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Transkript:

16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.04.2015, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.04.2013 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren am 05.11.1981, ein Pflegegeld der Stufe 5 ab dem 01.01.2013 zuerkannt. 2. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 06.03.2014 einlangendem Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn) gestellt. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Antrag ua an, dass sie einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch der Pensionsversicherungsanstalt auf eine Pension aus eigener Versicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung habe und mit ihrem Kind, welches seit 01.01.2013 Pflegegeld in Höhe der Stufe 5 beziehe im gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege des Sohnes erheblich beansprucht. 3. Mit Bescheid vom 14.04.2015 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag vom 06.03.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes,XXXX, geboren am 05.11.1981, abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag gestellt werden könne. Werde die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Der Pensionsstichtag der Beschwerdeführerin sei der 01.07.2011. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes gemäß www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

18a ivm 669 Abs. 3 ASVG sei am 06.03.2014 gestellt worden. Eine rechtswirksame Entrichtung der Beiträge sei somit nicht möglich. 4. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 19.05.2015 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie mit Stichtag 01.07.2011 eine Pension (inkl. Ausgleichszulage) beziehe und den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes am 06.03.2014 gestellt habe. Ihr zu pflegender Sohn sei behindert und bekomme Pflegegelde der Pflegestufe 5. Ihr Fall sei ein besonderer Härtefall. 5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, einlangend am 01.07.2015, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.07.2011 eine Alterspension. Am 06.03.2015 bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangend stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß 18a ivm 669 Abs. 3 ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geboren am 05.11.1981, für den ab 01.01.2013 Pflegegeld der Stufe 5 gewährt wird, und der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Bescheid vom 14.04.2015 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag auf auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes, XXXX, geboren am 05.11.1981, ab. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: " 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. (2) bis (7)... Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung 18. (1)... (2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag ( 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. (3)... Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten: 1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters; www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011) 3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. 4. Aufgehoben. (2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle) 669. (1) und (2)... (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (4) bis (8)... 3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Begehren der Beschwerdeführerin ist ausschließlich darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (Sohn) anerkannt wird. Aufgrund der nach 669 Abs. 3 ASVG normierten sinngemäßen Anwendung des 18 Abs. 2 ASVG kann jedoch ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nur bis zum Stichtag ( 223 Abs. 2 ASVG) gestellt werden (vgl. die Materialien zu 669 Abs. 3 ASVG, RV 2000 BlgNR 24. GP, S 23, wonach ein Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden kann). Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit dem Stichtag 01.07.2011 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht und den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ivm 669 Abs. 3 ASVG erst per 06.03.2014 gestellt hat. Sohin liegt im vorliegenden Fall eindeutig eine Antragstellung auf die Selbstversicherung erst nach dem Pensionsantrittsstichtag der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen allen voran 18 Abs. 2 ASVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klar und eindeutig bestimmt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2109608.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5