Tierversuche zur Aus-, Fort- und Weiterbildung das unerlässliche Maß Heidemarie Ratsch
Vortragsinhalt Definition Aus,- Fort,- und Weiterbildung Richtlinie 2010/63/EU Nationales Recht: Tierschutzgesetz, Tierschutz- Versuchstierverordnung Prüfkriterien Einhaltung des unerlässlichen Maßes Fazit
Definition Aus,- Fort- und Weiterbildung Ausbildungdient dazu, die in einem Beruf benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu gewinnen. Sie dient der Erlangung eines Berufsabschlusses Fortbildungsoll das Wissen und Können zielgerichtet erhalten, erweitern oder vertiefen, ohne dass dabei ein weiterer Berufsabschluss angestrebt wird Weiterbildungdient dem Erreichen eines weiterqualifizierenden Abschlusses
Definition Aus,- Fort- und Weiterbildung Ob es im Rahmen der Aus-. Fort-und Weiterbildung unerlässlich ist Tierversuche durchzuführen, ergibt sich z.b. aus den Ausbildungsordnungen, in denen konkrete Ausbildungsziele formuliert sind (Tierpfleger/in; Biologielaborant/in, ) aus der Zielsetzung der jeweiligen Fort- und Weiterbildung (Erlangung tierexperimenteller Fähigkeiten, )
Definition Aus,- Fort- und Weiterbildung Die Alternativlosigkeitdes Tierversuchs zur Zielerreichung ist immer zu prüfen Tierversuche sind immer auf das unerlässliche Maß zu beschränken Diese Sachverhalte sind der zuständigen Behörde darzulegen
Richtlinie 2010/63/EU Erwägungsgründe Letztendliches Ziel Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen (10) Strenge Umsetzung der 3R (11) Beachtung des intrinsischen Wertes der Tiere und der ethischen Bedenken der Öffentlichkeit (12) Betonung der Abhängigkeit des Wohlergehens der Versuchstiere von der Qualität und der beruflichen Sachkunde des Personals, das die Verfahren beaufsichtigt, sowie von den Personen, die die Verfahren durchführen oder diejenigen beaufsichtigen, die für die tägliche Pflege der Tiere verantwortlich sind (28)
Richtlinie 2010/63/EU Erwägungsgründe Um gleichmäßige Bedingungen für die Durchführung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme von Leitlinien auf Unionsebene über die Anforderungen in Bezug auf die Aus-und Weiterbildung sowie die Sachkunde des Personals von Züchtern, Lieferanten und Verwendern übertragen werden (50) Die Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: Änderungen der Faktoren, die bei der Festlegung der Anforderungen an die Aus-und Weiterbildung sowie die Sachkunde des Personals von Züchtern, Lieferanten und Verwendern durch die Mitgliedsstaaten verwendet werden müssen
Richtlinie 2010/63/EU Verfahren dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken durchgeführt werden: f) Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten (Art. 5) Sachkunde des Personals (Art. 23); Anhang V Spezifische Anforderungen an das Personal (Art. 24); entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult
Richtlinie 2010/63/EU Vereinfachtes Verwaltungsverfahren (Art.42) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Projekte einzuführen, die als keine Wiederherstellung der Lebensfunktion, gering oder mittel eingestufte Verfahren umfassen und bei denen keine nichtmenschliche Primaten verwendet werden, wenn diese Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen erforderlich sind oder wenn bei diesen Projekten Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden. Ausbildungszwecke werden nicht erwähnt
Nationales Recht - TierSchG Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort-und Weiterbildung gelten als Tierversuche Sie dürfen nur durchgeführt werden 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heiloder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Nationales Recht - TierSchG Wer Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde Entgegen der EU-Richtlinie sind Tierversuche zur Aus-, Fort und Weiterbildung unter bestimmten Bedingungen nur anzeigepflichtig (vereinfachtes Verfahren) Bedingungen: Erprobtes Verfahren Nicht als schwer belastend eingestuft Keine Primaten
Nationales Recht - TierSchVersV Die konkreten Anforderungen an die Anzeige entsprechen inhaltlich den Anforderungen an einen Genehmigungsantrag Es ist keine NTP erforderlich Die Bearbeitungszeit ist kürzer Mit den Versuchen darf nicht vor Ablauf von 20 Arbeitstagen nach Eingang einer den Anforderungen entsprechenden Anzeige begonnen werden Untersagungsmöglichkeit nach 16a Abs. 2 TierSchG
Prüfkriterien das unerlässliche Maß Alternativmethoden Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse Schmerzen, Leiden und Schäden Zahl der Tiere Leidensfähigkeit der Tierart
Prüfkriterien das unerlässliche Maß Alternativmethoden( 7a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG) Bei der Prüfung gemäß Nummer 2, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann, ist insbesondere bei Tierversuchen zur Aus-, Fort-oder Weiterbildung zu prüfen, ob zur Zweckerreichung nicht auch filmische Darstellungen, Computersimulationen, harmlose Selbstversuche, lebensechte Modelle oder Ähnliches geeignet sind. (Drucksache 300/12) Dazu ist es erforderlich, dass der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich möglicher Alternativen zur Zielerreichung in der Lehre berücksichtigt wird Wissenschaftlich begründete Darlegung
Prüfkriterien das unerlässliche Maß Schmerzen, Leiden und Schäden Zahl der Tiere Leidensfähigkeit der Tierart Je besser die Personen, die Eingriffe und Behandlungen am Tier erlernen sollen, vorbereitet sind, desto weniger Tiere werden benötigt und desto weniger Schmerzen, Leiden und Schäden werden den Tieren zugefügt Relevante Fragen sind deshalb Welche Vorbildung, Vorkenntnisse haben die Lernenden Können die Eingriffe in finaler Narkose erfolgen Begründung der Tierzahl pro Lernendem Begründung der ausgewählten Tierart
Prüfkriterien das unerlässliche Maß Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben Entsprechende Aus,-Fort-und Weiterbildung ist insofern erforderlich Das unerlässliche Maß kann nur eingehalten werden, wenn vor der Vermittlung des Tierversuchs alle Möglichkeiten genutzt werden, Kenntnisse und Fähigkeiten ohne Tierversuche vorzubereiten (Theoretischer Hintergrund, Handling von Tieren, Handhabung von Instrumenten, Versuchsablauf, etc.)
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung und Planung von Tierversuchen 1. Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen. 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken. 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung. 4. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch). 5. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands. 6. Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden. 7. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten. 8. Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte. 9. Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß 7 Absatz 1 Satz 2 und 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. 10. Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten. 11. Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe. 12. Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch. 13. Betäubung und schmerzlindernde Methoden. 14. Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt 2. 15. Biometrische Statistik.
Fazit Die Einhaltung des unerlässlichen Maßes kann nur sichergestellt werden, wenn die Durchführung von Tierversuchen durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgt Das ist z.b für die Bedienung von MRT und Elektronenmikroskop selbstverständlich. Trotzdem kann ich die Untersuchungsergebnisse in meiner wissenschaftlichen Arbeit verwenden Beispiele: Tierversuche mit cerebraler Ischämie an der Maus; Drittmittelanträge immer für 3 Jahre; alle 3 Jahre wechseln die Doktoranden; immer wieder lernen neue Personen den Eingriff; die meisten Doktoranden werden später nie wieder Tierversuche durchführen Lebertransplantation Ratte; hoher operativer Aufwand; viele Tiere für das Erlernen erforderlich; Entscheidung speziell geschulte Personen auf Dauer zu haben
Fazit Nur Personen, die die Anforderungen der Anlage 1, Abschnitt 3 der TierSchVersV erfüllen, dürfen Tierversuche durchführen Das ausschließliche Erlernen spezifischer Eingriffe und Behandlungen ist nicht ausreichend und nicht sinnvoll Zu prüfen ist von der zuständigen Behörde insofern auch der Kenntnisstand der Personen, die Eingriffe und Behandlungen im Rahmen der Tierversuche nach 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erlernen sollen und die Vermittlung des theoretischen Hintergrunds
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit