Jura Cornelia Verdianz Mobbing am Arbeitsplatz Studienarbeit
Mobbing am Arbeitsplatz Was wird unter Mobbing am Arbeitsplatz verstanden? Heinz Leymann definiert Mobbing als eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter KollegInnen oder zwischen Vorgesetzten und ihren Angestellten, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während einer längeren Zeit mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßens aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (Smutny/Hopf 2003, S. 21) und dies als Diskriminierung empfindet. Es ist einerseits erforderlich, dass sich das Verhalten gegen eine oder mehrere bestimmte Personen richtet, und andererseits, dass das Verhalten systematisch erfolgt. Das bedeutet, es muss sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lassen. (Smutny/Hopf 2003, S. 21) Leymann teilt typische Mobbinghandlungen in fünf Gruppen ein: Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen, Angriffe auf die sozialen Beziehungen, Angriffe auf das soziale Ansehen, Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation, Angriffe auf die Gesundkeit. (Smutny/Hopf 2003, S. 33) Anzumerken ist, dass es bisher keine einheitliche wissenschaftliche Mobbingdefinition gibt. (Vgl. Smutny/Hopf 2003, S. 19) Zu beachten ist, dass nicht jeder Streit, jede unverschämte Bemerkung oder jeder böse Scherz sofort Mobbing ist. Die Unterscheidung zu üblichen konflikthaften Situationen besteht in der Unterlegenheit einer Person, der Häufigkeit und der Dauer der Mobbinghandlungen. (Vgl. Appelt 2008, S. 608) Gibt es typische Mobbingopfer? MobbingexpertInnen weisen darauf hin, dass oft Personen als Mobbingopfer ausgewählt werden, die sich vom Großteil der jeweiligen Gruppe unterscheiden, wie beispielsweise Menschen, die neu zu einer Gruppe stoßen, zu fleißig oder faul, zu dick oder dünn, zu alt oder jung sind, eine andere Hauptfarbe oder Religion haben, eine Behinderung oder Krankheit aufweisen oder z.b. homosexuell sind. (Vgl. Smutny/Hopf 2003, S. 39) Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es kein typisches Mobbingopfer gibt. (Vgl. ebd., S. 41) LV Recht 1 Referat Mobbing
Welche Ursachen hat Mobbing? Bei den Gründen, weshalb eine oder mehrere Person/en einen dauernden psychischen Druck auf eine andere Person ausüben und damit deren Isolation und infolgedessen deren Ausgrenzung anstreben, wird zwischen sachlichen (strukturellen) Komponenten wie z.b. mangelhaftes Führungsverhalten, unklare Zuständigkeiten [ ], hoher Zeitdruck, Überforderung der ArbeitnehmerInnen, personelle Unterbesetzung, Personalabbau, [ ] (Smutny/Hopf 2003, S. 40) etc. und persönlichen Komponenten wie z.b. Konkurrenzkampf, Neid, persönliche Abneigung etc. unterschieden. (Vgl. ebd.) Weitere Gründe können Macht, Kontrolle und Normenkonformität sowie Selbsterhalt und verteidigung durch Aggression sein. Es ist jedoch anzumerken, dass es nicht DEN Grund für Mobbing gibt. (Vgl. Appelt 2008, S. 609) Welche gesundheitlichen Auswirkungen hat Mobbing für die Betroffenen? Individuelle Auswirkungen sind meist psychosomatische Erkrankungen wie Kopf und/oder Rückenschmerzen, Depressionen, Antriebslosigkeit, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme und Versagensängste. Weiterhin treten auf: Selbstunsicherheit und zweifel, Überempfindlichkeit, Verzweiflung bis Suizidgedanken [ ] und erhöhter Alkohol-, Medikamenten- und Zigarettenkonsum. (Appelt 2008, S. 608) Mobbingbetroffene sind zum Teil mehrere Jahre behandlungsbedürftig. (Vgl. ebd.) Mobbing ist gerade auch deshalb problematisch, da die Lebenszufriedenheit der meisten Erwachsenen in allen höher entwickelten Industriegesellschaften über berufliche Positionen definiert wird. (Vgl. Kaller 2001, S. 277) Das bedeutet, wenn es einer Person am Arbeitsplatz schlecht geht, sinkt auch ihre Lebenszufriedenheit. Relevante gesetzliche Bestimmungen zu Mobbing am Arbeitsplatz Zwar gibt es in Österreich weder ein eigenes Mobbinggesetz noch einen ausdrücklichen Mobbingtatbestand, dennoch sind Mobbingbetroffene keineswegs recht- oder schutzlos. Vorhandene Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung können für Mobbingbetroffene nutzbar gemacht werden. (Vgl. Smutny/Hopf 2003, S. 24f.) Ich habe mich bei meinen Ausführungen auf das Gleichbehandlungsgesetz sowie das Strafgesetz gestützt. LV Recht 2 Referat Mobbing
Im Gleichbehandlungsgesetz wird gemäß den 7 und 21 Belästigung als eine der möglichen Erscheinungsformen von Mobbing gesehen. Hierbei müssen Mobbinghandlungen in der Arbeitswelt mit einer Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung verbunden sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine Belästigung isd GlBG bereits in einer bloß einmaligen Handlung bestehen kann. In einem solchen Fall fehlen die mobbingtypischen Elemente, insb das prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum. (Hopf u.a. 2009, S. 349) Gemäß den 3 und 17 GlBG darf aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Strafrechtlich verfolgt können Mobbing ausübende Personen z.b. aufgrund von körperlichen Angriffen, verbalen Attacken und Beschädigung von Sachen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Straftat öffentlich erfolgen muss. Wird ein Mobbingopfer verletzt oder gesundheitlich geschädigt, kommt eine Strafbarkeit der MobberInnen wegen vorsätzlicher ( 83 ff StGB) oder fahrlässiger ( 88 StGB) Körperverletzung in Betracht. (Smutny/Hopf 2003, S. 90) Bringt der/die Mobbende die betroffene Person unter Einsatz von körperlicher Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, die sie freiwillig nicht vorgenommen hätte [ ], kann eine Nötigung vorliegen ( 105 f StGB). Sperren TäterInnen beispielsweise jemanden im Büro ein, um ihn/sie zu ärgern, kann Freiheitsentziehung vorliegen ( 99 StGB). Eine körperliche Misshandlung (= eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens) ohne Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung kann als Beleidigung ( 115 Abs. 1 Fall 3 StGB) strafbar sein. (Smutny/Hopf 2003, S. 90f.) Wird der/die Mobbingbetroffene verbal schlecht gemacht, so können TäterInnen wegen Übler Nachrede ( 111 StGB) belangt werden. Um eine Beleidigung ( 115 StGB) handelt es sich bei Beschimpfungen oder Verspottungen vor mindestens drei von der beleidigenden und beleidigten Person verschiedenen Personen. (Smutny/Hopf 2003, S. 92) Bei Übler Nachrede und Beleidigung handelt es sich um so genannte Privatanklagedelikte. Diese werden grundsätzlich nur auf Verlangen der beleidigten Person verfolgt, was binnen 6 Wochen gegenüber dem Gericht geäußert werden muss. (Smutny/Hopf 2003, S. 91) Bezichtigen Mobbende Betroffene fälschlicherweise einer strafbaren Handlung [ ], wobei sie wissen, dass die Anschuldigung falsch ist (Smutny/Hopf 2003, S. 92), so ist ein solches Verhalten als Verleumdung ( 297 StBG) strafbar. Wegen Gefährlicher Drohung ( 107 StGB) kann sich LV Recht 3 Referat Mobbing