Seminar 07.12.2015 Bochum Nachtrag zur Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Frank Wetzel www.e-b-z.de 2015 Prof. Dr. Volker Eichener
Konzernabschluss 2015 1. Neuregelung zur Kapitalflussrechnung 1.1 Aufstellung der Kapitalflussrechnung 1.2 Aufbau der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 1.3 Einzelfragen Zinsen und Dividenden, Ertragsteuerausweis, Bestandteil des Finanzmittelfonds, Investitionszuwendungen Neuregelungen durch BilRUG www.e-b-z.de 2015 2
1. Neuregelung zur Kapitalflussrechnung durch DRS 21 Kapitalflussrechnungen erklären die während einer Periode eingetretene Veränderung eines Finanzmittelfonds. Aufstellungspflicht für jeden Konzern ( 297 Abs. 1 HGB) Aufstellungswahlrecht für Einzelunternehmen DRS 21 ersetzt DRS 2 und ist zum 31.12.2015 zwingend anzuwenden. Die wesentlichen Änderungen betreffen: 1. Definition der Zahlungsmitteläquivalente und damit die Abgrenzung des Finanzmittelfonds, 2. Darstellung von Zinsen, Steuern, erhaltenen Dividenden und Investitionszuschüssen, 3. Anhangangaben. Die Änderungen können Auswirkungen auf zentrale Cashflow- Kennzahlen haben. www.e-b-z.de 2015 3
2. Aufstellung der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Der Aufbau der Kapitalflussrechnung ist dreigeteilt: cash flows cash flows cash flows Summe der cash flows Jahr 2015 Jahr 2014 Wechselkursbedingte Veränderungen des Finanzmittelfonds...... Konsolidierungskreisbedingte Veränderungen des Finanzmittelfonds...... Veränderungen des Finanzmittelfonds gesamt Finanzmittelfonds zum Anfang der Periode Finanzmittelfonds zum Ende der Periode www.e-b-z.de 2015 4
2. Aufstellung der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (indirekte Methode) 1. Periodenergebnis (Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter) 2. +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 3. +/- Zunahme/Abnahme der Rückstellungen 4. +/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge (z.b. Abschreibung auf Disagio) 5. -/+ Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 6. +/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 7. -/+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 8. +/- Zinsaufwendungen/Zinserträge 9. - Sonstige Beteiligungserträge 10. +/- Aufwendungen/Erträge aus außerordentlichen Posten 11. +/- Ertragsteueraufwand/-ertrag 12. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten 13. - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten 14. -/+ Ertragsteuerzahlungen 15. = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit www.e-b-z.de 2015 5
2. Aufstellung der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Berechnung des Cashflows aus Investitionstätigkeit 9./16. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens 10./17. - Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen 11./18. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 12./19. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 13./20. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 14./21. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 15./22. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis 16./23. - Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis 17./24. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition 18./25. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition 19./26. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten 20./27. - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten 21./28. + Erhaltene Zinsen 22./29. + Erhaltene Dividenden 23./30. = Cashflow aus Investitionstätigkeit www.e-b-z.de 2015 6
2. Aufstellung der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Berechnung des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit 24./31. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens 25./32. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern 26./33. - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens 27./34. - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter 28./35. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten 29./36. - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten 30./37. + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen 31./38. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten 32./39. - Auszahlungen aus außerordentlichen Posten 33./40. - Gezahlte Zinsen 34./41. - Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens 35./42. - Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter 36./43 = Cashflow aus Finanzierungstätigkeit www.e-b-z.de 2015 7
2. Aufstellung der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Ermittlung des Finanzmittelbestandes 37./44. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds 38./45. +/- Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds 39./46. +/- Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds 40./47. + Finanzmittelfonds am Anfang der Periode 41./48. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode www.e-b-z.de 2015 8
3. Neuregelung zur Kapitalflussrechnung durch DRS 21 Zusammenfassende Neuregelungen durch DRS 21: Erhaltene Zinsen und Dividenden sind der Investitionstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.44 ). Gezahlte Zinsen und gezahlte Dividenden sind der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.48). Ertragsteuerzahlungen sind gesondert anzugeben und i.d.r. der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.18) Ausnahme: wenn Ertragsteuerzahlungen Investition oder Finanzierung zurechenbar sind (DRS 21.19). Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.49). www.e-b-z.de 2015 9
3. Neuregelung zur Kapitalflussrechnung durch DRS 21 Zusammenfassende Neuregelungen durch DRS 21: In den Finanzmittelfonds sind nur Zahlungsmittel und Zahlungsmittel-äquivalente einzubeziehen (DRS 21.33). Unter Zahlungsmitteläquivalente fallen Finanzmittel nur dann, wenn ihre Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt maximal drei Monate beträgt (DRS 21.B15) Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, sind in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen (DRS 21.34). www.e-b-z.de 2015 10