Positionspapier zum Referentenentwurf zum Pflegeberufsgesetz der Sektion Bildung der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft

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Transkript:

Positionspapier zum Referentenentwurf zum Pflegeberufsgesetz der Sektion Bildung der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft Begrüßt werden ausdrücklich: Generalistische Pflegeausbildung Generalistisches Pflegestudium als Regelangebot 10 % der praktischen Ausbildungsstunden müssen angeleitet sein Masterqualifikation für Lehrende im theoretischen Unterricht Bei Kooperationen zwischen Hochschulen und Pflegeschulen muss der Anteil der Lehrveranstaltungenan der Hochschule deutlich überwiegen (S. 109) Definition zu den Vorbehaltstätigkeiten Kritik/Achtungszeichen Teil 2 (und Begründungen) Zu 6 Abs. (1) Die Ausbildung wird in den theoretischen und praktischen Unterricht und die praktische Ausbildung unterteilt. Die Zeit für den praktischen Unterricht (am 3. Lernort ) muss aus den beiden anderen Lernorten gewonnen werden und kann nicht nur von der theoretischen Unterrichtszeit abgehen. Es sollte prozentual angegeben werden, woher die Zeit für den praktischen Unterricht gewonnen wird. Zu 6 Abs. (3) In der APO ist eindeutig festzulegen, dass die 10% ausgewiesene Anleitungszeit von ausgebildeten Praxisanleitenden zu leisten ist und über welche Qualifikation Praxisanleitende verfügen müssen (vgl. auch S. 76). Dieser Aspekt ist für die Hochschulen ungeklärt! (vgl. weiter unten) Zu 7 Abs. (4) Die Formulierung ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Fachkräften ist zu unkonkret. In der Altenpflegeausbildung besteht zurzeit keine bundesweit einheitliche Wertschöpfungsquote (vgl. S. 89). Vor diesem Hintergrund sollte das Verhältnis von Auszubildenden und Fachkräften eindeutig definiert und somit Qualität gesichert werden. Zu 8 Der Träger der praktischen Ausbildung schließt dann mit den weiteren Einrichtungen Vereinbarungen, um die Durchführung auf der Grundlage des Ausbildungsplans zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Praxisanleitung in den Einrichtungen. (S. 78) Dieses Modell erfordert, dass die Einrichtungen die Stelle einer hauptamtlichen Praxisanleiterin vorhalten, die u.a. die notwendige Koordination übernimmt.

Diese Aufgaben können auch auf die Pflegeschulen übertragen werden (egal, ob Trägeridentität besteht oder nicht) und: In diesem Rahmen kann der Ausbildungsbetrieb die Pflegeschule zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen, so dass die formale Anmeldung zur Ausbildung in einem Schritt erfolgen kann. (S. 78) Zu bedenken ist hier der erhebliche Verwaltungsaufwand für Bewerbungsverfahren und praktische Einsatzplanung, den die Schulen bisher auch geleistet haben, der sich jedoch im Stellenplan (Verwaltungsmitarbeiter_innen!) konsequenter niederschlagen muss. Zu 9 Abs. (2) Das Lehrkräfte-Lernenden-Verhältnis muss weiterhin 1:15 betragen, um die Kernaufgaben angemessen ausfüllen zu können: Unterricht, Praxisbegleitung, Schulorganisation, curriculare Arbeit. 1 Zu 9 Abs. (3) Die Ermächtigung der Länder, die Anforderung an die Lehrerqualifikation unterschreiten zu dürfen kann nur Übergang sein. Es sollte eindeutig formuliert werden, wie viele Lehrende ohne hochschulische pädagogische Masterqualifikation an Schulen arbeiten dürfen (bspw. 75% müssen Master- oder vergleichbaren Abschluss haben). Zu 9 Abs. (1) Zu den Mindestanforderungen muss auch ein Skills lab gehören, das in vielen Pflegeschulen und Hochschulen heute schon Standard ist. Die Bedeutung dieses 3. Lernortes für die Kompetenzentwicklung ist vielfach belegt. Zu 11 Abs. (3) Aufgrund des bundesweiten Fachkräftemangels in der Pflege soll der Zugang zur neuen Ausbildung über eine erfolgreich abgeschlossene sonstige zehnjährige Schulbildung eröffnet (S. 81) werden. Damit Auszubildende mit Schulabschlüssen unterhalb des mittleren Schulabschlusses die Anforderungen bewältigen können, müssen die Schulen über eine zusätzliche sozialpädagogische Stelle verfügen. Zur Begründung: Das MASGF Brandenburg initiierte 2014 ein Projekt, in dem die Lernvoraussetzungen und Problemlagen solcher Lernenden untersucht wurden. Die Lernenden wurden sozialpädagogisch begleitet und es konnte nachgewiesen werden, dass die engmaschige sozialpädagogische Begleitung Abbrüche verhindern und die Entwicklung sozialer und personaler Kompetenz unterstützen kann 2. Es wird daher gefordert, dass Schulen, die solche Bewerber_innen aufnehmen, eine zusätzliche sozialpädagogische Stelle ausweisen müssen. Zu 19 Abs. (1) Die Formulierung angemessene Vergütung erscheint zu wenig konkret. Auch die Begründung auf S. 84 lässt zu großen Spielraum. 1 vgl. Beispielrechnung in: http://www.blgsev.de/images/landesverbaende/hessen/20151005_vortrag_altmeppen_generalistik.pdf 2 vgl. Bässler, C., Hüttges, A., Walter, A. (2015): Abschlussbericht zum Projekt: Sozialpädagogische Begleitung einer Ausbildungsklasse in der Altenpflegehilfe an Altenpflegeschulen im Land Brandenburg von Oktober 2014 bis September 2015. (bisher) unveröffentlichter Abschlussbericht.

Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung (und Begründungen) Statt von Hochschulischer Pflegeausbildung sollte konsequent von primärqualifizierendem Pflegestudium gesprochen werden so wie in der Begründung auf S. 61: generalistisch ausgerichtetes, primärqualifizierendes Pflegestudium an Hochschulen. Zu 37 Abs. (3) Die formulierten erweiterten Kompetenzen bieten den Hochschulen Gestaltungsspielraum und sind gleichzeitig noch so offen gehalten, dass eine Konkretisierung notwendig erscheint. Diese Konkretisierung muss in der Fachkommission unter Beteiligung der Hochschulen geleistet werden. Zu 38 Abs. (1) Eine Studiendauer von drei Jahren ist vor dem Hintergrund, dass das Studium hochschulische und praktische Studienphasen beinhaltet und im Hinblick auf die angestrebten Kompetenzen, zu kurz. Da die praktischen Phasen einen Umfang von 2300 Stunden umfassen sollen, muss die Studiendauer vier Jahre betragen (vgl. S. 98). Studienkonzepte aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass eine 6-semestrige Dauer die langen Praxisphasen nicht integrieren kann. Zum Beispiel stellt Belgien aktuell das Studiensystem um, da erkannt wurde, dass drei Jahre nicht ausreichen, um einen qualifizierten Abschluss zu erzielen. Von derzeit 13 Mitgliedsländern im European Network of Nursing in Higher Education haben noch 4 Länder ein 6-semestriges Studium mit 180 ECTS, 2 Länder ein 7-semestriges Studium mit 210 ECTS und 5 Länder ein 8-semestriges Studium mit 240 ECTS. Die erforderlichen Praxisstunden bewegen sich zwischen 1800 und 3000 Stunden. (Quelle: http://www.samk.fi/network_of_european_nursing). Zu 38 Abs. (3) und (4) Die formulierte Verantwortung der Hochschulen für das Studium inklusive der praktischen Studienphasen birgt viele Chancen für die Vernetzung der Lernorte Hochschule und Pflegepraxis, erfordert allerdings umfangreiche zusätzliche Ressourcen, die bisher nur an wenigen Studienorten vorgehalten werden. Es werden an den Hochschulen zusätzliche pädagogische Mitarbeiter_innen (z.b. Stellen im Praxisamt) notwendig, welche u.a. Praxisstellen akquirieren und betreuen, Studierende umfangreich in der Praxis begleiten, die praktischen Studienphasen koordinieren, praktischen Unterricht im Skills lab gestalten u.v.m. Die Frage nach der Finanzierung der Studiengänge schließt hier unmittelbar an. Im Gesetz sollte es explizite Regelungen für die Finanzierung der Theorie-Praxis-Vernetzung geben, so dass die Qualität der praktischen Anteile des Pflegestudiums nicht gefährdet wird. Es wird eine ebenso detaillierte Beschreibung der Finanzierung gefordert wie in Abschnitt 3 ( 26 ff). Anderenfalls droht eine Unterfinanzierung durch unklare Zuständigkeiten. Zu 38 Abs. (5) Die Anerkennung erworbener Berufsausbildungen auf das Pflegestudium ist zu begrüßen. Bei der Anrechnungsfähigkeit von der Hälfte der Dauer der hochschulischen Ausbildung auszugehen (vgl. S.

99) scheint vor dem Hintergrund der Anforderung, dass die wissenschaftliche Auseinandersetzung das gesamte Studium durchzieht, angemessen. Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (analog 18) Für das hochschulische Pflegestudium fehlt die Formulierung von Pflichten des Trägers bspw.: dass die Träger der praktischen Studienphasen den Studierenden in der Pflegepraxis Zeit und Mittel zur Verfügung stellen, die für eine wissenschaftliche Pflegepraxis vonnöten sind wie bspw. Fachzeitschriften, Recherchemöglichkeiten; dass die Praxisanleitenden der Studierenden über einen Bachelorabschluss verfügen; dass die Pflegestudierenden, sofern sie Praktikant_innen ohne Ausbildungsvertrag sind, eine explizite Praxisanleitung erfahren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Studierenden in den praktischen Studienphasen von zielgerichteter Anleitung ausgenommen sind. Diese Praxisanleitung braucht eine Finanzierung. Kosten des Studiums (analog 27) Die Kosten für die praktischen Studienphasen sollten analog zu den Kosten der Ausbildung beschrieben werden. Eine hochschulische Praxisbegleitung ist in den Ausführungen zur Finanzierung des Studiums zu berücksichtigen. Die Finanzierung der Praxisanleitung auf wissenschaftlichem Niveau in den praktischen Studienphasen sollten benannt werden, inkl. der Qualifikation der Praxisanleitenden, die über einen Bachelorabschluss verfügen müssen. Zu 53 Abs. (3) und 54 Die Einrichtung einer Fachkommission ist sehr zu begrüßen, ebenso ihre Besetzung mit pflegepädagogischer, pflegewissenschaftlicher, pflegefachlicher Expertise. Offen bleibt, ob in der zu bildenden Fachkommission ausdrücklich auch Vertreterinnen der Hochschulen beteiligt sind, was zu begrüßen wäre. Die Besetzung der Fachkommission sollte für die Fachöffentlichkeit transparent sein und sie muss die Arbeit sobald als möglich aufnehmen. Zu 62 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen Aus dem Gesetz wird ersichtlich, dass ein primärqualifizierendes Studium in der Verantwortung der Hochschulen das mittelfristige Ziel darstellt, wobei einige Hochschulen die entsprechenden Strukturen/Kompetenzen zum Teil noch aufbauen müssen, die derzeit noch in mehr oder weniger großem Umfang von Pflegeschulen zur Verfügung gestellt werden (vgl. Evaluation der Modellstudiengänge NRW 2015). Für die meisten Hochschulen mit primärqualifizierenden Pflegestudiengängen gilt: Für eine Phase des Überganges bis 2030 können die Hochschulen die Kooperation mit den Pflegeschulen aufrechterhalten bzw. bis dahin befristet aufbauen, um deren Expertise zu nutzen. Zumindest für eine Übergangszeit besteht Bedarf an der Expertise der Pflegeschulen, der sich insbesondere mit Blick auf die Praxisbegleitung der Studierenden, die enge Vernetzung mit den

Praxisorten, eine wechselseitige Beratung mit Praxisanleitenden und anderen Bildungsverantwortlichen in der Praxis ergibt. Hier stellt sich die zentrale Frage, wie die Pflegeschulen für die Bereitstellung ihrer Expertise (und Arbeitsleistung!) im Rahmen der Kooperation vergütet werden sollen. Die Finanzierung des Studiums ist bislang insgesamt unklar. Bei einer Finanzierung aus den Mitteln der Wissenschaftsministerien ist zu befürchten, dass die Mittel für Praxisbegleitung, arbeitsorientiertes Lernen, Koordination der praktischen Studienphasen etc. vollkommen fehlen und daher die Frage offen bleibt, wie die Hochschulen a) diese Leistungen selbst erbringen sollen bzw. b) ggf. kooperierende Pflegeschulen angemessen dafür vergüten können. Zum Teil A: Begründung S. 68 Es wurden die Kosten für die Erstellung eines schulinternen Curriculums in sämtlichen Pflegeschulen berechnet, die mit 1114,64 Euro pro Lehrplan (und 1.400 Minuten Arbeitszeit) deutlich zu gering angesetzt sind. Die generalistische Pflegeausbildung soll zu einer neuen beruflichen Identität führen, welche durch Lehrende anzubahnen ist, die sich damit im Rahmen von Curriculumprozessen zunächst selbst auseinandersetzen müssen. Wissenschaftlich fundierte und notwendigerweise extern begleitete Curriculumprozesse erfordern 5-stellige Summen je nach Voraussetzungen der Pflegeschule. Zeitgleich zu den Curriculumentwicklungen sind zudem Fusionsprozesse zwischen Schulen zu erwarten, die zusätzlich Ressourcen vereinnahmen. Berlin, 8. Dezember 2015 Ansprechpartnerin der Sektion Bildung der DGP: Frau Prof. Dr. Anja Walter anja.walter@b-tu.de