SINOVA-Richtlinien für Durchführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen und deren Supervision in den SINOVA Kliniken für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Die Supervisionen sollten von jeweils mindestens zwei externen und zwei internen Supervisoren (z. B. auch direkte Vorgesetzte) durchgeführt werden. Als externer Supervisor gilt, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis (Vorgesetzter) besteht. Andere, nicht direkt vorgesetzte, weiterbildungsermächtigte ÄrztInnen der SINOVA- Kliniken oder des ZfP können als externe Supervisoren gewählt werden. Es sollten mindestens zwei Fälle in Einzelsupervision supervidiert werden. Supervisionsgruppen sollen eine Gruppengröße von maximal 5 TeilnehmerInnen nicht überschreiten. Die ambulanten Behandlungen erfolgen entsprechend den Vorgaben der Richtlinien- Psychotherapie (s. Psychotherapie-Vereinbarung, KBV_Mustersammlung_Psychotherapie). D.h. es finden zunächst probatorische Sitzungen statt (max. 5 Stunden), die der Befundund Anamneseerhebung und Indikationsklärung dienen (s. z. B. Biografische Anamnese). Nach der 2.-3. Sitzung sollte eine Supervision stattfinden, um die bisherigen Befunde und noch offenen Fragen für die Indikationsstellung zu besprechen. Es wird empfohlen, einen Erstinterviewbericht (s. Erstinterviewbericht) zu erstellen. Die Entscheidung darüber, ob die Behandlung als Weiterbildungsfall geeignet ist, trifft der Supervisor. Aufklärung und Therapievereinbarung Neben der üblichen Behandlungsaufklärung (Rahmen, Wirkungen und mögliche Nebenwirkungen der Psychotherapie, Absprachen ) muss der Patient auch über den Weiterbildungskontext aufgeklärt sein und die Zustimmung des Patienten zu diesem Procedere vorliegen. Aufklärung und Zustimmung des Patienten müssen dokumentiert werden. Eine Broschüre der BPtK informiert diesbezüglich ausführlich über das Patientenrechtegesetz s. Patientenrechtegesetz, http://www.bptk.de/publikationen/bptkinfomaterial.html In Rücksprache mit dem Supervisor wird mit dem Patienten eine Therapievereinbarung getroffen (ggf. schriftlich). Behandlungsrahmen Grundlage jeder Behandlung ist ein Behandlungsvertrag, aus dem sich auch versicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben. Es muss in jedem Fall geklärt sein, in welchem Rahmen die Behandlung erfolgt - d.h. Mit wem hat der Patient einen Behandlungsvertrag? und In wessen Auftrag behandelt der Weiterbildungsassistent? In der Regel wird es das ZfP bzw. die Schussental-Klinik, PP.rt. sein. Daraus ergibt sich, wer die Klinische Letztverantwortung für den Patienten hat das ist i.d.r. der leitende Arzt der Behandlungseinrichtung (z.b. wird die Behandlung im Rahmen des iv-projektes durchgeführt, ist es der zuständige Lotse; wird die Behandlung über eine PiA abgerechnet, ist es der PiA-leitende Arzt.). Eine Behandlung als Weiterbildungsfall kann nur dann erfolgen, wenn der klinisch letztverantwortliche Arzt darüber informiert ist und zugestimmt hat, dass die Behandlung als Weiterbildungsfall durchgeführt hat und wer der verantwortliche Supervisor ist. Der klinisch letztverantwortliche Arzt entscheidet im Einzelfall, in welcher Weise er über den Therapieverlauf informiert wird. 1
Wenn das ZfP bzw. die ZfP-Beteiligungen (Schussental-Klinik) Behandlungsvertragspartner sind, unterliegen die Weiterbildungsbehandlungen (und somit die Tätigkeit der Weiterbildungsassistenten) dem Haftpflichtversicherungsschutz der jeweiligen Einrichtung. Eine zusätzliche privat abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ist in diesem Fall für die Weiterbildungsfall nicht notwendig. Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie In Rücksprache mit dem Supervisor bzw. dem klinisch letztverantwortliche Arzt wird entschieden, in welcher Weise die Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie erfolgt. Wir empfehlen, die Abklärung somatischer Ursachen i. R. eines Konsiliarverfahrens durchzuführen (s. Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie). Dokumentationspflicht des Kandidaten/der Kandidatin Die während der Weiterbildung durchgeführten supervidierten Behandlungen sind regelmäßig zu dokumentieren und im Nexus-KIS zu hinterlegen, sofern der Behandlungsvertrag mit dem ZfP besteht. Die schriftlichen Aufzeichnungen über die Behandlungsstunden dienen auch als Grundlage für die Supervisionen. Für eine mögliche Struktur der Dokumentation (s. Protokoll Therapiesitzung) Es wird nach max. 5 Stunden ein Befundbericht an den Gutachter entsprechend der KV- Richtlinien erstellt (s. Informationsblatt zum Erstellen des Berichtes für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Therapie bzw. Informationsblatt zum Erstellen des Berichtes für Verhaltenstherapie), der dem Supervisor vorgelegt und von diesem gegengezeichnet wird. Fallbericht als Abschlussdokumentation Es wird für jede abgeschlossene Behandlung ein Abschlussbericht (s. SINOVA Fallbericht) erstellt. Sofern vom Patienten gewünscht wird, dass der Hausarzt oder ein weiterbehandelnder Arzt über die durchgeführte Psychotherapie informiert werden, wird in Rücksprache mit dem Supervisor bzw. dem klinisch letztverantwortlichen Arzt eine schriftliche Schweigepflichtsentbindung dafür eingeholt (Datenübermittlung an den Hausarzt/weiterbehandelnden Arzt) und danach ein entsprechender Bericht erstellt. Supervisionsabschluss Nach Abschluss der Behandlung, der Vorlage des SINOVA Fallberichtes beim Supervisor und einem Abschluss-Gespräch mit dem Supervisor erhält der Supervisand einen Nachweis über die abgeschlossene, supervidierte Behandlung durch den Supervisor (s. Bestätigung Supervision). Supervisionsmaterial Als Material für die Supervision dienen die schriftlichen zusammenfassenden Aufzeichnungen über die Behandlungsstunden, ggf. schriftliche Stundenprotokolle (möglichst wörtliche Wiedergabe des Gespräches) oder Video-Sequenzen. 2
Die Aufzeichnung der Therapiesitzungen auf Video wird empfohlen. Der Patient muss über die Videoaufzeichnung und deren Verwendung aufgeklärt sein und schriftlich seien Zustimmung geben (s. Zustimmungserklärung Videoaufzeichnung). Die Videoaufzeichnungen dienen nur der Supervision und werden gelöscht, sobald sie für die Supervision nicht mehr benötigt werden. Der Weiterbildungskandidat ist für den Datenschutz dieser Video-Aufzeichnungen verantwortlich. Aufbewahrung der Dokumentation/Akten Für jeden Weiterbildungsfalls wird eine Akte angelegt (NEXUS ggf. und/oder Papierakte ). Je nach Behandlungsrahmen und -vertrag (s.o.) und der daraus resultierenden der haftungsrechtlichen Regelungen ergibt sich, wo die Akte archiviert wird. Darüber entscheidet der Supervisor bzw. der zuständige Chefarzt oder Lotse (im iv- Projekt). Behandlungsakten müssen über 10 Jahre nach Behandlungsabschluss aufbewahrt werden. Verantwortlich dafür ist der Behandlungsvertragspartner. Zusammenarbeit zwischen SupervisorIn und SupervisandIn- Unterstützung durch und Aufgaben der Supervisoren Zu Beginn der Supervision wird der Supervisionsrahmen festgelegt (Termine, Regelungen bei kurzfristiger Verhinderung/Krankheit, Vertretung, Kontaktdaten (Supervisand, Supervisor, Vertretung), Vergütung ). Die Supervision findet regelmäßig statt und ist verbindlich. Bei geplanten Abwesenheiten des Supervisors muss ein Vertreter benannt sein, an den sich der Supervisand im Bedarfsfall wenden kann Der Supervisor betreut den Supervisanden in der Behandlung und muss zu jedem Zeitpunkt über den therapeutischen Prozess unterrichtet sein. Komplikationen im Verlauf müssen in jedem Fall unverzüglich dem Supervisor mitgeteilt werden. Verantwortlich dafür ist der Supervisand. Alle Veränderungen bzgl. des Behandlungsrahmens müssen mit dem Supervisor abgestimmt werden. Für die SupervisorInnen gilt: - Jeder von der Ärztekammer im Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bzw. Psychiatrie und Psychotherapie Weiterbildungsbefugte ist Supervisor. - Es gibt Kooperationspartner, an die die Weiterbildung delegiert werden kann (z. B. niedergelassene ärztliche oder psychologische PsychotherapeutInnen, die nach Psychotherapeutengesetz anerkannte Supervisoren sind). Im SINOVA-Weiterbildungsverbund erfolgt eine gemeinsam Abstimmung darüber, wer als Supervisor in diesem Delegationsverfahren anerkannt wird. Die Kontaktdaten dieser KollegInnen werden auf der SINOVA- Weiterbildungsverbund-Homepage angegeben. - In jedem Fall muss vor Beginn der Supervision Zustimmung durch einen weiterbildungsermächtigten SINOVA-Arzt erfolgen. Dieser delegiert die Supervision und bestätigt dann die Durchführung im Logbuch. - Supervision wird dokumentiert (Vorschlag s. Supervisionsprotokoll, ggf. Fallübersicht) - Es besteht die Möglichkeit eines Mentoring für jüngere Weiterbildungsermächtigte. 3
- Es finden regelmäßige Fortbildungen und Intervisionsgruppen für SupervisorInnen statt (bspw. zweimal jährlich ein Nachmittag). Intervisionsgruppen für SupervisorInnen: - Schussental-Klinik - Zertifiziert von der Landesärztekammer als Fortbildungsveranstaltung - Input zu Supervisionstheorie - Erfahrungsaustausch SINOVA Supervision, ggf. Fall - Organisation: Fr. Albani - Die Vergütung der Supervision wird mit dem Supervisor individuell vereinbart. - Ggf. können die Rechnungen für die Supervision eingereicht werden ( Weiterbildungsbudget ). Die Entscheidung darüber trifft der Weiterbildungsermächtigte. - Ggf. werden Supervisionsgruppen durch die Abteilung finanziert. - Für SINOVA gilt ein Richtwert von 90 Euro als Vergütung für die Supervisionsstunde (50 Minuten). 4
Praktischer Ablauf Ambulante Weiterbildungsfälle - Überweisung eines Patienten zur ambulanten Psychotherapie an den WeiterbildungskandidatIn bzw. Weiterbhandlung eigener PatientInnen aus der stationären /tagesklinischen Therapie - es können auch eigene PatientInnen aus der stationären oder tagesklinischen Behandlung im Anschluss ambulant weiter behandelt werden - Entscheidung darüber sollte im Kontext der Entlass- und Weiterbehandlungsplanung der stationären/tagesklinischen Therapie erfolgen (d.h. frühzeitig ) Rücksprache darüber mit dem zuständigen Chefarzt - Wahl eines Supervisors - Zustimmung des Supervisors, die Supervision zu übernehmen - 2-3 probatorische Sitzungen mit: - Aufklärung des Patienten über Weiterbildungskontext, - Zustimmung des Patienten zu diesem Procedere Dokumentation der Aufklärung - ggf. Erstinterviewbericht (s. Anlage) - Supervision nach 2-3 probatorischen Sitzungen Entscheidung über Indikation als Weiterbildungsfall und Festlegung desgeplanten Behandlungsumfanges - Zustimmung des Supervisors zum Weiterbildungsfall - Erstellen des Befundberichtes an den Gutachter (s. Anlage) - Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie Konsiliarverfahren - s. Konsiliarbericht im Richtlinienverfahren (Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme Psychotherapie) - Aufklärung des Patienten über das Procedere - CAVE: DATENSCHUTZ!! - ggf. schriftliche Schweigepflichtsentbindung durch den Patienten für den WeiterbildungskandidatIn gegenüber dem Konsiliararzt - Überweisung an Konsilarzt - Konsiliarbericht - ggf. medikamentöse Mitbehandlung (i.d.r. nicht durch den Psychotherapeuten selbst, nicht durch den Supervisor) - CAVE: DATENSCHUTZ!! - ggf. schriftliche Schweigepflichtsentbindung durch den Patienten für den WeiterbildungskandidatIn gegenüber einem Mitbehandler 5
- ggf. Vorbefunde einholen CAVE: DATENSCHUTZ!! - schriftliche Schweigepflichtsentbindung durch den Patienten gegenüber Vorbehandlern (auch innerhalb der ZfP!!!) - Formular erstellen zur Anforderung von Berichten. (s. Anlage Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht) - Behandlung mit: - Aufklärung des Patienten über Psychotherapie und Dokumentation der Aufklärung - ggf. Therapievertrag - Dokumentation der Therapiestunden (s. Protokoll Therapiesitzung), wenn möglich per Video Zustimmung des Patienten einholen! (s. Zustimmungserklärung Videoaufzeichnung) - ggf. Indikation für Verlängerung dann Verlängerungsbericht an den Gutachter (s. Informationsblatt zum Erstellen des Berichtes, KBV_Mustersammlung_Psychotherapie) - regelmäßige Supervision nach jeder 4. Behandlungsstunde - Abschlussbericht (s. SINOVA Fallbericht) - Abschlussgespräch mit dem Supervisor - sofern vom Patienten gewünscht Informationen über die Psychotherapie an den Hausarzt/weiterbehandelnden Arzt - genaue Inhalte mit dem Patienten besprechen - schriftliche Schweigepflichtsentbindung dafür einholen - s. Anlage Datenübermittlung an den Hausarzt/weiterbehandelnden Arzt - Bestätigung der Supervision durch Supervisor (s. Bestätigung Supervision) 6