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Transkript:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (AN-Best P), den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK, MBl. LSA 1996 S. 670), Zuwendungen. Der Zweck der Zuwendung besteht darin, die Umsetzung von Vorhaben in Sachsen- Anhalt zu unterstützen, die die Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion zum Ziel haben. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Konzepte und Planungen 2.1.1. Förderfähig sind Aufwendungen für Untersuchungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse sowie für die Erstellung von Konzepten und Planungen als Vorbereitung von Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion. 2.1.2. Gefördert werden können insbesondere a) die Erstellung von technischen Konzepten, b) die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, c) die Erarbeitung von Organisationsvorschlägen (Aufbau von Strukturen zur Finanzierung und Aufgabenwahrnehmung, z.b.: Wasserund Bodenverbände, Satzungen etc.) d) Planungsleistungen

2 2.2. Investitionen 2.2.1. Förderfähig sind Aufwendungen für den Ausbau von Gewässern 2. Ordnung und für die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen zum Schutz vor Vernässungen und Erosion. 2.2.2. Gefördert werden können insbesondere: a) die Herstellung neuer Gewässer, die Wiederherstellung ehemals vorhandener Gewässer sowie die wesentliche Umgestaltung von Gewässern 2. Ordnung, b) die Beseitigung von Schäden in Gewässern 2. Ordnung infolge extremer Wetterereignisse, soweit dies zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist, c) die Schaffung von Möglichkeiten zum Wasserrückhalt, d) die Herstellung von wasserwirtschaftlichen Anlagen wie Schöpfwerken, Sielen und Absperrbauwerken, soweit sie der Verbesserung des Wasserabflusses in den Gewässern 2. Ordnung dienen, e) die Herstellung von Anlagen zur Regulierung des Grundwassers, f) die Herstellung von Anlagen zur Ableitung von Grund- und Niederschlagswasser, g) Objektschutz in begründeten Einzelfällen als Bestandteil der Konzepte gemäß Ziffer 2.1., soweit damit die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen insgesamt erhöht wird (nachrangig gegenüber anderen Förderprogrammen) h) Monitoring- und Steuerungssysteme, i) Flächenerwerb / Erwerb von Nutzungsrechten 2.2.3. Nicht förderfähig ist der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Unterhaltungsverbände. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Vorhaben werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer 2.1. mehr als 10.000 Euro und für Maßnahmen nach Ziffer 2.2. mehr als 25.000 Euro betragen.

3 4.2. Eine bewertende Stellungnahme der zuständigen Unteren Wasserbehörde zum beantragten Vorhaben ist Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien. 4.3. Vor Erteilung einer Bewilligung hat der Antragsteller in geeigneter Form seine Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der Trägerschaft und der Sicherstellung des Betriebes sowie der Unterhaltung der errichteten Anlage nachzuweisen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Art der Zuwendung Art der Zuwendung: Art der Finanzierung: Form der Zuwendung: Projektförderung Anteilfinanzierung nicht rückzahlbarer Zuschuss 5.2. Höhe der Zuwendung Die Erarbeitung von Konzepten und Planungen gemäß Ziffer 2.1. kann mit bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Investive Maßnahmen gemäß Ziffer 2.2. zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion können mit bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Höhe der Zuwendung je Maßnahme beträgt grundsätzlich höchstens 1.000.000 Euro. 5.3. Umfang der Zuwendung Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden die Ausgaben anerkannt, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind und dem Zuwendungsempfänger durch die geförderte Maßnahme zusätzlich entstehen.

4 Insbesondere sind dies Ausgaben für: a) Konzepte und alle dafür erforderlichen Nebenaufwendungen (z.b. Datenbeschaffung, Modellierung) b) Planungsleistungen c) Beschaffung von hydrologischen oder anderen für die Bewertung erforderlichen Daten d) Baumaßnahmen einschließlich aller Baunebenkosten e) Vorhaben/Investitionen, die nicht Bauvorhaben sind (z.b. technische Anlagen und Ausrüstungen) f) den Erwerb von Grundstücken nur insoweit eine vorhabensbezogene Sicherung dinglicher Rechte nicht möglich oder nicht ausreichend ist Als nicht zuwendungsfähig gelten Ausgaben für: a) Betrieb und Unterhaltung der mit der Zuwendung errichteten Anlagen b) Betrieb und Unterhaltung sowie Instandsetzung bestehender Anlagen (Ersatzinvestitionen) c) Unterhaltung der Gewässer d) Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen 6. Anweisungen zum Verfahren 6.1. Allgemeine Anweisungen zum Verfahren 6.1.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK zu 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6.1.2. Bei der Prüfung, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Durchführung des geplanten Investitionsvorhabens zur Verfügung stehen werden, ist dem Fördermittelgeber eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vor der Förderzusage vorzulegen. Die rechtsaufsichtliche Stellungnahme schätzt die Realisierbarkeit der geplanten Investitionsmaßnahme unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der

5 Tragbarkeit eventueller Folgekosten ein (vgl. auch Ziffer 15 des RdErl. des Ministeriums des Innern vom 24.09.2004, MBl. LSA, S. 579ff). Die Fachförderbehörde trifft ihre Entscheidung auf Grundlage der Stellungnahme. 6.1.3. Bewilligungsbehörde ist die Landesanstalt für Altlastenfreistellung. 6.2. Antragstellung Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks gewährt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen sowie der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6.3. Zuwendungsbescheid Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch schriftlichen Bescheid. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen. 6.4. Bauverwaltung Fachlich zuständige technische Verwaltung nach den ZBau Nr. 1.3 zu 44 LHO ist die Landesanstalt für Altlastenfreistellung. 7. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.