensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; 2. Birnensaft: höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; 3. Orangensaft: höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat; d. Die Zugabe von fruchtarteigenem Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat sowie die Zugabe von wieder hinzugefügten Weinsäuresalzen zu Traubensaft sind erlaubt. e. Die Zugabe von Zuckerarten ist verboten. f. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft und im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. g. Die lösliche Trockenmasse von Fruchtsaft aus Konzentrat muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Fruchtsäfte gemäss Anhang 3 entsprechen. Wird Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat aus einer in Anhang 3 nicht aufgeführten Frucht hergestellt, so muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde, entsprechen. h. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Ausgenommen ist Limettensaft; dieser kann aus der ganzen Frucht gewonnen werden. i. Wird Fruchtsaft aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, so dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Ausgenommen sind Fälle, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. j. Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat muss mit geeigneten Verfahren hergestellt werden, sodass er die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes aufweist. k. Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierter Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden. l. Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt. 2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen: 5019

b. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden. b bis. Sie dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierten Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, enthalten. Art. 5 Abs. 1, 1 bis, 3 und 6 1 Enthält ein Fruchtsaft zwei oder mehr Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch», «Mehrfruchtsaft»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in absteigender Reihenfolge des Volumens entsprechend den Angaben in der Zutatenliste (z. B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»). 1bis Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts. 3 Aufgehoben 6 Bei Fruchtsaft und Fruchtmark, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang 3 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden. Art. 6 Einleitungssatz Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV 3 sind anzugeben: Art. 7 Abs. 1 1 Fruchtnektar ist ein unvergorenes gärfähiges Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser, mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig, zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, aus Wasser extrahiertem Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder zu deren Gemisch hergestellt wird. Art. 8 Abs. 2 und 5 2 Die Zugabe von Zuckerarten oder Honig bis zu 20 Massenprozent des Endproduktes sowie die Zugabe von fruchtarteigenem Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen ist zulässig. 5 Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden. 3 SR 817.022.21 5020

Art. 9 Abs. 2 2 Bei Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang 3 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Ist die Fruchtart nicht in Anhang 3 aufgeführt, so ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden. Art. 10 Abs. 2 und 3 2 Eine Angabe, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten zugesetzt wurden, oder eine andere Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für die Konsumentin oder den Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendet werden. 3 Sind Zuckerarten von Natur aus im Fruchtnektar enthalten, so muss zusätzlich zu einem Hinweis nach Absatz 2 der Hinweis «Enthält von Natur aus Zuckerarten» auf dem Etikett aufgeführt werden. Art. 14 Definition Tafelgetränk mit Fruchtsaft (Fruchtsaftgetränk) ist ein Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt wurde und dem eventuell Zuckerarten zugegeben wurden. Art. 16 Abs. 1 und 1 bis 1 Enthält ein Tafelgetränk mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Tafelgetränk mit Fruchtsäften»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der verwendeten Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tafelgetränk mit Orangen- und Aprikosensaft»). 1bis Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts. Art. 21 Bst. a Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV 4 sind anzugeben: a. bezüglich des Gehalts von Coffein: 1. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: ein Hinweis wie «coffeinhaltig», 2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von mehr als 150 mg/l: der Hinweis «Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen»; der Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben, gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehaltes in mg/100 ml, 4 SR 817.022.21 5021

3. bei einem Getränk, das üblicherweise coffeinhaltig ist, dessen Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. durch den Hinweis «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen; Gliederungstitel vor Art. 33 9. Kapitel: Instant- und Fertiggetränke 1. Abschnitt: Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana Art. 33 Definition 1 Instant- und Fertiggetränke (z. B. «Eistee», «Erfrischungsgetränk mit Teeextrakt») sind küchen- oder genussfertige Getränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee- Ersatzmitteln, Tee und Guarana, Kräutern oder Früchten oder von deren Extrakten oder Konzentraten. 2 Instant- und Fertiggetränke oder Zutaten davon können mit gesundheitlich unbedenklichen, für Lebensmittelzwecke geeigneten Mikroorganismen fermentiert werden. 3 Instant- und Fertiggetränke können Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Milchpulver oder Kohlendioxid enthalten. Art. 33a Anforderung Im Endprodukt müssen die für die Fermentation eingesetzten Mikroorganismen inaktiviert worden sein. Gliederungstitel vor Art. 33b 2. Abschnitt: Coffeinhaltige Fertiggetränke Art. 33b Definition 1 Coffeinhaltige Fertiggetränke sind energieliefernde Fertiggetränke mit Coffein oder coffeinhaltigen Lebensmitteln mit oder ohne Zugabe von Taurin, Glucuronolacton oder Inosit. 2 Sie können Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Fruchtsaft oder Kohlendioxid enthalten. Art. 33c Anforderungen 1 Coffeinhaltige Fertiggetränke müssen einen Energiewert von mindestens 190 kj oder 45 kcal/100 ml aufweisen. Die Energie muss überwiegend aus Kohlenhydraten stammen. 5022

2 Sie müssen einen Coffeingehalt von mehr als 25 mg/100 ml und höchstens 160 mg/tagesration aufweisen. 3 Werden Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Niacin, Vitamin B6, Pantothensäure oder Vitamin B12 zugesetzt, so gelten in Abweichung zur Verordnung des EDI vom 23. November 2005 5 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln die Höchstmengen nach Anhang 4. Die Höchstmengen beziehen sich auf den Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe. Gliederungstitel vor Art. 34 3. Abschnitt: Kennzeichnung Art. 34 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Aufgehoben 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV 6 sind anzugeben: c. ein Hinweis zum Coffeingehalt, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die auf Kaffee, Tee oder auf Kaffee- oder Tee-Extrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee enthalten: 1. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: ein Hinweis wie «coffeinhaltig», 2. bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/ l: der Hinweis «Erhöhter Coffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen»; der Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben, gefolgt in Klammern von der Angabe des Coffeingehalts in mg pro 100 ml; d. für coffeinhaltige Fertiggetränke gemäss Artikel 33b zudem: 1. ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Coffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte, 2. die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22 29 LKV; dabei sind die Gehalte an Vitaminen zum Zeitpunkt der Abgabe anzugeben, 3. der Gehalt an Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml oder deren prozentualer Anteil, 4. die empfohlene Tagesration. 2 Bei coffeinhaltigen Fertiggetränken gemäss Artikel 33b sind die Sachbezeichnungen «coffeinhaltiges Erfrischungsgetränk», «Energydrink» oder «Energy Drink» und bei coffeinhaltigen Fertiggetränken in Portionen unter 100 ml die Sachbezeichnung «Energy Shots» zulässig. 5 SR 817.022.32 6 SR 817.022.21 5023

Art. 81 Definition Guarana ist der Samen der Liane Paullinia cupana Kunth ex H. B. K. mit einem Coffeingehalt von mindestens 3 Massenprozent. Er kann geschält und getrocknet sowie geröstet oder gemahlen sein. Gliederungstitel vor Art. 84 14. Kapitel: Anpassung der Anhänge Art. 84 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. II 1 Anhang 1 wird wie folgt geändert: Klammerverweis bei der Anhangnummer: Anhang 1 (Art. 3 Abs. 8, 3a, 7 Abs. 2) Einleitungssatz unterhalb des Anhangtitels: Für die Lebensmittel nach Artikel 3 Absätze 1 4, 6 und 8 sowie Artikel 7 sind die folgenden Behandlungen und die folgenden Stoffe zulässig: 2 Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. 3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4 gemäss Beilage. III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2013 1 Lebensmittel, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. 2 Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 5024

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset 5025

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 1 und 3) Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark in Fruchtnektar 1 Früchte mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist: Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Volumenprozent (bezogen auf Endprodukt) Passionsfrucht Passiflora edulis Sims 25 Quitoorangen Solanum quitoense Lam. 25 Schwarze Johannisbeeren Ribes nigrum L. 25 Weisse Johannisbeeren Ribes rubrum L. 25 Rote Johannisbeeren Ribes rubrum L. 25 Stachelbeeren Ribes uva-crispa L. 30 Sanddorn Hippophaë rhamnoides L. 25 Schlehen Prunus spinosa L. 30 Pflaumen Prunus domestica L. 30 Zwetschgen Prunus domestica L. 30 Ebereschen Sorbus aucuparia L., syn. 30 Pyrus aucuparia (L.) Gaertn. Hagebutten Rosa canina L. 40 Sauerkirschen Prunus cerasus L. 35 Andere Kirschen 40 Heidelbeeren Vaccinium myrtillus L., 40 Vaccinium corymbosum L., Vaccinium angustifolium Aiton Holunderbeeren Sambucus nigra L. 50 Himbeeren Rubus idaeus L. 40 Aprikosen Prunus armeniaca L. 40 Erdbeeren Fragaria x ananassa Duch. 40 Brombeeren Rubus fruticosus L.agg., 40 syn. Rubus sect. Rubus Kranbeere/Cranberries 30 Quitten Cydonnia oblonga Mill. 50 Zitronen und Limetten Citrus limon (L.)Burm.f. und Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz.) Swingle 25 Andere Früchte dieser Kategorie 25 5026

2 Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatische Früchte mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist: Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Volumenprozent (bezogen auf Endprodukt) Mango Mangifera indica L. 25 Bananen Musa sp. 25 Guaven Psidium guajava L. 25 Papayas Carica papaya L. 25 Litschis Litchi chinensis Sonn. 25 Acerolas Malpighia sp. 25 Stachelannone Annona muricata L. 25 Netzannone Annona reticulata L. 25 Cherimoya Annona cherimola Mill. 25 Granatäpfel Punica granatum L. 25 Kaschuäpfel Anacardium occidentale L. 25 Mombinpflaumen Spondias L. 25 Umbu Andere Früchte dieser Kategorie Spondias tuberosa Arruda ex H.Kost. 25 25 3 Früchte mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss geeignet ist: Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Volumenprozent (bezogen auf Endprodukt) Äpfel Malus domestica Borkh. 50 Birnen Pyrus communis L. 50 Pfirsiche Prunus persica (L.) 50 Batsch var. persica Zitrusfrüchte, ausser 50 Zitronen und Limetten Ananas Ananas comosus (L.) Merr. 50 Andere Früchte dieser Kategorie 50 5027

Mindestbrixwerte für Fruchtsaft aus Konzentrat Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. g, 5 Abs. 6, 9 Abs. 2) Gebräuchlicher Name der Frucht Botanischer Name Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2 Aprikose (**) Prunus armeniaca L. 11,2 Banane (**) Musa x paradisiaca L. 21,0 (ausser Mehlbananen) Schwarze Ribes nigrum L. 11,0 Johannisbeere (*) Weintraube (*) Vitis vinifera L. oder deren Hybride 15,9 Vitis labrusca L. oder deren Hybride Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0 Guave (**) Psidium guajava L. 8,5 Zitrone (*) Citrus limon (L.)Burm.f. 8,0 Mango (**) Mangifera indica L. 13,5 Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2 Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 12,0 Pfirsich (**) Prunus persica (L.) 10,0 Batsch var. persica Birne (**) Pyrus communis L. 11,9 Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8 Himbeere (*) Rubus idaeus L. 7,0 Sauerkirsche (*) Prunus cerasus L. 13,5 Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch. 7,0 Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2 Diese Mindestbrixwerte beziehen sich auf den rückverdünnten Fruchtsaft beziehungsweise auf das rückverdünnte Fruchtmark, ohne hinzugefügte fakultative Zutaten (inkl. Zusatzstoffe). Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt. 5028

Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen Fertiggetränken Anhang 4 (Art. 33c Abs. 3) Stoff coffeinhaltige Fertiggetränke coffeinhaltige Fertiggetränke in Portionen 100 ml (Energy Shots) Höchstmenge pro 100 ml Höchstmenge pro Tagesration Taurin 400 mg 2000 mg Glucuronolacton 240 mg 1200 mg Inosit 20 mg 100 mg Niacin 8 mg 16 mg Vitamin B 6 2 mg 1,4 mg Pantothensäure 4 mg 6 mg Vitamin B 12 2 µg 2,5 µg 5029

5030