$KANTON GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGESETZ) ÄNDERUNG BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG

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Transkript:

$KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGESETZ) ÄNDERUNG BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 05. DEZEMBER 2006

Bericht vom 05. Dezember 2006 2

1 Zusammenfassung 5 2 Ausgangslage 6 2.1 Allgemeines 6 2.1.1 Bundesrechtliche Vorgaben 6 2.1.2 Steuerliches Umfeld 6 2.2 Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes 9 2.2.1 Erhöhung der steuerlichen Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit 9 2.2.2 Vereinfachung des Steuersystems 10 2.2.3 Inkrafttreten der Teilrevision per 1.1.2008 10 2.3 Die einzelnen Massnahmen 11 2.3.1 Einkommensteuer 11 2.3.2 Vermögenssteuer 12 2.3.3 Gewinnsteuer 12 2.3.4 Kapitalsteuer 13 2.3.5 Erbschafts- und Schenkungssteuer 14 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 15 3.1 Steuergesetz 15 3.1.1 Art. 3 Abs. 1 und 3 (Einfache Steuern und Steuerfüsse nur noch für natürliche Personen) 15 3.1.2 Art. 3a Abs. 1 (Steuerrabatte nur noch für natürliche Personen) 15 3.1.3 Art. 11 Abs. 2-4 (Gleichstellung eingetragener Partnerinnen und Partner mit Ehegatten) 15 3.1.4 Art. 14 Abs. 3 (Steuernachfolge von überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partnern) 15 3.1.5 Art. 22 Abs. 1 (Anpassungen aufgrund des neuen GmbH-Rechtes) 16 3.1.6 Art. 23 (Erträge aus beweglichem Vermögen im Allgemeinen) 16 3.1.7 Art. 23a (Regelung der indirekten Teilliquidation und Transponierung im Besonderen) 16 3.1.8 Art. 40 Abs. 3-6 (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Erträgen aus beweglichem Vermögen) 17 3.1.9 Art. 42a (Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleine Arbeitsentgelte) 18 3.1.10 Art. 54 Abs.1 (Senkung der einfachen Vermögenssteuer) 18 3.1.11 Art. 85 Abs. 1 (Einführung einer festen Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2) 18 3.1.12 Art. 91 Abs. 1 (Einführung einer festen Gewinnsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) 19 3.1.13 Art. 98 Abs. 1 (Einführung einer festen Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2) 19 3.1.14 Art. 101 Abs. 1 und 2 (Einführung einer festen Kapitalsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) 19 3.1.15 Art. 103 (Einführung einer festen Minimalsteuer auf Grundstücken bei juristischen Personen) 19 3.1.16 Art. 107 (Redaktionelle Anpassungen) 19 3.1.17 Art. 107a (Aufteilung des Ertrages der Gewinn- und Kapitalsteuer) 19 3.1.18 Art. 110 Abs. 1 (Redaktionelle Anpassungen) 20 3.1.19 Art. 111 Abs. 1 (Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleine Arbeitsentgelte) 20 3.1.20 Art. 165 Abs. 3 (Reduktion der Schwellenwerte von Beteiligungen bei Unternehmensnachfolge) 20 Bericht vom 05. Dezember 2006 3

3.1.21 Art. 259 Abs. 1 (Redaktionelle Anpassungen im Steuerstrafverfahren) 20 3.2 Finanzausgleichsgesetz 21 3.2.1 Art. 4 Abs. 1 3 (Steuererträge und Sondererträge) 21 3.2.2 Art. 12 Abs. 3 (Gewichteter Steuerfuss) 21 3.2.3 Art. 13 Abs. 2 (Berechnung des gewichteten Steuerfusses) 21 3.2.4 Art. 14 Abs. 2 und 3 (Vervielfältigung der Finanzkraftausgleichs- Beiträge) 21 3.3 Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen 21 4 Auswirkungen 21 4.1 Steuerwettbewerb 21 4.2 Finanzielle Auswirkungen 22 4.3 Auswirkungen auf den Finanzplan des Kantons 2008 23 4.4 Leistungen des Kantons an die Gemeinden 24 4.5 Landeskirchen 25 4.6 Auswirkungen auf den innerkantonalen Finanzausgleich 25 Bericht vom 05. Dezember 2006 4

1 Zusammenfassung Auf den 1. Januar 2007 tritt die im Jahre 2005 vom Landrat verabschiedete und im Jahre 2006 vom Volk gutgeheissene Revision des Steuergesetzes in Kraft, die vor allem eine Entlastung von Familien, Ehepaaren und Alleinerziehenden durch Senkung der Steuersätze und Erhöhung der Abzüge bringen wird. Die Entlastung von Unternehmen durch Senkung der Kapitalsteuer, die Senkung der Grundstückgewinnsteuer sowie die Erweiterung des Steuerfreibetrages bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bildeten die weiteren Revisionspunkte. Mit der vorliegenden Teilrevision des Steuergesetzes sollen für natürliche Personen sehr attraktive steuerliche Rahmenbedingungen geschaffen und bei den juristischen Personen in allen Gemeinden eine feste Gewinnsteuer von 9.5% und eine feste Kapitalsteuer von 1%o eingeführt werden. Die Steuergesetzrevision 2008 berücksichtigt insbesondere den Steuerwettbewerb und will mit massvollen Gesetzesanpassungen die Standortattraktivität fördern. Die Nidwaldner Bevölkerung wie auch die in Nidwalden ansässigen Unternehmen sollen mit gezielten Massnahmen steuerlich entlastet werden. Die geplanten Steuerausfälle sollen ohne Entlastungsprogramm durch zusätzliche Wachstumsimpulse und allenfalls durch einen Teil des Eigenkapitals finanziert werden. Die Steuerausfälle der politischen Gemeinden und der Schulgemeinden sollen zu rund 80 % durch Leistungen des Kantons aus dem Eigenkapital ausgeglichen werden sollen. Die wichtigsten Massnahmen im Überblick: - Senkung der einfachen Vermögenssteuer von 0.35 Promille auf 0.30 Promille - Milderung der Einkommenssteuer auf Erträgen des beweglichen Vermögens Natürlicher Personen um 20 Prozent - Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei qualifizierten Beteiligungen um 70 Prozent (bisher 50 Prozent) - Einführung einer festen Gewinnsteuer für Juristische Personen von 9,5 Prozent - Einführung einer festen Kapitalsteuer für Juristische Personen von 1 Promille - Reduktion der Schwellenwerte von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften von (heute) 40 Prozent auf 20 Prozent bei Unternehmensnachfolge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Einführung der festen Gewinn- und Kapitalsteuern sowie der die Leistungen des Kantons an die Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuerstrategie 2008 erfordern eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Der Landratsbeschluss über die Gewährung eines Objektkredites für die Leistungen des Kantons an die Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuerstrategie 2008 sieht 4 Millionen Franken vor. Diese Leistungen sollen zu Lasten des Eigenkapitals des Kantons erfolgen. Bericht vom 05. Dezember 2006 5

2 Ausgangslage 2.1 Allgemeines 2.1.1 Bundesrechtliche Vorgaben Der Kanton Nidwalden kann seine Steuerrechtsordnung nicht frei gestalten, sondern ist an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) gebunden. Das StHG bestimmt die von den Kantonen und Gemeinden zu erhebenden Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 StHG). Nicht geregelt durch das StHG werden die Steuertarife, die Steuersätze sowie die Steuerfreibeträge. Dies bleibt gemäss Art. 1 Abs. 3 StHG Sache der Kantone. 2.1.2 Steuerliches Umfeld Seit der Einführung des StHG per 1.1.2001 ist dieses nicht unverändert geblieben. Neue Bundesgesetze bzw. Revisionen bisheriger Bundesgesetze verursachten folgende Änderungen des StHG, welche im Nidwaldner Steuergesetz umgesetzt werden müssen. Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz [PartG]; SR 211.231) Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBII 2004 7149). Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit [BGSA]; BBI 2005 4193). Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), Änderungen vom 16. Dezember 2006 (OR; BBI 2005 7289) Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung (BBI 2006 5749). Die vorgesehene Teilrevision des NW Steuergesetzes, welche auf den 1.1.2008 in Kraft treten soll, bietet die Gelegenheit, die Änderungen des StHG umzusetzen. 2.1.2.1 Steuerwettbewerb Insofern die Menschen mobil sind und ihren Wohn- und Arbeitsort wechseln können, führt die Steuerautonomie zu Steuerwettbewerb. Bundesrat Hans-Rudolf Merz, Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements, äusserte sich zum Begriff Steuerwettbewerb anlässlich der Bundessteuerkonferenz vom 11.05.2006 wie folgt: Die Kraft des Steuerwettbewerbs liegt in seinem Innovationspotenzial; im Experimentieren mit neuen Lösungen. Alle Kantone sind bestrebt, ihre steuerliche Attraktivität zu erhöhen, um dadurch das bisherige Steuersubstrat zu erhalten und zusätzlich die Steuereinnahmen zu steigern. Im Kanton Nidwalden wurde seit Jahren der finanzielle Handlungsspielraum genutzt, um einerseits die staatlichen Leistungen zu verbessern und auszubauen und andererseits die Familien sowie die unteren und mittleren Einkommen wie auch Vermögen steuerlich zu entlasten. Angestrebt wird insbesondere der Zuzug von finanzstarken Personen und Unternehmen, welche mit ihren Steueraufkommen einen überdurchschnittlichen Beitrag Bericht vom 05. Dezember 2006 6

zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben leisten. Wenn solche Unternehmen gleichzeitig auch noch neue Arbeitsplätze anbieten, ist das Interesse der Kantone umso grösser. Der konstante Steuerwettbewerb führt dazu, dass die Kantone dauernd bestrebt sind, ihre steuerliche Konkurrenzfähigkeit zu optimieren. Die jüngsten Steuergesetzrevisionen haben gezeigt, mit welchen teilweise risikobehafteten Massnahmen / Investitionen die Kantone ihre fiskalische Attraktivität steigern wollen. Nidwalden profitierte bis heute vom Status als einer der steuergünstigsten Kantone der Schweiz. Der Kanton Nidwalden wies in den vergangenen Jahren ein dynamisches Wachstum auf und verfügt über eines der höchsten Pro-Kopf- Einkommen/Vermögen der Schweiz wie auch über eine hohe Finanzkraft. Die Verschuldung wurde abgetragen und mittlerweile ein Eigenkapital von rund 40 Mio. Fr. aufgebaut. Seit der Totalrevision des Steuergesetzes per 1.1.2001, konnten die Steuereinheiten und dadurch die Steuerbelastungen bei den Gemeinden stetig gesenkt werden: 2002 1 Gemeinde senkt den Steuerfuss 2003 6 Gemeinden senken den Steuerfuss 2004 6 Gemeinden senken den Steuerfuss 2005 3 Gemeinden senken den Steuerfuss 2006 2 Gemeinden senken den Steuerfuss Unsere aktuelle Position beim gesamtschweizerischen Steuerbelastungsvergleich zeigt auf, dass wir von steuergünstigeren Kantonen überholt wurden. Unsere bisherigen steuerlichen Massnahmen reichten also nicht aus, um weiterhin zu den steuerattraktivsten Kantonen der Schweiz zu zählen. Der Kanton Obwalden hat mit dem neuen Steuergesetz per 1.1.2006 (mit einer Steuerbelastung von 6.6%) die absolute Spitzenposition bei der Steuerbelastung der Juristischen Personen eingenommen und entlastet die hohen Einkommen der Natürlichen Personen mit einem degressiven Steuertarif. Dieser degressive Steuertarif wendet auch der Kanton Schaffhausen an. Ebenfalls verbessern die Kantone Uri, Schwyz, Zug und Luzern ihre steuerlichen Rahmenbedingungen mit Steuergesetzrevisionen per 1.1.2007 resp. 1.1.2008. Dabei werden teilweise unsere steuerlichen Belastungen mehrmals und auch erheblich unterboten. Der Kanton Nidwalden ist also ausdrücklich gefordert, will er den Anschluss zu seinen Mitbewerbern nicht weiter verlieren, die Steuerbelastungen dem zentralschweizerischen Niveau anzupassen. Der Steuerwettbewerb hat sich deutlich verschärft. Daneben spielen im Kanton Nidwalden aber auch weitere (sogenannte weiche) Faktoren eine wichtige Rolle, welche die Standortattraktivität des Kantons mitbestimmen. Es sind dies vor allem die schnelle und einfache Erreichbarkeit, stabile politische Verhältnisse, eine bevorzugte Wohnregion, Wirtschaftsfreundlichkeit, Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte, erstklassige Schulen und ein reiches Kulturleben. Eine nachhaltig tiefe Steuerbelastung im Kanton Nidwalden setzt auch eine aktive wirtschaftliche Entwicklung voraus, welche nicht zuletzt auch durch eine gezielte Bauzonenplanung zu fördern ist. Zwar ist die Erhöhung der steuerlichen Attraktivität mit Einnahmeausfällen verbunden, jedoch bieten diese steuerlichen Massnahmen die Möglichkeit, die Ausfälle durch neues, zusätzliches Steuersubstrat zu kompensieren und Mehrerträge zu generieren. Das Risiko, mit dieser Steuergesetzrevision Steuereinnahmen zu verlieren, ist genauso gross, wie ohne diese Anpassungen Steuersubstrat durch Wegzüge zufolge Bericht vom 05. Dezember 2006 7

Verlust der Attraktivität zu verlieren. Auch Neuansiedlungen (im Rahmen der letzten Jahre) würden massiv zurückgehen. Mit dieser Steuerstrategie können wir den Markt geeignet beeinflussen und mitbestimmen. Nutzen wir diese Chance und tätigen wir diese Investition in die Zukunft. 2.1.2.2 Steuerliche Position Nidwalden Einkommens- und Vermögenssteuer Noch vor kurzem gehörte Nidwalden in den Bereichen der Einkommenssteuer- und Vermögenssteuerbelastung zu den drei günstigsten Kantonen der Schweiz. Dies hat sich in den vergangenen Jahren verändert. So stehen wir in der Steuerperiode 2006 nur noch bei gewissen Einkommens- und Vermögensgrössen im Leadertrio resp. sind teilweise sogar weiter nach unten abgerutscht. Unter diesen Umständen hat der Kanton Nidwalden, in Konkurrenz mit den umliegenden Kantonen Zug, Schwyz und Obwalden, mit der heutigen Steuerbelastung oftmals das Nachsehen. Steuerbelastungsvergleich 2006 / Verheiratete + Alleinstehende Vermögen 0.1 Mio 0.5 Mio 1 Mio 10 Mio 20 Mio 30 Mio 50 Mio Nidwalden v. Revision 200 900 1'800 17'800 35'800 53'300 88 900 Nidwalden n. Revision 150 700 1'500 15'200 30'400 45'700 76 200 Schwyz 300 1'600 3'000 30'400 60'800 91'200 152 000 Zug 100 800 2'700 36'100 73'300 110'600 185 100 Obwalden 250 1'200 2'400 19'000 32'800 46'600 74 300 Appenzell i.r. 250 1'300 2'700 27'400 54'900 82'000 137 000 Steuerbelastungsvergleich 2006 / Verheiratete Einkommen 50'000 70'000 100'000 150'000 400'000 1'000'000 2'000 000 Nidwalden 3'400 6'600 11'500 19'900 60'200 152'400 304 800 Schwyz 4'300 6'800 10'900 18'300 55'400 138'700 277 400 Zug 3'000 5'100 8'600 15'100 47'600 119'200 238 400 Obwalden 5'700 8'900 13'800 21'900 57'600 116'600 230 600 Appenzell i.r. 3'200 6'100 10'600 18'400 58'500 146'400 292 800 Steuerbelastungsvergleich 2006 / Alleinstehende Einkommen 50'000 70'000 100'000 150'000 400'000 1'000'000 2'000 000 Nidwalden 5'500 8'800 13'800 22'000 61'000 152'400 304 800 Schwyz 5'300 8'300 6'800 20'200 55'400 138'700 277 400 Zug 4'300 6'800 11'000 17'800 47'600 119'200 238 400 Obwalden 5'700 8'900 13'800 21'900 57'600 116'600 230 600 Appenzell i.r. 5'300 8'400 13'300 21'500 58'500 146'400 292 800 Mit dem in Obwalden per 1.1.2006 eingeführten degressiven Steuersatz ab einem steuerbaren Einkommen von 300'000.-- stehen wir nun speziell bei den hohen Einkommen in direkter Konkurrenz. Ohne Anpassungen unserer Steuerbelastungen müssen wir uns bewusst sein, dass wir der Gefahr von Abwanderungen in einen der Nachbarkantone ausgesetzt sind und dadurch den Verlust von Steuersubstrat riskieren. Bericht vom 05. Dezember 2006 8

Gewinn- und Kapitalsteuer Bei der Gewinn- und Kapitalsteuerbelastung für Juristische Personen haben uns die umliegenden Kantone noch erheblicher überholt. Steuerbelastungsvergleich 2006 / Juristische Personen Gewinn 50'000 100'000 200'000 500'000 1'000'000 2'000'000 5'000 000 Nidwalden v. Revision 6'100 12'300 24'700 61'800 123'700 247'500 618 700 Nidwalden n. Revision 4'700 9'500 19'000 47'500 95'000 190'000 475 000 Schwyz 6'500 14'600 31'000 80'000 161'600 324'900 814 800 Zug 3'100 6'200 17'100 49'900 104'600 214'000 542 100 Obwalden 3'300 6'600 13'200 33'000 66'000 132'000 330 000 Steuerbelastungsvergleich 2006 / Juristische Personen Kapital 100'000 500'000 1'000'000 5'000'000 10'000'000 20'000'000 50'000 000 Nidwalden v. Revision 170 860 1'700 8'600 17'300 34'600 86 600 Nidwalden n. Revision 100 500 1'000 5'000 10'000 20'000 50 000 Schwyz 320 1'600 3'200 16'300 32'600 65'300 163 200 Zug 70 390 800 3'900 15'600 15'600 39 000 Obwalden 200 1 000 2'000 10'000 20'000 40'000 100 000 Das Ziel jeder Unternehmung ist es Gewinne zu erwirtschaften. Damit können zukünftige Investitionen finanziert und die Investoren angemessen entschädigt werden. Steueraufwendungen belasten die Erfolgsrechnung, weshalb bei der Unternehmensleitung der Steueroptimierung ein zentrales Gewicht zukommt. Zur Verbesserung der Steuerbelastung ist ein nicht zu unterschätzender Teil der Gesellschaften bereit, den Sitz in einen steuergünstigeren Kanton zu verschieben. Dazu zählt seit 2006 vor allem der Kanton Obwalden. Gegenüber Obwalden (mit einer pauschalen Steuerbelastung von 6.6%) beträgt die Gewinnsteuerbelastung im Kanton Nidwalden heute nicht ganz das Doppelte. Diese höhere Belastung kann ein örtlich unabhängiges Unternehmen unter Umständen zu einem Wegzug aus Nidwalden motivieren. Mit einer Senkung der Gewinnsteuer und der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes auch im Kanton Nidwalden soll solchen Bestrebungen entgegengewirkt werden. Bei den Kapitalgesellschaften ist zu beachten, dass mit diesen oftmals Arbeitsplätze und der Wohnsitz der Aktionäre, Direktoren und CEO s verbunden sind. 2.1.2.3 Ausgleich der kalten Progression Artikel 43 des Steuergesetzes verlangt eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung bis zum 30. Juni des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Die letzte Anpassung der Tarife und Abzüge geschah per 1.1.2001. Die Teuerung dürfte per 30. Juni 2007, gerechnet vom Juni 2000 an, 10 Prozent nicht erreicht haben. Bei ähnlicher Entwicklung wie bisher wird die Teuerung erst im Jahr 2010 oder später die 10 Prozent erreichen (Stand Juni 2006 = 6.3%). Wir schlagen vor, die Teuerung mit der Steuergesetzesrevision 2008 nicht auszugleichen. 2.2 Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes 2.2.1 Erhöhung der steuerlichen Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit Damit die Steuerbelastung im Kanton Nidwalden nachhaltig gesenkt und das Niveau der drei steuergünstigsten Schweizer Kantone gehalten werden kann, benötigen wir Bericht vom 05. Dezember 2006 9

zusätzliche Steuereinnahmen. Mit unserer heutigen Steuerbelastung und den bereits umgesetzten und geplanten Steuersenkungen der Nachbarkantone, büssen wir weiter an Attraktivität eines steuergünstigen Wohn- / Arbeits- und Geschäftsortes ein. Solche negative Entwicklungen schaden der Volkswirtschaft im Kanton Nidwalden. Eine breite, allgemeine Senkung der Steuerfüsse ist im hart geführten Steuerwettbewerb um den Zuzug oder den Erhalt von finanzkräftigen Personen und Unternehmen nicht das optimale Mittel. Diese Tarifsenkungen müssten so umfassend sein, dass die damit verbundenen Steuerausfälle für den Kanton Nidwalden aktuell nicht tragbar wären. Um in diesem Steuerwettbewerb nachhaltig mithalten zu können, lässt sich die steuerliche Attraktivität nur mit gezielten Entlastungen erreichen. Diese Entlastungen sollen dazu führen, dass das im Nidwaldner Leitbild geforderte Niveau, zu den drei steuergünstigsten Kantonen der Schweiz zu zählen, nachhaltig erfüllt werden kann. Wir wollen mit dieser Teilrevision unsere Konkurrenzfähigkeit weiterhin wahren. Es ist zu erkennen, dass wir auch ohne diese steuerlichen Entlastungen (zufolge Wegzüge und/oder fehlender Zuzüge) mit Mindereinnahmen im Steuerbereich rechnen müssten. Anhaltende Einnahmenverluste rufen nach Einsparungen im Aufwand, lösen Druck auf das Personal und die damit verbundenen Lohnkosten aus und führen letztendlich zu (für die Wettbewerbsfähigkeit nachteilige) Steuererhöhungen. Mit dieser Teilrevision wird die Steuerbelastung für alle Natürlichen und Juristischen Personen gesenkt. Damit werden die Abwanderungen von finanzstarken Privatpersonen und Unternehmen in andere Kantone verhindert und deren Zuzug in den Kanton Nidwalden unterstützt. Sobald zusätzliche Steuereinnahmen im gewünschten Rahmen vorhanden sind, kann eine breite Tarifkorrektur auf allen Stufen in einem weiteren Schritt umgesetzt werden. 2.2.2 Vereinfachung des Steuersystems Das heutige Steuersystem ist komplex und für die Steuerkunden nicht immer einfach durchschaubar. Trotz der Harmonisierungsbestrebungen bestehen zwischen den einzelnen kantonalen Steuergesetzen und den Steuergesetzen des Bundes weiterhin Unterschiede. Es ist demzufolge wünschenswert, Vereinfachungen zu schaffen. Obschon der Spielraum zu Vereinfachungen im Steuerwesen für den Kanton Nidwalden nicht gross ist, werden die möglichen Schritte auch bei dieser Teilrevision eingeleitet. 2.2.3 Inkrafttreten der Teilrevision per 1.1.2008 Der Kanton Nidwalden tut gut daran, seine fiskalische Konkurrenzfähigkeit nicht zuletzt auch aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhalten/fördern. Aufgrund der umfassenden Steuersenkungen bei den Zentralschweizerkantonen sind wir gut beraten, mit unserer Antwort auf den Steuerwettbewerb resp. mit der vorliegenden Teilrevision unseres Steuergesetzes nicht zuzuwarten. Die Teilrevision des Steuergesetzes sollte sobald als möglich, das heisst auf den 1. Januar 2008 umgesetzt werden. Die mit der Steuerverwaltung Nidwalden zusammenarbeitenden Steuer- und Rechtsberater, wie auch die Nidwaldner Wirtschaft, Industrie, Gewerbe und Einwohner/innen, warten mit wachen Augen auf unsere Reaktionen zum aktuellen Steuerwettbewerb. Wir müssen uns diesem stellen und mit gezielten Steuerentlastungen unsere Chancen nachhaltig wahren. Bericht vom 05. Dezember 2006 10

2.3 Die einzelnen Massnahmen 2.3.1 Einkommensteuer Massnahme: Milderung der Einkommenssteuer auf Erträgen des beweglichen Vermögens um 20 Prozent und Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei qualifizierten Beteiligungen um 70 Prozent (bisher 50 Prozent). Im schweizerischen Steuersystem, so auch in Nidwalden, werden Erträge aus beweglichem Vermögen mit der Einkommenssteuer erfasst. Die Steuerbelastung wird neu reduziert, indem die steuerbaren Erträge des beweglichen Vermögens nur noch zu 80 Prozent des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens besteuert werden. Dadurch soll die Steuerbelastung auf den Erträgen des beweglichen Vermögens, welches sich grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen äufnet, gemildert werden. Die Reduktion der Einkommenssteuer kommt auf breiter Basis sämtlichen Steuerkunden mit Erträgen aus beweglichem Vermögen zugute. Es sollen aber auch vermögende Personen in der Schweiz und im benachbarten Ausland dazu veranlasst werden, den steuerrechtlichen Wohnsitz nach Nidwalden zu verlegen. Insbesondere sollen ausländische Anteilsinhaber dazu motiviert werden, Ihre Dividendenerträge nach Nidwalden auszuschütten und hier vom Privileg der 80 Prozent Besteuerung profitieren zu können. Mit dieser Massnahme soll die Position des Kantons Nidwalden im sich stark verändernden Umfeld ausgebaut und ein klar erkennbares Alleinstellungs -Merkmal im Sinne eines Wettbewerbsvorteils gegenüber den anderen Kantonen geschaffen werden. Dadurch wird gleichzeitig der bisherige Geltungsbereich für Entlastungen von Dividenden aus schweizerischen Kapitalgesellschaften, im Umfang von 20 Prozent auch auf die Erträge aus Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland, ausgedehnt. Die bisherige Milderung der Dividendenerträge aus qualifizierten Beteiligungen an schweizerischen Kapitalgesellschaften wird dadurch von bisher 50 Prozent auf 70 Prozent ausgedehnt. Durch die erneute Absenkung der Steuerbelastung auf ausgeschütteten Gewinnen sollen unternehmerisch engagierte Steuerkunden vermehrt dazu veranlasst werden, nichtbetriebsnotwendige Mittel aus der Gesellschaft mit Sitz im In- oder Ausland herauszunehmen, was zu einer Kapitalverlagerung in den Kanton Nidwalden führen soll. Diese Mittel stehen in der Folge für volkswirtschaftlich erwünschte Neuinvestitionen zur Verfügung und damit möglicherweise zur Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen im Kanton. Bericht vom 05. Dezember 2006 11

Dadurch reduziert sich die wirtschaftliche Doppelbelastung bspw. wie folgt: Total steuerbares Einkommen 60 000 Davon Einkommen aus beweglichem Vermögen 5 000 Davon Dividende aus qualifizierter Beteiligung 1 200 Ermässigung 50% (bisher) + 20% (neu) = 70% Davon übrige Vermögenserträge 3 800 Ermässigung 20% (neu) Tarif alleinstehend Tarif verheiratet Steuerbelastung vor Revision 6 955 4 822 Steuerbelastung nach Revision 6 838 4 618 2.3.2 Vermögenssteuer 2.3.3 Gewinnsteuer Die Einführung dieser Steuerentlastung soll bei den Steuerberatungsunternehmen und bei potentiellen Steuerkunden einen entsprechenden Neuigkeitswert, verbunden mit einem massgeblichen Steuervorteil, bewirken. Gleichzeitig soll der Kanton Nidwalden seine bisherige Position im Steuerwettbewerb mindestens teilweise sicherstellen können. Massnahme: Senkung der einfachen Vermögenssteuer von 0.35 Promille auf 0.30 Promille. Der Kanton Nidwalden hat seine über viele Jahre gehaltene Spitzenposition bei der niedrigsten Vermögenssteuerbelastung abgeben müssen (siehe Belastungsvergleich Seite 6). Die Kantone Zug und Obwalden nehmen heute je nach Vermögensumfang teilweise bessere Positionen ein, respektive sind günstiger geworden. Es muss unser Ziel sein, dieses bisherige und für Nidwalden berühmte Alleinstellungsmerkmal wieder zu erlangen und auszubauen. Dadurch können wir einerseits Abwanderungen sehr wohlhabender Einwohner/innen verhindern und gleichzeitig alle Einwohner/innen mit steuerbaren Vermögen steuerlich entlasten. Mit dieser gesamtschweizerisch tiefsten Vermögenssteuerbelastung soll die Attraktivität unseres Kantons für interessierte Neuzuzüger ausgebaut werden. Der Steuersatz soll von bisher 0.35 Promille auf 0.30 Promille gesenkt werden. Massnahme: Einführung einer festen Gewinnsteuer von 9.5 Prozent für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bzw. von 4,5 Prozent für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen. Durch die Entkopplung vom Steuerfuss gelten diese Steuersätze in allen Gemeinden. Juristische Personen haben auf dem steuerbaren Gewinn eine Gewinnsteuer zu entrichten. Die durchschnittliche Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt heute im Kanton Nidwalden rund 12.4 Prozent. Im Vergleich mit den Zentralschweizerkantonen kennt neben uns nur noch der Kanton Luzern eine höhere Belastung, was sich in der folgenden Statistik darstellen lässt: Kanton Zug 6.249 10.936% Kanton Obwalden 6.600% Kanton Schwyz 8.164 16.330% Kanton Uri (ab 2007) 11.000% Kanton Nidwalden 12.375% Kanton Luzern (ab 2008 ca. 11.00%) 14.800% Bericht vom 05. Dezember 2006 12

2.3.4 Kapitalsteuer Zurzeit bieten die Kantone Zug und Obwalden (je nach Gewinn der Gesellschaft) die tiefsten Steuerbelastungen an. Mit einem neuen Satz von 9.50 Prozent würde der Kanton Nidwalden zwar weiterhin nicht zur Spitze der innerschweizerischen Kantone aufrücken, könnte sich aber den Anschluss an die gesamtschweizerisch sinkende Steuerbelastung bei juristischen Personen und damit die Konkurrenzfähigkeit im zentralschweizerischen Vergleich sichern. Die gesamte Steuerbelastung würde unter Berücksichtigung der Bundessteuer (8.5 Prozent) brutto rund 18 Prozent ausmachen, was auch international einer moderaten Steuerbelastung gleichkommt. Dazu ist neu ein fester Gewinnsteuersatz von 9.5 Prozent in allen Gemeinden und für alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass der Gewinnsteuersatz von den Steuerfüssen der einzelnen Gemeinden entkoppelt wird. Dadurch soll der Wirtschaftsstandort Nidwalden als Ganzes gestärkt werden. Interessierten soll kommuniziert werden, dass im ganzen Kanton Nidwalden ein einheitlicher und linearer Gewinnsteuersatz von 9.5 Prozent für sämtliche Kapitalgesellschaften gilt. Mit dieser Massnahme sollen alle Gemeinden dieselbe Ausgangslage im innerkantonalen Steuerwettbewerb erhalten. Der Steuerertrag aus der Gewinnsteuer wird im Verhältnis 53 Prozent für den Kanton, 40 Prozent für die Gemeinden und 7 Prozent für die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen aufgeteilt. Die geplanten Steuerverschiebungen von 0.24 Einheiten auf Grund der Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden sowie die Mitfinanzierung des NFA durch die Gemeinden wurden bereits berücksichtigt. Dass sich die Steuererträge bei der Gewinnsteuer durch sehr attraktive Gewinnsteuersätze erhöhen lassen, hat der Kanton Zug sehr deutlich und seit kurzem auch der Kanton Obwalden bewiesen. Heute erbringen im Kanton Zug die juristischen Personen rund 40 Prozent der gesamten Steuererträge (Nidwalden rund 10 Prozent). Unternehmen sind im Vergleich zu natürlichen Personen viel beweglicher. Bei den Unternehmen spielt die Steuerbelastung bei der Standortwahl weiterhin eine deutlich grössere Rolle als bei den Wohnsitzentscheiden der natürlichen Personen. Das Beispiel des Kantons Schwyz zeigt, dass zuerst die Arbeitsplätze kamen und erst in der Folge die natürlichen Personen. Massnahme: Einführung einer festen Kapitalsteuer von 1.00 Promille. Durch die Entkopplung vom Steuerfuss gilt dieser Steuersatz in allen Gemeinden und für alle juristischen Personen. Juristische Personen haben auf dem steuerbaren Eigenkapital eine Kapitalsteuer zu entrichten. Auf Bundesebene wurde die Kapitalsteuer im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 1997 abgeschafft, wobei die Abschaffung mit dem Übergang zur proportionalen Gewinnbesteuerung verknüpft wurde. Seitens der Wirtschaft wird die Abschaffung der Kapitalsteuer auch auf Kantonsebene gefordert, da die Substanz der Unternehmung ohne Rücksicht auf den erwirtschafteten Ertrag belastet wird. Die Kapitalsteuer im Kanton Nidwalden beträgt durchschnittlich 1.7 Promille. In Zug beträgt die Belastung 0.8 Promille, in Obwalden 2.0 Promille, in Schwyz 1,5 Promille (ab 2007, bisher 3 Promille). Bericht vom 05. Dezember 2006 13

Um auch hier den Anschluss an die gesamtschweizerisch sinkende Steuerbelastung bei juristischen Personen und damit die Konkurrenzfähigkeit im zentralschweizerischen Vergleich zu sichern, soll die Kapitalsteuer auf 1 Promille festgelegt werden. Dazu wird die Kapitalsteuer von 1 Promille neu als feste Steuer ausgestaltet, welche wie bereits bei der Gewinnsteuer in allen Gemeinden und für alle Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kapitalsteuersatz von den Steuerfüssen der einzelnen Gemeinden entkoppelt wird. Dadurch soll der Wirtschaftsstandort Nidwalden als Ganzes gestärkt werden. Interessierten soll kommuniziert werden, dass im ganzen Kanton Nidwalden ein einheitlicher und linearer Kapitalsteuersatz von 1.00 Promille für sämtliche juristischen Personen gilt. Mit dieser Massnahme sollen alle Gemeinden dieselbe Ausgangslage im innerkantonalen Steuerwettbewerb erhalten. Der Steuerertrag aus der Kapitalsteuer wird im gleichen Verhältnis wie der Steuerertrag der Gewinnsteuer aufgeteilt (siehe Ziffer 2.3.3). 2.3.5 Erbschafts- und Schenkungssteuer Massnahme: Reduktion der Beteiligungsquote bei der Unternehmensnachfolge. Die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer wird im Rahmen einer Unternehmensnachfolge um 75 Prozent ermässigt, sofern der Empfänger bzw. die Empfängerin eine Beteiligung von 40 Prozent (Kapital oder Stimmrechte) an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhält und gleichzeitig Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin des Unternehmens ist. Neu soll bereits ab einer Beteiligungsquote von 20 Prozent die Ermässigung zum Tragen kommen. Beträgt die zu übertragende Beteiligung weniger als 20 Prozent und hält der Empfänger bzw. die Empfängerin nach der Übertragung mindestens 20 Prozent am Kapital oder Stimmrechte, so wird die Ermässigung e- benfalls gewährt. Mit der Senkung der Beteiligungsquote von 40 Prozent auf 20 Prozent und mit der zusätzlichen Ausdehnung auf die massgebliche Beteiligungsquote nach der Übertragung, sollen bevorstehende Unternehmensnachfolgen, welche ohnehin wirtschaftlich begründet sind, nicht mehr behindert werden. Insbesondere könnten hiermit auch Beteiligungsquoten von weniger als 20 Prozent auf einen Empfänger bzw. Empfängerin übertragen werden, der/die nach der Übertragung eine Beteiligungsquote von mindestens 20 Prozent hält. Damit verschafft sich der Kanton Nidwalden insbesondere einen neuen Standortvorteil, weil in vielen anderen Kantonen einerseits nach wie vor auf einer relativ hohen Beteiligungsquote abgestellt wird und andererseits eine Übertragung unter der geforderten Beteiligungsquote nicht möglich ist. Der dauerhafte Bestand der in Nidwalden ansässigen Gesellschaften / Arbeitgebern liegt im vorwiegenden Interesse des Kantons und der Gemeinden. Deshalb soll die Unternehmensnachfolge durch Reduktion der Schwellenwerte von Beteiligungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erleichtert werden. Damit leistet Nidwalden einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Arbeitsplätze und erfüllt zugleich einen bedeutenden volkwirtschaftlichen Auftrag. Bericht vom 05. Dezember 2006 14

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 3.1 Steuergesetz 3.1.1 Art. 3 Abs. 1 und 3 (Einfache Steuern und Steuerfüsse nur noch für natürliche Personen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 85 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1.11 und 3.1.13 nachstehend). Mit der Einführung einer festen Gewinn- und Kapitalsteuer neu für alle juristischen Personen entfällt die Festlegung von Steuerfüssen für juristische Personen überhaupt. Art. 3 Abs. 3 kann ersatzlos gestrichen werden. Steuerfüsse sind nur noch für natürliche Personen zu bestimmen. Art. 3 Abs. 1 ist dementsprechend anzupassen. Insbesondere die einfache Einkommens- bzw. Vermögenssteuer ist somit auch weiterhin noch mit dem Steuerfuss für natürliche Personen zu multiplizieren. 3.1.2 Art. 3a Abs. 1 (Steuerrabatte nur noch für natürliche Personen) Steuerrabatte können nur auf der Basis der beschlossenen Steuerfüsse (Art. 3a Abs. 1) gewährt werden. Sie sind von Gesetzes wegen an die Steuerfüsse gekoppelt. Mit dem Wegfall von Steuerfüssen für juristische Personen überhaupt (vgl. Ziff. 3.1.1 vorstehend) entfällt auch die Möglichkeit der Gewährung von Steuerrabatten für juristische Personen. Art. 3a Abs. 1 ist dementsprechend anzupassen. 3.1.3 Art. 11 Abs. 2-4 (Gleichstellung eingetragener Partnerinnen und Partner mit Ehegatten) Am 1. Januar 2007 wird das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz [PartG]; SR 211.231) in Kraft treten. Es regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 1 PartG), welche ihre Partnerschaft neu eintragen lassen und sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbinden können (Art. 2 PartG). Mit dem Partnerschaftsgesetz wurden auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert. Es geht dabei um die (steuerrechtliche) Gleichstellung eingetragener Partnerinnen und Partner mit Ehegatten. Die Änderungen sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben (Art. 3 Abs. 4 StHG) im kantonalen Steuergesetz nachzuvollziehen. Wie bei Ehegatten (Art. 11 Abs. 1) werden Einkommen und Vermögen somit auch bei eingetragenen Partnerinnen und Partnern grundsätzlich zusammengerechnet (Art. 11 Abs. 2). Die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehegatten gilt aufgrund der Generalklausel in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 nicht nur bei den Einkommensund Vermögenssteuern, sondern darüber hinaus insbesondere auch bei der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ( in diesem Gesetz ). Im Übrigen ist auch die Sachüberschrift entsprechend zu ergänzen. 3.1.4 Art. 14 Abs. 3 (Steuernachfolge von überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partnern) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2-4 verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1.3 vorstehend). Eine spezielle Regelung ist für die Steuernachfolge der überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner erforderlich, da das Eherecht Bericht vom 05. Dezember 2006 15

keine der vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art. 25 PartG (Vermögensvertrag) entsprechende Regelung kennt. 3.1.5 Art. 22 Abs. 1 (Anpassungen aufgrund des neuen GmbH-Rechtes) Am 16. Dezember 2005 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Obligationenrechtes (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) beschlossen (OR; BBl 2005 7289). Im Firmenrecht wurde dabei der Begriff Einzelfirma durch Einzelunternehmen ersetzt, um eine missverständliche Verwendung des Begriffes der Firma zu vermeiden. Gleichzeitig wurden auch die entsprechenden Begriffe im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert. Die Begriffe sind aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben (Art. 8 Abs. 3 StHG) auch im kantonalen Steuergesetz anzupassen. Im Einleitungssatz zu Art. 22 Abs. 1 wird daher der Begriff Einzelfirma durch Einzelunternehmen ersetzt. 3.1.6 Art. 23 (Erträge aus beweglichem Vermögen im Allgemeinen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 23a verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1.7 nachstehend). Durch die Einfügung von Art. 23a, welcher neu Besondere Fälle von Erträgen aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Ziff. 3 regelt (vgl. Sachüberschrift zu Art. 23a), nämlich die so genannte indirekte Teilliquidation und Transponierung, ist auch die Sachüberschrift von Art. 23 entsprechend zu ergänzen ( Grundsatz ). Art. 23 zählt die hauptsächlichsten Fälle von Erträgen aus beweglichem Vermögen auf. 3.1.7 Art. 23a (Regelung der indirekten Teilliquidation und Transponierung im Besonderen) Am 1. Januar 2007 wird das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung (BBl 2006 5749) in Kraft treten (vgl. hiezu auch das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. Juli 2006). Es geht dabei um die Regelung der so genannten indirekten Teilliquidation und Transponierung im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die beiden Bereiche wurden aus der laufenden Unternehmenssteuerreform II auf Bundesebene herausgelöst und vorzeitig einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Auslöser dafür war ein Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juni 2004 (2A.331/2003), welches die bisherige Praxis zur indirekten Teilliquidation in eine Richtung verschärfte, mit der wohl niemand ernsthaft gerechnet hatte. Der Entscheid stiess dementsprechend auf heftige Kritik und löste mehrere parlamentarische Vorstösse auf Bundesebene aus, welche eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der bisherigen Praxis insbesondere zur indirekten Teilliquidation forderten. Die nun vorliegende Regelung lehnt sich weitgehend an die Praxis an, welche auch im Kanton Nidwalden vor dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtes bereits vorherrschte und welche auch nach dem Entscheid im gleichen Sinne weitergeführt wurde, und ist aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben (Art. 7a StHG) nunmehr auch im kantonalen Steuergesetz entsprechend umzusetzen. Bei der indirekten Teilliquidation wird der Erlös aus dem Verkauf einer (qualifizierten) Beteiligung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen eines Unternehmens als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Ziff. 3 besteuert, soweit die Käuferschaft den Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert und die Verkäuferschaft dabei mitwirkt (Art. 23a Abs. 1 Ziff. 1). Dasselbe Bericht vom 05. Dezember 2006 16

gilt bei der Übertragung einer (qualifizierten) Beteiligung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen eines von der Verkäuferschaft beherrschten Unternehmens (Transponierung; Art. 23a Abs. 1 Ziff. 2). 3.1.8 Art. 40 Abs. 3-6 (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Erträgen aus beweglichem Vermögen) Gewinn und Kapital einer juristischen Person unterliegen der Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer. Soweit Beteiligungen im Besitze von natürlichen Personen sind, unterliegen sie auch der Vermögenssteuer, bzw. die Beteiligungserträge der Einkommenssteuer. Dies führt zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche im Kanton Nidwalden gemildert wird. Für Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz, an denen die Beteiligungsinhaberin bzw. der Beteiligungsinhaber mit mindestens 5 Prozent beteiligt ist oder die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens Fr. 5 Mio. aufweist, ermässigt sich die Einkommenssteuer um die Hälfte (Art. 40 Abs. 3). Die Vermögenssteuer ermässigt sich auf 0,2 Promille (Art. 54 Abs. 2). Mit einer weiteren Ermässigung der Einkommenssteuer von 50 Prozent auf 70 Prozent bei qualifizierten Beteiligungserträgen soll die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Nidwalden bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung insbesondere im zentralschweizerischen Vergleich erhalten bleiben. Der Kanton Nidwalden positioniert sich damit interkantonal auch weiterhin in den vordersten Rängen. Verfassungsrechtliche Bedenken für eine Ausweitung der Ermässigung bestehen kaum. Auch das Bundesgericht schützt stark verbreitete Regelungen, wie dies bei der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung inzwischen der Fall sein dürfte, für gewöhnlich, selbst wenn sie einem allgemeinen Besteuerungsgrundsatz widersprechen sollten (BGE 114 Ia 232). Neu soll auch eine Ermässigung der Einkommenssteuer um 20 Prozent bei den übrigen Erträgen aus beweglichem Vermögen eingeführt werden (Art. 40 Abs. 4). Es geht dabei insbesondere um die Erträge gemäss Art. 23 (allerdings ohne die Einkünfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6). Auch diese unterliegen zumindest in gewissem Sinne und Umfange einer wirtschaftlichen Doppelbelastung einerseits durch die Einkommens- und andererseits durch die Vermögenssteuer, welche mit einer Ermässigung der Einkommenssteuer gemildert bzw. beseitigt werden soll, wobei insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 127 Abs. 2 BV) hiefür nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind. Dasselbe gilt für die Einschränkung auf Erträge aus beweglichem Vermögen und die weiteren Einschränkungen. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass dadurch weitere steuerliche Anreize zur Wohnsitznahme im Kanton Nidwalden geschaffen werden können, welche eine Ermässigung der Einkommenssteuer im erwähnten Umfang und unter den angeführten Voraussetzungen (nach allerdings nicht unumstrittener Auffassung) gegebenenfalls als zulässige Ausnahme insbesondere vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen können. Zudem stellt gerade die vorteilhafte Besteuerung von Erträgen aus beweglichem Vermögen im Kanton Nidwalden seit jeher einen wesentlichen Faktor für die Standortwahl im interkantonalen Wettbewerb dar (vgl. hiezu insbesondere auch Pascal Hinny, Fragen zum Steuertarifverlauf bei der Einkommens- und Vermögenssteuer, in: FStR 2006, 61 ff.; Francis Cagianut / Ulrich Cavelti, Degressive Steuersätze, in: FStR 2006, 150 ff.; Markus Reich, Verfassungsrechtliche Beurteilung der partiellen Steuerdegression, in: ASA 74, 689 ff.). Im Übrigen ist eine Ermässigung der Einkommenssteuer bei Erträgen aus beweglichem Vermögen nicht direkt vergleichbar mit degressiven Steuersätzen, wie sie beispielsweise vor kurzem im Kanton Obwalden eingeführt worden sind, da die Ermässigung auf allen Erträgen gewährt wird und nicht erst ab einer bestimmten Höhe, wie dies bei degressiven Steuersätzen der Fall ist. Bericht vom 05. Dezember 2006 17

3.1.9 Art. 42a (Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleine Arbeitsentgelte) Am 1. Januar 2008 wird das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit [BGSA]; BBl 2005 4193) in Kraft treten (vgl. auch Medienmitteilung des SECO vom 6. September 2006). Mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden, wobei insbesondere administrative Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie wesentlich verschärfte Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vorgesehen sind (Art. 1 ff. BGSA). Mit dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit wurden auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach die Steuer (Quellensteuer) für kleine Arbeitsentgelte in einem vereinfachten Abrechnungsverfahren entrichten, womit die Einkommenssteuern abgegolten sind. Die AHV-Ausgleichskasse erhebt dabei sowohl die Sozialversicherungsbeiträge wie auch die Steuern und überweist letztere im Anschluss daran an die Steuerbehörden. Die Änderungen sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 1 StHG) auch im kantonalen Steuergesetz umzusetzen. Einzelheiten werden durch den Regierungsrat geregelt. Der Steuersatz von 4,5 Prozent entspricht einer Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz, welche damit und zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens einen gesamtschweizerisch einheitlichen Steuersatz anstrebt (vgl. Schreiben des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 24. Mai 2006 an die Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltungen). 3.1.10 Art. 54 Abs.1 (Senkung der einfachen Vermögenssteuer) Mit der Senkung des Steuersatzes der einfachen Vermögenssteuer von 0,35 Promille auf 0,3 Promille soll die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Nidwalden bei der Vermögensteuerbelastung im gesamtschweizerischen Vergleich erhalten bleiben. Zugleich soll die bisherige Positionierung des Kantons in den vordersten Rängen interkantonal verstärkt und letztlich eine Spitzenstellung im Vermögenssteuerbelastungsvergleich angestrebt werden. Der Kanton Nidwalden soll mit der Senkung der (einfachen) Vermögenssteuer auf 0,3 Promille im interkantonalen Vergleich klar die erste Stelle einnehmen. Um die Vergleichbarkeit mit den andern Kantonen herzustellen, ist die einfache Vermögenssteuer allerdings noch mit dem Steuerfuss für die Kantons- und Gemeindesteuern zu multiplizieren (Art. 3 Abs. 4 StG). 3.1.11 Art. 85 Abs. 1 (Einführung einer festen Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2) Mit der Einführung einer festen Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 (und nicht zuletzt für alle weiteren juristischen Personen auch) soll neu ein einheitlicher Steuersatz im ganzen Kanton bzw. in allen Gemeinden des Kantons zur Anwendung kommen. Die Multiplikation der bisherigen einfachen Gewinnsteuer mit dem Steuerfuss für die Kantonsund Gemeindesteuern entfällt. Damit erübrigt sich auch die Festlegung von Steuerfüssen. Mit einer festen Gewinnsteuer von unter 10 Prozent bleibt die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Nidwalden bei der Gewinnsteuerbelastung im zentralschweizerischen Vergleich zumindest einigermassen gewahrt, ohne dass sich der Kanton damit interkantonal allerdings in den vordersten Rängen positioniert. Die Gewinnsteuer ist in etwa um einen Drittel tiefer als bisher. Bericht vom 05. Dezember 2006 18

3.1.12 Art. 91 Abs. 1 (Einführung einer festen Gewinnsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 85 Abs. 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1.11 vorstehend). Die feste Gewinnsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt 4,5 Prozent und damit auch weiterhin weniger als die Hälfte der Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaft. Der Grund hiefür liegt nicht zuletzt im fehlenden Beteiligungsabzug (Art. 86 f.) für Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. 3.1.13 Art. 98 Abs. 1 (Einführung einer festen Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2) Mit der Einführung einer festen Kapitalsteuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 (und nicht zuletzt für alle weiteren juristischen Personen auch) soll neu ein einheitlicher Steuersatz im ganzen Kanton bzw. in allen Gemeinden des Kantons auch bei der Kapitalsteuer zur Anwendung kommen. Die Multiplikation der bisherigen einfachen Kapitalsteuer mit dem Steuerfuss für die Kantons- und Gemeindesteuern entfällt somit auch hier. Damit erübrigt sich auch die Festlegung von Steuerfüssen bei der Kapitalsteuer. Mit einer festen Kapitalsteuer von 1 Promille bleibt die Konkurrenzfähigkeit des Kantons Nidwalden bei der Kapitalsteuerbelastung im zentralschweizerischen Vergleich erhalten, wobei sich der Kanton damit interkantonal in den vorderen Rängen positioniert. Die Kapitalsteuer ist in etwa um einen Drittel tiefer als bisher. 3.1.14 Art. 101 Abs. 1 und 2 (Einführung einer festen Kapitalsteuer für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 98 Abs. 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1.13 vorstehend). Art. 101 Abs. 2 (Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) kommt in der Steuerpraxis keine grosse Bedeutung zu. Er kann daher ersatzlos gestrichen werden. Mit 1 Promille ist nicht zuletzt bereits die (ordentliche) Kapitalsteuer vergleichsweise tief. 3.1.15 Art. 103 (Einführung einer festen Minimalsteuer auf Grundstücken bei juristischen Personen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 85 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 3.1.11 und 3.1.13 vorstehend). Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken bei juristischen Personen beträgt neu nur noch 1 Promille des Steuerwertes und liegt damit um etwa einen Drittel tiefer als bisher. Die Multiplikation der bisherigen einfachen Minimalsteuer mit dem Steuerfuss für die Kantons- und Gemeindesteuern entfällt auch hier. Es gilt ein einheitlicher Steuersatz im ganzen Kanton bzw. in allen Gemeinden des Kantons. Die Minimalsteuer beträgt somit gerade noch die Hälfte der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mit dem Doppelbesteuerungsverbot noch vereinbar erklärten Höchstgrenze von 2 Promille (BGE 100 Ia 251). 3.1.16 Art. 107 (Redaktionelle Anpassungen) Mit der Einführung von festen Steuern für juristische Personen entfällt auch die Festlegung von Steuerfüssen (vgl. auch Ziff. 3.1.11-3.1.15 vorstehend). Art. 107 ist in diesem Sinne redaktionell anzupassen. 3.1.17 Art. 107a (Aufteilung des Ertrages der Gewinn- und Kapitalsteuer) Mit der Einführung von festen Steuern für juristische Personen entfällt die Festlegung von diesbezüglichen Steuerfüssen (vgl. auch Ziff. 3.1.11-3.1.15 vorstehend), Bericht vom 05. Dezember 2006 19