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Gesamtbewertung 4,1 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 26 von 39 Vergleich zu 2014 kaum Veränderung (o)

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Gesamtbewertung 3,9 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 16 von 39 Vergleich zu 2014 starke Verbesserung (++)

Gesamtbewertung 4,1 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 23 von 39 Vergleich zu 2014 starke Verbesserung (++)

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Gesamtbewertung 3,7 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 11 von 39 Vergleich zu 2014 leichte Verbesserung (+)

Gesamtbewertung 3,6 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 5 von 39 Vergleich zu 2014 leichte Verschlechterung (-)

Gesamtbewertung 3,7 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 9 von 39 Vergleich zu 2014 kaum Veränderung (o)

Gesamtbewertung 3,8 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 176 von 364 Vergleich zu 2014 leichte Verschlechterung (-)

Gesamtbewertung 4,2 Rangplatz in Stadtgrößenklasse 319 von 364 Vergleich zu 2014 kaum Veränderung (o)

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Transkript:

Hätten Sie s gewusst? Zehn Rechtsfragen zum Radfahren Nordrhein-Westfalen 1

Frage 1 Müssen Radfahrer Radwege benutzen? Das kommt darauf an: Benutzungspflicht besteht nur für Radwege, die mit einem blauen Radwegschild beschildert sind. Das ist überwiegend außerorts der Fall. Nur Radwege mit einem dieser Schilder müssen benutzt werden. Alle Wege, die eindeutig wie Radwege aussehen, aber kein blaues Radwegeschild haben, dürfen Radfahrer benutzen, müssen es aber nicht. Hier dürfen Radler selbst entscheiden, ob sie lieber auf dem Radweg oder auf der Fahrbahn fahren möchten. 2 Frage 1

Frage 2 Dürfen Radfahrer Radwege in Gegenrichtung benutzen? Normalerweise nicht, es sei denn, sie sind mit dem blauen Radwegschild oder dem Schild Radfahrer frei auch in Gegenrichtung beschildert. Außerorts ist dies die Regel. Innerorts sollte es die absolute Ausnahme sein, da Radfahrer hier an den zahlreichen Einmündungen besonders gefährdet sind: Autofahrer rechnen hier nicht mit Radfahrern aus der falschen Richtung. Und auch dort wo es erlaubt ist, sollte man an Einmündungen besonders vorsichtig sein. Dieses Schild erlaubt, Radwege auch in Gegenrichtung zu benutzen. Eine Pflicht zur Benutzung der Radwege in Gegenrichtung besteht nur dann, wenn es rechts keinen Radweg gibt und der linke Radweg mit dem blauen Radwegschild gekennzeichnet ist. Steht dort nur Radfahrer frei, dürfen Radler zwischen Radweg und Fahrbahn wählen, so wie auf diesem Bild. Frage 2 3

Frage 3 Dürfen Radfahrer Zebrastreifen benutzen? Im Prinzip ja, wenn die angrenzenden Flächen mit dem Fahrrad befahren werden dürfen (z. B. Radwege). Aber aufgepasst: Radfahrer haben hier keinen Vorrang! Wollen Radfahrer in den Genuss des Vorrangs von Fußgängern an Zebrastreifen kommen, müssen sie absteigen und schieben - dann sind sie rechtlich gesehen auch Fußgänger. 4 Frage 3

Frage 4 Dürfen Radfahrer Einbahnstraßen in Gegenrichtung befahren? Grundsätzlich nein, es sei denn, sie sind mit dem Zusatzschild Radfahrer frei ausdrücklich für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Hier dürfen Radfahrer auch entgegen der Einbahnstraße fahren. Am anderen Ende der Straße werden die einfahrenden Autofahrer dann mit einem Zusatzschild auf den entgegenkommenden Radverkehr hingewiesen. Hier müssen Autofahrer mit entgegenkommenden Radfahrern rechnen. Übrigens wird an Kreuzungen und Einmündungen die rechts-vor-links-regelung auch für Radfahrer in Gegenrichtung angewandt. Einbahnstraßen sind meist nur zur Regelung des Autoverkehrs nötig, etwa um Schleichverkehr aus Wohngebieten herauszuhalten; Radfahrer sind damit meist nicht gemeint aber gleichwohl getroffen. Deshalb haben die meisten Kommunen ihre Einbahnstraßen schon geprüft und den größeren Teil der Einbahnstraßen für Radler in Gegenrichtung geöffnet. Und wenn nicht: einfach mal bei der Verwaltung nachfragen! Frage 4 5

Frage 5 Dürfen Radfahrer auf Gehwegen fahren? Nein, Fahrräder sind Fahrzeuge, und die gehören nicht auf Gehwege! Ausnahmsweise sind Gehwege schon mal mit dem Zusatzschild Radfahrer frei für den Radverkehr freigegeben. Dann sind Radfahrer dort geduldete Gäste und müssen sich den Fußgängern unterordnen: Sie dürfen nicht schneller als Schritttempo (max. 7 km/h) fahren und natür- lich dürfen sie sich den Weg keinesfalls freiklingeln. Hier dürfen Radfahrer ausnahmsweise auf dem Gehweg fahren - im Schritttempo! Eine Benutzungspflicht besteht für solche Wege übrigens nicht; Radfahrer dürfen selbstverständlich auch auf der Fahrbahn fahren. Und das sollten sie im Interesse der Fußgänger möglichst auch tun. 6 Frage 5

Frage 6 Dürfen Radfahrer in Fußgängerzonen fahren? Auch hier gilt: grundsätzlich nein! Die Bestimmungen für Gehwege gelten sinngemäß auch für Fußgängerzonen. Allerdings sind Fußgängerzonen relativ oft für Radfahrer freigegeben. In dieser gängerzone gerzone ist Fuß- Radfahren laubt, mit viel er- Rücksicht auf Fußgänger und im tempo. Fußgänger- Teilweise findet man zeitlich beschränkte Freigaben für Radler, etwa außerhalb der Geschäftszeiten und/oder während der Ladezeiten. Solche zeitlich begrenzten Freigaben sind eigentlich in nahezu jeder Fußgängerzone möglich; in schwächer frequentierten Bereichen funktioniert es meist auch ganztags. Frage 6 7

Frage 7 Was müssen Autofahrer in Fahrradstraßen beachten? Im Prinzip gilt die Fahrbahn einer Fahrradstraße als Radweg. Und da dürfen Autofahrer nicht fahren, es sei denn, es ist per Zusatzschild ausnahmsweise erlaubt, z. B. für Anlieger. Aber auch dann hat der Radverkehr Vorrang vor dem Autoverkehr: Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, selbst wenn dadurch Autos nicht überholen können. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h und die darf nur ausgeschöpft werden, wenn Radler dadurch in keiner Weise behindert oder gefährdet werden. Hier ist die ganze Straße dem Radverkehr vorbehalten. 8 Frage 7

Frage 8 Dürfen Autofahrer markierte Radstreifen mitbenutzen? Das hängt von der Art des Radstreifens ab, die es in zwei Ausführungen gibt: Radfahrstreifen: Radfahrstreifen werden mit einer breiten durchgezogenen Linie markiert und dem blauen Radwegschild gekennzeichnet. Rechtlich sind sie Radwegen gleichgestellt; Autofahrer dürfen sie also nicht mitnutzen, auch nicht zum Halten oder Parken. Schutzstreifen für Radfahrer: Schutzstreifen findet man auf Straßen, die für Radfahrstreifen zu schmal sind. Sie werden mit einer gestrichelten Linie und Fahrradpiktogrammen markiert. Autos dürfen bei Bedarf - etwa wenn sich LKW oder Busse begegnen - kurz auf den Schutzstreifen ausweichen, danach gehört er wieder alleine den Radlern. Das Parken ist auch auf Schutzstreifen verboten. Frage 8 9

Frage 9 Welche Ampelsignale gelten für Radfahrer? Das hängt davon ab, wo der Radler fährt. Radfahrer auf der Fahrbahn richten sich nach den Lichtzeichen für den Fahrverkehr, also der Autoampel. Wer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen fährt, muss sich nach der Radfahrerampel (mit Fahrradsymbol in den farbigen Ampelgläsern) richten. Das können auch kombinierte Fußgänger- und Radfahrerampeln sein (mit kombiniertem Fußgänger- und Fahrradsymbol in den farbigen Ampelgläsern). Gibt es keine Radfahrerampel, so gilt auch hier die Autoampel. Reine Fußgängerampeln müssen Radfahrer nicht beachten. Diese Ampel gilt auf der Fahrbahn immer; auf dem Radweg nur, wenn es keine Radfahrerampel gibt. Die Radfahrerampel gilt für Radler auf Radwegen. 10 Frage 9

Übergangsfrist für die Ampelsignale Damit die Behörden Zeit genug haben, die Ampeln für die erst 2013 geänderten Regelungen umzurüsten, gilt bis ENDE 2016 eine Übergangsregelung: Werden Radfahrer auf einem Radweg unmittelbar neben dem Fußgängerverkehr über die Einmündung geführt, so müssen sich Radler noch bis Ende 2016 an die Fußgängerampel halten, sofern es keine eigene Radfahrerampel gibt. Den Behörden auf die Finger schauen: Oft werden bei Ampeln die Fußgängersymbole in den farbigen Ampelgläsern nur durch kombinierte Fußgänger- und Radfahrersymbole ersetzt. Das spart zwar Geld, bringt Radfahrern aber nichts und ist überhaupt nicht im Sinne der erneuerten StVO. Radfahrer sind viel schneller als Fußgänger und räumen die Kreuzung am Ende der Grünphase sprechend flott für den Querverkehr. r. Mit einer eige- entnen Fahrradampel oder Einbeziehung ng in die ampel kann man dem Radverkehr so länger grün Auto- geben als den langsameren Fußgängern. Wenn in einer Stadt statt Fahrradampeln regelmäßig nur kombinierte Fußgänger- und Radfahrersymbole ahrersymbole in den Ampeln stecken, lohnt sich auch mal eine sche Nachfrage bei der kriti- Verwaltung. Billig aber zum Nachteil von fahrern: Hier bekommen Radler Rad- genauso früh rot wie die viel sameren Fußgänger, obwohl sie lang- die Fahrbahn viel schneller wieder räumen. 11

Frage 10 Dürfen Radfahrer mit Kopfhörer / Ohrhörer Musik hören? Jein! Ein grundsätzliches Verbot gibt es nicht; entscheidend ist die Lautstärke. Zwar verbietet die StVO die Beeinträchtigung des Gehörs durch Geräte. Die ist aber laut Gerichtsurteil erst gegeben, wenn die im Einzelfall eingestellte Lautstärke zu einer mehr als unerheblichen Gehörbeeinträchtigung führt. In der Praxis müssen Musik hörende Radler die Lautstärke so wählen, dass sie Warnrufe, Martinshörner und das Klingeln überholender Radler hören können. Ist die Musik so laut, dass ein Radfahrer nicht auf die Ansprache aus dem Lautsprecher eines Polizeiwagens reagiert, wird er einem Verwarnungsgeld hingegen kaum entgehen können. Unabhängig von der Rechtslage empfiehlt es sich allerdings im Straßenverkehr alle Sinne zu nutzen und die wertvollen akustischen Informationen nicht zu übertönen. Radfahren mit Musikgenuss ist allenfalls etwas für autofreie Radwanderwege - und auch dort sollte man das Klingeln eines anderen Radlers noch wahrnehmen können. Der ADFC: bundesweit kompetent in Sachen Fahrrad Der ADFC hält vielfältige Informationen für Sie bereit! Online: Auf www.adfc.de finden Sie weitreichende aktuelle Informationen über die Mitgliedervorteile, Fahrradtourismus im In- und Ausland, Gesundheit, Verkehr und Recht, Technik oder auch Kampagnen und Termine. Und natürlich zu den zahlreichen ADFC-Publikationen. Vor Ort: In 16 Landesverbänden und mehr als 450 Städten ist der ADFC bundesweit vor Ort vertreten. Dort finden Sie Ihre lokalen Ansprechpartner! Fragen und Anregungen zu Lokalpolitik, Radwegen und Fahrradinfrastruktur, dem lokalen Tourenprogramm und wie Sie selbst aktiv mitarbeiten können. Geschäftszeiten der ADFC-Bundesgeschäftsstelle in Berlin: Mo. - Do.: 9.00 bis 17.30 Uhr, Fr.: 9.00 bis 15.30 Uhr Tel.: 030 / 2091498-0, Fax: 030 / 2091498-55 E-Mail: kontakt@adfc.de - www.adfc.de 12 Frage 10

Nordrhein-Westfalen Der ADFC Landesverband Nordrhein-Westfalen Der ADFC NRW beteiligt sich maßgebend an: der Realisierung und Weiterentwicklung des landesweit flächendeckenden Fahrradwegweisungssystems Radverkehrsnetz NRW der Umwandlung stillgelegter Bahntrassen in komfortable Radstrecken der Entwicklung landesweiter Radschnellwege der Etablierung intelligenter Kombinationen von öffentlichem Nahverkehr und Radverkehr Der ADFC NRW setzt Qualitätsstandards für: die ADFC-Marke Radstation Bett+Bike Betriebe Fahrradabstellanlagen Der ADFC NRW bietet: eine landesweite Tourendatenbank Radfahrschulen für Erwachsene Der ADFC NRW präsentiert sich: bei landesweiten Messe und Kongressen in landesweiten Medien und regionalen Mitgliederzeitschriften an vielen Infostellen vor Ort Der ADFC NRW unterstützt Aktionen und Veranstaltungen wie: Stadtradeln Mit dem Rad zur Arbeit NRW Radtour Sternfahrten Der ADFC NRW ist mit rund 34.000 Mitgliedern in 40 Kreisverbänden und 100 Ortsgruppen der größte Landesverband des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs. Gerne informieren wir Sie über unsere Angebote vor Ort. Sprechen Sie uns an! ADFC-NRW Landesgeschäftsstelle: Hohenzollernstraße 27-29, 40211 Düsseldorf Tel.: 0211 / 68708-0, Fax: 0211 / 68708-20 E-Mail: info@adfc-nrw.de - www.adfc-nrw.de 13

Werden Sie Mitglied Sie fahren Fahrrad? Dann werden Sie Mitglied im ADFC Nutzen Sie unsere Serviceangebote und stärken Sie die Fahrrad- Lobby. Wir sorgen dafür, dass Sie auf Ihren täglichen Wegen und im Urlaub gut ans Ziel kommen - lokal, im Land, bundesweit und auf europäischer Ebene. Für weitere Informationen rufen Sie uns an: ADFC-Infoline: 030 / 2091498-0 Oder besuchen Sie uns im Internet: www.adfc.de/mitgliedwerden Oder werden Sie gleich hier Mitglied! 14 Mitglied werden

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Herausgeber: 16 Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. Hohenzollernstraße 27-29, 40211 Düsseldorf www.adfc-nrw.de Redaktion: ADFC NRW Gestaltung: ADFC BW Text: Ulrich Kalle, ADFC NRW Grafiken: maerz kommunikation Titelbild: maerz kommunikation Stand: Januar 2015 Nordrhein-Westfalen