Leiden i.s. des Tierschutzgesetzes. durch nicht artgerechte Haltung. in einem landwirtschaftlichen Betrieb

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1 Leiden i.s. des Tierschutzgesetzes durch nicht artgerechte Haltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb 1

2 Gliederung: 1 Zuständigkeit und Aufgabe des Oberlandesgerichts (im vorliegenden Fall) 2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts 3 Rechtliche Ausführungen in dem Urteil vom OLG Karlsruhe 3 (5) Ss 433/15 - AK 170/15 4 Bemerkungen

3 1 Zuständigkeit und Aufgabe des Oberlandesgerichts

4 2 Sachverhalt: 2 Jungrinderabteile (mit 6 bzw. 4 Tieren besetzt) wiesen bei der Kontrolle am deutlich zu wenig Einstreu auf. Im vorderen nicht überdachten Bereich fanden sich in erheblichem Umfang Kotberge, dünnflüssige Ausscheidungen der Tiere sowie Gülleseen. Die Tiere waren im Bereich der Läufe verschmutzt. Ursache für diesen Zustand war die mangelhafte Ausmistung durch den Angeklagten sowie die unzureichende Versorgung dieser Bereiche mit Stroh, weshalb es den Jungrindern nicht möglich war, trockene Liegeplätze einzunehmen. Rechtliche Würdigung des Landgerichts: Erhebliche Leiden i.s.d. 17 Nr. 2b TierSchG liegen nicht vor, weil keine äußerlich wahrnehmbaren Auffälligkeiten im Verhalten der Tiere, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen seien, - wie beispielsweise Unterkühlung oder Probleme durch die ständige Verschmutzung der Hautoberfläche - festzustellen waren. Es müssen Feststellungen dazu getroffen werden können, aus welchen konkreten Verhaltensweisen der Tiere der Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere tatsächlich und langanhaltend gelitten haben.

5 3 Rechtliche Ausführungen in dem Urteil vom Straftat nach 17 Nr. 2b TierSchG (nur Vorsatz strafbar): Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Ordnungswidrigkeit nach 18 Abs. 1 Nr. 1 TierschG: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

6 Leiden als eigenständiger Begriff des Tierschutzrechts sind nicht alle bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Unter Wohlbefinden wird dabei ein Zustand physischer und psychischer Harmonie des Tieres in sich und entsprechend seinen angeborenen Lebensbedürfnissen mit der Umwelt verstanden. Hervorgerufen werden Leiden durch Einwirkungen, die der Wesensart, den Instinkten und dem Selbst- und Arterhaltungstrieb zuwiderlaufen. Leiden müssen erheblich sein dient zur Ausgrenzung von Bagatellfällen und geringfügigen Beeinträchtigungen. Äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten, Funktionsstörungen und Anomalien sind ein starkes Indiz für erhebliches Leiden, eine notwendige Voraussetzung sind sie nicht; sie zu vermeiden, ist gerade Anliegen des Tierschutzgesetzes. Ehebliche Leiden können deshalb schon dann vorliegen, wenn das Tier Verhaltensrestriktionen unterworfen wird, die eine elementare Bedürfnisbefriedigung unmöglich machen. Auch ein nicht artgerechte Haltung, die sich beispielsweise in einer dauernden Entbehrung angeborener Verhaltensbedürfnisse zeigt, vermag erhebliche Leiden zu begründen.

7 Je stärker dabei ein angeborener Verhaltensablauf durch das Verhalten des Menschen beeinträchtigt wird, desto eher liegt ein erhebliches Leiden vor. Unter Zugrundelegung dieser Obersätze reichen die Feststellungen des Landgerichts nicht aus.

8 4 Bemerkungen 5 Jahre bis zum Tierhaltungsverbot! Sachkunde einbringen Dokumentation

9 Den Tieren zu helfen, geht nur mit Streit, Auseinandersetzung und Kampf.

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