Der Förderauftrag einer Genossenschaftsbank Versuch einer Deutung

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Transkript:

Georg Scheumann www.wegfrei.de Der Förderauftrag einer Genossenschaftsbank Versuch einer Deutung Das konstituierende Merkmal jeder "eingetragenen Genossenschaft" (eg) wird als Alleinstellungsmerkmal jeder eg vom Gesetzgeber als zwingende Vorschrift vorgegeben. 1 Abs. 1 GenG sagt aus, dass nur dann ein Unternehmen die Rechtsform eg benutzen darf, welches sich zur Aufgabe macht, die eigenen Mitglieder zu fördern. Alleinstellungsmerkmal jeder (eg) ist deshalb die Verpflichtung zur Förderung der Mitglieder. In den Satzungen der Genossenschaftsbanken ist diese gesetzliche Zweckbestimmung unter 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegt und lautet wie folgt: Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Dass dieser Auftrag vom Gesetzgeber auch heute noch als verpflichtend angesehen wird, ergibt sich aus den Gesetzesunterlagen 1 zur Einführung des Euro- Bilanzgesetzes (EuroBilG) des Jahres 2001. Dort ist u. a. zu lesen: Die eingetragene Genossenschaft ist im Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu fördern (Förderauftrag). Dies wäre an sich nichts Neues, obliegt dieser Förderauftrag als gesetzliche Pflicht doch jeder Genossenschaft seit erstmaliger Einführung des Genossenschaftsgesetzes. Die Besonderheit dieser Aussage liegt woanders. Verzweifelt wird seit Jahren von der Genossenschaftsorganisation versucht, der Öffentlichkeit einzureden, der Förderauftrag bedeute die Anwesenheit in der Region als Kreditgeber für die Region, als Arbeitgeber, als Ausbilder, als Steuerzahler als Unterstützer der Region und und und. Banken in der Rechtsform "genossenschaftliche" Aktiengesellschaft wie z.b. die Vereinigte Volksbank AG, oder die Raiffeisenbank Plankstetten AG sind der lebende Beweis dafür, dass eine solche als angebliche Mitgliederförderung angepriesene "Förderung der Region" jederzeit auch in der Rechtsform "genossenschaftliche Aktiengesellschaft" funktioniert. Es würde ebenso funktionieren wenn 1 Bundestagsdrucksache 14/6456 vom 27.06.2001 (Seite 15) Seite 1 von 5 28.08.2016

diese Banken sich nicht als genossenschaftliche, sondern nur als reine Aktiengesellschaft oder als GmbH oder in irgendeiner anderen Rechtsform darstellen würden. Der Grund liegt darin, dass diese Banken, ebenso wie die Genossenschaftsbanken, Regionalbanken sind. Die Besonderheit der Aussage des Gesetzgebers liegt deshalb im Begriff: "Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen". Die Frage stellt sich, was ist der Unterschied, der dazu führt, dass im Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen, die Mitglieder gefördert werden müssen. 73 Abs. 2 Satz 3 GenG, der aussagt dass die Mitglieder nicht am Vermögen der Genossenschaft beteiligt werden, kann man mit gutem Gewissen ausschließen. Es wäre zwar ein Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsformen, jedoch steht eine Nichtbeteiligung der Eigentümer (Mitglieder) am Vermögen der Genossenschaft dem Begriff "Förderung der Mitglieder" vollkommen konträr gegenüber. Ebenso kann auch 73 Abs. 3 GenG ausgeschlossen werden, denn wenn unter Förderung der Mitglieder die Einführung eines Beteiligungsfonds verstanden werden sollte, dann hätte man diesen im Jahr 1973 überhaupt nicht vorsehen müssen, es hätte ein Verzicht auf 73 Abs. 2 Satz 3 GenG genügt. Dadurch allerdings wäre jedoch keinerlei Unterschied zu allen anderen Gesellschaftsform mehr feststellbar gewesen, woher diese Interpretation als Unterschied oder auch "Nicht-Übereinstimmung" entfällt. Allerdings ergibt sich daraus die Erkenntnis, dass gerade die Bestimmung des 73 Abs. 2 Satz 3 GenG, wonach die Mitglieder am Vermögen der Genossenschaft nicht beteiligt sind, die Lösung für den Unterschied oder die "Nicht- Übereinstimmung" zu allen anderen Gesellschaftsformen geradezu auf dem Silbertablett präsentiert. Denn bei allen anderen Gesellschaftsformen sind deren Eigentümer am Vermögen der Gesellschaftsform beteiligt. Und dies bedeutet, dass, ob mit oder ohne Zahlung von Dividende, jede andere Gesellschaftsform - und insbesondere dessen Vorstand - den Auftrag hat, durch maximale Gewinnerzielung den Anteilseignern dieser Gesellschaftsformen Vorteile in Form von steigenden Unternehmenswerten zu verschaffen. Wobei es diesen Gesellschaftsformen natürlich ebenso wie den Unternehmen in der Rechtsform eg freigestellt ist, in der Region Spenden zu verteilen, als Arbeitgeber aufzutreten und Steuern zu bezahlen. Einzig in der Rechtsform eg werden deren Eigentümer und Teilhaber von der Teilhabe an steigenden Unternehmenswerten gesetzlich ausgeschlossen. Berücksichtigt man dies, dann bleibt als einzige Nicht-Übereinstimmung mit anderen Gesellschaftsformen eigentlich nur übrig, dass eine wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder ausschließlich bei den Einzelmitgliedern und dort bei deren Geschäften mit der Genossenschaft erfolgen kann. Die Geschäfte, mit denen die Mitglieder gefördert werden müssen, sind wiederum in 2 Abs. 2 der kreditgenossenschaftlichen Satzung definiert. Seite 2 von 5 28.08.2016

Folglich kann deshalb eine Förderung im Rahmen der "Mitgliederzentriertheit einer eg" dann einzig im Gewinnverzicht der eg bei Geschäften mit ihren eigenen Mitgliedern liegen. Jegliche andere mittelbare Förderung, auch durch Dritte, hebelt diesen Zwang zur unmittelbaren Förderung nicht aus. Hat man dies einmal begriffen, dann ergibt sich automatisch auch die Feststellung, dass der Förderauftrag des 1 Abs. 1 GenG weder abstrakt noch undefiniert sein kann. Denn der Auftrag und die Instrumente mit denen der Förderauftrag durchgeführt werden muss, sind eindeutig in Gesetz und Satzung festgelegt. Auch der Gesetzgeber hat dies erkannt und als Sanktion für die Nichterfüllung des Förderzwecks, d.h. wenn der Zweck der eg nicht mehr auf "Mitgliederzentriertheit" gerichtet ist, den 81 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ins Gesetz mit aufgenommen. Natürlich sind bei aller Förderung die Mitglieder stets gleich zu behandeln. Und auch diese Gleichbehandlung bezieht sich auf die in der Satzung vorgegebenen Gegenstände der Geschäftstätigkeit und nicht auf eine persönliche Interpretation des Vorstands zu einzelnen Teilen dieser Geschäftsgegenstände. Dieser Unterschied oder auch die Nicht-Übereinstimmung mit anderen Gesellschaftsformen hat offenbar, oder vielleicht sogar insbesondere deswegen, letztendlich dazu geführt, dass das im Jahr 1934 eingeführte Prüfungsmonopol nach dem bekannten Ende des Nationalsozialismus vom heutigen Gesetzgeber nicht ebenfalls aufgehoben wurde. Und so kann die Vermutung durchaus nahe liegen, dass der Gesetzgeber, da er sich schließlich nicht selbst um alles kümmern kann, er aber trotzdem gewährleisten möchte dass dieser maßgebliche Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen auch von den Organen der Genossenschaft eingehalten wird, bewusst darauf verzichtet hat, dieses Monopol wieder abzuschaffen. Denn schließlich wird im Gesetz nicht nur die Pflichtprüfung festgeschrieben umgekehrt wird daraus auch ein zwingender Pflichtauftrag der Verbände. Dass diesem Pflichtauftrag zur Förderzweckprüfung ein genossenschaftlicher Pflichtprüfungsverband im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung tatsächlich nachkommen muss, ist den Gesetzgebungsmaterialien ebenfalls zu entnehmen. Der Gesetzgeber geht in voller Selbstverständlichkeit davon aus, dass die Prüfung einer Genossenschaft durch einen Genossenschaftsverband auf der Basis des 1 GenG 2 durchzuführen ist. Da die Vorschriften zur Geschäftstätigkeit einer Genossenschaftsbank deckungsgleich mit der Geschäftstätigkeit von Universalbanken anderer Gesellschaftsformen sind, könnte zwar die Prüfung des Bankgeschäfts jederzeit auch von jeder x-beliebigen anderen, Kreditinstitute prüfenden, Wirt- 2 Bundestagsdrucksache 14/6456 vom 27.06.2001 (Seite 15) Seite 3 von 5 28.08.2016

schaftsprüfungsgesellschaft ausgeführt werden, da auch dort das Wissen um buchhalterische und banktypische Prüfungspflichten vorhanden ist. Weil dort jedoch das Wissen um die Einzigartigkeit der Rechtsform eg und deren Unterscheidung von anderen Gesellschaftsformen fehlt, rechnet offenbar der Gesetzgeber und auch das Bundesverfassungsgericht den Genossenschaftsverbänden dieses genossenschaftliche Wissen zu. Dies wiederum begründet für die Verbände die Verpflichtung, dass die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch einen Pflichtprüfungsverband an erster und oberster Stelle die Prüfung dieser Nicht-Übereinstimmung mit allen anderen Gesellschaftsformen zum Inhalt haben muss. Allerdings kann sich diese Überprüfung des wichtigsten Merkmals einer Genossenschaft, die Förderzweckkontrolle, dann nicht in einem lapidaren Negativtestat erschöpfen. Denn letztendlich handelt es sich beim Förderzweck um das höchste Merkmal einer eg dessen Erfüllung auch das höchste Interesse jedes einzelnen Mitglieds sein muss. Und dies muss dann selbstverständlich auch eine umfassende Publizierung des ob und wie der Mitgliederförderung in Form eines "Member- Value-Reports" nach sich ziehen. Logischerweise bedarf dies dann wieder einer umfassenden Prüfung durch den Prüfungsverband nebst Wertung im Prüfungsbericht. Denn nur so können die Mitglieder über diesen "Unterschied" zu anderen Gesellschaftsformen umfassend informiert werden. Und auch die Prüfung, ob die Mitglieder vollumfassend informiert und der Förderzweck uneingeschränkt erfüllt wurde, ist wiederum die Aufgabe eines genossenschaftlichen Pflichtprüfungsverbandes und Gewährträgers gem. 63 Abs. 1 GenG, der seine Aufgabe auf der Basis des 1 GenG erfüllen muss. Diese Förderzweckkontrolle obliegt auch der Staatsaufsicht ( 81 GenG), die diese Aufgabe freilich seit langem vernachlässigt und sich stattdessen mit dem Empfang und der Durchsicht der insoweit wenig aufschlussreichen Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte begnügt. 3 3 Prof. Dr. jur. Volker Beuthien in: Genossenschaften: Ein Gewinn für alle oder nur eine Chance für jeden?, Marburger Schriften zur genossenschaftlichen Kooperation Band 112 Seite 4 von 5 28.08.2016

Rechtsformvergleich und gravierender Unterschied zu eg Gesellschaft mit beschr. Haftung GmbH Aktiengesellschaft AG eingetragene Genossenschaft eg Ist die jeweilige Rechtsform möglich zum Betreiben des Bankgeschäfts als regional verankertes Unternehmen in der Region? der jeweiligen Rechtsform ein Arbeitgeber, der sichere, zukunftsorientierte und heimatnahe Arbeitsplätze bietet der jeweiligen Rechtsform auch Ausbilder, der jungen Menschen eine abwechslungsreiche fundierte Ausbildung ermöglicht? der jeweiligen Rechtsform ein Unternehmer, der durch Lohnzahlungen das Vermögen und die Kaufkraft in der Region stärkt und öffentliche Leistungen finanziert? der jeweiligen Rechtsform ein Investor, der mit Bauaufträgen die heimische Wirtschaft unterstützt und Arbeitsplätze sichert? in der jeweiligen Rechtsform auch ein Förderer sportlicher, sozialer, kultureller und gemeinnütziger Einrichtungen durch Spendenvergabe sein? in der jeweiligen Rechtsform ein die Region durch Sponsoring von kulturellen Veranstaltungen unterstützen? Besteht ein Unterschied in der Durchführung des kompletten Bankgeschäfts zu den anderen Rechtsformen? nein nein nein in der jeweiligen Rechtsform Geldausgabeautomaten zur Bargeldversorgung der Menschen in der Region zur Verfügung stellen? Wie werden die Anteilseigner (Teilhaber) der Bank genannt? Sind die Anteileigner (Teilhaber) Eigentümer der Bank? Erhalten die Anteilseigner (Teilhaber) aus dem Jahresgewinn eine Gewinnausschüttung in Form einer jährlichen Dividende? Erhöht der danach verbleibende Restgewinn das Vermögen der Bank? Sind die Anteilseigner (Teilhaber) der Bank als deren Eigentümer am Vermögen der Bank beteiligt? Haften die Anteilseigner (Teilhaber) im Fall einer Insolvenz der Bank über Ihren Anteil hinaus? Gesellschafter Aktionäre Mitglieder ja ja nein nein nein ja* * Die zusätzliche Haftung (Nachschusspflicht) der Mitglieder ist in der jeweiligen Satzung der Genossenschaftsbank geregelt. Sie ist bei der überwiegenden Zahl der deutschen Genossenschaftsbanken eingeführt und schwankt zwischen dem 1-fachen bis hin zum 10-fachen und mehr des jeweils einzelnen Geschäftsanteils. Für die Zahlung der auf das Einzelmitglied entfallenden Nachschusssumme haftet jedes Mitglied mit seinem eigenen persönlichen Vermögen. Georg Scheumann 05/2016