Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

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Transkript:

Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Herausgeber: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anstalt des öffentlichen Rechts Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Redaktion: Dr. Matthias Nickel Layout: Martin Schneider Stand: April 2009

I. Allgemeines Ziel der Verordnung Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Durch die Verordnung soll sichergestellt werden, dass fortan flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, nur unter Beachtung verbindlicher ökologischer und sozialer Nachhaltigkeitsstandards hergestellt wird.

Stand der Verordnungsgebung Das für die Verabschiedung der Verordnung erforderliche Notifizierungsverfahren bei der EU- Kommission wurde eingeleitet. Für die Verabschiedung der Verordnung im Bundestag ist der Juli 2009 vorgesehen. Die Verordnung würde dann im August 2009 in Kraft treten. II. Anforderungen an Biostrom aus nachhaltig erzeugter Biomasse

3, Anforderungen für die Vergütung nach 27 EEG Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Vergütung nach 27 EEG nur, wenn die Anforderungen der 4 bis 7 erfüllt worden sind, die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotential nach 8 aufweist, die weiteren Auswirkungen der Herstellung der eingesetzten Biomasse auf die Nachhaltigkeit nach 9 dokumentiert wurden und die Betreiber oder der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt ist, die Registrierung dieser Anlage im Anlagenregister beantragt hat. 3, Anforderungen für die Vergütung nach 27 EEG Die in 3 genannten Anforderungen für die Vergütung nach 27 EEG werden nicht eingehalten Biostrom: ja Vergütung nach 27 EEG: nein, da Biostrom aus nicht nachhaltig erzeugter Biomasse

4, Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit hohem Wert für die biologische Vielfalt stammen. Für die Beurteilung der Anforderungen ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten bewaldete Flächen, Naturschutzzwecken dienende Flächen und Grünland mit großer biologischer Vielfalt. 5, Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. Für die Beurteilung der Anforderungen ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten Feuchtgebiete oder kontinuierlich bewaldete Gebiete.

6, Schutz von Torfmoor Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum 1. Januar 2008 oder später Torfmoor waren. 7, Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüssiger Biomasse muss bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen zu Cross Compliance und im Einklang mit den Mindestanforderungen an die gute fachliche Praxis erfolgen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebe Direktzahlungen oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnahmen erhalten oder als Organisation registriert sind, die sich freiwillig beteiligen an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

8, Treibhausgas-Minderungspotenzial Die eingesetzte flüssige Biomasse muss ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent aufweisen. Von Ölmühlen, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies erst ab dem 1. April 2013. Außerhalb der Europäischen Union können in Anlage 2 der Verordnung aufgeführte Standardwerte verwandt werden. In Deutschland können zunächst voraussichtlich bis zum 31. September 2010 Standardwerte herangezogen werden. 9, Weitere nachhaltige Herstellung Für die eingesetzte flüssige Biomasse muss dokumentiert werden, welche Maßnahmen - zum Schutz des Bodens, des Wassers und der Luft, - zur Sanierung von degradierten Flächen und - zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit ergriffen worden sind,

9, Weitere nachhaltige Herstellung und ob im Falle des Anbaus der Biomasse in einem Drittland - sich die Herstellung auf die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen im Einzugsbereich des Betriebes, der die Biomasse hergestellt hat, ausgewirkt hat und - die Biomasse unter Wahrung von Landnutzungsrechten hergestellt worden ist. 10, Bonus für nachwachsende Rohstoffe Die Vorschrift macht für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe strengere Vorgaben. Für die Einhaltung der 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2005. Die in 8 vorgesehene Regelung, dass Ölmühlen, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden sind, ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von 35 % erst ab dem 1. April 2013 aufweisen müssen, gilt nicht.

16 ff., Massenbilanzsystem Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen sog. Massenbilanzsysteme verwendet werden. Bei Massenbilanzsystemen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zulässig. III. Verfahren zur Gewährleistung und Kontrolle einer nachhaltigen Biomasseerzeugung

32 ff., Zertifizierungssysteme Zertifizierungssysteme im Sinne der Verordnung konkretisieren die Anforderungen an die nachhaltige Biomasseerzeugung. Sie stellen die Erfüllung der Anforderungen nach der Verordnung auf allen Stufen der Herstellung sowie des Transports und Vertriebs (Lieferung) der Biomasse organisatorisch sicher. 32 ff., Zertifizierungssysteme Zertifizierungssysteme enthalten insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den 4-9, zum Nachweis über die Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises. Zertifizierungssysteme bedürfen der Anerkennung durch die BLE.

32 ff., Zertifizierungssysteme Zertifizierungssysteme werden von der BLE nur anerkannt, wenn für das Zertifizierungssystem folgende Angaben benannt sind: - Verantwortliche Person für das Zertifizierungssystem - Zustellungssfähige Anschrift des Zertifizierungssystems im Geltungsbereich der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - Zertifzierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die dieses Zertifizierungssystem verwenden. 32 ff., Zertifizierungssysteme Weiterhin müssen Zertifizierungssysteme sicherstellen, dass - bei ihrer Verwendung die Anforderungen nach der Verordnung genau, unabhängig, verlässlich und ohne Gefahr des Betrugs oder Missbrauchs erfüllt werden und - die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung überwacht wird und - sie die nach der Verordnung für sie vorgegebenen Standards einhalten.

32 ff., Zertifizierungssysteme Die BLE widerruft die Anerkennung eines Zertifizierungssystems, wenn dieses nicht mehr ordnungsgemäß die Vorgaben nach der Verordnung umsetzt. Weg der Biomasse Herstellung Lieferung Verwendung Landwirtschaftlicher Ersterfasser Betrieb Ölmühle Raffinerie Lieferant Lieferant EEG- Anlage Registrierung Nachhaltigkeitsanforderungen 1. Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen 2. Treibhausgaseinsparung von mind. 35 % 3. Berichtspflicht über Sozialstandards 4. Herkunftsnachweis nach Massenbilanzsystem Konkretisierung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Zertifizierungssysteme Anerkennung 1 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Anlagenregister

42 ff., Zertifizierungsstellen Zertifizierungsstellen im Sinne der Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem - Zertifikate ausstellen und - die Erfüllung der Anforderungen nach der Verordnung durch die Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten, die die Vorgaben eines Systems verwenden, kontrollieren. 42 ff., Zertifizierungsstellen Zertifizierungsstellen bedürfen der Anerkennung durch die BLE. Zertifizierungsstellen werden voraussichtlich ab August 2009 auf Antrag anerkannt, wenn sie insbesondere - eine verantwortliche Person benennen, - über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlich sind, - über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und

42 ff., Zertifizierungsstellen - im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenskonflikt sind, - die Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 45011:1998 oder dem ISO Guide 65:1996 erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach den Standards der Norm ISO/IEC Guide 60:2004 durchführen und ihre Kontrollen den Standards der Norm ISO 19011:2002 genügen und - sie eine zustellungsfähige Anschrift im Geltungsbereich der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben. 42 ff., Zertifizierungsstellen Die BLE widerruft die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle, wenn dieses nicht mehr ordnungsgemäß die Vorgaben nach der Verordnung umsetzt.

Weg der Biomasse Herstellung Lieferung Verwendung Landwirtschaftlicher Ersterfasser Betrieb Ölmühle Raffinerie Lieferant Lieferant EEG- Anlage Registrierung Nachhaltigkeitsanforderungen Zertifizierung, 1. Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen Überwachung 2. Treibhausgaseinsparung von mind. 35 % (Schnittstellen, 3. Berichtspflicht über Sozialstandards Anerkennung 1 Betriebe 4. und Herkunftsnachweis nach Massenbilanzsystem Lieferanten) Konkretisierung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch Zertifizierungssysteme Zertifizierungsstellen Überwachung Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anerkennu mit Anlagenregister ng 2 IV. Nachweis einer nachhaltigen Biomasseerzeugung durch Nachhaltigkeitsnachweise, Nachhaltigkeits-Teilnachweise und Zertifikate

14 ff., Nachweise für die Vergütung nach 27 EEG Nachhaltigkeitsnachweise werden von der letzten Schnittstelle ausgestellt. Schnittstellen im Sinne der Verordnung sind - Betriebe und Betriebsstätten, die die Biomasse, die für die Herstellung der Biomasse erforderlich ist, erstmals erfassen, - Ölmühlen und - Raffinerien und sonstige Betriebe zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist. 14 ff., Nachweise für die Vergütung nach 27 EEG Für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den 14 ff. ausgestellt worden ist, können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises sog. Nachhaltigkeits- Teilnachweise nach 24 ausgestellt werden. Ausgestellt werden die Teilnachweise voraussichtlich ab Januar 2010 von der BLE oder unter bestimmten Voraussetzungen von Zertifizierungssystemen, die über eine hierfür erforderliche Datenbank verfügen.

14 ff., Nachweise für die Vergütung nach 27 EEG Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber durch die Vorlage von Nachhaltigkeitsnachweisen oder Nachhaltigkeits-Teilnachweisen belegen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach 27 EEG i.v.m. 3 erfüllt sind. Zudem müssen sie die Registrierung ihrer Anlage im bei der BLE geführten Anlagenregister nach den 61 bis 63 beantragt haben. Weg der Biomasse Herstellung Lieferung Verwendung Landwirtschaftlicher Ersterfasser Betrieb Ölmühle Raffinerie Lieferant Lieferant EEG- Anlage Registrierung Nach- Registernachweis Nachhaltigkeitsanforderungen haltigkeits- nachweis Zertifizierung, 1. Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen Überwachung2. Treibhausgaseinsparung von mind. 35 % (Schnittstellen, 3. Berichtspflicht über Sozialstandards Betriebe 4. und Herkunftsnachweis nach Massenbilanzsystem Lieferanten) Netzbetreiber Konkretisierung der An- 1 Nachhaltigkeitsanforderungen durcherkennung Zertifizierungssysteme Nachhaltigkeitsnachweis Zertifizierungsstellen Überwachung Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anerkennu mit Anlagenregister und Datenbank ng 2 für Nachhaltigkeits-Teilnachweise

14 ff., Nachweise für die Vergütung nach 27 EEG Ölmühle A Ölmühle B Ölmühle C Nachhaltigkeitsnachweis Pflanzenöl 10.000 GJ Nachhaltigkeitsnachweis Pflanzenöl 20.000 GJ Nachhaltigkeitsnachweis Pflanzenöl 5.000 GJ 14 ff., Nachweise für die Vergütung nach 27 EEG Nachhaltigkeits-Teilnachweis: Verkäufer 20.000 l Pflanzenöl Beantragung eines Nachhaltigkeits- Teilnachweises bei der BLE oder ggf. bei Zertifizierungssystem elektronisch Käufer Ggf., falls Teil der Anerkennung des Zertifizierungs systems Zertifizierungssystem Übersendung des Nachhaltigkeits- Teilnachweises elektronisch BLE

25 ff., Erteilung von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen Die Einhaltung der Anforderungen an Biostrom aus nachhaltig erzeugter Biomasse wird durch ein ab dem Datum der Ausstellung für ein Jahr gültiges Zertifikat für die Schnittstelle ( 26) sowie für die Betriebe und Lieferanten belegt. Schnittstellen sind mindestens einmal im Jahr durch Zertifizierungsstellen zu kontrollieren. Betriebe und Lieferanten, die keine Schnittstellen sind, sind im Jahr zu mindestens 5 %, landwirtschaftliche Betriebe, die keine Schnittstellen sind, zu mindestens 3 % durch die Zertifizierungsstellen zu kontrollieren. 25 ff., Erteilung von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen Wenn die Anforderungen während der Dauer der Gültigkeit eines Zertifikats nicht erfüllt werden und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße erheblich ist, kann bei der nächsten Kontrolle ein neues Zertifikat durch die Zertifizierungsstelle nur ausgestellt werden, wenn gegen die Anforderungen nach der Verordnung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verstoßen wurde und für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikats die Erfüllung der Anforderungen sichergestellt ist ( 26).

25 ff., Erteilung von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen Wenn eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass eine Schnittstelle, ein Betrieb oder Lieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt, hat das Zertifizierungssystem, dessen Vorgaben die Schnittstelle, Betriebe oder Lieferanten verwenden mussten, dies durch geeignete Maßnahmen zu sanktionieren (Anlage 5 der Verordnung).