Optionsspielräume bei der Erfassung von Elektroaltgeräten Hersteller, Vertreiber und Kommunen

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Transkript:

Industrie- und Handelskammer zu Köln & Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg 16. November 2015, Köln Optionsspielräume bei der Erfassung von Elektroaltgeräten Hersteller, Vertreiber und Kommunen Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Heinemann & Partner Rechtsanwälte

Erfassung und Entsorgung gemäß ElektroG Übersicht Herkunft B2C-Altgeräte B2B-Altgeräte Erfassung öre Vertreiber Hersteller New Waste (ab 13.8.2005) Hersteller Old Waste (vor 13.8.2005) Entsorgung Hersteller Ausnahme: öre (Optionsrecht) Hersteller Ausnahme: Vertreiber Hersteller Besitzer geteilte Produktverantwortung *abweichende (Finanzierungs-) Vereinbarung möglich Seite 2

Erfassung durch Vertreiber B2C Rücknahmepflicht Handel Begriffsdefinition Vertreiber: 3 Nr. 11 ElektroG Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- und Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Bislang: freiwillige Eigenrücknahme gemäß 9 Abs. 7 ElektroG a.f. Rücknahmepflicht vorgezeichnet in Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2012/19/EU Hintergrund: EU-Parlament wollte Sammlung stärken Bundesumweltministerium zunächst ergebnisoffene Prüfung dann Selbstverpflichtung Handel Kompromiss in 17 Abs. 1 ElektroG n.f.: Vertreiber mit Verkaufsfläche für EAG von mindestens 400 m 2 Vertreiber mit Verkaufsfläche < 400 m² bleiben außen vor Seite 3

Erfassung durch Vertreiber B2C Rücknahmepflicht Handel Warum Einführung im ElektroG? bei Verpackung durch 7. VerpackV-Novelle gerade gestrichen Begriff Verkaufsfläche : Grundfläche? Hochregale etc.? Gesetzesbegründung: Grundfläche ( Regalfläche irrelevant) bei Filialunternehmen: Einzelgeschäft bei shop-in-shop: Einzelgeschäft allgemeine Vorgaben: Rücknahme muss für Verbraucher unentgeltlich sein Sammlung darf nicht an bestehenden öre-sammelstellen erfolgen aber: kein generelles Kooperationsverbot Händler öre Händler kann z.b. öre mit operativer Durchführung beauftragen Recht zur Zurückweisung bei gefährlichen Verunreinigungen Vermeidung von Zerbrechen, keine Verdichtung von EAG Seite 4

Erfassung durch Vertreiber B2C 1:1 Rücknahmepflicht 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG: Vertreiber [ ] sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. gleiche Geräteart und wesentlich gleiche Funktionen ausreichend bei Auslieferung = auch Übernahmeort des Endnutzers ist Ort der Abgabe ( 17 Abs. 1 Satz 2 ElektroG) Endnutzer muss Rückgabeabsicht bei Kauf mitteilen Was bedeutet unmittelbare Nähe? Nachbarschaftslösungen in Gewerbegebieten o.ä. Seite 5

Erfassung durch Vertreiber B2C 0:1-Rücknahmepflicht 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG: Vertreiber [ ] sind verpflichtet, Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden. Was bedeutet unmittelbare Nähe? (s.o.) Was ist unter haushaltsübliche Menge zu verstehen? pro Geräte-Kategorie/-Art Üblichkeit der parallelen Nutzung mehrerer gleicher Geräte? Üblichkeit der Aufbewahrung mehrerer Alt-Geräte im Haushalt? Seite 6

Erfassung durch Vertreiber B2C Einbezug Online-Handel in Rücknahme Gilt für 1:1- und 0:1-Rücknahmepflicht, 17 Abs. 2 ElektroG: Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. mehrere Standorte: Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich Begriff Lager- und Versandfläche : Hochregale? Wortlaut: alle einschließlich Regalflächen zumutbare Entfernung zum Endnutzer: Kooperationen mit stationärem Handel, Sozialbetriebe, auch öre Rücksendemöglichkeiten Paketdienste wohl unzweckmäßig (AbfAEV, A-Schild) Seite 7

Erfassung durch Vertreiber B2C Rücknahmepflicht Handel Umfangreiche Meldepflichten: Anzeige ggü. Stiftung EAR für Sammeltätigkeit und eingerichtete Sammelstellen Mengenmitteilungen Verwertungsoptionen des Handels: Abgabe Altgeräte an öre Abgabe Altgeräte an Hersteller Verwertung in Eigenverantwortung Übergangsfristen: 46 Abs. 7 S. 1 und 2 ElektroG 9 Monate ab Inkrafttreten = 21.07.2016 bei freiwilligen Bestandsrücknahmen: Anzeige der Rücknahmestellen in 3 Monaten Seite 8

Erfassung durch Hersteller B2C Freiwillige Eigenrücknahme Hersteller Behältnis-Abholpflicht : 16 Abs. bis Abs. 4 ElektroG 16 Abs. 5 ElektroG ( 9 Abs. 8 ElektroG a.f.): Hersteller können eigene Rücknahmesysteme für B2C-EAG einrichten unentgeltliche Rücknahme individuelle und kollektive Lösungen (auch in Kombination) erlaubt stationäre Sammelstellen (wie öre) möglich, aber auch andere Organisation erlaubt Rücknahmestellen nicht an Sammel-/Übergabestellen von öre Drittbeauftragung möglich ( 43 KrWG) Seite 9

Entsorgung durch öre B2C Optionsrecht gemäß 14 Abs. 5 ElektroG Bereich: Entsorgung ElektroG-Novelle verschärft Anforderungen: Mindestdauer der Optierung 2 Jahre ( 14 Abs. 5 Satz 1 ElektroG) vorher: 1 Jahr Anzeigefrist: 6 Monate vor Optierung ( 25 Abs. 1 Satz 2 ElektroG) vorher: 3 Monate aber: keine Bindung an Kalenderjahre Hintergrund: zum Teil wilde Optierungen mangelnde Melde- und Fristendisziplin Meldepflichten: monatlich (anstatt jährlich) Gebührentatbestand in neuer ElektroGGebV: 50,90 je Anzeige Seite 10

Optionsspielräume der Hersteller B2B Handlungsoptionen bei B2B-Altgeräten Grundsatz: Hersteller verantwortlich für B2B-EAG (New Waste) Schaffung zumutbarer Rücknahmemöglichkeiten für Nutzer EAG: ab dem 08.2005 in Verkehr gebracht (new waste) Leuchten + PV-Module: ab dem 24.10.2015 in Verkehr gebracht historische Altgeräte: Besitzer ist Entsorgungspflichtig Option: Vereinbarung zwischen Hersteller und Nutzer über (Finanzierungs-) Verantwortung 19 Abs. 1 Satz 4 ElektroG erhebliche Praxisrelevanz / mehrere Modelle denkbar Vereinbarungen zugunsten Nutzer/Besitzer Vereinbarungen zugunsten Hersteller Vereinbarungen zulasten Vertreiber Ordnungsgemäße Entsorgung muss gewährleistet sein! Seite 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter www.raehp.de