Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Ähnliche Dokumente
Richtlinien zur Förderung der Tagesbetreuung von Kindern in Eltern-Kind- Gruppen

Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz

Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren

Frühkindliche Bildung im Kindergarten

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Richtlinien des Kreisjugendamtes Soest zur Förderung von Spielgruppen für Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahre

Ortsgesetz zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz - BremABOG)

5.2.6 Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung V o r l a g e. für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung)

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT KÖLN vom 13. Juni Begriffsbestimmungen und Aufgaben

Präambel. 1 Geltungsbereich

Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung)

Satzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland

1. Gesetzliche Grundlagen Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung Aufbringen der Betriebskosten 1

1 Allgemeines. 2 Grundsätze

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom

Elternbeitragssatzung Gemeinde Taura

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

Richtlinien des Kreises Steinburg zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der Fassung der 5. Änderung vom

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

1 Grundsatz, Geltungsbereich

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta

in der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs.

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Name und Anschrift des Kindergartens/ der Kindertagesstätte (ggf. Stempel) (Ort, Datum)

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Präambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

zur Finanzierung nach KiBiz

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Persönliche Assistenzen von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Bremen

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark

Verwaltungsvorschrift

Die Kindertagespflege soll insbesondere: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

vom Geltungsbereich

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Blumberg (Kita-Gebührensatzung)

Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom

Allgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz

Drucksache Nr. 13/2016 Erstellt von Philipp Kreutel Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 9. März 2016 Tagesordnungspunkt 5

Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Richtlinien über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Jugendgruppen vom (Anlage 1 geändert durch HFA-Beschluss vom

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gemeinsame Erziehung von Kinder mit und ohne Behinderung in. im Rheinland

Richtlinie für Großtagespflegestellen in Bremerhaven

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

Abteilung 3 Stuttgart, den 16. Juli 2013 Az.: /98/1. Hinweise zur Umsetzung der VwV Investitionen Kleinkindbetreuung

Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2016 Nr. 8 vom Seite 173 bis 192

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain

Satzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

BENUTZUNGSORDNUNG. für die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs.

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit

Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder 1

Abschnitt A: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Personal- und Sachkosten von Kindergärten nach 7 bis 9

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

2. Änderung zur Satzung vom , in Kraft getreten am , amtlich bekannt gemacht

S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe

Transkript:

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1069 2014 Verkündet am 22. September 2014 Nr. 207 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven 1. Rechtliche Grundlagen Vom 27. August 2014 Diese Richtlinien regeln gemäß 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBI. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und Eltern-Kind-Gruppen. Die von den Trägern betriebenen Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte sind Tageseinrichtungen im Sinne der 4 bis 6, 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des BremKTG. 2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch den Magistrat, Amt für Jugend, Familie und Frauen, der Stadt Bremerhaven möglich: Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen (RiBTK) vom 4. November 2008 (Brem.ABl. S. 1093) in der jeweils geltenden Fassung geführt. Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebotes Bestandteil des durch die Stadt Bremerhaven veranlassten Betreuungsangebotes. Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen erreicht werden. Die Bestimmungen des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern und zur Regelung der Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und der Tagespflege in der Stadt Bremerhaven (Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetz) vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung werden beachtet.

Nr. 207 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. September 2014 1070 Weiter ist die Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 15. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Der Träger übernimmt die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elterninitiativen ist in der Regel ein Elternteil Mitglied des Vereins. 3. Art und Höhe der Zuschüsse 3.1 Auf Antrag kann das Amt für Jugend, Familie und Frauen einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe der Zuschüsse ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze. Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und 25 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder. Zuschüsse können nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt werden. 3.2 Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachkosten, außer Miete, kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschaler Zuschuss gezahlt werden. 3.2.1 Kleinkindergruppen mit mindestens 8 belegten Plätzen können jeweils ab 20 Stunden pro Woche ab 25 Stunden pro Woche ab 30 Stunden pro Woche ab 35 Stunden pro Woche ab 40 Stunden pro Woche 3 058,00 monatlich, 3 592,00 monatlich, 4 126,00 monatlich, 4 683,00 monatlich, 5 193,00 monatlich. Ist eine Gruppe mit mehr als 8 Kindern belegt, erhöht sich der Zuschuss um je 200,00 pro Monat für jedes weitere Kind (maximal 8 + 2).

Nr. 207 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. September 2014 1071 3.2.2 Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 27,5 Stunden pro Woche können alterserweiterte Gruppen für Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt jeweils - bei 12 bis 14 belegten Plätzen 2 945,00 monatlich, - bei 15 bis 18 belegten Plätzen 3 001,00 monatlich, - bei 19 bis 20 belegten Plätzen 3 053,00 monatlich. 3.2.3 Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 30 Stunden pro Woche können alterserweiterte Gruppen für Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt jeweils - bei 12 bis 18 belegten Plätzen 3 207,00 monatlich, - bei 19 bis 20 belegten Plätzen 3 265,00 monatlich. 3.2.4 Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 40 Stunden und mehr pro Woche können alterserweiterte Gruppen für Kinder ab 2 Jahren bis zum Schuleintritt jeweils - bei 12 bis 14 belegten Plätzen 3 937,00 monatlich, - bei 15 bis 18 belegten Plätzen 4 008,00 monatlich, - bei 19 bis 20 belegten Plätzen 4 076,00 monatlich. Die Anzahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen nach 3.2.2., 3.2.3. und 3.2.4. muss dabei im Durchschnitt mindestens 10 % und höchstens 20 % der jeweiligen Gruppengröße betragen. Die Betreuung kann in unterschiedlichen Gruppen erfolgen. 3.2.5 Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 25 Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- und Schulalter jeweils: - bei 15 bis 17 belegten Plätzen 2 278,00 monatlich, - bei 18 bis 20 belegten Plätzen 2 388,00 monatlich. Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 30 Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- und Schulalter jeweils: - bei 15 bis 17 belegten Plätzen 2 587,00 monatlich, - bei 18 bis 20 belegten Plätzen 2 714,00 monatlich. Bei einer Gruppenöffnungszeit ab 40 Stunden pro Woche erhalten Gruppen für Kinder im Kindergarten- und Schulalter jeweils: - bei 15 bis 17 belegten Plätzen 3 153,00 monatlich, - bei 18 bis 20 belegten Plätzen 3 311,00 monatlich.

Nr. 207 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. September 2014 1072 3.3 Mieten Zu den Mieten und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639,00 pro Monat. 3.4 Investitionen Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5 113,00 pro Gruppe gezahlt werden. 3.5 Leitungspersonal Führt ein Eltern-Verein innerhalb eines Gebäudes eine mehrgruppige Einrichtung mit mindestens 40 belegten Plätzen, kann zur Finanzierung von mindestens 10 Wochenstunden für eine sozialpädagogische Leitung ein Zuschuss bewilligt werden. Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden Doppelt gezählt. Die Zuschusshöhe ist begrenzt auf - 571,00 monatlich ab 36 regelmäßig belegten Plätzen, - 857,00 monatlich ab 56 regelmäßig belegten Plätzen, - 1 142,00 monatlich ab 76 regelmäßig belegten Plätzen, - 1 428,00 monatlich ab 84 regelmäßig belegten Plätzen. Zuschüsse nach Ziffer 3.2, 3.3 und 3.5. dieser Richtlinien sind gegenseitig deckungsfähig. 4. Regelmäßige Belegung der Plätze 4.1 Kleinkindgruppe Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, davon höchstens 2 Kinder unter 12 Monate. Dem individuellen Bedarf von Kindern nach Betreuung in einer Tageseinrichtung wird nach Ende des dritten Lebensjahres in der Regel durch den Besuch einer Kindergartengruppe entsprochen. Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe. Zum Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind. Das Betreuungsalter richtet sich im Einzelnen nach dem Bedarf und der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes

Nr. 207 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. September 2014 1073 4.2 Kindergartengruppe Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Vorschulkindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren. Nachrangig können zum Beginn des Kindergartenjahres Kinder des 4. Quartals (geboren zwischen 1. Oktober bis 31. Dezember eines Kalenderjahres) aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli eines Kalenderjahres. 4.3 Hortgruppe (Grundschulkinder) Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind. 5. Abweichungen in der Belegung/Kürzung der Zuschüsse 5.1 Wenn die jeweilige Mindestbelegung unterschritten wird oder bei Fehlbelegungen, wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2, 3.3 und 3.5. dieser Richtlinien anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt. 5.2 Einrichtungen, die nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung zu Gruppen beide Altersgruppen mischen. 6. Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen und deren Zahlung 6.1 Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes. 6.2 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können nur für Kinder gewährt werden, die in der Stadt Bremerhaven ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadt Bremerhaven mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden. 6.3 Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag beim Amt für Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven gewährt. Über die notwendige Art und Form der Antragstellung (Erst- und Wiederholungsanträge), Unterlagen und Termine informiert das Amt für Jugend, Familie und Frauen. Erstanträge auf Zuschüsse sind jeweils so rechtzeitig zu stellen, dass darüber vor Eröffnung einer Kindergruppe entschieden werden kann (mindestens 6 Wochen vor Eröffnungstermin). Zuschussanträge für bestehende Gruppen sind jeweils bis zum 15. Dezember für das nächste Kalenderjahr zu stellen.

Nr. 207 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. September 2014 1074 6.4 Die Zuschüsse werden monatlich ohne gesonderten Abruf gezahlt. Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist von dem Träger nachzuweisen, dass die Gruppen und deren Förderungsvoraussetzungen fortbestehen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, dem Amt für Jugend, Familie und Frauen zuschussrelevante Änderungen, z. B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen. 6.5 Zuschüsse werden nach diesen Richtlinien als Projektförderung im Rahmen des 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143) in der jeweils geltenden Fassung und den daraus ergangenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (AN-Best-P) gewährt. 7. Eigenbeteiligung der Träger/Elternbeiträge Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, die in der Beitragsordnung festgelegten Elternbeiträge und Eigenarbeit der Eltern sowie optional andere Einnahmen sichergestellt. 8. Verfahren bei Auflösung einer Tageseinrichtung Wenn eine über diese Richtlinien geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, das Amt für Jugend, Familie und Frauen zu beteiligen. 9. Ausnahmen Über Ausnahmen von Ziffer 3, nicht jedoch von 3.4, zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Frauen der Stadt Bremerhaven im Rahmen seines Budgets. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. Am gleichen Tage treten die Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt Bremerhaven vom 2. September 2009 (Brem.ABl. S. 999) außer Kraft. Bremerhaven, den 27. August 2014 M a g i s t r a t der Stadt Bremerhaven