Hindernisfreies Bauen ein Obligatorium!? Sebastian Burnell, Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO

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Transkript:

Sebastian Burnell, Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO

Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO Sebastian Burnell Leiter Fachstelle AG/SO Bernard Stofer Fachberater Tiefbau AG/SO Renate Schwarz Fachberaterin Hochbau AG René Zimmerli Fachberater Hochbau SO Folie 2

Netzwerk Bauberatungsstellen in der Schweiz Seit 1991 betreibt Procap zusammen mit den beiden Kantonen Aargau und Solothurn die Fachstelle für Hindernisfreies Bauen. Basis der Zusammenarbeit bildet eine Leistungsvereinbarung. Folie 3

Die Arbeit der Fachstelle / Zielsetzung Die Fachstelle setzt das Leitbild und die Strategie von Procap im Baubereich um. Sie setzt sich dafür ein, dass die gebaute Umwelt in der Schweiz hindernisfrei wird. Sie unterstützt die kantonalen Beratungsstellen und sichert deren Kenntnisstand mit regelmässigen Weiterbildungsveranstaltungen. Sie arbeitet eng mit verwandten Organisationen zusammen, insbesondere mit ihren Partnerinnen im Netzwerk behindertengerechtes Bauen. Folie 4

Die Arbeit der Fachstelle / Schwerpunkte Auskünfte und Kurzberatungen zum hindernisfreien Bauen Beratung von Planer/innen, Behörden und Institutionen bei Bauprojekten Interessenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit Publikation von anwendungsorientierten Merkblättern und Umsetzungshilfen Dokumentation mit Gesetzen, Richtlinien, Fachpublikationen Weiterbildungstagungen für die kantonalen Netzwerk-Bauberatungsstellen Vorträge und Schulungsveranstaltungen für Baufachschulen, Behörden, Organisationen Beratung von Menschen mit Behinderung bei Wohnungsanpassungen Folie 5

Idee des hindernisfreien Bauens wir und die anderen... wir helfen den anderen wir alle gehören dazu! Inklusion bedeutet davon auszugehen, dass alle Menschen unterschiedlich sind und dass jede Person die Gesellschaft bereichert und dabei mitgestalten und mitbestimmen darf. Folie 6 PRIX Hindernisfreies Bauen Aargau/ Solothurn

Idee des hindernisfreien Bauens Gebaute Umgebung für alle Menschen (design for all) öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen zugänglich und nutzbar für alle Wohnungen zugänglich und anpassbar für alle Arbeitsplätze zugänglich auch für Menschen mit Handicap Folie 7 PRIX Hindernisfreies Bauen Aargau/ Solothurn

Arbeit der Fachstelle im Baubereich Strategische Planung Vorstudie Projektierung Ausschreibung Realisierung Bewirtschaftung Im Baubereich ist die Arbeit der Fachstelle bis dato auf die Phase der Projektierung beschränkt., Beratungen, Begehungen, Fachberichte Folie 8

Bauprojekt - Gliederungen und Prozesse Strategische Planung Vorstudie Projektierung Ausschreibung Realisierung Bewirtschaftung Fakultativer Beizug der Fachstelle Kein Beizug der Fachstelle Folie 9

Gesetzliche und Technische Grundlagen BV Bundesverfassung BehiG Behindertengleichstellungsgesetz BehiV Behindertengleichstellungsverord. Erläuterungen zur Behindertengleichstellungsverordnung BauG Kantonales Baugesetz BauV Kantonale Bauverordnung SIA 500 Hindernisfreie Bauten Kommunale Baureglemente Folie 10 PRIX Hindernisfreies Bauen Aargau/ Solothurn

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) BehiG Art. 2 Abs.2 Eine Benachteiligung liegt vor wenn Behinderte anders als Nichtbehinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese (Diskriminierung), oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung notwendig ist (Nachteilsausgleich). BehiG Art. 2 Abs.3 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf: Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen Zugang zu Einrichtungen oder Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs Gebrauch von Dienstleistungen Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung Folie 11

Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Geltungsbereich / Voraussetzungen Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht Es handelt sich um eine Baute oder Anlage im Sinne des BehiG: Öffentlich zugängliche Bauten (Hochbau) und Anlagen (Tiefbau) Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen Folie 12

Verhältnismässigkeit BehiG Art. 11 + 12 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere: a) zum wirtschaftlichen Aufwand b) zum Interesse des Umwelt- sowie des Natur- und Heimatschutzes c) zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit d) Die Massnahmen mehr als 20 % der Baukosten oder 5% des Gebäudeversicherungswertes betragen Folie 13

Baugesetz BauG 53 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie Mehrfamilienhäuser, die neu erstellt oder erneuert werden, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar zu gestalten. Diese Pflicht entfällt, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über behindertengerechtes Bauen. Folie 14

Bauverordnung BauV 37 Bewilligungspflichtige Bauten sind nach Massgaben der Norm SIA 500 auszubilden. BauV 38 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als: a) 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung, b) 20 % der Erneuerungskosten. Folie 15

NORM SIA-500 Die Norm regelt die Projektierung und Ausführung im Hochbau inkl. dazugehörender Umgebung Die Norm gilt für öffentlich zugängliche Bauten, Bauten mit Wohnungen und Bauten mit Arbeitsplätzen Die Norm ist nicht hinreichend für Bauten zur Pflege, Betreuung und Alterswohnungen. Folie 16

Zwischenbilanz nach 12 Jahren BehiG + - Rechtlich verbindliche Mindestanforderungen in der ganzen Schweiz Der Gesetzgeber hat Verhältnismässigkeit bestimmt Richtlinien und Normen für die Ausführung klar und grundsätzlich bekannt Die Umsetzungsverantwortung liegt bei den Baubehörden als Generalisten, dadurch uneinheitliche Praxis Die Fachstelle als Spezialist hat nur beratende Funktion Häufige Ausführungsfehler Rechtsunsicherheiten insbesondere bei Abnahmen Folie 17

Konsequenz + - Es braucht den obligatorischen Beizug der Fachstelle während der Ausführungsphase! Dafür braucht es den obligatorischen Beizug der Fachstellte im Baubewilligungsverfahren! Folie 18

Ablauf Baubewilligungsverfahren Bauherrschaft, Projektverfasser machen Baueingabe bei Leitbehörde (Gemeinde, Regierungsstatthalteramt) Leitbehörde prüft Unterlagen Anfrage der Leitbehörde für Fachbericht bei der Fachstelle (fakultativ) Fachbericht 1 wird erarbeitet und Leitbehörde zugestellt Evtl. bereits jetzt Einsprache erheben Leitbehörde prüft Fachbericht und entscheidet: Fachbericht als integrierenden Bestandteil der Bewilligung übernehmen Einwand > Fachbericht 2 Keine Einigung > Rechtsweg beschreiten Folie 19

Bilanz Ist der Kanton bereit, sich mit seinen Bauten und Anlagen an einem Pilotversuch mit der Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen AG/SO zu beteiligen, Die um Fachstelle in der Praxis lanciert das Optimum einen zwischen Pilotversuch Aufwand und mit Wirkung (von Baukontrollen) auszuloten? ausgewählten Gemeinden zur Zusammenarbeit in der Ausführungsphase von Bauten Geht es um eigene Projekte des Kantons, bezieht dieser bereits heute in allen Fällen die Procap bei. Die Fachstelle lanciert ein Unterrichtsmodul innerhalb des Bauverwalterkurses der FHNW Folie 20