I. Allgemeine Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa (Visa mit einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten) Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird vor der Visumerteilung die Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort benötigt. Ihr Antrag wird von der Botschaft an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Aus diesem Grund müssen alle fremdsprachigen Originalunterlagen mit einer deutschen Übersetzung und jeweils zwei Kopien vorgelegt werden. Die Botschaft hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei innerdeutschen Behörden. Sie sollten mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis Monaten rechnen. Ihren Pass erhalten Sie am Tage der Antragstellung zurück. Sobald über Ihren Antrag entschieden werden kann, werden Sie benachrichtigt. Unmittelbar nach der Einreise ist der Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Dort wird die endgültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Vorlage gefälschter Unterlagen/Dokumente sowie falsche Angaben im Visumverfahren führen zwingend zur Ablehnung des Antrages und können zu einem Einreiseverbot für Deutschland (und damit auch für die anderen Schengen- Staaten) führen! Welche Unterlagen für den speziellen Aufenthaltszweck in Deutschland vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte den einzelnen Merkblättern. Nachfolgend erhalten Sie lediglich allgemeine Informationen zu der Beantragung eines nationalen Visums und Erläuterungen zu einzelnen Begriffen. Alphabetisches Stichwortverzeichnis: Arbeitsbescheinigung: Die Arbeitsbestätigung sollte auf firmeneigenem Papier (mit Briefkopf) folgende Informationen enthalten: Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers in der Firma, Ihr monatliches Gehalt, seit wann Sie in der Firma beschäftigt sind. Ggf. ist der geplante Aufenthaltszweck in Deutschland durch den hiesigen Arbeitgeber zu bestätigen (bspw. bei beantragtem Aufbaustudiengang, sofern der Antragsteller derzeit einer Beschäftigung nachgeht). Arbeitsvertrag/Einladung (notwendig bei geplanter Arbeitsaufnahme in Deutschland): Arbeitsvertrag oder Einladung zur Arbeitsaufnahme aus Deutschland mit genauen Angaben zur Art der Tätigkeit, Aufenthaltszweck und -dauer und in dem/der sich der Einladende verpflichtet, alle während des Aufenthalts in Deutschland entstehenden Kosten im Sinne der 66 68 AufenthG einschließlich der Kosten für eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu übernehmen bzw. eine entsprechende Krankenversicherung abzuschließen. Das Schreiben ist im Original mit beglaubigter Unterschrift des Einladenden vorzulegen (alternativ können auch Passkopien des Unterzeichnenden beigefügt werden). Au-Pair-Vertrag: Ein Muster für einen Au-Pair-Vertrag finden Sie unter www.arbeitsagentur.de. Weitere Informationen zu Au-Pair-Aufenthalten finden Sie unter www.guetegemeinschaft-aupair.de. Verträge, die von der Gastfamilie
unterschrieben sind, können als Ausdruck eines pdf-dokuments oder als Faxkopie angenommen werden, wenn das Au-Pair-Verhältnis auf Vermittlung einer Agentur mit RAL-Gütezeichen zustande kam. Farblichtbilder/Fotos: Es müssen drei aktuelle, identische Passfotos vor weißem Hintergrund in der Größe 45 x 35 Millimeter vorgelegt werden. Die Fotos müssen die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Eine Fotomustertafel finden Sie auf der Homepage der Botschaft. Gebühren: Die Gebühr für die Antragsbearbeitung beträgt 60,00 Euro (unter 18 Jahren: 30,00 Euro) und wird bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in Kirgisischen Som fällig. Krankenversicherung: Spätestens zur Erteilung des Visums ist die Vorlage einer Krankenversicherung erforderlich, die nachweislich für 90 Tage für alle Schengen- Staaten gültig sein muss. Die Versicherung kann sowohl in Deutschland als auch in der Kirgisischen Republik abgeschlossen werden. In jedem Fall müssen aus der vorgelegten Police der Versicherungsnehmer, Gültigkeitszeitraum und -dauer und der Gültigkeitsbereich (Schengen-Staaten!) zweifelsfrei hervorgehen; Angaben wie Tarif 123 sind nicht ausreichend. Lebenslauf (tabellarisch): Der Lebenslauf soll ohne Lücken Ihren persönlichen Werdegang darstellen. Er sollte klar und übersichtlich in Tabellenform gegliedert sein. Minderjähriges Kind: Für ein minderjähriges Kind ist unabhängig von dessen Alter ein eigener Visumantrag (zweifach) einzureichen, der von beiden Eltern bzw. Sorgeberechtigten unterschrieben wird. Weiterhin werden folgende Unterlagen zwingend benötigt: o Original und Kopie der Geburtsurkunde des Kindes. o Falls nicht beide Eltern bzw. Sorgeberechtigten mit dem Kind reisen, ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung für alle Schengen-Staaten notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und in Kopie vorzulegen; eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist beizufügen. Aus der Erklärung müssen hervorgehen: die genaue Bezeichnung der Sorgeberechtigten und des Kindes (Vorname, Name, Geburtsdatum), dass die Sorgeberechtigten einer Reise ihres Kindes nach Deutschland und in andere Schengen-Staaten zustimmen, das Kind entweder alleine oder mit einer Betreuungsperson (Name ist anzugeben) reisen/sich aufhalten soll. (Sofern die Betreuungsperson nicht zur gleichen Zeit ihr Visum beantragt, ist eine Kopie der Datenseite ihres Auslandspasses und des gültigen Visums beizufügen.) Motivationsschreiben: Ein Motivationsschreiben ist ein selbst verfasstes Schreiben, im dem Sie erläutern, weshalb Sie sich für ein Studium/Arbeitssuche/Sprachkurs/ in Deutschland entschieden haben. Das Motivationsschreiben ist mit einer deutschen Übersetzung einzureichen.
Nachweis der alleinigen Sorge: Der Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge (z.b. durch gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, Sterbeurkunde des anderen sorgeberechtigten Elternteils) ist immer dann erforderlich, wenn der andere Elternteil des Kindes im Ausland verbleibt. Nach einer Scheidung behalten in der Russischen Föderation in der Regel beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Kindernachzug lediglich bei alleiniger elterlicher Sorge besteht. Bei weiterhin bestehender gemeinsamer Sorge kommt ein Kindernachzug lediglich im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß 32 Abs. 4 AufenthG in Betracht, wobei das Vorliegen einer besonderen Härte durch die/den Antragsteller/in nachzuweisen ist. In diesem Fall ist zusätzlich eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung des im Heimatland verbleibenden Sorgeberechtigten für alle Schengen-Staaten notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und mit zwei Kopien vorzulegen, eine Übersetzung in die deutsche Sprache mit zwei Kopien ist beizufügen. In der Erklärung müssen sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind genau bezeichnet werden Pass: Ihr Pass muss unterschrieben sein und noch mindestens zwei freie Seiten haben. Sicherung des Lebensunterhalts bei Studenten/Sprachkursteilnehmern: Der Nachweis kann auf eine der folgenden Weisen geführt werden: o Notariell beglaubigte Erklärung der Übernahme aller Kosten durch die Eltern für den Zeitraum des Studiums (mit Verwandtschaftsnachweis, z.b. in Form einer Geburtsurkunde und Unterlagen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen: Bankkontoauszüge in Euro) o Vorlage einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß 66 68 AufenthG (Abgabe nur bei einer deutschen Behörde möglich) o Einzahlung einer Sicherheitsleistung i.h.v. 8.040 EUR auf ein Sperrkonto in Deutschland, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf. Fragen betreffend die Eröffnung von Sperrkonten richten Sie bitte ausschließlich an die entsprechenden Kreditinstitute. Achtung: Die Ausländerbehörden Bayreuth, Hannover, Konstanz und Duisburg-Essen fordern generell die Einrichtung eines Sperrkontos, sofern Sie kein Stipendium erhalten o Hinterlegung einer jährlich zu erneuernden Bankbürgschaft bei einem Geldinstitut im Bundesgebiet o Stipendien i.h.v. monatlich 670 EUR aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes (falls das Stipendium niedriger ausfällt, ist die Differenz entsprechend den genannten Alternativen nachzuweisen) o Kontoauszug einer kirgisischen Bank, sofern das Guthaben in Euro ausgewiesen ist Sprachnachweis: Es muss mindestens das erforderliche Niveau mit einem
anerkannten Zertifikat nachgewiesen werden. Es werden nur Zertifikate anerkannt, die durch einen Prüfungsanbieter ausgestellt wurden, der Mitglied der Association of Language Testers in Europe (ALTE) ist. Die Deutsche Botschaft erkennt neben Sprachzertifikaten des Goethe-Instituts daher auch Zertifikate der Telc GmbH, das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und TestDAF-Zertifikate an. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Sprachnachweis bei Ehegattennachzug. Sollten Sie offensichtlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und können diese bei einem Gespräch anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft nachweisen, kann von einem Zertifikat abgesehen werden. Der Sprachnachweis muss nicht erbracht werden, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, einen Aufenthaltstitel nach den 19 21 AufenthG besitzt und die Ehe bereits bestand, als dieser seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hatte. Übersetzung: Alle Urkunden, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen eines Antrags auf ein nationales Visum eingereicht werden, müssen von einem zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. II. Ihre persönliche Vorsprache im Konsulat Die persönliche Vorsprache eines Antragstellers ist zur Beantragung eines nationalen Visums erforderlich, da die biometrischen Daten des Antragstellers (Fingerabdrücke) erfasst werden müssen. Kommen Sie bitte rechtzeitig zum Gespräch. Personen die später als 30 Minuten nach dem vereinbarten Termin vorsprechen, können nicht mehr vorgelassen werden und müssen einen neuen Termin vereinbaren. Gehen Sie bitte nur zu dem Schalter, an dem Sie einen Termin haben. Schaltergespräch: Fragen, die Ihnen gestellt werden, und Dokumente, die Sie vorlegen sollen, dienen dazu, Ihren Antrag richtig zu beurteilen. Beantworten Sie bitte alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Geben Sie am Schalter alle Unterlagen und Dokumente ab, die Sie für den Antrag bei sich haben. Achten Sie darauf, dass sich zwischen den Papieren keine Geldscheine befinden; dies würde sonst als Bestechungsversuch gewertet und zur Ablehnung des Visumsantrags führen. Die Anträge sind lückenlos ausgefüllt und mit vollständigen Unterlagen versehen vorzulegen. Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht bearbeitet werden und führen zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der Terminvergabe vereinbart werden. Welche Unterlagen Sie benötigen, entnehmen Sie bitte dem
Merkblatt, das für Ihren Hauptreisezweck zutreffend ist. Im Allgemeinen wird die Vorlage der in den jeweiligen Merkblättern aufgeführten Unterlagen ausreichen. Wenn im Einzelfall entstehende Fragen anderweitig nicht geklärt werden können, müssen wir Sie unter Umständen um Vorlage weiterer (über die im Merkblatt aufgelisteten hinausgehenden) Unterlagen bitten oder einzelne Reisende zur (nochmaligen) persönlichen Vorsprache in die Visastelle einladen. Die Gebühr für den Visumantrag ist sofort bei Antragstellung bar und zum jeweiligen Umrechnungskurs in Kirgisischen Som zu bezahlen. Entscheidung über das Visum: Die Mitarbeiter am Schalter entscheiden nicht selbst darüber, ob Sie ein Visum erhalten. Die Entscheidung über Ihren Visumsantrag obliegt in jedem Fall deutschen Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes. Die Bearbeitungszeit kann bei nationalen Visa mehrere Wochen bis Monate dauern. Kontrollieren Sie bitte die Daten auf dem Visum sofort nach Erhalt. Die Botschaft kann nicht haftbar gemacht werden, wenn unvollständige oder falsche Daten im Visumetikett zu einer Reiseverzögerung führen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihnen die Einreise nach Deutschland trotz gültigen Visums verweigert werden kann, sofern sich an den Grenzkontrollstellen entsprechende Erkenntnisse ergeben.