Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung)

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Transkript:

Gemeinde Hardheim Neckar-Odenwald-Kreis Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hardheim (Kita-Ordnung) Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtung für die anvertrauten Kinder maßgebend: 1 Aufgabe der Einrichtung Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/Innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben ( 6). 2 Aufnahme (1) In der Einrichtung werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die Kindertageseinrichtung nimmt auch entsprechend seiner Platzkapazitäten Kinder im Alter von 2 Jahren auf. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, sollen, soweit vorhanden, eine Grundschul- Förderklasse besuchen. (2) Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird. (3) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung. (4) Jedes Kind ist vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich zu untersuchen ( 4 Kindertagesbetreuungsgesetz). Hierfür muss die ärztliche Bescheinigung am ersten Tag der Neuaufnahme vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter. Es wird empfohlen, von der nach dem Sozialgesetzbuch (5. Buch) vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U 1 bis U9). (5) Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. (6) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung.

- 2 - (7) In unserer Einrichtung gibt es eine verbindliche Eingewöhnungszeit nach dem Berliner Modell von mindestens 2 Wochen. (8) Mit der Anmeldung und Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erkennen die Eltern und Sorgeberechtigten die geltende Benutzungsordnung und die dazu ergangenen Änderungen bedingungslos an. 3 Abmeldung/Kündigung (1) Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben. (2) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden. (3) Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmeantrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten und Fristsetzungen trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt nicht beachten wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt wurde. 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten (1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.September und endet am 31.August. (2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. (3) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen. (4) Die Einrichtung ist regelmäßig, von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. (5) Die Kinder sind vormittags bis spätestens 9.30 Uhr und nachmittags bis spätestens 14.30 Uhr, jedoch keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung zu bringen und pünktlich zu den Schlusszeiten abzuholen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden. (6) Den Kindern werden aus konzeptionellen Gründen in ausreichendem Umfang Getränke in Form von Tee und aufbereitetem Leitungswasser angeboten. Träger und Kitaleitung gewährleisten, dass diese Getränke in stets einwandfreiem Zustand verabreicht werden. Auf Grund dieses Getränkeangebotes ist es nicht gestattet, den Kindern Getränke von zu Hause aus mitzugeben. Ausnahmen hiervon werden nur dann zugelassen, wenn das Kind diese Getränke nicht verträgt oder wenn andere gesundheitliche Bedenken vorliegen. Ein entsprechendes ärztliches Attest aus dem hervorgeht, dass das Kind nur namentlich aufgeführte Getränke zu sich nehmen darf, ist mit dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung vorzulegen.

- 3-5 Ferien und Schließung der Kindertageseinrichtung aus besonderem Anlass (1) Ferienmonat im Sommer ist der August. In diesem Monat hat jedes Kind zwei zusammenhängende Wochen Ferien, die in den ersten beiden oder den letzten beiden Wochen liegen. Weitere Ferien und Schließungen werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.b. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Kindertageseinrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss. 6 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) (1) Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, zusätzlich ein Auslagenersatz erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgelegten Höhe für die Gruppenart von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird, sofern die Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats erfolgt. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nach dem 15. eines Monats, ist für diesen Monat der halbe Monatsbeitrag zu entrichten. (2) Der Kindergartenbeitrag ist für elf Monate und zwar jeweils von September bis einschließlich Juli des Folgejahres bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. Die aufgeführten Beträge beziehen sich auf das Kindergartenjahr 2016/2017. (2.1) Der monatliche Beitrag beträgt für die Regelgruppen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 31 Stunden Kind aus einer Familie mit einem Kind 115 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 87 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 58 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 19 (2.2) Der monatliche Beitrag beträgt für Regelgruppen mit verlängerten Zeiten mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 37,25 Stunden Kind aus einer Familie mit einem Kind 144 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 109 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 73 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 24 (2.3) Der monatliche Beitrag beträgt für verlängerte Gruppen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 33,75 Stunden Kind aus einer Familie mit einem Kind 144 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 109 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 73 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 24 (2.4) Der monatliche Beitrag beträgt für Ganztagesgruppen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 48,75 Stunden Kind aus einer Familie mit einem Kind 206 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 156 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 104 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 33

- 4 - (2.5) Der monatliche Beitrag beträgt für Kinder unter 3 Jahren in altersgemischten Gruppen (2.5.1) in Regelgruppen Kind aus einer Familie mit einem Kind 230 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 174 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 116 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 38 (2.5.2) in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten Kind aus einer Familie mit einem Kind 288 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 218 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 146 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 48 (2.5.3) in Ganztagesgruppen Kind aus einer Familie mit einem Kind 412 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 312 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 208 Kind aus einer Familie mit 4 oder mehr Kindern 66 (2.6) Für die Abrechnung ist die Zahl aller Kinder aus einer Familie, die im selben Haushalt leben, maßgeblich. Gezählt werden die Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Das 18. Lebensjahr wird am Tag vor dem 18. Geburtstag vollendet. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet, wird ab dem Folgemonat nicht mehr mitgezählt. (2.7) Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird zusätzlich ein Betrag erhoben, der sich an dem an den Lieferanten zu zahlenden Rechnungsbetrag orientiert (z. Zt. 2,90 ). Für Getränke, Bastelmaterial und Geschenke wird ein Jahresentgelt (Auslagenersatz) erhoben. Dieses wird von der Kitaleitung und dem Elternbeirat separat festgesetzt und über die Gruppenleitungen in bar eingezogen. Eine Änderung der Beiträge bleibt vorbehalten. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende eines Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde. Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung auf besonderen Anlass geschlossen ist, zu entrichten. 7 Versicherung (1) Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a des 7. Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert: auf dem direkten Weg von und zu der Einrichtung während des Aufenthaltes in der Einrichtung während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.). (2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. (3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

- 5-8 Regelung in Krankheitsfällen (1) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, bei Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. (2) Bei jeglicher Erkrankung des Kindes oder einer im Haushalt des Kindes lebenden Person an einer ansteckenden Krankheit (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. (3) Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 9 Aufsicht (1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/Innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. (2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich. 10 Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 19. März 2009 (GBl. S. 161), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1)). 11 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am 01.September 2016 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Benutzungsordnung vom 15.01.2015 einschließlich Änderungen ihre Gültigkeit. Hardheim, den 28.06.2016 Für den Träger der Kindertageseinrichtung Rohm Bürgermeister